Phrase introduite par le ch. I de la LF du 16 juin 2023, en vigueur depuis le 1erjanv. 2025 (RO 2024 623;FF 2020 3851). ↩
RS 0.916.026.81 ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 juin 2023, en vigueur depuis le 1erjanv. 2025 (RO 2024 623;FF 2020 3851). ↩
Introduit par l’annexe ch. II 4 de la loi du 15 déc. 2000 sur les produits chimiques (RO 2004 4763;FF 2000 623). Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 125 de la loi du 17 juin 2005 sur le TAF, en vigueur depuis le 1erjanv. 2007 (RO 2006 2197;FF 2001 4000). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 juin 2023, en vigueur depuis le 1erjanv. 2025 (RO 2024 623;FF 2020 3851). ↩
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Wird eine Verfügung durch einen späteren Beschwerdeentscheid oder durch ein Urteil der Vorinstanz ersetzt, gilt diese ersetzte Verfügung inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt). Soweit dies zutrifft, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
“Diese Verfügung ist zunächst durch den Beschwerdeentscheid des Bundesamts für Landwirtschaft vom 3. August 2018 und alsdann durch das vorinstanzliche Urteil ersetzt worden. Sie gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; zum Instanzenzug vgl. Art. 166 LwG). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“Diese Verfügung ist zunächst durch den Beschwerdeentscheid des Bundesamts für Landwirtschaft vom 3. August 2018 und alsdann durch das vorinstanzliche Urteil ersetzt worden. Sie gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; zum Instanzenzug vgl. Art. 166 LwG). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
Durch die Streichung des Satzteils „die mit Beiträgen unterstützt werden“ unterliegen nun alle Verfügungen über Strukturverbesserungen der kantonalen Gerichtsbarkeit. Damit soll eine bisher mögliche Verfahrensaufspaltung bei Projekten mit kombinierter Unterstützung durch Beitrag und Investitionskredit vermieden werden.
“Die bisherige Regelung habe vorgesehen, dass kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt wurden, nicht mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätten weitergezogen werden können. Mit dieser Ausnahme, ausschliesslich für Projekte, die mit Beiträgen unterstützt werden, habe sich bei einer Beschwerde in bestimmten Fällen eine unerwünschte Gabelung der Verfahren ergeben. Werde nämlich für ein Projekt gleichzeitig ein Beitrag und ein Investitionskredit gewährt (kombinierte Unterstützung), könne bei einer Beschwerde sowohl ein kantonales Verfahren über den Beitrag als auch ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über den Investitionskredit eröffnet werden. Durch die neue Bestimmung der abschliessenden Prüfung der Wettbewerbsneutralität durch den Kanton in Art. 89a LwG und die Voraussetzung einer rechtskräftigen Genehmigung der Projekte auf kantonaler Stufe vor einem Entscheid des Bundesamtes für Landwirtschaft in Art. 108 LwG könne die Verfahrensregelung auch für Investitionskredite auf kantonaler Stufe stattfinden. Indem der letzte Satzteil von Art. 166 Abs. 2 LwG "die mit Beiträgen unterstützt werden" gestrichen werde, unterlägen alle Verfügungen über Strukturverbesserungen, das heisst zu Projekten, die sowohl mit Beiträgen als auch mit Investitionskrediten unterstützt werden, der kantonalen Gerichtsbarkeit (BBl 2012 2268).”
“Die bisherige Regelung habe vorgesehen, dass kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt wurden, nicht mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätten weitergezogen werden können. Mit dieser Ausnahme, ausschliesslich für Projekte, die mit Beiträgen unterstützt werden, habe sich bei einer Beschwerde in bestimmten Fällen eine unerwünschte Gabelung der Verfahren ergeben. Werde nämlich für ein Projekt gleichzeitig ein Beitrag und ein Investitionskredit gewährt (kombinierte Unterstützung), könne bei einer Beschwerde sowohl ein kantonales Verfahren über den Beitrag als auch ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über den Investitionskredit eröffnet werden. Durch die neue Bestimmung der abschliessenden Prüfung der Wettbewerbsneutralität durch den Kanton in Art. 89a LwG und die Voraussetzung einer rechtskräftigen Genehmigung der Projekte auf kantonaler Stufe vor einem Entscheid des Bundesamtes für Landwirtschaft in Art. 108 LwG könne die Verfahrensregelung auch für Investitionskredite auf kantonaler Stufe stattfinden. Indem der letzte Satzteil von Art. 166 Abs. 2 LwG "die mit Beiträgen unterstützt werden" gestrichen werde, unterlägen alle Verfügungen über Strukturverbesserungen, das heisst zu Projekten, die sowohl mit Beiträgen als auch mit Investitionskrediten unterstützt werden, der kantonalen Gerichtsbarkeit (BBl 2012 2268).”
Kantonale Verfügungen über Bewilligungen einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG betreffen Strukturverbesserungen; gegen solche kantonalen Entscheide ist das kantonale Verfahren und der kantonale Instanzenzug massgeblich; das Bundesverwaltungsgericht ist hierfür nicht zuständig (vgl. Art. 166 Abs. 2 LwG).
“BVGE 2023 I/2 Entscheiddatum: 05.04.2022Publikationsdatum: 28.02.2024 2023 I/2 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. A. AG und B. gegen Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau und Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau B—96/2022 vom 5. April 2022 Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot. Zuständigkeit für Beschwerden. Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 166 Abs. 2 LwG. Art. 35 Abs. 3 SVV. 1. Kantonale Verfügungen betreffend Bewilligungen einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG beschlagen das Thema der Strukturverbesserungen (E. 1.2.5). 2. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von dagegen erhobenen Beschwerden nicht zuständig (vgl. Art. 166 Abs. 2 LwG). Diese unterstehen dem kantonalen Verfahren und Instanzenzug (E. 1.2.7). Octroi d'une dérogation à l'interdiction de morceler. Compétence pour connaître des recours. Art. 102 al. 1 et al. 3, art. 166 al. 2 LAgr. Art. 35 al. 3 OAS. 1. Les décisions cantonales relatives à l'octroi d'une dérogation à l'interdiction de morceler au sens de l'art. 102 LAgr concernent les améliorations structurelles (consid. 1.2.5). 2. Le Tribunal administratif fédéral n'est pas compétent pour connaître des recours contre de telles décisions (cf. art. 166 al. 2 LAgr). Celles-ci sont soumises à la procédure et aux voies de droit cantonales (consid. 1.2.7). Autorizzazione di una deroga al divieto di frazionare. Competenza per i ricorsi. Art. 102 cpv. 1 e cpv. 3, art. 166 cpv. 2 LAgr. Art. 35 cpv. 3 OMSt. 1. Le decisioni cantonali relative alle autorizzazioni di deroga al divieto di frazionare ai sensi dell'art. 102 LAgr riguardano la tematica dei miglioramenti strutturali (consid. 1.2.5). 2. Il Tribunale amministrativo federale non è competente a giudicare i ricorsi interposti contro queste decisioni (cfr.”
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden befugt, wenn die Vorinstanz als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen von Organisationen oder Unternehmen nach Art. 166 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 LwG entschieden hat. Dies umfasst auch Vorinstanzentscheide, die in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen (z. B. PGRELV, PSMV) ergangen sind, sofern keine Ausnahmeregelung des VGG greift.
“Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 16. März 2023 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Die Vorinstanz ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen von Organisationen und Unternehmen nach Art. 166 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 LwG. Ihre Beschwerdeentscheide können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 166 Abs. 2 LwG, Art. 33 Bst. d VGG). Eine Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG liegt nicht vor.”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) vorliegt (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [SuG, SR 616.1] und Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes [LwG; SR 910.1]). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehört jene der Vorinstanz vom 5. Juli 2022 in Anwendung des LwG und dessen Ausführungsbestimmungen, wozu auch die PGRELV gehört (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 LwG).”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) vorliegt (Art. 31 VGG). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehört jene des BLW in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und dessen Ausführungsbestimmungen, wozu auch die PSMV gehört (Art. 33 Bst. d VGG i. V. m. Art. 166 Abs. 2 LwG).”
Fraglich ist, ob kantonale Verfügungen, die Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 Abs. 3 LwG gewähren, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Art. 166 Abs. 2 LwG nennt ausdrücklich eine Ausnahme für kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen; aus den zitierten Quellen ergibt sich jedoch Unsicherheit, ob Ausnahmen nach Art. 102 Abs. 3 ebenfalls darunterfallen.
“Art. 166 Abs. 2 LwG sieht vor, dass gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. Fraglich ist, ob darunter auch Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot (Art. 102 Abs. 3 LwG) zu subsumieren sind.”
“Art. 166 Abs. 2 LwG sieht vor, dass gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. Fraglich ist, ob darunter auch Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot (Art. 102 Abs. 3 LwG) zu subsumieren sind.”
Die Entstehungsgeschichte von Art. 166 Abs. 2 LwG weist mehrere Anpassungen auf. Mit der Änderung vom 20. Juni 2003 (in Kraft 1.1.2004) wurde der letzte Teilsatz umformuliert; die Zuständigkeit der einstigen Rekurskommission EVD wurde per 1.1.2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen. Per 1.1.2014 wurde die 2004 eingefügte Einschränkung („die mit Beiträgen unterstützt werden“) wieder gestrichen. Die Änderungen zielten darauf ab, die Anfechtbarkeit kantonaler Verfügungen – namentlich im Zusammenhang mit Betriebshilfedarlehen und Investitionskrediten – zu regeln und eine einheitliche Praxis zu gewährleisten.
“Mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 20. Juni 2003 wurde der letzte Teilsatz umformuliert. Die Bestimmung lautete neu: "Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden." Die grundsätzliche Zuständigkeit der Rekurskommission EVD wurde dann per 1. Januar 2007 durch die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt. In der Botschaft vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (BBl 2002 4727) wird festgehalten, auf Grund des geltenden Textes von Art. 166 Abs. 2 LwG seien die Rechtsschutzmassnahmen nicht klar und vollständig geregelt. So seien Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen an die Rekurskommission EVD im Bereich des”
“Eine weitere wesentliche Änderung erfuhr der Absatz per 1. Januar 2014; seither ist die aktuell geltende Fassung in Kraft. Mit dieser wurde die per 1. Januar 2004 eingefügte Passage "die mit Beiträgen unterstützt werden" im letzten Teilsatz wieder gestrichen, so dass Art. 166 Abs. 2 LwG nun lautet: "Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen". Die Botschaft vom 1. Februar 2012 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 (Agrarpolitik 2014-2017, BBl 2012 2075) führt zum Thema Strukturverbesserungen aus, dass das Verfahren zur Feststellung der Wettbewerbsneutralität bei Investitionshilfen den Kantonen zugewiesen und der Rechtsschutz bei der Gewährung von Beiträgen und Investitionskrediten vereinheitlicht werden soll (BBl 2012 2081). Die bisherige Regelung habe vorgesehen, dass kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt wurden, nicht mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht hätten weitergezogen werden können. Mit dieser Ausnahme, ausschliesslich für Projekte, die mit Beiträgen unterstützt werden, habe sich bei einer Beschwerde in bestimmten Fällen eine unerwünschte Gabelung der Verfahren ergeben.”
“Der im neuen Landwirtschaftsgesetz vorgesehene Gesetzestext lautete zunächst wie folgt: " Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen und die soziale Begleitmassnahme " (Art. 166 Abs. 2 LwG 1998, AS 1998 3033, 3075). Die Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe (Agrarpolitik 2002; BBl 1996 IV 1) betreffend unter anderem das neue Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 hält zur sachlichen Zuständigkeit fest, kantonale Verfügungen im Zusammenhang mit den Strukturverbesserungen und der Sozialmassnahme sollten nicht an die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Rekurskommission EVD) weiterziehbar sein. Diese Lösung entspreche der geltenden Regelung. Die Verfahren für Strukturverbesserungen und die soziale Begleitmassnahme würden vom Kanton geregelt (BBl 1996 IV 1, 277). 1.2.6.2 Mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 20. Juni 2003 wurde der letzte Teilsatz der Bestimmung folgendermassen umformuliert: " ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden " (Art. 166 Abs. 2 LwG 2003, AS 2003 4217, 4229; in Kraft getreten am 1. Januar 2004). Die Botschaft vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2007; BBl 2002 4721 [nachfolgend: Botschaft Agrarpolitik 2007]) hielt diesbezüglich fest, dass bis dahin Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen an die einstige Rekurskommission EVD im Bereich des 4. und 5. Titels des LwG nicht zulässig gewesen seien. Die praktische Erfahrung habe gezeigt, dass diese Einschränkung im Zusammenhang mit der Gewährung von Betriebshilfedarlehen und Investitionskrediten zu weit gegangen sei (Botschaft Agrarpolitik 2007, Teil 1, BBl 2002 4727, 4843 f.). Entgegen der bisherigen Regelung sollte das zuständige Bundesamt Verfügungen letzter kantonaler Instanzen bezüglich der Gewährung von Betriebshilfedarlehen (Art. 78 ff.; soziale Begleitmassnahmen) und Investitionskrediten (Art. 105 ff.) an die Rekurskommission EVD weiterziehen können. Damit bestehe die Möglichkeit, in Zukunft auch Verfügungen unter dem sogenannten Grenzbetrag anzufechten, was zur Gewährleistung einer einheitlichen Praxis erforderlich sei.”
Wird die Beschwerdebefugnis durch Art. 166 Abs. 3 LwG (als spezielles Bundesgesetz) eingeräumt, ist dem beschwerdeführenden Bundesamt kein eigenes schutzwürdiges Interesse im Sinne einer materiellen Beschwerde nachzuweisen. Die Behördenbeschwerde darf jedoch nicht zur Behandlung einer vom konkreten Fall losgelösten, rein abstrakten Rechtsfrage dienen; sie hat sich auf konkrete Probleme eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls zu beschränken, auch wenn diese Fragen über den Einzelfall hinaus Wirkung entfalten können.
“Das beschwerdeführende Amt ist nach Art. 166 Abs. 3 LwG spezialgesetzlich grundsätzlich legitimiert, gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen oder eidgenössischen Rechts zu ergreifen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVG). Wird eine solche Beschwerdebefugnis durch ein spezielles Bundesgesetz wie vorliegend eingeräumt, muss somit kein schutzwürdiges Interesse im Sinne einer materiellen Beschwer dargetan sein (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, Rz. 980). Die Behördenbeschwerde darf allerdings nicht zur Behandlung einer vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Frage des objektiven Rechts dienen; sie hat sich vielmehr auf konkrete Probleme eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit möglichen Auswirkungen über diesen hinaus zu beziehen (vgl. BGE 135 II 338 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_49/2009 vom 27. April 2009 E. 1; Urteile des BVGer B-6451/2016 E. 1.1 und B-4391/2015 vom 26. April 2017 E.”
Übergangsregelung: Bis zum 31. Dezember 2003 konnten Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen an die damalige Rekurskommission EVD weitergezogen werden. Mit der Änderung des LwG vom 20. Juni 2003 (in Kraft am 1. Januar 2004) wurde der letzten Teilsatz umformuliert und die Weiterziehbarkeit für kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden, ausgeschlossen.
“Bis zum 31. Dezember 2003 hatte Art. 166 Abs. 2 LwG folgenden Wortlaut: Gegen Verfügungen der Bundesämter, Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbeserung und die soziale Begleitmassnahme. In der Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe (Agrarpolitik 2002, BBl 1996 IV 1) betreffend unter anderem das neue Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 wird zur sachlichen Zuständigkeit festgehalten, dass kantonale Verfügungen im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen und der Sozialmassnahme nicht an die Rekurskommission EVD weiterziehbar sein sollen, da die Verfahren für Strukturverbesserungen und die soziale Begleitmassnahme vom Kanton geregelt würden. Über Kantonsbeiträge entscheide der Kanton abschliessend; ebenso über Betriebshilfe- und Investitionsdarlehen, sofern der Bund nicht selbst entscheidet (BBl 1996 IV 277).”
“Mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 20. Juni 2003 wurde der letzte Teilsatz der Bestimmung folgendermassen umformuliert: "ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden" (Art. 166 Abs. 2 LwG 2003, AS 2003 4217, 4229; in Kraft getreten am 1. Januar 2004). Die Botschaft vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2007, BBl 2002 4721) hielt diesbezüglich fest, dass bis dahin Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen an die einstige Rekurskommission EVD im Bereich des”
Art. 166 Abs. 2 LwG schliesst kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen vom Beschwerdezugang zum Bundesverwaltungsgericht aus. In streitigen Fällen ist daher zunächst zu prüfen, ob die angefochtene kantonale Verfügung tatsächlich den Charakter einer Verfügung über Strukturverbesserungen hat.
“Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Gegen Verfügungen kantonaler Instanzen ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht (Art. 33 Bst. i VGG). Art. 166 Abs. 2 LwG hält fest, dass gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Ausgenommen davon sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen (Art. 166 Abs. 2 LwG).”
“im Einzelnen nachfolgende E. 1), sondern das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zuständig sein dürfte, und dieses eingeladen, sich dazu zu äussern. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat mit Schreiben vom 3. März 2022 zur Frage der Zuständigkeit Stellung genommen. Es vertritt die Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht sei für die Beurteilung von Beschwerden betreffend Bewilligungen einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da es sich als sachlich nicht zuständig erachtet. [Das Bundesgericht hat diesen Entscheid mit Urteil 2C_391/2022 vom 4. August 2023 bestätigt.] Aus den Erwägungen: 1.2 Die vorliegende Beschwerde des BLW richtet sich gegen einen Entscheid des Departements für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom 29. November 2021 in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes. Eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, erlassen durch eine zulässige Vorinstanz, liegt somit vor. Art. 166 Abs. 2 LwG sieht vor, dass gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. Damit besteht grundsätzlich eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, welche die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen vermag. Fraglich ist allerdings, ob der vorliegend angefochtene Entscheid des kantonalen Departements eine Verfügung über Strukturverbesserungen darstellt. Ist dies der Fall, könnte er nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. 1.2.1(...) 1.2.2 Das BLW begründet die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung seiner Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Departements wie folgt: Es sei gestützt auf Art. 166 Abs. 2 und 3 LwG berechtigt, gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.”
“Die vorliegende Beschwerde des BLW richtet sich gegen einen Entscheid des Departements für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom 29. November 2021 in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes. Eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, erlassen durch eine zulässige Vorinstanz, liegt somit vor. Art. 166 Abs. 2 LwG sieht vor, dass gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. Damit besteht grundsätzlich eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, welche die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen vermag. Fraglich ist allerdings, ob der vorliegend angefochtene Entscheid des kantonalen Departements eine Verfügung über Strukturverbesserungen darstellt. Ist dies der Fall, könnte er nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.”
Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 166 Abs. 2 LwG für Beschwerden zuständig gegen Verfügungen der Bundesämter/Departemente sowie gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen, soweit diese in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt; das Gericht prüft zudem, ob eine Ausnahmeregel (z. B. Art. 32 VGG) eingreift.
“Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 27. August 2024 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Die Vorinstanz war im relevanten Zeitpunkt Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Erstinstanz (Art. 166 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 LwG). Ihre Beschwerdeentscheide können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 166 Abs. 2 LwG, Art. 33 Bst. d VGG). Es liegt keine Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG vor.”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Verwaltungs-verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. Urteil des BVGer B-3184/2023 vom 9. Juli 2024 E. 1.1). Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juni 2022 handelt es sich um einen solchen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes stützt und eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG darstellt (vgl. auch § 54 Abs. 1bis Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 [Thurgauer Rechtsbuch 170.1]). Eine Ausnahme gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG liegt hier nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.”
“Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Sie weist ein Begehren um Änderung von Rechten und Pflichten ab und stellt somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG dar. Gegen Verfügungen der Vorinstanz, die in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 166 Abs. 2 LwG).”
“Beim angefochtenen Entscheid des BLW handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche sich auf das Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) stützt. Gegen diese Verfügung kann nach Art. 166 Abs. 2 LwG im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.”
Nach der Rechtsprechung sind die Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot unter dem Titel «Strukturverbesserungen» subsumiert; deshalb liegt nahe, Verfügungen über solche Ausnahmen als Verfügungen über Strukturverbesserungen im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG zu qualifizieren. Dementsprechend spricht vieles dafür, dass kantonale Entscheide zu Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot nicht dem Beschwerdezugang zum Bundesverwaltungsgericht unterstehen.
“Abschnitt ("Sicherung der Strukturverbesserungen") dieses Titels. Die Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot sind somit ebenfalls unter dem Titel "Strukturverbesserungen" geregelt. Die Gesetzessystematik deutet daher eher darauf hin, dass es sich bei Verfügungen über Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot um Verfügungen über Strukturverbesserungen im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG handelt.”
“Abschnitt ("Sicherung der Strukturverbesserungen") dieses Titels. Die Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot sind somit ebenfalls unter dem Titel "Strukturverbesserungen" geregelt. Die Gesetzessystematik deutet daher eher darauf hin, dass es sich bei Verfügungen über Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot um Verfügungen über Strukturverbesserungen im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG handelt.”
Nach der Entstehungsgeschichte von Art. 166 Abs. 2 LwG sollten kantonale Verfügungen im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen und der sozialen Begleitmassnahme nicht an die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements weiterziehbar sein; die Verfahren hierfür werden vom Kanton geregelt.
“Die Entstehungsgeschichte von Art. 166 Abs. 2 LwG zeigt auf, dass sein letzter Teilsatz verschiedene Änderungen erfahren hat. Der im neuen Landwirtschaftsgesetz vorgesehene Gesetzestext lautete zunächst wie folgt: "Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen und die soziale Begleitmassnahme" (Art 166 Abs. 2 LwG 1998, AS 1998 3033, 3075). Die Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe (Agrarpolitik 2002, BBl 1996 IV 1) betreffend unter anderem das neue Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 hält zur sachlichen Zuständigkeit fest, kantonale Verfügungen im Zusammenhang mit den Strukturverbesserungen und der Sozialmassnahme sollten nicht an die Rekurskommission EVD weiterziehbar sein. Diese Lösung entspreche der geltenden Regelung. Die Verfahren für Strukturverbesserungen und die soziale Begleitmassnahme würden vom Kanton geregelt (BBl 1996 IV 277).”
“Die Entstehungsgeschichte von Art. 166 Abs. 2 LwG zeigt auf, dass sein letzter Teilsatz verschiedene Änderungen erfahren hat. Der im neuen Landwirtschaftsgesetz vorgesehene Gesetzestext lautete zunächst wie folgt: " Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen und die soziale Begleitmassnahme " (Art. 166 Abs. 2 LwG 1998, AS 1998 3033, 3075). Die Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe (Agrarpolitik 2002; BBl 1996 IV 1) betreffend unter anderem das neue Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 hält zur sachlichen Zuständigkeit fest, kantonale Verfügungen im Zusammenhang mit den Strukturverbesserungen und der Sozialmassnahme sollten nicht an die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Rekurskommission EVD) weiterziehbar sein. Diese Lösung entspreche der geltenden Regelung. Die Verfahren für Strukturverbesserungen und die soziale Begleitmassnahme würden vom Kanton geregelt (BBl 1996 IV 1, 277).”
Entscheide der Vorinstanz können — soweit sie als Verfügungen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VwVG qualifiziert sind — gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. In dem entschiedenen Fall liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor.
“Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 27. August 2024 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Die Vorinstanz war im relevanten Zeitpunkt Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Erstinstanz (Art. 166 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 LwG). Ihre Beschwerdeentscheide können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 166 Abs. 2 LwG, Art. 33 Bst. d VGG). Es liegt keine Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG vor.”
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot keine Verfügung über Strukturverbesserungen im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG darstellt und daher der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt. Die Annahme der Zuständigkeit dient der Sicherung einer schweizweit einheitlichen Praxis.
“Aus der gesetzgeberischen Absicht, dass die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr davon abhängen solle, ob die Strukturverbesserung mit Beiträgen unterstützt worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nicht mehr für kantonale Verfügungen zuständig sein solle, deren Gegenstand gar nicht die Anordnung einer Strukturverbesserung, sondern deren Rückgängigmachung durch Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot sei. Auch könne diese Unzuständigkeit nicht mittels einer extensiven Auslegung des Begriffs " Verfügungen über Strukturverbesserungen " begründet werden, wonach darunter auch Massnahmen fielen, mit welchen die Strukturverbesserung wieder rückgängig gemacht werde. Die Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot sei keine Strukturverbesserungsmassnahme. Hätte es der Absicht des Gesetzgebers entsprochen, dass auch die Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot eine Verfügung über Strukturverbesserungen im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG darstelle, wäre das Bundesverwaltungsgericht nie für die Überprüfung einer kantonalen Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot zuständig gewesen, was offensichtlich nicht der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche. Nur diese Zuständigkeit gewährleiste schliesslich auch eine schweizweit einheitliche Praxis im Bereich kantonaler Bewilligungen, welche der bundesgesetzlich gewollten Strukturverbesserung widersprechen könnten. 1.2.3 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B—5178/2012 vom 2. September 2013 (Folgeverfahren Urteile des BVGer B—3262/2014 vom 3. September 2014 und B—3704/2016 vom 25. November 2016 sowie des BGer 2C_915/2013 vom 14. Oktober 2013 und 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016), in welchem ebenfalls Fragen im Zusammenhang mit einem Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG zu behandeln waren, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest (vgl. dortige E. 1.2), der angefochtene Entscheid sei in Anwendung des LwG ergangen und habe keine Subventionierung einer Strukturverbesserung zum Gegenstand.”
“Aus der gesetzgeberischen Absicht, dass die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr davon abhängen solle, ob die Strukturverbesserung mit Beiträgen unterstützt worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nicht mehr für kantonale Verfügungen zuständig sein solle, deren Gegenstand gar nicht die Anordnung einer Strukturverbesserung, sondern deren Rückgängigmachung durch Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot sei. Auch könne diese Unzuständigkeit nicht mittels einer extensiven Auslegung des Begriffs " Verfügungen über Strukturverbesserungen " begründet werden, wonach darunter auch Massnahmen fielen, mit welchen die Strukturverbesserung wieder rückgängig gemacht werde. Die Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot sei keine Strukturverbesserungsmassnahme. Hätte es der Absicht des Gesetzgebers entsprochen, dass auch die Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot eine Verfügung über Strukturverbesserungen im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG darstelle, wäre das Bundesverwaltungsgericht nie für die Überprüfung einer kantonalen Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot zuständig gewesen, was offensichtlich nicht der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche. Nur diese Zuständigkeit gewährleiste schliesslich auch eine schweizweit einheitliche Praxis im Bereich kantonaler Bewilligungen, welche der bundesgesetzlich gewollten Strukturverbesserung widersprechen könnten.”
Die Behördenbeschwerde nach Art. 166 Abs. 3 LwG beruht auf einer spezialgesetzlichen Beschwerdebefugnis; deshalb ist kein schutzwürdiges Interesse im Sinne einer materiellen Beschwerde erforderlich. Sie darf jedoch nicht zur Prüfung von losgelösten, rein abstrakten Rechtsfragen dienen, sondern muss sich auf konkrete Probleme eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls beziehen, die über den Einzelfall hinausgehende Auswirkungen haben können.
“Das beschwerdeführende Amt ist nach Art. 166 Abs. 3 LwG spezialgesetzlich grundsätzlich legitimiert, gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen oder eidgenössischen Rechts zu ergreifen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVG). Wird eine solche Beschwerdebefugnis durch ein spezielles Bundesgesetz wie vorliegend eingeräumt, muss somit kein schutzwürdiges Interesse im Sinne einer materiellen Beschwer dargetan sein (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 980). Die Behördenbeschwerde darf allerdings nicht zur Behandlung einer vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Frage des objektiven Rechts dienen; sie hat sich vielmehr auf konkrete Probleme eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit möglichen Auswirkungen über diesen hinaus zu beziehen (vgl. BGE 135 II 338 E. 1.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_49/2009 vom 27. April 2009 E. 1; Urteile des BVGer B-2362/2022 E. 1.2, B-6451/2016 vom 9. November 2017 E.”
“Das beschwerdeführende Amt ist nach Art. 166 Abs. 3 LwG spezialgesetzlich grundsätzlich legitimiert, gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen oder eidgenössischen Rechts zu ergreifen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVG). Wird eine solche Beschwerdebefugnis durch ein spezielles Bundesgesetz wie vorliegend eingeräumt, muss somit kein schutzwürdiges Interesse im Sinne einer materiellen Beschwer dargetan sein (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, Rz. 980). Die Behördenbeschwerde darf allerdings nicht zur Behandlung einer vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Frage des objektiven Rechts dienen; sie hat sich vielmehr auf konkrete Probleme eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit möglichen Auswirkungen über diesen hinaus zu beziehen (vgl. BGE 135 II 338 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_49/2009 vom 27. April 2009 E. 1; Urteile des BVGer B-6451/2016 E. 1.1 und B-4391/2015 vom 26. April 2017 E.”
Seit dem 1. Januar 2014 wurde die in der Fassung von 2004 eingefügte Einschränkung ("die mit Beiträgen unterstützt werden") wieder gestrichen. Damit sind nach der heutigen Gesetzesfassung kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen generell vom Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht ausgenommen.
“Eine weitere wesentliche Änderung erfuhr der Absatz per 1. Januar 2014; seither ist die aktuell geltende Fassung in Kraft. Mit dieser wurde die per 1. Januar 2004 eingefügte Passage " die mit Beiträgen unterstützt werden " im letzten Teilsatz wieder gestrichen, sodass Art. 166 Abs. 2 LwG nun lautet: " Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen ". Die Botschaft vom 1. Februar 2012 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014—2017 (Agrarpolitik 2014-2017; BBl 2012 2075; [nachfolgend: Botschaft Agrarpolitik 2014-2017]) führt zum Thema Strukturverbesserungen aus, dass das Verfahren zur Feststellung der Wettbewerbsneutralität bei Investitionshilfen den Kantonen zugewiesen und der Rechtsschutz bei der Gewährung von Beiträgen und Investitionskrediten vereinheitlicht werden soll (Botschaft Agrarpolitik 2014-2017, BBl 2012 2075, 2081). Die bisherige Regelung habe vorgesehen, dass kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt wurden, nicht mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht hätten weitergezogen werden können.”
“Eine weitere wesentliche Änderung erfuhr der Absatz per 1. Januar 2014; seither ist die aktuell geltende Fassung in Kraft. Mit dieser wurde die per 1. Januar 2004 eingefügte Passage "die mit Beiträgen unterstützt werden" im letzten Teilsatz wieder gestrichen, so dass Art. 166 Abs. 2 LwG nun lautet: "Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen". Die Botschaft vom 1. Februar 2012 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 (Agrarpolitik 2014-2017, BBl 2012 2075) führt zum Thema Strukturverbesserungen aus, dass das Verfahren zur Feststellung der Wettbewerbsneutralität bei Investitionshilfen den Kantonen zugewiesen und der Rechtsschutz bei der Gewährung von Beiträgen und Investitionskrediten vereinheitlicht werden soll (BBl 2012 2081). Die bisherige Regelung habe vorgesehen, dass kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt wurden, nicht mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht hätten weitergezogen werden können. Mit dieser Ausnahme, ausschliesslich für Projekte, die mit Beiträgen unterstützt werden, habe sich bei einer Beschwerde in bestimmten Fällen eine unerwünschte Gabelung der Verfahren ergeben.”
“3 SVV bestehe darin, die Wirkungen der für Strukturverbesserungen gewährten Bundesbeiträge zeitlich möglichst lange anhalten zu lassen (vgl. Urteil des BGer 1A.36/2001 vom 29. Januar 2002 E. 3.1 m.H.). 1.2.5.4 Es lässt sich somit festhalten, dass die vorliegend umstrittene Frage, ob zu Recht eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 LwG bewilligt wurde, das Thema der Strukturverbesserungen beschlägt, zumal eine Massnahme zur Sicherung einer Bodenverbesserung ausnahmsweise aufgehoben werden soll. 1.2.6 1.2.6.1 Die Entstehungsgeschichte von Art. 166 Abs. 2 LwG zeigt auf, dass sein letzter Teilsatz verschiedene Änderungen erfahren hat. Der im neuen Landwirtschaftsgesetz vorgesehene Gesetzestext lautete zunächst wie folgt: " Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen und die soziale Begleitmassnahme " (Art. 166 Abs. 2 LwG 1998, AS 1998 3033, 3075). Die Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe (Agrarpolitik 2002; BBl 1996 IV 1) betreffend unter anderem das neue Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 hält zur sachlichen Zuständigkeit fest, kantonale Verfügungen im Zusammenhang mit den Strukturverbesserungen und der Sozialmassnahme sollten nicht an die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Rekurskommission EVD) weiterziehbar sein. Diese Lösung entspreche der geltenden Regelung. Die Verfahren für Strukturverbesserungen und die soziale Begleitmassnahme würden vom Kanton geregelt (BBl 1996 IV 1, 277). 1.2.6.2 Mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 20. Juni 2003 wurde der letzte Teilsatz der Bestimmung folgendermassen umformuliert: " ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden " (Art. 166 Abs. 2 LwG 2003, AS 2003 4217, 4229; in Kraft getreten am 1. Januar 2004). Die Botschaft vom 29.”
Agroscope gilt als Teil der Vorinstanz und verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit; daher sind Verfügungen von Agroscope der Vorinstanz zuzurechnen und unterliegen nach Art. 166 Abs. 2 LwG der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht.
“Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Vorinstanz in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) und dessen Ausführungsbestimmungen, zumal die Vorinstanz eine Dienststelle der Bundesverwaltung ist (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 LwG). Agroscope ist die Forschungsanstalt des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft. Sie ist Teil der Vorinstanz und dieser unterstellt (Art. 114 Abs. 3 LwG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung vom 23. Mai 2012 [VLF; SR 915.7]). Da Agroscope keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und entgegen ihrer Bezeichnung nicht als Anstalt im Rechtssinne gilt, sind Verfügungen von Agroscope der Vorinstanz zuzurechnen.”
Gegen Verfügungen des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) kann nach Art. 166 Abs. 2 LwG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Art. 166 Abs. 2 verweist auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege (insbesondere VwVG und VGG). Soweit in den allgemeinen Verfahrensbestimmungen keine Ausschlussgründe, namentlich nach Art. 32 VGG, vorliegen, ist der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht gegeben.
“Beim angefochtenen Entscheid des BLW handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche sich auf das Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) stützt. Gegen diese Verfügung kann nach Art. 166 Abs. 2 LwG im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.”
“Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene des BLW, eine Dienststelle der Bundesverwaltung, in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) und dessen Ausführungsbestimmungen (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 LwG).”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) vorliegt (Art. 31 VGG). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehört jene des BLW in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und dessen Ausführungsbestimmungen, wozu auch die PSMV gehört (Art. 33 Bst. d VGG i. V. m. Art. 166 Abs. 2 LwG).”
Historisch: Bis zum 31. Dezember 2003 lautete Art. 166 Abs. 2 LwG entsprechend anders und schloss kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen und die soziale Begleitmassnahme ausdrücklich vom Weiterzug an die damalige Rekurskommission EVD aus. Die Botschaft zur Agrarreform von 1996 stellt klar, dass die Verfahren für Strukturverbesserungen und die Sozialmassnahme vom Kanton geregelt werden und der Kanton über Kantonsbeiträge sowie über Betriebshilfe- und Investitionsdarlehen abschliessend entscheide. Diese Quellenlage stützt somit die historische Auffassung, dass kantonale Entscheidungen in diesem Bereich nicht an die Rekursinstanz weitergezogen werden sollten.
“Bis zum 31. Dezember 2003 hatte Art. 166 Abs. 2 LwG folgenden Wortlaut: Gegen Verfügungen der Bundesämter, Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbeserung und die soziale Begleitmassnahme. In der Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe (Agrarpolitik 2002, BBl 1996 IV 1) betreffend unter anderem das neue Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 wird zur sachlichen Zuständigkeit festgehalten, dass kantonale Verfügungen im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen und der Sozialmassnahme nicht an die Rekurskommission EVD weiterziehbar sein sollen, da die Verfahren für Strukturverbesserungen und die soziale Begleitmassnahme vom Kanton geregelt würden. Über Kantonsbeiträge entscheide der Kanton abschliessend; ebenso über Betriebshilfe- und Investitionsdarlehen, sofern der Bund nicht selbst entscheidet (BBl 1996 IV 277).”
Kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen fallen nicht unter die in Abs. 2 geregelte Beschwerdemöglichkeit beim Bundesverwaltungsgericht. Für solche Verfügungen bleibt der Rechtsschutz grundsätzlich bei den kantonalen Instanzen; eine Weiterziehung ans Bundesverwaltungsgericht ist ausgeschlossen.
“Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Gegen Verfügungen kantonaler Instanzen ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht (Art. 33 Bst. i VGG). Art. 166 Abs. 2 LwG hält fest, dass gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Ausgenommen davon sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen (Art. 166 Abs. 2 LwG).”
“Die vorliegende Beschwerde des BLW richtet sich gegen einen Entscheid des Departements für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom 29. November 2021 in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes. Eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, erlassen durch eine zulässige Vorinstanz, liegt somit vor. Art. 166 Abs. 2 LwG sieht vor, dass gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. Damit besteht grundsätzlich eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, welche die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen vermag. Fraglich ist allerdings, ob der vorliegend angefochtene Entscheid des kantonalen Departements eine Verfügung über Strukturverbesserungen darstellt. Ist dies der Fall, könnte er nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.”
“Eine weitere wesentliche Änderung erfuhr der Absatz per 1. Januar 2014; seither ist die aktuell geltende Fassung in Kraft. Mit dieser wurde die per 1. Januar 2004 eingefügte Passage "die mit Beiträgen unterstützt werden" im letzten Teilsatz wieder gestrichen, so dass Art. 166 Abs. 2 LwG nun lautet: "Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen". Die Botschaft vom 1. Februar 2012 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 (Agrarpolitik 2014-2017, BBl 2012 2075) führt zum Thema Strukturverbesserungen aus, dass das Verfahren zur Feststellung der Wettbewerbsneutralität bei Investitionshilfen den Kantonen zugewiesen und der Rechtsschutz bei der Gewährung von Beiträgen und Investitionskrediten vereinheitlicht werden soll (BBl 2012 2081). Die bisherige Regelung habe vorgesehen, dass kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt wurden, nicht mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht hätten weitergezogen werden können. Mit dieser Ausnahme, ausschliesslich für Projekte, die mit Beiträgen unterstützt werden, habe sich bei einer Beschwerde in bestimmten Fällen eine unerwünschte Gabelung der Verfahren ergeben.”
“Die Entstehungsgeschichte von Art. 166 Abs. 2 LwG zeigt auf, dass sein letzter Teilsatz verschiedene Änderungen erfahren hat. Der im neuen Landwirtschaftsgesetz vorgesehene Gesetzestext lautete zunächst wie folgt: " Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen und die soziale Begleitmassnahme " (Art. 166 Abs. 2 LwG 1998, AS 1998 3033, 3075). Die Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe (Agrarpolitik 2002; BBl 1996 IV 1) betreffend unter anderem das neue Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 hält zur sachlichen Zuständigkeit fest, kantonale Verfügungen im Zusammenhang mit den Strukturverbesserungen und der Sozialmassnahme sollten nicht an die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Rekurskommission EVD) weiterziehbar sein. Diese Lösung entspreche der geltenden Regelung.”
Bewilligungen von Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot sind nach dem in 2C_391/2022 (E. 4.6) dargelegten Verständnis als Verfügungen über Strukturverbesserungen im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG zu subsumieren. Dementsprechend fallen sie nicht in die Beschwerdemöglichkeit zum Bundesverwaltungsgericht nach diesem Absatz.
“Zusammenfassend deutet der Wortlaut eher darauf hin, dass die Bewilligung von Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot keine Verfügung über eine Strukturverbesserung im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG ist; die Gesetzessystematik spricht für die gegenteilige Lösung. Insbesondere aufgrund des historischen und des teleologischen Elements wird klar, dass auch die Bewilligung von Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot unter den Begriff der Verfügungen über Strukturverbesserungen im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG zu subsumieren ist. Bewilligungen von Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot sind daher ebenfalls von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ausgenommen.”