8 commentaries
Die Bemessungsgrundlage (z. B. vermarktete Milch) richtet sich nach dem von der Produzentenorganisation vertretenen Produkt oder der vertretenen Produktegruppe (vgl. Art. 8 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 3 VBPO).
“Art. 9 Abs. 2 LwG bestimmt sowohl den Kreis der steuerpflichtigen Personen (Nichtmitglieder) als auch den Gegenstand der Steuer (Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen). Die Bemessungsgrundlage (vermarktete Milch) richtet sich nach dem jeweiligen von der Organisation der Produzenten und Produzentinnen vertretenen Produkt oder Produktegruppe (vgl. Art. 8 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 3 VBPO). Dass die Höhe des Beitrags nicht ebenfalls im Landwirtschaftsgesetz geregelt wird, ist angesichts des sehr weiten Spielraums der gesetzlichen Delegationsnorm für die inhaltliche Ausgestaltung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 190 BV; E. 4.2.2 hiervor). Überdies ist der Tarif auch nicht (zwingend) gesetzgeberisch vorwegzunehmen, da die Beiträge, die auf die Nichtmitglieder einer Produzentenorganisation ausgedehnt werden, von den (erst noch) kollektiv zu beschliessenden Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 LwG abhängen. Die Produzentenorganisation hat in ihrem Ausdehnungsbegehren die Selbsthilfemassnahmen entsprechend zu beschreiben (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a VBPO). Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO, wonach 0,725 Rappen je Kilogramm vermarkteter Milch von Nichtmitgliedern erhoben werden darf, basiert im Lichte von Art. 127 Abs. 1 BV auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage und führt die Regelung von Art. 9 Abs. 2 LwG in gesetzeskonformer Weise aus.”
Die Repräsentativität einer Produzentenorganisation ist anhand der in Art. 5 VBPO aufgeführten Kriterien (Art. 5 lit. a–e VBPO) zu prüfen. Der Bundesrat hat diese fünf Kriterien zur Konkretisierung der im LwG vorgesehenen Repräsentativität festgelegt, und sie halten den gesetzlichen Vorgaben stand.
“Der Bundesrat hat in Art. 5 VBPO anhand von fünf Kriterien die im Landwirtschaftsgesetz verankerte Vorgabe konkretisiert, dass eine Organisation der Produzenten und Produzentinnen repräsentativ sein muss (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a LwG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 LwG; vgl. auch E. 3.2 hiervor). Es ist nicht ersichtlich und auch nicht weiter dargetan, dass sich der Bundesrat mit Blick auf das zu konkretisierende Kriterium der Repräsentativität nicht an den gesetzlichen Rahmen gehalten hätte. Vielmehr hat der Bundesrat in materieller Hinsicht seine Bindung an die Delegationsnorm von Art. 9 Abs. 1 lit. a LwG mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck der Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen bei der Konkretisierung des Kriteriums der Repräsentativität gewahrt. Die Kriterien, die gemäss Art. 5 lit. a-e VBPO zur Prüfung der Repräsentativität einer Produzentenorganisation herangezogen werden, halten den gesetzlichen Vorgaben damit stand (zur Anwendung der Kriterien vgl. E. 5 hiernach).”
Nach Art. 8 Abs. 1 LwG obliegt die Förderung von Qualität und Absatz sowie die Anpassung von Produktion und Angebot den Organisationen der Produzentinnen und Produzenten bzw. den entsprechenden Branchenorganisationen.
“Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält Art. 8 Abs. 1 LwG fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind. Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel (Art. 8 Abs. 2 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG Vorschriften erlassen, wenn die Organisation: repräsentativ ist (Bst. a), weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist (Bst.”
Art. 8 Abs. 1 LwG weist die Förderung von Qualität und Absatz sowie die Anpassung von Produktion und Angebot an die Markterfordernisse primär den Organisationen der Produzenten beziehungsweise den entsprechenden Branchen zu. Gemäss den zitierten Entscheiden kann der Bund ergänzend tätig werden, wenn diese Selbsthilfemassnahmen durch Unternehmen gefährdet sind, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen; hierfür sieht Art. 9 LwG unter anderem Voraussetzungen wie die Repräsentativität der Organisation und dass sie weder in Produktion noch in Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist.
“1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält Art. 8 Abs. 1 LwG fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind. Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel (Art. 8 Abs. 2 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG Vorschriften erlassen, wenn die Organisation: repräsentativ ist (Bst. a), weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist (Bst.”
“Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (vgl. Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält das Landwirtschaftsgesetz fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Markts Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG Vorschriften erlassen, wenn die Organisation repräsentativ ist (lit. a), weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist (lit.”
“In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der vorliegend massgebenden Verordnung gewahrt. Art. 9 Abs. 1 LwG ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften zu erlassen, sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen. Sodann bestimmt Art. 9 Abs. 2 LwG, dass der Bundesrat Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten kann, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG zu leisten. Der Bundesrat ist folglich für den Erlass der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen und für die Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen zuständig (vgl. auch Urteil 2C_96/2008 vom 28. Juli 2008 E. 2).”
Der Bundesrat kann Nichtmitglieder zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG verpflichten. Die Entscheidung über eine solche Beitragspflicht fällt in die formelle Zuständigkeit des Bundesrats; die materielle Zulässigkeit hängt von der Rechtsnatur des Beitrags ab.
“Gemäss Art. 9 Abs. 2 LwG kommt dem Bundesrat ausdrücklich die Kompetenz zu, Nichtmitglieder einer Organisation zu verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG zu leisten. Die Beurteilung der Zulässigkeit der in Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO eingeführten Beitragspflicht von Nichtmitgliedern hängt in materieller Hinsicht massgeblich von der Rechtsnatur des Beitrags ab.”
“In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der vorliegend massgebenden Verordnung gewahrt. Art. 9 Abs. 1 LwG ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften zu erlassen, sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen. Sodann bestimmt Art. 9 Abs. 2 LwG, dass der Bundesrat Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten kann, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG zu leisten. Der Bundesrat ist folglich für den Erlass der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen und für die Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen zuständig (vgl. auch Urteil 2C_96/2008 vom 28. Juli 2008 E. 2).”
Die materielle Beurteilung der Zulässigkeit einer Beitragspflicht gegenüber Nichtmitgliedern richtet sich nach der Rechtsnatur des betreffenden Beitrags.
“Gemäss Art. 9 Abs. 2 LwG kommt dem Bundesrat ausdrücklich die Kompetenz zu, Nichtmitglieder einer Organisation zu verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG zu leisten. Die Beurteilung der Zulässigkeit der in Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO eingeführten Beitragspflicht von Nichtmitgliedern hängt in materieller Hinsicht massgeblich von der Rechtsnatur des Beitrags ab.”
Art. 8 Abs. 1 LwG legt die Förderung von Qualität und Absatz sowie die Marktanpassung der Produktion in die Verantwortung der Organisationen der Produzentinnen und Produzenten bzw. der entsprechenden Branchen. Kommt es zu Störungen durch nicht beteiligte Unternehmen, kann der Bundesrat nach Art. 9 LwG Vorschriften erlassen, wenn die einschlägige Organisation repräsentativ ist.
“Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (vgl. Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält das Landwirtschaftsgesetz fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Markts Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG Vorschriften erlassen, wenn die Organisation repräsentativ ist (lit. a), weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist (lit.”
Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel.
“Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält Art. 8 Abs. 1 LwG fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind. Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel (Art. 8 Abs. 2 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG Vorschriften erlassen, wenn die Organisation: repräsentativ ist (Bst. a), weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist (Bst.”
“Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält Art. 8 Abs. 1 LwG fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind. Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel (Art. 8 Abs. 2 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG Vorschriften erlassen, wenn die Organisation: repräsentativ ist (Bst. a), weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist (Bst.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.