Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 juin 2023, en vigueur depuis le 1erjanv. 2025 (RO 2024 623;FF 2020 3851). ↩
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Im Rahmen der Oberaufsicht nach Art. 179 Abs. 1 LwG konkretisieren die Weisungen des BLW zu Art. 6 Abs. 3 LBV das Erfordernis der ganzjährigen Bewirtschaftung: Mit Ausnahme saisonaler Unterbrüche (Sömmerung, Vegetationsruhe) wird eine ganzjährige Bewirtschaftung vorausgesetzt. Die Weisungen knüpfen dieses Kriterium an Art. 14 LBV und verlangen, dass die deklarierte landwirtschaftliche Nutzfläche dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht und vom Betrieb aus bewirtschaftet wird. Das Bundesgericht hat in diesem Sinn ausgeführt, dass die ganzjährige Bewirtschaftung voraussetzt, dass der Betrieb grundsätzlich ganzjährig und nicht bloss saisonal bewirtschaftet wurde.
“Die Weisungen und Erläuterungen 2018 des BLW zur LBV, welches die Oberaufsicht über den Vollzug des LwG und dessen Verordnungen durch die Kantone ausübt (Art. 179 Abs. 1 LwG), halten zu Art. 6 Abs. 3 Bst. e LBV fest: "Mit Ausnahme saisonaler Unterbrüche (Sömmerung, Vegetationsruhe) wird eine ganzjährige Bewirtschaftung vorausgesetzt. Die vom Bewirtschafter deklarierte landwirtschaftliche Nutzfläche muss diesem ganzjährig zur Verfügung stehen (Art. 14) und vom Betrieb aus bewirtschaftet werden." Somit muss nach dem Willen des Verordnungsgebers das Kriterium der "ganzjährigen Bewirtschaftung" im systematischen Zusammenhang mit Art. 14 LBV gesehen werden und erfordert, dass ein Betrieb grundsätzlich ganzjährig und nicht bloss saisonal bewirtschaftet wird. Entsprechend führte das Bundesgericht in Urteil 2C_588/2010 vom 24. Februar 2011 E. 5.4 im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungsbeiträgen aus, das Erfordernis der ganzjährigen Bewirtschaftung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. e LBV "... verlangt nur, dass der Betrieb vom bisherigen Inhaber ganzjährig und nicht bloss saisonal bewirtschaftet wurde."”
“Die Weisungen und Erläuterungen 2018 des BLW zur LBV, welches die Oberaufsicht über den Vollzug des LwG und dessen Verordnungen durch die Kantone ausübt (Art. 179 Abs. 1 LwG), halten zu Art. 6 Abs. 3 Bst. e LBV fest: "Mit Ausnahme saisonaler Unterbrüche (Sömmerung, Vegetationsruhe) wird eine ganzjährige Bewirtschaftung vorausgesetzt. Die vom Bewirtschafter deklarierte landwirtschaftliche Nutzfläche muss diesem ganzjährig zur Verfügung stehen (Art. 14) und vom Betrieb aus bewirtschaftet werden." Somit muss nach dem Willen des Verordnungsgebers das Kriterium der "ganzjährigen Bewirtschaftung" im systematischen Zusammenhang mit Art. 14 LBV gesehen werden und erfordert, dass ein Betrieb grundsätzlich ganzjährig und nicht bloss saisonal bewirtschaftet wird. Entsprechend führte das Bundesgericht in Urteil 2C_588/2010 vom 24. Februar 2011 E. 5.4 im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungsbeiträgen aus, das Erfordernis der ganzjährigen Bewirtschaftung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. e LBV "... verlangt nur, dass der Betrieb vom bisherigen Inhaber ganzjährig und nicht bloss saisonal bewirtschaftet wurde."”
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) wird im Zusammenhang mit der Oberaufsicht nach Art. 179 Abs. 1 LwG als einschlägige Fachbehörde einbezogen. Die fachlichen Stellungnahmen von Bundesfachstellen wie dem BLW überprüft das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich nur dann und weicht bei naturwissenschaftlich‑ und technisch geprägten Fragen nur bei stichhaltigen Gründen (etwa offensichtlichen Mängeln oder inneren Widersprüchen) davon ab.
“Eine solche Instanz mit besonderer Fachkompetenz ist vorliegend nicht nur die Vorinstanz, sondern auch das BLW, welches die Oberaufsicht über den Vollzug des LwG und dessen Verordnungen durch die Kantone ausübt und vom Bundesverwaltungsgericht als Fachbehörde in das vorliegende Verfahren einbezogen worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. C.e.; Art. 179 Abs. 1 LwG; Art. 33 Abs. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [LBV, SR 910.91]). Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes wie dem BLW überprüft das Bundesverwaltungsgericht nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (Urteil des BVGer A-1186/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2, m.H.).”
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) übt im Sinne von Art. 179 Abs. 1 LwG die Oberaufsicht über den kantonalen Vollzug aus. Amtsberichte und fachliche Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes, namentlich des BLW, überprüft das Bundesverwaltungsgericht nur inhaltlich bzw. hält von ihnen insbesondere bei naturwissenschaftlichen und technischen Fragen nur dann ab, wenn stichhaltige Gründe vorliegen (z. B. offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche).
“Eine solche Instanz mit besonderer Fachkompetenz ist vorliegend nicht nur die Erstinstanz, sondern auch das BLW, welches die Oberaufsicht über den Vollzug des LwG und dessen Verordnungen durch die Kantone ausübt und vom Bundesverwaltungsgericht als Fachbehörde in das vorliegende Verfahren einbezogen worden ist (E.g. f., E.j; Art. 179 Abs. 1 LwG; Art. 33 Abs. 2 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91]). Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes wie dem BLW überprüft das Bundesverwaltungsgericht nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (Urteil des BVGer A-1186/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2, m.H.).”
“Eine solche Instanz mit besonderer Fachkompetenz ist vorliegend nicht nur die Erstinstanz, sondern auch das BLW, welches die Oberaufsicht über den Vollzug des LwG und dessen Verordnungen durch die Kantone ausübt und vom Bundesverwaltungsgericht als Fachbehörde in das vorliegende Verfahren einbezogen worden ist (E.g. f., E.j; Art. 179 Abs. 1 LwG; Art. 33 Abs. 2 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91]). Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes wie dem BLW überprüft das Bundesverwaltungsgericht nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (Urteil des BVGer A-1186/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2, m.H.).”
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