Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 22 mars 2013, en vigueur depuis le 1erjanv. 2014 (RO 2013 3463,3863;FF 2012 1857). ↩
Phrase introduite par le ch. I de la LF du 22 juin 2007, en vigueur depuis le 1erjanv. 2008 (RO 2007 6095;FF 2006 6027). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 22 juin 2007, en vigueur depuis le 1erjanv. 2008 (RO 2007 6095;FF 2006 6027). ↩
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Für die materielle Beurteilung der Zulässigkeit einer Beitragspflicht nach Art. 9 Abs. 2 LwG ist die Rechtsnatur des beanspruchten Beitrags entscheidend; hiervon hängt massgeblich ab, ob die Ausdehnung der Beitragspflicht auf Nichtmitglieder gerechtfertigt ist.
“Gemäss Art. 9 Abs. 2 LwG kommt dem Bundesrat ausdrücklich die Kompetenz zu, Nichtmitglieder einer Organisation zu verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG zu leisten. Die Beurteilung der Zulässigkeit der in Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO eingeführten Beitragspflicht von Nichtmitgliedern hängt in materieller Hinsicht massgeblich von der Rechtsnatur des Beitrags ab.”
Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 LwG ermächtigen den Bundesrat, die erforderlichen Verordnungen zu erlassen und bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen Selbsthilfemassnahmen auch gegenüber Nichtmitgliedern zu erstrecken bzw. Nichtmitglieder zur Leistung von Beiträgen zu verpflichten.
“In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der vorliegend massgebenden Verordnung gewahrt. Art. 9 Abs. 1 LwG ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften zu erlassen, sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen. Sodann bestimmt Art. 9 Abs. 2 LwG, dass der Bundesrat Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten kann, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG zu leisten. Der Bundesrat ist folglich für den Erlass der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen und für die Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen zuständig (vgl. auch Urteil 2C_96/2008 vom 28. Juli 2008 E. 2).”
“In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der vorliegend massgebenden Verordnung gewahrt. Art. 9 Abs. 1 LwG ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften zu erlassen, sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen. Sodann bestimmt Art. 9 Abs. 2 LwG, dass der Bundesrat Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten kann, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG zu leisten. Der Bundesrat ist folglich für den Erlass der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen und für die Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen zuständig (vgl. auch Urteil 2C_96/2008 vom 28. Juli 2008 E. 2).”
Sofern die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 LwG erfüllt sind, kann der Bundesrat Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten, Beiträge zur Finanzierung der nach Art. 8 Abs. 1 LwG beschlossenen Selbsthilfemassnahmen zu leisten, wenn die Organisation bei ihren Mitgliedern entsprechende Beiträge erhebt. Solche Beiträge dürfen nicht zur Finanzierung der Verwaltung der Organisation verwendet werden.
“und die Selbsthilfemassnahmen mit grossem Mehr beschlossen hat (lit. c). Der Bundesrat kann Nichtmitglieder einer Organisation gemäss Art. 9 Abs. 2 LwG verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG zu leisten, wenn die Bedingungen nach Art. 9 Abs. 1 LwG erfüllt sind und die Organisation von ihren Mitgliedern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt. Mit den Beiträgen darf nicht die Verwaltung der Organisation finanziert werden.”
“In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der vorliegend massgebenden Verordnung gewahrt. Art. 9 Abs. 1 LwG ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften zu erlassen, sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen. Sodann bestimmt Art. 9 Abs. 2 LwG, dass der Bundesrat Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten kann, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG zu leisten. Der Bundesrat ist folglich für den Erlass der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen und für die Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen zuständig (vgl. auch Urteil 2C_96/2008 vom 28. Juli 2008 E. 2).”
Eine Verordnungsbestimmung (z. B. Anhang der VBPO) kann einen konkreten Beitragssatz für Nichtmitglieder vorsehen. Das Bundesgericht hält eine derartige Festlegung in der Verordnung für verfassungskonform und ausreichend formell-gesetzlich gedeckt; sie kann den Grundsätzen der Rechtssicherheit sowie der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit genügen (konkretes Beispiel: Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO).
“Die Bemessungsgrundlage (vermarktete Milch) richtet sich nach dem jeweiligen von der Organisation der Produzenten und Produzentinnen vertretenen Produkt oder Produktegruppe (vgl. Art. 8 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 3 VBPO). Dass die Höhe des Beitrags nicht ebenfalls im Landwirtschaftsgesetz geregelt wird, ist angesichts des sehr weiten Spielraums der gesetzlichen Delegationsnorm für die inhaltliche Ausgestaltung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 190 BV; E. 4.2.2 hiervor). Überdies ist der Tarif auch nicht (zwingend) gesetzgeberisch vorwegzunehmen, da die Beiträge, die auf die Nichtmitglieder einer Produzentenorganisation ausgedehnt werden, von den (erst noch) kollektiv zu beschliessenden Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 LwG abhängen. Die Produzentenorganisation hat in ihrem Ausdehnungsbegehren die Selbsthilfemassnahmen entsprechend zu beschreiben (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a VBPO). Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO, wonach 0,725 Rappen je Kilogramm vermarkteter Milch von Nichtmitgliedern erhoben werden darf, basiert im Lichte von Art. 127 Abs. 1 BV auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage und führt die Regelung von Art. 9 Abs. 2 LwG in gesetzeskonformer Weise aus. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus nicht geltend, dass die umstrittene Verordnung den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung nicht genügt, oder die Beitragshöhe den gesetzlichen Rahmen sprengt. Ferner bestehen mit Blick auf Art. 127 Abs. 2 BV sachlich haltbare Gründe, die für eine Erhebung von Beiträgen bei den Nichtmitgliedern sprechen (vgl. dazu Urteil 2C_677/2020 vom 9. Juni 2021 E. 4.3).”
Für die Beurteilung der Repräsentativität im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 LwG nennt die Rechtsprechung/Verordnungsbestimmung konkret folgende Kriterien: die Mitglieder produzieren mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts, mindestens 60% der von der Selbsthilfemassnahme betroffenen Bewirtschafter sind angeschlossen, die Produktionsregionen sind angemessen vertreten, und mindestens drei Viertel der Vertreter der Produzenten an der Versammlung sind persönlich in der Produktion tätig. Diese Kriterien sind praxisrelevant für Begehren um Ausdehnung bzw. für die Verordnungsbefugnis nach Art. 9 Abs. 1 LwG.
“Gestützt auf Art. 9 LwG und Art. 177 LwG hat der Bundesrat am 30. Oktober 2002 die Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 VBPO kann eine Produzentenorganisation ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Produzenten oder Produzentengemeinschaften ist. Eine Produzentengemeinschaft ist eine Gruppe von Bewirtschaftern, die das gleiche Produkt oder die gleiche Produktegruppe herstellen. Eine Produzentenorganisation gilt nach Art. 5 VBPO als repräsentativ (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 lit. a LwG), wenn ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren (lit. a), ihr mindestens 60 Prozent derjenigen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter angeschlossen sind, die von der Selbsthilfemassnahme betroffen sind, für die ein Ausdehnungsbegehren gestellt wird (lit. b), die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert wird, in der Organisation angemessen vertreten sind (lit. c), mindestens drei Viertel der Vertreter der Produzenten an der Versammlung der Organisation persönlich in der Produktion des Produkts oder der Produktegruppe tätig sind (lit.”
“Gestützt auf Art. 9 LwG und Art. 177 LwG hat der Bundesrat am 30. Oktober 2002 die Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 VBPO kann eine Produzentenorganisation ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Produzenten oder Produzentengemeinschaften ist. Eine Produzentengemeinschaft ist eine Gruppe von Bewirtschaftern, die das gleiche Produkt oder die gleiche Produktegruppe herstellen. Eine Produzentenorganisation gilt nach Art. 5 VBPO als repräsentativ (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 lit. a LwG), wenn ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren (lit. a), ihr mindestens 60 Prozent derjenigen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter angeschlossen sind, die von der Selbsthilfemassnahme betroffen sind, für die ein Ausdehnungsbegehren gestellt wird (lit. b), die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert wird, in der Organisation angemessen vertreten sind (lit. c), mindestens drei Viertel der Vertreter der Produzenten an der Versammlung der Organisation persönlich in der Produktion des Produkts oder der Produktegruppe tätig sind (lit.”
Voraussetzung dafür, dass der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG Vorschriften erlassen kann, ist, dass die betreffende Organisation repräsentativ ist. Zudem darf die Organisation nicht selbst wirtschaftlich in der Produktion, Verarbeitung oder im Verkauf tätig sein.
“1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält Art. 8 Abs. 1 LwG fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind. Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel (Art. 8 Abs. 2 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG Vorschriften erlassen, wenn die Organisation: repräsentativ ist (Bst. a), weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist (Bst.”
“1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (vgl. Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält das Landwirtschaftsgesetz fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Markts Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG Vorschriften erlassen, wenn die Organisation repräsentativ ist (lit. a), weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist (lit.”
Beiträge nach Art. 9 LwG werden in der Rechtsprechung als mit einer Kostenanlastungssteuer vergleichbare Sondersteuer eingeordnet. Solche Sondersteuern werden einer bestimmten Gruppe auferlegt, weil diese abstrakt näher an den Aufwendungen steht (abstrakte Nutzennähe) oder als hauptsächliche Verursacherin bzw. hauptsächlicher Verursacher erscheint (abstrakte Kostennähe).
“Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Beiträgen, die die in der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen erwähnten Organisationen in Umsetzung von Art. 9 LwG auch von Nichtmitgliedern einziehen dürfen, um eine mit einer Kostenanlastungssteuer vergleichbare Sondersteuer (vgl. Urteile 2C_677/2020 vom 9. Juni 2021 E. 3.4; 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E. 4.2 i.f.; 2A.61/2005 vom 22. März 2006 E. 3.3 i.f.; vgl. auch Urteil 2C_58/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.3). Als sogenannte Kostenanlastungssteuern gelten Sondersteuern, die einer bestimmten Gruppe von steuerpflichtigen Personen auferlegt werden, weil diese zu bestimmten Aufwendungen eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Nichtsondersteuerpflichtigen (einfache Gruppenäquivalenz). Zur Diskussion steht dabei nicht ein konkreter Leistungsaustausch. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass die betreffenden Personen von den fraglichen Aufwendungen generell stärker profitieren als andere (abstrakte Nutzennähe), oder dass sie als hauptsächliche Verursacherinnen und Verursacher derselben erscheinen (abstrakte Kostennähe; vgl. BGE 131 II 271 E. 5.3; 129 I 346 E. 5.1; Urteile 2C_957/2020 vom 20.”
“Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Beiträgen, die die in der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen erwähnten Organisationen in Umsetzung von Art. 9 LwG auch von Nichtmitgliedern einziehen dürfen, um eine mit einer Kostenanlastungssteuer vergleichbare Sondersteuer (vgl. Urteile 2C_677/2020 vom 9. Juni 2021 E. 3.4; 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E. 4.2 i.f.; 2A.61/2005 vom 22. März 2006 E. 3.3 i.f.; vgl. auch Urteil 2C_58/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.3). Als sogenannte Kostenanlastungssteuern gelten Sondersteuern, die einer bestimmten Gruppe von steuerpflichtigen Personen auferlegt werden, weil diese zu bestimmten Aufwendungen eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Nichtsondersteuerpflichtigen (einfache Gruppenäquivalenz). Zur Diskussion steht dabei nicht ein konkreter Leistungsaustausch. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass die betreffenden Personen von den fraglichen Aufwendungen generell stärker profitieren als andere (abstrakte Nutzennähe), oder dass sie als hauptsächliche Verursacherinnen und Verursacher derselben erscheinen (abstrakte Kostennähe; vgl. BGE 131 II 271 E. 5.3; 129 I 346 E. 5.1; Urteile 2C_957/2020 vom 20.”
Eine im Anhang 2 VBPO festgelegte Beitragspflicht für Nichtmitglieder bleibt verbindlich, auch wenn das in Art. 5 lit. e VBPO geregelte Repräsentativitätserfordernis nicht erfüllt ist. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass eine solche Verordnungsbestimmung auf gleicher Normstufe steht und daher die Beitragspflicht unabhängig vom Nachweis der Repräsentativität begründet.
“fest.Im Rahmen der Prüfung des eingereichten Begehrens sind die Voraussetzungen von Art. 4-6 VBPO - darunter Art. 5 lit. e VBPO - zu prüfen (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. c VBPO). Ist erst einmal eine Beitragspflicht in Anhang 2VBPO festgelegt, steht diese Verordnungsbestimmung auf gleicher Normstufe wie Art. 5 VBPO und Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO kann nicht wegen eines Widerspruchs zu Art. 5 VBPO rechtswidrig sein.Der Bundesrat hat in Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO gestützt auf seine in Art. 9 Abs. 2 LwG verankerte Kompetenz festgelegt, dass Nichtmitglieder 0,725 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch an die SMP leisten müssen (vgl. E. 4.1 hiervor). Demzufolge trifft den Beschwerdeführer eine Beitragspflicht unabhängig davon, ob das Repräsentativitätserfordernis von Art. 5 lit. e VBPO erfüllt ist.”
“fest.Im Rahmen der Prüfung des eingereichten Begehrens sind die Voraussetzungen von Art. 4-6 VBPO - darunter Art. 5 lit. e VBPO - zu prüfen (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. c VBPO). Ist erst einmal eine Beitragspflicht in Anhang 2VBPO festgelegt, steht diese Verordnungsbestimmung auf gleicher Normstufe wie Art. 5 VBPO und Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO kann nicht wegen eines Widerspruchs zu Art. 5 VBPO rechtswidrig sein.Der Bundesrat hat in Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO gestützt auf seine in Art. 9 Abs. 2 LwG verankerte Kompetenz festgelegt, dass Nichtmitglieder 0,725 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch an die SMP leisten müssen (vgl. E. 4.1 hiervor). Demzufolge trifft den Beschwerdeführer eine Beitragspflicht unabhängig davon, ob das Repräsentativitätserfordernis von Art. 5 lit. e VBPO erfüllt ist.”
Die materielle Zulässigkeit der Beitragspflicht richtet sich in erster Linie nach der Rechtsnatur des Beitrags.
“Gemäss Art. 9 Abs. 2 LwG kommt dem Bundesrat ausdrücklich die Kompetenz zu, Nichtmitglieder einer Organisation zu verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG zu leisten. Die Beurteilung der Zulässigkeit der in Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO eingeführten Beitragspflicht von Nichtmitgliedern hängt in materieller Hinsicht massgeblich von der Rechtsnatur des Beitrags ab.”
Praxisfall SMP: Gemäss den Akten ist die SMP nicht in Produktion, Verarbeitung oder Verkauf von Milch tätig; ihren (indirekten) Mitgliedern sind über die regionalen Milchgenossenschaften rund 97 % der Milchproduzentinnen und -produzenten angeschlossen, und diese Mitglieder produzieren nach dem Gesuch zusammen mehr als 95 % der gesamten Milchmenge. Die Delegiertenversammlung hat die Geschäftsstelle beauftragt, das Begehren um Verlängerung der Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen zu stellen.
“Es bestehen im Weiteren keine offenkundigen Anhaltspunkte, dass die SMP die unbestrittenen Voraussetzungen und Kriterien nicht erfüllen würde. Die SMP ist weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf von Milch tätig (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. b LwG). Die Delegiertenversammlung hat gemäss dem entsprechenden Gesuch der SMP vom 29. Juni 2015 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) am 14. April 2015 einstimmig (ohne Gegenstimme oder Enthaltung) die Geschäftsstelle der SMP beauftragt, das Begehren um Verlängerung der Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Art. 8 VBPO zu stellen (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. c LwG). Es ist gestützt auf das Gesuch der SMP zur Verlängerung der Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen vom 29. Juni 2015 im Weiteren davon auszugehen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die (indirekten) Mitglieder der SMP - mithin die Milch produzierenden Mitglieder der regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen - mehr als 95 % der gesamten Milchmenge in der Schweiz produzieren (vgl. Art. 5 lit. a VBPO). Der SMP sind - ebenfalls gemäss dem Gesuch der SMP vom 29. Juni 2015 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) - (indirekt) über die regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen rund 97 % der Milchproduzentinnen und -produzenten der Schweiz angeschlossen (vgl.”
“Es bestehen im Weiteren keine offenkundigen Anhaltspunkte, dass die SMP die unbestrittenen Voraussetzungen und Kriterien nicht erfüllen würde. Die SMP ist weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf von Milch tätig (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. b LwG). Die Delegiertenversammlung hat gemäss dem entsprechenden Gesuch der SMP vom 29. Juni 2015 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) am 14. April 2015 einstimmig (ohne Gegenstimme oder Enthaltung) die Geschäftsstelle der SMP beauftragt, das Begehren um Verlängerung der Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Art. 8 VBPO zu stellen (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. c LwG). Es ist gestützt auf das Gesuch der SMP zur Verlängerung der Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen vom 29. Juni 2015 im Weiteren davon auszugehen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die (indirekten) Mitglieder der SMP - mithin die Milch produzierenden Mitglieder der regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen - mehr als 95 % der gesamten Milchmenge in der Schweiz produzieren (vgl. Art. 5 lit. a VBPO). Der SMP sind - ebenfalls gemäss dem Gesuch der SMP vom 29. Juni 2015 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) - (indirekt) über die regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen rund 97 % der Milchproduzentinnen und -produzenten der Schweiz angeschlossen (vgl. Art. 5 lit. b VBPO), wobei die regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen die Regionen der Schweiz angemessen vertreten (vgl. Art. 5 lit. c VBPO). Die 151 an der Delegiertenversammlung der SMP anwesenden und stimmberechtigten Vertreter der regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen sind - mit Ausnahme von 14 Vertretern - "persönlich" Milchproduzentinnen und -produzenten (vgl.”
“Es bestehen im Weiteren keine offenkundigen Anhaltspunkte, dass die SMP die unbestrittenen Voraussetzungen und Kriterien nicht erfüllen würde. Die SMP ist weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf von Milch tätig (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. b LwG). Die Delegiertenversammlung hat gemäss dem entsprechenden Gesuch der SMP vom 29. Juni 2015 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) am 14. April 2015 einstimmig (ohne Gegenstimme oder Enthaltung) die Geschäftsstelle der SMP beauftragt, das Begehren um Verlängerung der Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Art. 8 VBPO zu stellen (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. c LwG). Es ist gestützt auf das Gesuch der SMP zur Verlängerung der Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen vom 29. Juni 2015 im Weiteren davon auszugehen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die (indirekten) Mitglieder der SMP - mithin die Milch produzierenden Mitglieder der regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen - mehr als 95 % der gesamten Milchmenge in der Schweiz produzieren (vgl. Art. 5 lit. a VBPO). Der SMP sind - ebenfalls gemäss dem Gesuch der SMP vom 29. Juni 2015 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) - (indirekt) über die regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen rund 97 % der Milchproduzentinnen und -produzenten der Schweiz angeschlossen (vgl.”
Der Bundesrat hat in Art. 5 VBPO die Repräsentativität einer Produzentenorganisation durch fünf Kriterien konkretisiert. Nach der Rechtsprechung (2C_397/2021) hält diese Konkretisierung den gesetzlichen Vorgaben von Art. 9 Abs. 1 (i.V.m. Art. 8 Abs. 1) stand.
“Der Bundesrat hat in Art. 5 VBPO anhand von fünf Kriterien die im Landwirtschaftsgesetz verankerte Vorgabe konkretisiert, dass eine Organisation der Produzenten und Produzentinnen repräsentativ sein muss (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a LwG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 LwG; vgl. auch E. 3.2 hiervor). Es ist nicht ersichtlich und auch nicht weiter dargetan, dass sich der Bundesrat mit Blick auf das zu konkretisierende Kriterium der Repräsentativität nicht an den gesetzlichen Rahmen gehalten hätte. Vielmehr hat der Bundesrat in materieller Hinsicht seine Bindung an die Delegationsnorm von Art. 9 Abs. 1 lit. a LwG mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck der Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen bei der Konkretisierung des Kriteriums der Repräsentativität gewahrt. Die Kriterien, die gemäss Art. 5 lit. a-e VBPO zur Prüfung der Repräsentativität einer Produzentenorganisation herangezogen werden, halten den gesetzlichen Vorgaben damit stand (zur Anwendung der Kriterien vgl. E. 5 hiernach).”
Voraussetzung für eine Beitragspflicht der Nichtmitglieder ist, dass die betreffende Organisation bereits von ihren Mitgliedern Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt.
“Gemäss Art. 9 Abs. 2 LwG kann der Bundesrat die Nichtmitglieder einer Organisation (vgl. E. 5.2.1 hiernach) verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen zu leisten, wenn die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 lit. a-c LwG erfüllt sind (vgl. E. 5.2.2 und E. 5.3 hiernach) und die Organisation von ihren Mitgliedern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt (vgl. E. 5.2.3 hiernach).”
Art. 9 Abs. 1 LwG ermächtigt den Bundesrat, Verordnungen zu erlassen, wenn Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 durch nicht teilnehmende Unternehmen gefährdet sind; hierzu gehört insbesondere die Zuständigkeit für die Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen. Organisationen können beim Bund die Verlängerung bzw. Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen beantragen, sofern sie die in den einschlägigen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllen (z. B. Repräsentation der Produzenten, erforderliche Anteile an Produktion/Anschluss).
“In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der vorliegend massgebenden Verordnung gewahrt. Art. 9 Abs. 1 LwG ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften zu erlassen, sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen. Sodann bestimmt Art. 9 Abs. 2 LwG, dass der Bundesrat Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten kann, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG zu leisten. Der Bundesrat ist folglich für den Erlass der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen und für die Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen zuständig (vgl. auch Urteil 2C_96/2008 vom 28. Juli 2008 E. 2).”
“Es bestehen im Weiteren keine offenkundigen Anhaltspunkte, dass die SMP die unbestrittenen Voraussetzungen und Kriterien nicht erfüllen würde. Die SMP ist weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf von Milch tätig (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. b LwG). Die Delegiertenversammlung hat gemäss dem entsprechenden Gesuch der SMP vom 29. Juni 2015 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) am 14. April 2015 einstimmig (ohne Gegenstimme oder Enthaltung) die Geschäftsstelle der SMP beauftragt, das Begehren um Verlängerung der Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Art. 8 VBPO zu stellen (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. c LwG). Es ist gestützt auf das Gesuch der SMP zur Verlängerung der Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen vom 29. Juni 2015 im Weiteren davon auszugehen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die (indirekten) Mitglieder der SMP - mithin die Milch produzierenden Mitglieder der regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen - mehr als 95 % der gesamten Milchmenge in der Schweiz produzieren (vgl. Art. 5 lit. a VBPO). Der SMP sind - ebenfalls gemäss dem Gesuch der SMP vom 29. Juni 2015 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) - (indirekt) über die regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen rund 97 % der Milchproduzentinnen und -produzenten der Schweiz angeschlossen (vgl. Art. 5 lit. b VBPO), wobei die regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen die Regionen der Schweiz angemessen vertreten (vgl. Art. 5 lit. c VBPO). Die 151 an der Delegiertenversammlung der SMP anwesenden und stimmberechtigten Vertreter der regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen sind - mit Ausnahme von 14 Vertretern - "persönlich" Milchproduzentinnen und -produzenten (vgl.”
Nach Art. 9 Abs. 1 LwG kann der Bundesrat subsidiär eingreifen und — sofern kollektive Selbsthilfemassnahmen gefährdet sind — die betreffenden Beschlüsse auf Nichtmitglieder ausdehnen, um einer Erosion durch Trittbrettfahrer vorzubeugen und die Beteiligung von Produzenten und Verarbeitern an kollektiven Massnahmen zu sichern.
“Hinter Art. 9 LwG steht der Gedanke, eine breite Erosion von Selbsthilfemassnahmen durch Trittbrettfahrer zu verhindern. Produzentenschaft und Verarbeiter sollen nicht entmutigt werden, sich an kollektiven Selbsthilfemassnahmen zu beteiligen. Aus diesem Grund verfügt der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG über die subsidiäre Kompetenz, Selbsthilfemassnahmen zu unterstützen, indem er im Falle ihrer Gefährdung deren Beschlüsse auf Nichtmitglieder ausdehnen kann (Simone Walther; in: Roland Norer, Handkommentar LwG, 2019, Art. 9 N 9).”
“Hinter Art. 9 LwG steht der Gedanke, eine breite Erosion von Selbsthilfemassnahmen durch Trittbrettfahrer zu verhindern. Produzentenschaft und Verarbeiter sollen nicht entmutigt werden, sich an kollektiven Selbsthilfemassnahmen zu beteiligen. Aus diesem Grund verfügt der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG über die subsidiäre Kompetenz, Selbsthilfemassnahmen zu unterstützen, indem er im Falle ihrer Gefährdung deren Beschlüsse auf Nichtmitglieder ausdehnen kann (Simone Walther; in: Roland Norer, Handkommentar LwG, 2019, Art. 9 N 9).”
Nach der Rechtsprechung kann das Repräsentativitätserfordernis von Art. 9 Abs. 1 LwG (in Verbindung mit Art. 5 VBPO) durch eine zweistufige, föderalistische Mitgliedschaftsstruktur (z. B. Produzentenorganisationen über Produzentengemeinschaften) erfüllt werden.
“Zunächst ist festzuhalten, dass das Erfordernis der Repräsentativität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a LwG in Verbindung mit Art. 5 VBPO ohne Weiteres über eine zweistufige, föderalistische Mitgliedschaftsstruktur (zum Begriff vgl. auch Bst. A hiervor) erreicht werden kann. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang zutreffend, dass bereits beim Erlass von Art. 9 LwG die zweistufige, föderalistische Mitgliedschaftsstruktur der SMP bekannt gewesen sei (vgl. E. 5.3 S. 18 des angefochtenen Urteils). Aus der Botschaft des Bundesrats vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik (Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV 1 ff., S. 100) ergibt sich diesbezüglich, dass die "Stufe der Produzenten ihrerseits [...] wiederum mehrere Organisationen vereinigen" kann. Gleiches ergibt sich ebenso aus Art. 2 Abs. 2 VBPO, wonach als eine Produzentenorganisation ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Produzenten oder Produzentengemeinschaften gilt. Eine Produzentengemeinschaft wiederum ist eine Gruppe von Bewirtschaftern, die das gleiche Produkt oder die gleiche Produktegruppe herstellen (vgl.”
“Zunächst ist festzuhalten, dass das Erfordernis der Repräsentativität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a LwG in Verbindung mit Art. 5 VBPO ohne Weiteres über eine zweistufige, föderalistische Mitgliedschaftsstruktur (zum Begriff vgl. auch Bst. A hiervor) erreicht werden kann. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang zutreffend, dass bereits beim Erlass von Art. 9 LwG die zweistufige, föderalistische Mitgliedschaftsstruktur der SMP bekannt gewesen sei (vgl. E. 5.3 S. 18 des angefochtenen Urteils). Aus der Botschaft des Bundesrats vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik (Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV 1 ff., S. 100) ergibt sich diesbezüglich, dass die "Stufe der Produzenten ihrerseits [...] wiederum mehrere Organisationen vereinigen" kann. Gleiches ergibt sich ebenso aus Art. 2 Abs. 2 VBPO, wonach als eine Produzentenorganisation ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Produzenten oder Produzentengemeinschaften gilt. Eine Produzentengemeinschaft wiederum ist eine Gruppe von Bewirtschaftern, die das gleiche Produkt oder die gleiche Produktegruppe herstellen (vgl.”