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Die Versektung ändert die Bezeichnung des Erzeugnisses von stillem Wein zu Schaum- oder Perlwein; für Schaum- und Perlwein gelten spezifische Herstellungs- und Kennzeichnungsvorschriften (vgl. Art. 70 ff. Getränkeverordnung). Vor diesem Hintergrund kann die Tätigkeit der Versektung im Hinblick auf den Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen der Weinhandelskontrolle unterstellt werden (Art. 64 Abs. 1 LwG).
“Ebenfalls ändert sich durch die Versektung die Bezeichnung der behandelten Weinerzeugnisse von stillem Wein zu Schaum- oder Perlwein. Für diesen gelten spezifische Herstellungs- und Kennzeichnungsvorschriften (vgl. Art. 70 ff. der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke [Getränkeverordnung, SR 817.022.12]). Eine Unterstellung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin unter die Weinhandelskontrolle ist deshalb auch im Hinblick auf den Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen (Art. 64 Abs. 1 LwG, E. 5.1 sowie”
Nach der Botschaft des Bundesrats (AP 95) ist Zweck der Weinhandelskontrolle nach Art. 64 Abs. 1 LwG insbesondere die Gewährleistung des Schutzes der Bezeichnungen und Kennzeichnungen; ferner dienen die Kontrollen der Sicherung der Lauterkeit im Handel und Wettbewerb, der Qualitätssicherung und dem Schutz des Konsumenten.
“Die Weinhandelskontrolle (wie auch die Weinlesekontrolle) soll gemäss Art. 64 Abs. 1 LwG den Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen gewährleisten. Als Zweck der Kontrolle nennt der Bundesrat in der Botschaft AP 95 «die Durchsetzung der im Rebbaubeschluss aufgeführten wirtschaftspolitischen Bestimmungen. Sie sichern die Lauterkeit in Handel und Wettbewerb, dienen der Qualitätssicherung und schützen vor allem den Konsumenten» (BBl 1995 IV 629, 727; vgl. auch Art. 18 LMG).”
Behandelt ein Dienstleister Weinprodukte, kann er Teil der Produktionskette werden und damit zur lückenlosen Rückverfolgbarkeit beitragen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine solche Behandlung geeignet, Bezeichnungen oder Kennzeichnungen zu verändern; vor diesem Hintergrund ist die Unterstellung solcher Betriebe unter die Weinhandelskontrolle - analog zur Lohnkelterei - gerechtfertigt, um den Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen zu gewährleisten.
“Entscheidend sei also die finale Kommerzialisierung der behandelten oder gelagerten Produkte. Dafür spreche auch, dass Art. 34b Abs. 1 Bst. c Weinverordnung im Zusammenhang mit der Kellerbuchhaltung auf die Lohnkelterei Bezug nehme. Bei dieser stünden die Trauben wie bei der Lohnversekterei die ganze Zeit im Eigentum der Traubenproduzenten. Schliesslich sollten die Weinhandelskontrolle und die damit einhergehende Kellerbuchhaltungspflicht sicherstellen, dass der Weg von Weinhandelsprodukten lückenlos von der Traube bis zum Endverbraucher nachvollzogen werden könne. Wenn ein Dienstleistungsbetrieb das Weinhandelsprodukt behandle, werde er Teil der Produktionskette und müsse er zu einer lückenlosen Rückverfolgbarkeit beitragen. Die Weinhandelskontrolle sei nicht Selbstzweck, sondern diene nach Art. 64 Abs. 1 LwG dem Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen. Die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Behandlung sei geeignet, die Bezeichnungen und Kennzeichnungen des betroffenen Weins zu verändern. Eine Unterstellung unter die Weinhandelskontrolle sei deshalb zum Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen unerlässlich. Die Dienstleistung der der Beschwerdeführerin sei vergleichbar mit derjenigen einer Kelterei, welche von der Weinhandelskontrolle erfasst werde.”
Ausnahmen und Vereinfachungen sind eng gefasst. Die Weinverordnung sieht Ausnahmen von der Kellerbuchhaltung nur für Betriebe vor, bei denen (praktisch) kein Betrugsrisiko besteht, und entspricht damit der Vorgabe von Art. 64 Abs. 1 LwG, wonach Ausnahmen nur möglich sind, sofern der Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen nicht beeinträchtigt ist.
“Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus der systematischen Auslegung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss Art. 34 Abs. 1 Weinverordnung untersteht grundsätzlich jeder Betrieb, der mit Wein handeln will, der Weinhandelskontrolle und der damit einhergehenden Kellerbuchhaltungspflicht (Art. 34a Abs. 1 Weinverordnung) und muss sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Kontrollstelle anmelden. Art. 64 Abs. 1 LwG hält fest, dass der Bundesrat Ausnahmen von und Vereinfachungen der Kontrolle nur vorsehen kann, «[s]ofern der Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen nicht beeinträchtigt ist.» Die Ausnahmen bzw. Vereinfachungen von der Weinhandelskontrolle sind explizit in Art. 34 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 34a Abs. 2-4 Weinverordnung geregelt (vgl. E. 5.6 hiervor). Sie sind in Übereinstimmung mit der Vorgabe von Art. 64 Abs. 1 LwG eng gefasst. Die Weinverordnung nimmt nur solche Betriebe von der Pflicht zur Führung einer Kellerbuchhaltung nach Art. 34b aus, bei denen (fast) kein Betrugsrisiko besteht (Urteil B-4173/2022 E. 6.3.2.1.1, E. 6.3.4).”
Für die Anwendbarkeit der Weinhandelskontrolle ist entscheidend, ob die betreffende Tätigkeit auf die finale Kommerzialisierung des Weins abzielt; insofern fällt ein Betrieb, der an der Produktkette mitwirkt und zur lückenlosen Rückverfolgbarkeit beitragen muss, unter die Kontrolle (vgl. BVGer E.2013).
“Entscheidend sei also die finale Kommerzialisierung der behandelten oder gelagerten Produkte. Dafür spreche auch, dass Art. 34b Abs. 1 Bst. c Weinverordnung im Zusammenhang mit der Kellerbuchhaltung auf die Lohnkelterei Bezug nehme. Bei dieser stünden die Trauben wie bei der Lohnversekterei die ganze Zeit im Eigentum der Traubenproduzenten. Schliesslich sollten die Weinhandelskontrolle und die damit einhergehende Kellerbuchhaltungspflicht sicherstellen, dass der Weg von Weinhandelsprodukten lückenlos von der Traube bis zum Endverbraucher nachvollzogen werden könne. Wenn ein Dienstleistungsbetrieb das Weinhandelsprodukt behandle, werde er Teil der Produktionskette und müsse er zu einer lückenlosen Rückverfolgbarkeit beitragen. Die Weinhandelskontrolle sei nicht Selbstzweck, sondern diene nach Art. 64 Abs. 1 LwG dem Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen. Die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Behandlung sei geeignet, die Bezeichnungen und Kennzeichnungen des betroffenen Weins zu verändern. Eine Unterstellung unter die Weinhandelskontrolle sei deshalb zum Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen unerlässlich. Die Dienstleistung der der Beschwerdeführerin sei vergleichbar mit derjenigen einer Kelterei, welche von der Weinhandelskontrolle erfasst werde.”
Die Weinlese- und Weinhandelskontrolle dienen dem Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen nach Art. 64 Abs. 1 LwG. 'Bezeichnungen' ist dabei insbesondere als Weinklasse zu verstehen; 'Kennzeichnungen' betreffen Herkunft, Rebsorte sowie weitere wesentliche Angaben.
“Der Bundesrat erliess unter anderem gestützt auf Art. 64 LwG sowie Art. 18 Abs. 4 LMG die Weinverordnung. Deren Art. 33 ff. enthalten Bestimmungen zur hier relevanten Weinhandelskontrolle. Die Weinhandelskontrolle (wie auch die Weinlesekontrolle) bezweckt gemäss Art. 64 Abs. 1 LwG den Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen. Mit Bezeichnungen ist die Weinklasse gemeint (vgl. Art. 63 Abs. 1), die Kennzeichnung betrifft die Herkunft, die Rebsorte sowie andere wichtige Daten (Klaus A. Vallender, in: Roland Norer [Hrsg.], LwG, 2019, Art. 64 Rz. 17; Bericht des BLW vom 23. März 2016 über das Weinkontrollsystem - Weinlese und Weinhandelskontrolle, S. 24).”
“Der Bundesrat erliess unter anderem gestützt auf Art. 64 LwG sowie Art. 18 Abs. 4 LMG die Weinverordnung. Deren Art. 33 ff. enthalten Bestimmungen zur hier relevanten Weinhandelskontrolle. Die Weinhandelskontrolle (wie auch die Weinlesekontrolle) bezweckt gemäss Art. 64 Abs. 1 LwG den Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen. Mit Bezeichnungen ist die Weinklasse gemeint (vgl. Art. 63 Abs. 1), die Kennzeichnung betrifft die Herkunft, die Rebsorte sowie andere wichtige Daten (Klaus A. Vallender, in: Roland Norer [Hrsg.], LwG, 2019, Art. 64 Rz. 17; Bericht des BLW vom 23. März 2016 über das Weinkontrollsystem - Weinlese und Weinhandelskontrolle, S. 24).”
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