RS 451 ↩
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Art. 70a Abs. 4 LwG ermächtigt den Bundesrat, für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festzulegen.
“Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direktzahlungen ausgerichtet. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Ausrichtung entsprechender Zahlungen in Art. 70a LwG und ermächtigt den Bundesrat, weitere Voraussetzungen und Auflagen für die Ausrichtung der Direktzahlungen festzulegen (Art. 70a Abs. 4 LwG).”
“Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direktzahlungen ausgerichtet. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Ausrichtung entsprechender Zahlungen in Art. 70a LwG und ermächtigt den Bundesrat, weitere Voraussetzungen und Auflagen für die Ausrichtung der Direktzahlungen festzulegen (Art. 70a Abs. 4 LwG).”
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass Art. 70a Abs. 4 LwG den Bundesrat ermächtigt, für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festzulegen.
“Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direktzahlungen ausgerichtet. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Ausrichtung entsprechender Zahlungen in Art. 70a LwG und ermächtigt den Bundesrat, weitere Voraussetzungen und Auflagen für die Ausrichtung der Direktzahlungen festzulegen (Art. 70a Abs. 4 LwG).”
“Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direktzahlungen ausgerichtet. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Ausrichtung entsprechender Zahlungen in Art. 70a LwG und ermächtigt den Bundesrat, weitere Voraussetzungen und Auflagen für die Ausrichtung der Direktzahlungen festzulegen (Art. 70a Abs. 4 LwG).”
Für die Ausrichtung der Direktzahlungen nach Art. 70a Abs. 1 LwG ist das Vorliegen eines bodenbewirtschaftenden und bäuerlichen Betriebs erforderlich. Zudem setzt die Auszahlung die Einhaltung weiterer bundesrechtlicher Voraussetzungen voraus (z. B. Vorgaben des Tierschutzrechts). Soweit keine ausschliessenden Gründe vorliegen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die bundesrechtlich geregelten Direktzahlungen.
“Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen von Art. 70a Abs. 1 LwG erfüllt sind. Dabei sind das Vorliegen eines bodenbewirtschaftenden und bäuerlichen Betriebs (Bst.”
“Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) im Bereich der Ausrichtung von Direktzahlungen gemäss Art. 70 ff. des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1). Ungeachtet des Umstands, dass die Ausrichtung von Direktzahlungen unter anderem die Einhaltung der Vorgaben aus dem Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) voraussetzt (vgl. Art. 70a Abs. 1 lit. c LwG), besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die bundesrechtlich geregelten Beiträge (vgl. Urteile 2C_94/2015 vom 19. August 2015 E. 1; 2C_560/2010 vom 18. Juni 2011 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 137 II 366). Es liegt somit kein Ausschlussgrund vor (Art. 83 lit. k BGG), womit das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist.”
Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der bestehenden Direktzahlungsarten (z. B. Versorgungssicherheits- und Biodiversitätsbeiträge) weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
“Das LwG wiederholt den Grundsatz, dass der Bund den Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben namentlich unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises Direktzahlungen ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 70a Abs. 1 Bst. a und b LwG). Direktzahlungen dienen der Einkommenssicherung, der Förderung einer umweltschonenden Produktion sowie dem sozialen Ausgleich zwischen landwirtschaftlich Erwerbstätigen und der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region (vgl. Urteile des BVGer B-6795/2015 E. 2.2 und B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 3 m.w.H.). Die einzelnen Direktzahlungsarten sind in den Art. 71 ff. LwG normiert. Gemäss Art. 72 Abs. 1 LwG werden zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Demgegenüber dienen Biodiversitätsbeiträge der Förderung und Erhaltung der Biodiversität (Art. 73 Abs. 1 LwG). Art. 70a Abs. 4 LwG ermächtigt den Bundesrat, für die Ausrichtung von Direktzahlungen "weitere Voraussetzungen und Auflagen" festzulegen.”
Die Ausrichtung von Direktzahlungen setzt voraus, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen eingehalten werden. Werden diese Bestimmungen, die Ausführungsregelungen oder die darauf gestützten Verfügungen verletzt, können Beiträge gekürzt oder verweigert werden. Die nähere Regelung der Kürzungen obliegt dem Bundesrat.
“Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden - gestützt auf Art. 104 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf vom Bundesrat erlassene DZV. Demnach richtet der Bund zwecks Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen in Form von Beträgen aus (Art. 70 Abs. 1 LwG). Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen (Art. 70a LwG). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus (Art. 170 Abs. 3 LwG).”
“Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden - gestützt auf Art. 104 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf vom Bundesrat erlassene DZV. Demnach richtet der Bund zwecks Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen in Form von Beträgen aus (Art. 70 Abs. 1 LwG). Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen (Art. 70a LwG). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus (Art. 170 Abs. 3 LwG).”
Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere Voraussetzungen und Auflagen für die Ausrichtung der Direktzahlungen festzulegen.
“Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direktzahlungen ausgerichtet. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Ausrichtung entsprechender Zahlungen in Art. 70a LwG und ermächtigt den Bundesrat, weitere Voraussetzungen und Auflagen für die Ausrichtung der Direktzahlungen festzulegen (Art. 70a Abs. 4 LwG).”
Kann bei verspäteter Gesuchseinreichung eine ordnungsgemässe Kontrolle nicht durchgeführt werden, sieht Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung die Kürzung oder Verweigerung der Direktzahlungen vor.
“Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden Art. 104 Abs. 3 Bst. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf erlassene Direktzahlungsverordnung. Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben ausgerichtet. Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen bildet die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen (Art. 70a LwG). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss dem - gestützt auf Art. 170 Abs. 3 LwG erlasse-nen - Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV. Kann eine ordnungsgemässe Kontrolle bei verspäteter Gesuchseinreichung nicht durchgeführt werden, erfolgt gemäss Anhang 8 Ziff.”
“Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden Art. 104 Abs. 3 Bst. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf erlassene Direktzahlungsverordnung. Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben ausgerichtet. Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen bildet die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen (Art. 70a LwG). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss dem - gestützt auf Art. 170 Abs. 3 LwG erlasse-nen - Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV. Kann eine ordnungsgemässe Kontrolle bei verspäteter Gesuchseinreichung nicht durchgeführt werden, erfolgt gemäss Anhang 8 Ziff.”
Nach Auffassung des BVGer bestätigt Art. 70a Abs. 4 LwG, dass der Bundesrat befugt ist, für die Ausrichtung von Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festzulegen. Das Gesetz selbst sieht den ökologischen Leistungsnachweis in Art. 70a Abs. 1 vor und normiert die einzelnen Direktzahlungsarten in Art. 71 ff. (u. a. Art. 72 zu Versorgungssicherheitsbeiträgen und Art. 73 zu Biodiversitätsbeiträgen).
“Das LwG wiederholt den Grundsatz, dass der Bund den Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben namentlich unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises Direktzahlungen ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 70a Abs. 1 Bst. a und b LwG). Direktzahlungen dienen der Einkommenssicherung, der Förderung einer umweltschonenden Produktion sowie dem sozialen Ausgleich zwischen landwirtschaftlich Erwerbstätigen und der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region (vgl. Urteile des BVGer B-6795/2015 E. 2.2 und B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 3 m.w.H.). Die einzelnen Direktzahlungsarten sind in den Art. 71 ff. LwG normiert. Gemäss Art. 72 Abs. 1 LwG werden zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Demgegenüber dienen Biodiversitätsbeiträge der Förderung und Erhaltung der Biodiversität (Art. 73 Abs. 1 LwG). Art. 70a Abs. 4 LwG ermächtigt den Bundesrat, für die Ausrichtung von Direktzahlungen "weitere Voraussetzungen und Auflagen" festzulegen.”
“Das LwG wiederholt den Grundsatz, dass der Bund den Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben namentlich unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises Direktzahlungen ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 70a Abs. 1 Bst. a und b LwG). Direktzahlungen dienen der Einkommenssicherung, der Förderung einer umweltschonenden Produktion sowie dem sozialen Ausgleich zwischen landwirtschaftlich Erwerbstätigen und der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region (vgl. Urteile des BVGer B-6795/2015 E. 2.2 und B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 3 m.w.H.). Die einzelnen Direktzahlungsarten sind in den Art. 71 ff. LwG normiert. Gemäss Art. 72 Abs. 1 LwG werden zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Demgegenüber dienen Biodiversitätsbeiträge der Förderung und Erhaltung der Biodiversität (Art. 73 Abs. 1 LwG). Art. 70a Abs. 4 LwG ermächtigt den Bundesrat, für die Ausrichtung von Direktzahlungen "weitere Voraussetzungen und Auflagen" festzulegen.”