Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 juin 2003, en vigueur depuis le 1erjanv. 2004 (RO 2003 4217;FF 2002 4395,6735). ↩
Introduite par le ch. I de la LF du 20 juin 2003 (RO 2003 4217;FF 2002 4395,6735). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 22 juin 2007, en vigueur depuis le 1erjanv. 2008 (RO 2007 6095;FF 2006 6027). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 22 juin 2007, en vigueur depuis le 1erjanv. 2008 (RO 2007 6095;FF 2006 6027) ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 22 juin 2007 (RO 2007 6095;FF 2006 6027). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 22 mars 2013, en vigueur depuis le 1erjanv. 2014 (RO 2013 3463,3863;FF 2012 1857). ↩
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Bei von der Vorinstanz festgestellten Verstössen (z. B. im Bereich Futtermittel) trifft diese die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen; Art. 169 LwG regelt die einschlägigen Massnahmen.
Art. 169 LwG bildet die Rechtsgrundlage für die Anordnung allgemeiner Verwaltungsmassnahmen durch die zuständige Behörde bei Beanstandungen im Lebensmittel‑ und Futtermittelbereich. In den zitierten Entscheidungen wird Art. 169 LwG im Zusammenhang mit notwendigen Massnahmen wie der Deklassierung im Rahmen von Weinhandelskontrollen sowie allgemein angeordneten Verwaltungsmassnahmen bei Futtermittelbeanstandungen herangezogen.
“Führt die Weinhandelskontrolle zu einer Beanstandung, verfügt die SWK die erforderlichen Massnahmen (Art. 35 Abs. 5 Weinverordnung). Dazu gehören die Deklassierung im Rahmen der Weinhandelskontrolle (Art. 47 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art 27 Weinverordnung) sowie allgemeine Verwaltungsmassnahmen nach Art. 169 LwG (Vallender, a.a.O., 81).”
Die in Art. 169 LwG vorgesehenen Massnahmen sind verwaltungsrechtliche Massnahmen und unterliegen dem Gebot der Verhältnismässigkeit. Zu prüfen sind Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Eignung bedeutet, dass die Massnahme das verfolgte öffentliche Interesse erreicht oder zumindest einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag dazu leistet. Erforderlich ist die Massnahme nur, wenn sie sachlich, räumlich, zeitlich und persönlich nicht über das zur Zielerreichung Notwendige hinausgeht. Zumutbar ist die Massnahme, wenn das angestrebte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den mit der Massnahme verbundenen Auswirkungen steht.
“Bei den in Art. 169 LwG vorgesehenen Massnahmen - insbesondere auch beim Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen i.S.v. Art. 169 Abs. 3 Bst. a LwG - handelt es sich um verwaltungsrechtliche Massnahmen. Diese sind im Einklang mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu treffen (Roland Norer, Handbuch zum Agrarrecht, 2017, Rz. 241; Andreas Wasserfallen, in: LwG Kommentar, Art. 169 N. 3). Diesem Gebot entsprechend muss eine Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Ersteres ist der Fall, wenn das im öffentlichen Interesse verfolgte Ziel mit der Massnahme erreicht werden kann oder diese zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leistet. Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn die Massnahme in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des verfolgten Ziels notwendig ist. Zumutbar ist eine Massnahme schliesslich, wenn das mit der Massnahme verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Auswirkungen steht.”
“Bei den in Art. 169 LwG vorgesehenen Massnahmen - insbesondere auch beim Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen i.S.v. Art. 169 Abs. 3 Bst. a LwG - handelt es sich um verwaltungsrechtliche Massnahmen. Diese sind im Einklang mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu treffen (Roland Norer, Handbuch zum Agrarrecht, 2017, Rz. 241; Andreas Wasserfallen, in: LwG Kommentar, Art. 169 N. 3). Diesem Gebot entsprechend muss eine Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Ersteres ist der Fall, wenn das im öffentlichen Interesse verfolgte Ziel mit der Massnahme erreicht werden kann oder diese zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leistet. Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn die Massnahme in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des verfolgten Ziels notwendig ist. Zumutbar ist eine Massnahme schliesslich, wenn das mit der Massnahme verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Auswirkungen steht.”