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Entscheide der EU‑Kommission über Wirkstoffe können nach der Anerkennungsnorm von Art. 160 Abs. 6 LwG in der Praxis Wirkungen in der Schweiz entfalten. Das BVGer spricht in diesem Zusammenhang von einem transnationalen Verwaltungsakt und einem damit verbundenen Import von Rechtswirkungen; insoweit kommt solchen EU‑Entscheiden für die Schweiz eine «faktische» Vorwirkung zu. Diese Feststellung bezieht sich auf die Funktionsweise der Anerkennungsnorm und nicht auf eine absolute rechtliche Identität oder automatische rechtssetzende Wirkung der EU‑Entscheide in allen Fällen.
“In Bezug auf die privaten Interessen ist der besondere Mechanismus des transnationalen Verwaltungsakts zu berücksichtigen, worauf die Vorinstanz implizit auch hinweist. Aus diesem folgt, dass eine Entscheidung der Europäischen Kommission im Bereich der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln automatisch auch in der Schweiz gilt. Ausländisches Verwaltungsrecht gilt in der Schweiz (vgl. Breining-Kaufmann, a.a.O., S. 28; Ohler, a.a.O., Rz. 29 [transnationale Geltungserstreckung]). Dies ist Folge der Anerkennungsnorm nach Art. 160 Abs. 6 LwG. In Art. 10 PSMV sind nur noch die Kompetenzen für den Anerkennungsprozess geregelt - ähnlich wie in der EU. Wenn also die DV Indoxacarb die Nichterneuerung des Wirkstoffs Indoxacarb verordnet, wird dies notwendigerweise auch in der Schweiz eintreten. Insofern erfolgt mit dem transnationalen Verwaltungsakt ein Import von Rechtswirkungen aus dem Ausland (Breining-Kaufmann, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27 ff.). Angesichts dieses Umstands kommt der DV Indoxacarb für die Schweiz eine Art von " faktischer " Vorwirkung zu. Die Beschwerdeführerin ist ein international im Bereich des Pflanzenschutzes tätiger Konzern. Sie agiert auch in der EU. Ihr war bekannt, dass der Wirkstoff Indoxacarb nicht erneuert wurde und deshalb die Zulassungen für " indoxacarb-haltige Produkte " widerrufen werden. Sie hat dies gegenüber ihren deutschen Kunden auf ihrer Website frühzeitig kundgetan (...) und musste als Akteurin im schweizerischen Pflanzenschutzmittelbereich davon wissen, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Indoxacarb angesichts der Fristen in Art.”
“In Bezug auf die privaten Interessen ist der besondere Mechanismus des transnationalen Verwaltungsakts zu berücksichtigen, worauf die Vorinstanz implizit auch hinweist. Aus diesem folgt, dass eine Entscheidung der Europäischen Kommission im Bereich der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln automatisch auch in der Schweiz gilt. Ausländisches Verwaltungsrecht gilt in der Schweiz (vgl. Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 28; Ohler, a.a.O., Rz. 29 [transnationale Geltungserstreckung]). Dies ist Folge der Anerkennungsnorm nach Art. 160 Abs. 6 LwG. In Art. 10 PSMV sind nur noch die Kompetenzen für den Anerkennungsprozess geregelt - ähnlich wie in der EU. Wenn also die DV Indoxacarb die Nichterneuerung des Wirkstoffs Indoxacarb verordnet, wird dies notwendigerweise auch in der Schweiz eintreten. Insofern erfolgt mit dem transnationalen Verwaltungsakt ein Import von Rechtswirkungen aus dem Ausland (Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27 ff.). Angesichts dieses Umstands kommt der DV Indoxacarb für die Schweiz eine Art von «faktischer» Vorwirkung zu. Die Beschwerdeführerin ist ein international im Bereich des Pflanzenschutzes tätiger Konzern. Sie agiert auch in der EU. Ihr war bekannt, dass der Wirkstoff Indoxacarb nicht erneuert wurde und deshalb die Zulassungen für «indoxacarb-haltige Produkte» widerrufen werden. Sie hat dies gegenüber ihren deutschen Kunden auf ihrer Website frühzeitig kundgetan [...] und musste als Akteurin im Schweizerischen Pflanzenschutzmittelbereich davon wissen, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Indoxacarb angesichts der Fristen in Art.”
“In Bezug auf die privaten Interessen ist der besondere Mechanismus des transnationalen Verwaltungsakts zu berücksichtigen, worauf die Vorinstanz implizit auch hinweist. Aus diesem folgt, dass eine Entscheidung der Europäischen Kommission im Bereich der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln automatisch auch in der Schweiz gilt. Ausländisches Verwaltungsrecht gilt in der Schweiz (vgl. Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 28; Ohler, a.a.O., Rz. 29 [transnationale Geltungserstreckung]). Dies ist Folge der Anerkennungsnorm nach Art. 160 Abs. 6 LwG. In Art. 10 PSMV sind nur noch die Kompetenzen für den Anerkennungsprozess geregelt - ähnlich wie in der EU. Wenn also die DV (...) die Nichterneuerung des Wirkstoffs (...) verordnet, wird dies notwendigerweise auch in der Schweiz eintreten. Insofern erfolgt mit dem transnationalen Verwaltungsakt ein Import von Rechtswirkungen aus dem Ausland (Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27 ff.). Angesichts dieses Umstands kommt der DV (...) für die Schweiz eine Art von «faktischer» Vorwirkung zu. Die Beschwerdeführerin ist ein international im Bereich des Pflanzenschutzes tätiger Konzern. Sie agiert auch in der EU. Ihr war bekannt, dass der Wirkstoff (...) nicht erneuert wurde und deshalb die Zulassungen für «(...)-haltige Produkte» widerrufen werden. Sie hat dies gegenüber ihren deutschen Kunden auf ihrer Website frühzeitig kundgetan (vgl. https://www.(...).de/de/news/widerruf-der-zulassung-fur-(...)-haltige-produkte.htm) und musste als Akteurin im Schweizerischen Pflanzenschutzmittelbereich davon wissen, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff (.”
Der Bundesrat kann bestimmte Akteure einer Zulassungspflicht unterstellen.
“In Bezug auf das Zulassungsverfahren normiert das LwG in seinem Art. 160 detaillierte Vorgaben: In Art. 160 Abs. 1 LwG erhält der Bundesrat die generelle Kompetenz, Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln zu erlassen, dabei kann er auch gewisse Akteure einer Zulassungspflicht unterstellen (Art. 160 Abs. 2 LwG). Art. 160 Abs. 3-5 LwG betrifft die oben erwähnte Verfahrenskoordination (E. 3.2). Nach Art. 160 Abs. 6 LwG werden ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. Art. 160a LwG enthält zudem eine direkt anwendbare Vorschrift, wonach Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen.”
Bei der Zulassungsprüfung nach Art. 160 LwG sind die einschlägigen umwelt‑ und gesundheitsrechtlichen Vorschriften des ChemG und des USG zu beachten. Diese Regelungen gelten neben den Anforderungen des LwG nebeneinander (Normenkumulation) und sind bei der materiellen Beurteilung zu berücksichtigen.
“Dabei setzt das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 144 II 454 E. 3.3 m.H.; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.178). Die Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnung entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (BGE 144 II 454 E. 3.3 m.H.; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.178). Es ist nicht Sache des Gerichts, sich zur Sachgerechtigkeit einer Verordnungsbestimmung etwa in politischer oder wirtschaftlicher Hinsicht zu äussern (vgl. BGE 144 II 454 E. 3.3 m.H.; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.178). Im Folgenden ist in einem ersten Schritt die Gesetzmässigkeit der Verordnungsbestimmung, in einem zweiten Schritt deren Verfassungsmässigkeit zu prüfen. 3.2 Pflanzenschutzmittel sind landwirtschaftliche Produktionsmittel. Sie dienen der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 158 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1]). Produktionsmittel müssen, damit sie der landwirtschaftlichen Produktion dienen können, gewisse materielle Anforderungen erfüllen (Art. 159 LwG; s. auch Art. 159a LwG), welche in formellen Verfahren überprüft werden (Art. 160 LwG). Pflanzenschutzmittel können allerdings die Umwelt und die Gesundheit des Menschen gefährden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber zum Schutz der Gesundheit des Menschen vor stofflichen Pflanzenschutzmitteln Regelungen in Art. 6 Bst. b und Art. 11 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG, SR 813.1) und in Art. 26 ff. USG (SR 814.01) und zum Schutz der Umwelt (i.S.v. Art. 1 USG) getroffen, worauf der Ingress der Pflanzenschutzmittelverordnung verweist, dem allerdings kein normativer Gehalt zukommt (vgl. BGE 144 II 454 E. 4.3.1). Die Vorschriften des LwG, des ChemG und des USG regeln gleiche”
“Pflanzenschutzmittel sind landwirtschaftliche Produktionsmittel. Sie dienen der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 158 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG; SR 910.1]). Produktionsmittel müssen, damit sie der landwirtschaftlichen Produktion dienen können, gewisse materielle Anforderungen erfüllen (Art. 159 LwG; s. auch Art. 159a LwG), welche in formellen Verfahren überprüft werden (Art. 160 LwG). Pflanzenschutzmittel können allerdings die Umwelt und die Gesundheit des Menschen gefährden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber zum Schutz der Gesundheit des Menschen vor stofflichen Pflanzenschutzmitteln Regelungen in Art. 6 Bst. b und Art. 11 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG; SR 813.1) und in Art. 26 ff. des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) zum Schutz der Umwelt (i.S.v. Art. 1 USG) getroffen, worauf der Ingress der Pflanzenschutzmittelverordnung verweist, dem allerdings kein normativer Gehalt zukommt (vgl. BGE 144 II 454 E. 4.3.1). Die Vorschriften des LwG, des ChemG und des USG regeln gleiche Sachverhalte (hier: Inverkehrbringen) nach unterschiedlichen Gesichtspunkten bzw. verfolgen unterschiedliche Ziele; es liegt eine positive oder kumulative Normenkonkurrenz bzw. Normenkumulation vor (vgl. BGE 141 II 66 E. 2.4.1). Diese Normen gelangen deshalb nebeneinander zur Anwendung und schliessen sich gegenseitig nicht aus (vgl. BGE 141 II 66 E.”
Nach Art. 160 Abs. 6 LwG kann die Anerkennung ausländischer Zulassungen und Prüfberichte dazu führen, dass Entscheidungen aus dem Ausland (z. B. der Europäischen Kommission betreffend Wirkstoffe) faktisch auch in der Schweiz wirksam werden. In der Rechtsprechung wird dies als transnationaler Verwaltungsakt beziehungsweise als Import von Rechtswirkungen aus dem Ausland beschrieben; die Anerkennungsnorm begründet diese Wirkung.
“In Bezug auf die privaten Interessen ist der besondere Mechanismus des transnationalen Verwaltungsakts zu berücksichtigen, worauf die Vorinstanz implizit auch hinweist. Aus diesem folgt, dass eine Entscheidung der Europäischen Kommission im Bereich der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln automatisch auch in der Schweiz gilt. Ausländisches Verwaltungsrecht gilt in der Schweiz (vgl. Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 28; Ohler, a.a.O., Rz. 29 [transnationale Geltungserstreckung]). Dies ist Folge der Anerkennungsnorm nach Art. 160 Abs. 6 LwG. In Art. 10 PSMV sind nur noch die Kompetenzen für den Anerkennungsprozess geregelt - ähnlich wie in der EU. Wenn also die DV (...) die Nichterneuerung des Wirkstoffs (...) verordnet, wird dies notwendigerweise auch in der Schweiz eintreten. Insofern erfolgt mit dem transnationalen Verwaltungsakt ein Import von Rechtswirkungen aus dem Ausland (Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27 ff.). Angesichts dieses Umstands kommt der DV (...) für die Schweiz eine Art von «faktischer» Vorwirkung zu. Die Beschwerdeführerin ist ein international im Bereich des Pflanzenschutzes tätiger Konzern. Sie agiert auch in der EU. Ihr war bekannt, dass der Wirkstoff (...) nicht erneuert wurde und deshalb die Zulassungen für «(...)-haltige Produkte» widerrufen werden. Sie hat dies gegenüber ihren deutschen Kunden auf ihrer Website frühzeitig kundgetan (vgl. https://www.(...).de/de/news/widerruf-der-zulassung-fur-(...)-haltige-produkte.htm) und musste als Akteurin im Schweizerischen Pflanzenschutzmittelbereich davon wissen, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff (.”
Der Bundesrat verfügt über einen weiten Ausgestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Art. 160 Abs. 6 LwG. Nach der Praxis des BVGer setzt der Bundesrat die Vorgaben des Artikels durch Bestimmungen wie Art. 10 PSMV und die Festlegung entsprechender Ausverkaufs‑ bzw. Verwendungsfristen in den Übergangsbestimmungen der PSMV im Wesentlichen wortgetreu um und bleibt damit innerhalb des gesetzlichen Delegationsrahmens.
“Angesichts der Möglichkeit, ausländische Entscheidungen über Zulassung oder Widerruf ohne eigenes Zulassungs- bzw. Widerrufsverfahren zu anerkennen (transnationaler Verwaltungsakt [dazu Christine Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, ZSR 125 II 5 ff., 28 f.; umfassend Martin Kment, Grenzüberschreitendes Verwaltungshandeln, 2010, S. 446 ff.), räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung des Zulassung- bzw. Widerrufsverfahrens ein (s. auch Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007] [nachfolgend Botschaft AP 2007], BBl 2002 4721, 4843). Mit Art. 10 PSMV und dem Festlegen entsprechender Ausverkaufs- bzw. Verwendungsfristen in den Übergangsfristen (Art. 86f ff. PSMV, in casu: Art. 86h Bst. a und b PSMV) bleibt der Bundesrat klar innerhalb des Delegationsrahmens, denn er setzt die Vorgaben des Art. 160 Abs. 6 LwG wortgenau um. Andere Gründe für eine Gesetzeswidrigkeit sind nicht erkennbar. Dies trifft auch auf den in Art. 10 PSMV vorgesehenen Mechanismus zu: Es ist weder ersichtlich noch wird ansatzweise gerügt, dass dieser nicht gesetzeskonform abgelaufen sei. Zu prüfen ist deshalb, ob die gerügten Verordnungsbestimmungen (Art. 86 h Bst. a und b PSMV) verfassungswidrig sind.”
Nach den in den Entscheiden zitierten Erwägungen bildet Art. 160 Abs. 6 LwG eine gesetzliche Grundlage für Eingriffe in (Eigentums‑)Grundrechte; ferner wurde in den Entscheidungen ein öffentliches Interesse bejaht und die Verhältnismässigkeit der staatlichen Massnahmen festgestellt.
“Die Beschwerdeführerin macht ferner eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend. Ob sich die untersagte Handlung überhaupt im Schutzbereich der Eigentumsgarantie befindet, kann offengelassen werden. Jedenfalls können Grundrechte eingeschränkt werden (Art. 36 BV). Vorliegend besteht eine gesetzliche Grundlage (Art. 160 Abs. 6 LwG, Art. 86h PSMV) und ein öffentliches Interesse, sowie - wie dargelegt - sind die staatlichen Massnahmen verhältnismässig. Inwiefern im vorliegenden Fall Besonderheiten im Vergleich zu Art. 5 Abs. 2 BV bestehen würden, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch keine sichtbar.”
“Die Beschwerdeführerin macht ferner eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend. Ob sich die untersagte Handlung überhaupt im Schutzbereich der Eigentumsgarantie befindet, kann offengelassen werden. Jedenfalls können Grundrechte eingeschränkt werden (Art. 36 BV). Vorliegend bestehen eine gesetzliche Grundlage (Art. 160 Abs. 6 LwG; Art. 86h PSMV) und ein öffentliches Interesse, sowie - wie dargelegt - sind die staatlichen Massnahmen verhältnismässig. Inwiefern im vorliegenden Fall Besonderheiten im Vergleich zu Art. 5 Abs. 2 BV bestehen würden, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und es sind auch keine sichtbar.”
“Die Beschwerdeführerin macht ferner eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend. Ob sich die untersagte Handlung überhaupt im Schutzbereich der Eigentumsgarantie befindet, kann offengelassen werden. Jedenfalls können Grundrechte eingeschränkt werden (Art. 36 BV). Vorliegend besteht eine gesetzliche Grundlage (Art. 160 Abs. 6 LwG, Art. 86h PSMV) und ein öffentliches Interesse, sowie - wie dargelegt - sind die staatlichen Massnahmen verhältnismässig. Inwiefern im vorliegenden Fall Besonderheiten im Vergleich zu Art. 5 Abs. 2 BV bestehen würden, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch keine sichtbar.”
Die Anerkennung unterliegt der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 BV. In den angeführten Entscheiden wird festgestellt, dass für Art. 160 Abs. 6 LwG eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit der Massnahme gegeben sind, sodass die Einschränkung verfassungsrechtlich gedeckt ist.
“Die Beschwerdeführerin macht ferner eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend. Ob sich die untersagte Handlung überhaupt im Schutzbereich der Eigentumsgarantie befindet, kann offengelassen werden. Jedenfalls können Grundrechte eingeschränkt werden (Art. 36 BV). Vorliegend besteht eine gesetzliche Grundlage (Art. 160 Abs. 6 LwG, Art. 86h PSMV) und ein öffentliches Interesse, sowie - wie dargelegt - sind die staatlichen Massnahmen verhältnismässig. Inwiefern im vorliegenden Fall Besonderheiten im Vergleich zu Art. 5 Abs. 2 BV bestehen würden, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch keine sichtbar.”
“Die Beschwerdeführerin macht ferner eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend. Ob sich die untersagte Handlung überhaupt im Schutzbereich der Eigentumsgarantie befindet, kann offengelassen werden. Jedenfalls können Grundrechte eingeschränkt werden (Art. 36 BV). Vorliegend besteht eine gesetzliche Grundlage (Art. 160 Abs. 6 LwG, Art. 86h PSMV) und ein öffentliches Interesse, sowie - wie dargelegt - sind die staatlichen Massnahmen verhältnismässig. Inwiefern im vorliegenden Fall Besonderheiten im Vergleich zu Art. 5 Abs. 2 BV bestehen würden, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch keine sichtbar.”
Der Wortlaut von Art. 160 Abs. 6 LwG räumt dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der Anerkennung ausländischer Zulassungen bzw. Widerrufe sowie der damit verbundenen Verfahrensregelungen ein. Vor dem Hintergrund dieser Delegationsnorm sind die in der PSMV vorgesehenen Mechanismen und Übergangsbestimmungen (insbesondere Art. 10 PSMV und Art. 86ff. PSMV) als innerhalb dieses Delegationsrahmens liegend und nicht ersichtlich gesetzeswidrig beurteilt worden.
“Angesichts der Möglichkeit, ausländische Entscheidungen über Zulassung oder Widerruf ohne eigenes Zulassungs- beziehungsweise Widerrufsverfahren anzuerkennen (transnationaler Verwaltungsakt [dazu Christine Breining-Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, ZSR 125/2006 II S. 28 f.; umfassend Martin Kment, Grenzüberschreitendes Verwaltungshandeln, 2010, Tübingen, S. 446 ff.]), räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung des Zulassungs- beziehungsweise Widerrufsverfahrens ein (s. auch Botschaft vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007; BBl 2002 4721, 4843]). Mit Art. 10 PSMV und dem Festlegen entsprechender Ausverkaufs- beziehungsweise Verwendungsfristen in den Übergangsfristen (Art. 86f ff. PSMV, in casu: Art. 86h Bst. a und b PSMV) bleibt der Bundesrat klar innerhalb des Delegationsrahmens, denn er setzt die Vorgaben des Art. 160 Abs. 6 LwG wortgenau um. Andere Gründe für eine Gesetzeswidrigkeit sind nicht erkennbar. Dies trifft auch auf den in Art. 10 PSMV vorgesehenen Mechanismus zu: Es ist weder ersichtlich noch wird ansatzweise gerügt, dass dieser nicht gesetzeskonform abgelaufen sei. Zu prüfen ist deshalb, ob die gerügten Verordnungsbestimmungen (Art. 86h Bst. a und b PSMV) verfassungswidrig sind.”
“Angesichts der Möglichkeit, ausländische Entscheidungen über Zulassung oder Widerruf ohne eigenes Zulassungs- bzw. Widerrufsverfahren zu anerkennen (transnationaler Verwaltungsakt [dazu Christine Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, ZSR 125 II 5 ff., 28 f.; umfassend Martin Kment, Grenzüberschreitendes Verwaltungshandeln, 2010, S. 446 ff.), räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung des Zulassung- bzw. Widerrufsverfahrens ein (s. auch Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007] [nachfolgend Botschaft AP 2007], BBl 2002 4721, 4843). Mit Art. 10 PSMV und dem Festlegen entsprechender Ausverkaufs- bzw. Verwendungsfristen in den Übergangsfristen (Art. 86f ff. PSMV, in casu: Art. 86h Bst. a und b PSMV) bleibt der Bundesrat klar innerhalb des Delegationsrahmens, denn er setzt die Vorgaben des Art. 160 Abs. 6 LwG wortgenau um. Andere Gründe für eine Gesetzeswidrigkeit sind nicht erkennbar. Dies trifft auch auf den in Art. 10 PSMV vorgesehenen Mechanismus zu: Es ist weder ersichtlich noch wird ansatzweise gerügt, dass dieser nicht gesetzeskonform abgelaufen sei. Zu prüfen ist deshalb, ob die gerügten Verordnungsbestimmungen (Art. 86 h Bst. a und b PSMV) verfassungswidrig sind.”
“Angesichts der Möglichkeit, ausländische Entscheidungen über Zulassung oder Widerruf ohne eigenes Zulassungs- bzw. Widerrufsverfahren zu anerkennen (transnationaler Verwaltungsakt [dazu Christine Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, ZSR 125 II 5 ff., 28 f.; umfassend Martin Kment, Grenzüberschreitendes Verwaltungshandeln, 2010, S. 446 ff.), räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung des Zulassung- bzw. Widerrufsverfahrens ein (s. auch Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007] [nachfolgend Botschaft AP 2007], BBl 2002 4721, 4843). Mit Art. 10 PSMV und dem Festlegen entsprechender Ausverkaufs- bzw. Verwendungsfristen in den Übergangsfristen (Art. 86f ff. PSMV, in casu: Art. 86h Bst. a und b PSMV) bleibt der Bundesrat klar innerhalb des Delegationsrahmens, denn er setzt die Vorgaben des Art. 160 Abs. 6 LwG wortgenau um. Andere Gründe für eine Gesetzeswidrigkeit sind nicht erkennbar. Dies trifft auch auf den in Art. 10 PSMV vorgesehenen Mechanismus zu: Es ist weder ersichtlich noch wird ansatzweise gerügt, dass dieser nicht gesetzeskonform abgelaufen sei. Zu prüfen ist deshalb, ob die gerügten Verordnungsbestimmungen (Art. 86 h Bst. a und b PSMV) verfassungswidrig sind.”
Beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sind die materiellen Anforderungen des LwG ergänzend zu den Vorschriften des ChemG und des USG anzuwenden. Die drei Gesetze regeln das Inverkehrbringen aus unterschiedlichen Gesichtspunkten und kommen nebeneinander zur Anwendung (positive Normenkumulation); sie schliessen einander nicht aus.
“Pflanzenschutzmittel sind landwirtschaftliche Produktionsmittel. Sie dienen der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 158 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1]). Produktionsmittel müssen, damit sie der landwirtschaftlichen Produktion dienen können, gewisse materielle Anforderungen erfüllen (Art. 159 LwG; s. auch Art. 159a LwG), welche in formellen Verfahren überprüft werden (Art. 160 LwG). Pflanzenschutzmittel können allerdings die Umwelt und die Gesundheit des Menschen gefährden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber zum Schutz der Gesundheit des Menschen vor stofflichen Pflanzenschutzmitteln Regelungen in Art. 6 Bst. b und Art. 11 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG, SR 813.1) und in Art. 26 ff. USG (SR 814.01) und zum Schutz der Umwelt (i.S.v. Art. 1 USG) getroffen, worauf der Ingress der Pflanzenschutzmittelverordnung verweist, dem allerdings kein normativer Gehalt zukommt (vgl. BGE 144 II 454 E. 4.3.1). Die Vorschriften des LwG, des ChemG und des USG regeln gleiche Sachverhalte (hier: Inverkehrbringen) nach unterschiedlichen Gesichtspunkten beziehungsweise verfolgen unterschiedliche Ziele; es liegt eine positive oder kumulative Normenkonkurrenz beziehungsweise Normenkumulation vor (vgl. BGE 141 II 66 E. 2.4.1). Diese Normen gelangen deshalb nebeneinander zur Anwendung und schliessen sich gegenseitig nicht aus (vgl. BGE 141 II 66 E. 2.4.1). Der Verordnungsgeber hat deshalb die materiellen Vorschriften aller drei Gesetze in der PSMV konkretisiert.”
“Pflanzenschutzmittel sind landwirtschaftliche Produktionsmittel. Sie dienen der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 158 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG; SR 910.1]). Produktionsmittel müssen, damit sie der landwirtschaftlichen Produktion dienen können, gewisse materielle Anforderungen erfüllen (Art. 159 LwG; s. auch Art. 159a LwG), welche in formellen Verfahren überprüft werden (Art. 160 LwG). Pflanzenschutzmittel können allerdings die Umwelt und die Gesundheit des Menschen gefährden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber zum Schutz der Gesundheit des Menschen vor stofflichen Pflanzenschutzmitteln Regelungen in Art. 6 Bst. b und Art. 11 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG; SR 813.1) und in Art. 26 ff. des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) zum Schutz der Umwelt (i.S.v. Art. 1 USG) getroffen, worauf der Ingress der Pflanzenschutzmittelverordnung verweist, dem allerdings kein normativer Gehalt zukommt (vgl. BGE 144 II 454 E. 4.3.1). Die Vorschriften des LwG, des ChemG und des USG regeln gleiche Sachverhalte (hier: Inverkehrbringen) nach unterschiedlichen Gesichtspunkten bzw. verfolgen unterschiedliche Ziele; es liegt eine positive oder kumulative Normenkonkurrenz bzw. Normenkumulation vor (vgl. BGE 141 II 66 E. 2.4.1). Diese Normen gelangen deshalb nebeneinander zur Anwendung und schliessen sich gegenseitig nicht aus (vgl. BGE 141 II 66 E.”
Nach der Rechtsprechung bindet die gesetzliche Anerkennungsnorm ausländische (insbesondere EU‑) Zulassungen und Widerrufe grundsätzlich die Eidgenössische Verwaltung in der materiellen Beurteilung. Eine materielle Neubewertung durch die Verwaltung ist demnach in der Regel ausgeschlossen; Art. 160 Abs. 6 LwG nennt jedoch Ausnahmen, die eine abweichende Behandlung ermöglichen können.
“Bevor die Verhältnismässigkeit geprüft werden kann, ist zunächst das öffentliche Interesse festzumachen, sollen doch die Massnahmen im Hinblick auf die durch das öffentliche Interesse angeleitete gesetzliche Zielsetzung geeignet und erforderlich sein. Mit der gesetzlichen Regelung wurde der Grundsatz umgesetzt, dass Zulassungen und Widerrufe der EU, die auf gleichwertigen Anforderungen wie inländische Zulassungen und Widerrufe basieren, anerkannt werden sollen (vgl. Botschaft AP 2007, a.a.O., BBl 2002 4843; dazu auch Christoph Ohler, Europäisches und nationales Verwaltungsrecht, in: Terhechte [Hrsg.], Verwaltungsrecht der Europäischen Union, 2. Aufl. 2022, 361 ff., Rz. 27). Damit sollen unnötige parallele Verfahren und Doppelspurigkeiten verhindert werden (vgl. Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27). Konsequenz einer solchen gesetzlichen Anerkennungsnorm (Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., 29; Ohler, a.a.O., Rz. 28 i.f.) bildet der Umstand, dass die Eidgenössische Verwaltung die materielle Beurteilung des Pflanzenschutzmittels grundsätzlich nicht mehr überprüfen darf (vgl. Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., 29; Ohler, a.a.O., Rz. 28; Art. 160 Abs. 6 LwG sieht Ausnahmen vor). Insofern ist entscheidend, was der Herkunftsstaat, bzw. hier die Europäische Union, entschieden hat.”
“Bevor die Verhältnismässigkeit geprüft werden kann, ist zunächst das öffentliche Interesse festzumachen, sollen doch die Massnahmen im Hinblick auf die durch das öffentliche Interesse angeleitete gesetzliche Zielsetzung geeignet und erforderlich sein. Mit der gesetzlichen Regelung wurde der Grundsatz umgesetzt, dass Zulassungen und Widerrufe der EU, die auf gleichwertigen Anforderungen wie inländische Zulassungen und Widerrufe basieren, anerkannt werden sollen (vgl. Botschaft AP 2007, a.a.O., BBl 2002 4843; dazu auch Christoph Ohler, Europäisches und nationales Verwaltungsrecht, in: Terhechte [Hrsg.], Verwaltungsrecht der Europäischen Union, 2. Aufl. 2022, 361 ff., Rz. 27). Damit sollen unnötige parallele Verfahren und Doppelspurigkeiten verhindert werden (vgl. Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27). Konsequenz einer solchen gesetzlichen Anerkennungsnorm (Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., 29; Ohler, a.a.O., Rz. 28 i.f.) bildet der Umstand, dass die Eidgenössische Verwaltung die materielle Beurteilung des Pflanzenschutzmittels grundsätzlich nicht mehr überprüfen darf (vgl. Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., 29; Ohler, a.a.O., Rz. 28; Art. 160 Abs. 6 LwG sieht Ausnahmen vor). Insofern ist entscheidend, was der Herkunftsstaat, bzw. hier die Europäische Union, entschieden hat.”
“Bevor die Verhältnismässigkeit geprüft werden kann, ist zunächst das öffentliche Interesse festzumachen, sollen doch die Massnahmen im Hinblick auf die durch das öffentliche Interesse angeleitete gesetzliche Zielsetzung geeignet und erforderlich sein. Mit der gesetzlichen Regelung wurde der Grundsatz umgesetzt, dass Zulassungen und Widerrufe der EU, die auf gleichwertigen Anforderungen wie inländische Zulassungen und Widerrufe basieren, anerkannt werden sollen (vgl. BBl 2002 4721, 4843; dazu auch Christoph Ohler, Europäisches und nationales Verwaltungsrecht, in: Verwaltungsrecht der Europäischen Union, 2. Aufl. 2022, Baden- Baden, S. 376 f., Rz. 27). Damit sollen unnötige parallele Verfahren und Doppelspurigkeiten verhindert werden (vgl. Breining-Kaufmann, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27). Konsequenz einer solchen gesetzlichen Anerkennungsnorm (Breining-Kaufmann, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 28 in fine) bildet der Umstand, dass die Eidgenössische Verwaltung die materielle Beurteilung des Pflanzenschutzmittels grundsätzlich nicht mehr überprüfen darf (vgl. Breining-Kaufmann, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 28; Art. 160 Abs. 6 LwG sieht Ausnahmen vor). Insofern ist entscheidend, was der Herkunftsstaat, beziehungsweise hier die EU, entschieden hat.”
“Bevor die Verhältnismässigkeit geprüft werden kann, ist zunächst das öffentliche Interesse festzumachen, sollen doch die Massnahmen im Hinblick auf die durch das öffentliche Interesse angeleitete gesetzliche Zielsetzung geeignet und erforderlich sein. Mit der gesetzlichen Regelung wurde der Grundsatz umgesetzt, dass Zulassungen und Widerrufe der EU, die auf gleichwertigen Anforderungen wie inländische Zulassungen und Widerrufe basieren, anerkannt werden sollen (vgl. Botschaft AP 2007, a.a.O., BBl 2002 4843; dazu auch Christoph Ohler, Europäisches und nationales Verwaltungsrecht, in: Terhechte [Hrsg.], Verwaltungsrecht der Europäischen Union, 2. Aufl. 2022, 361 ff., Rz. 27). Damit sollen unnötige parallele Verfahren und Doppelspurigkeiten verhindert werden (vgl. Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27). Konsequenz einer solchen gesetzlichen Anerkennungsnorm (Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., 29; Ohler, a.a.O., Rz. 28 i.f.) bildet der Umstand, dass die Eidgenössische Verwaltung die materielle Beurteilung des Pflanzenschutzmittels grundsätzlich nicht mehr überprüfen darf (vgl. Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., 29; Ohler, a.a.O., Rz. 28; Art. 160 Abs. 6 LwG sieht Ausnahmen vor). Insofern ist entscheidend, was der Herkunftsstaat, bzw. hier die Europäische Union, entschieden hat.”
Art. 160 Abs. 1 überträgt dem Bundesrat die generelle Kompetenz, Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln zu erlassen.
“In Bezug auf das Zulassungsverfahren normiert das LwG in seinem Art. 160 detaillierte Vorgaben: In Art. 160 Abs. 1 LwG erhält der Bundesrat die generelle Kompetenz, Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln zu erlassen, dabei kann er auch gewisse Akteure einer Zulassungspflicht unterstellen (Art. 160 Abs. 2 LwG). Art. 160 Abs. 3-5 LwG betrifft die oben erwähnte Verfahrenskoordination (E. 3.2). Nach Art. 160 Abs. 6 LwG werden ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. Art. 160a LwG enthält zudem eine direkt anwendbare Vorschrift, wonach Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen.”
Nach Art. 160 Abs. 6 LwG sind ausländische Zulassungen, Widerrufe sowie Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, anzuerkennen. Daraus ergibt sich, dass die Eidgenössische Verwaltung die materielle Beurteilung eines EU‑zugelassenen Pflanzenschutzmittels grundsätzlich nicht mehr neu überprüft; massgeblich ist die Entscheidung des Herkunftsstaates bzw. der Europäischen Union. Art. 160 Abs. 6 LwG lässt jedoch Ausnahmen zu.
“Bevor die Verhältnismässigkeit geprüft werden kann, ist zunächst das öffentliche Interesse festzumachen, sollen doch die Massnahmen im Hinblick auf die durch das öffentliche Interesse angeleitete gesetzliche Zielsetzung geeignet und erforderlich sein. Mit der gesetzlichen Regelung wurde der Grundsatz umgesetzt, dass Zulassungen und Widerrufe der EU, die auf gleichwertigen Anforderungen wie inländische Zulassungen und Widerrufe basieren, anerkannt werden sollen (vgl. BBl 2002 4721, 4843; dazu auch Christoph Ohler, Europäisches und nationales Verwaltungsrecht, in: Verwaltungsrecht der Europäischen Union, 2. Aufl. 2022, Baden- Baden, S. 376 f., Rz. 27). Damit sollen unnötige parallele Verfahren und Doppelspurigkeiten verhindert werden (vgl. Breining-Kaufmann, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27). Konsequenz einer solchen gesetzlichen Anerkennungsnorm (Breining-Kaufmann, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 28 in fine) bildet der Umstand, dass die Eidgenössische Verwaltung die materielle Beurteilung des Pflanzenschutzmittels grundsätzlich nicht mehr überprüfen darf (vgl. Breining-Kaufmann, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 28; Art. 160 Abs. 6 LwG sieht Ausnahmen vor). Insofern ist entscheidend, was der Herkunftsstaat, beziehungsweise hier die EU, entschieden hat.”
“Bevor die Verhältnismässigkeit geprüft werden kann, ist zunächst das öffentliche Interesse festzumachen, sollen doch die Massnahmen im Hinblick auf die durch das öffentliche Interesse angeleitete gesetzliche Zielsetzung geeignet und erforderlich sein. Mit der gesetzlichen Regelung wurde der Grundsatz umgesetzt, dass Zulassungen und Widerrufe der EU, die auf gleichwertigen Anforderungen wie inländische Zulassungen und Widerrufe basieren, anerkannt werden sollen (vgl. Botschaft AP 2007, a.a.O., BBl 2002 4843; dazu auch Christoph Ohler, Europäisches und nationales Verwaltungsrecht, in: Terhechte [Hrsg.], Verwaltungsrecht der Europäischen Union, 2. Aufl. 2022, 361 ff., Rz. 27). Damit sollen unnötige parallele Verfahren und Doppelspurigkeiten verhindert werden (vgl. Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27). Konsequenz einer solchen gesetzlichen Anerkennungsnorm (Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., 29; Ohler, a.a.O., Rz. 28 i.f.) bildet der Umstand, dass die Eidgenössische Verwaltung die materielle Beurteilung des Pflanzenschutzmittels grundsätzlich nicht mehr überprüfen darf (vgl. Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., 29; Ohler, a.a.O., Rz. 28; Art. 160 Abs. 6 LwG sieht Ausnahmen vor). Insofern ist entscheidend, was der Herkunftsstaat, bzw. hier die Europäische Union, entschieden hat.”
Der Bundesrat kann bestimmte Akteure einer Zulassungspflicht unterstellen und dabei Ausnahmen vorsehen.
“In Bezug auf das Zulassungsverfahren normiert das LwG in seinem Art. 160 detaillierte Vorgaben: In Art. 160 Abs. 1 LwG erhält der Bundesrat die generelle Kompetenz, Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln zu erlassen, dabei kann er auch gewisse Akteure einer Zulassungspflicht unterstellen (Art. 160 Abs. 2 LwG). Art. 160 Abs. 3—5 LwG betrifft die oben erwähnte Verfahrenskoordination (E. 3.2). Nach Art. 160 Abs. 6 LwG werden ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. Art. 160a LwG enthält zudem eine direkt anwendbare Vorschrift, wonach Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen. Bei der Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen.”
“In Bezug auf das Zulassungsverfahren normiert das LwG in seinem Art. 160 detaillierte Vorgaben: In Art. 160 Abs. 1 LwG erhält der Bundesrat die generelle Kompetenz, Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln zu erlassen, dabei kann er auch gewisse Akteure einer Zulassungspflicht unterstellen (Art. 160 Abs. 2 LwG). Art. 160 Abs. 3-5 LwG betrifft die oben erwähnte Verfahrenskoordination (E. 3.2). Nach Art. 160 Abs. 6 LwG werden ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. Art. 160a LwG enthält zudem eine direkt anwendbare Vorschrift, wonach Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen.”
“In Bezug auf das Zulassungsverfahren normiert das LwG in seinem Art. 160 detaillierte Vorgaben: In Art. 160 Abs. 1 LwG erhält der Bundesrat die generelle Kompetenz, Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln zu erlassen, dabei kann er auch gewisse Akteure einer Zulassungspflicht unterstellen (Art. 160 Abs. 2 LwG). Art. 160 Abs. 3-5 LwG betrifft die oben erwähnte Verfahrenskoordination (E. 3.2). Nach Art. 160 Abs. 6 LwG werden ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. Art. 160a LwG enthält zudem eine direkt anwendbare Vorschrift, wonach Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen.”