Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 2022, en vigueur depuis le 1erfév. 2025 (RO 2023 631; 2025 11;FF 2022 1925,2104). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 11 de la LF du 22 mars 2002 sur l’adaptation de disp. du droit fédéral en matière d’organisation, en vigueur depuis le 1erfév. 2003 (RO 2003 187;FF 2001 3657). ↩
Introduit par l’annexe ch. II 11 de la LF du 22 mars 2002 sur l’adaptation de disp. du droit fédéral en matière d’organisation, en vigueur depuis le 1erfév. 2003 (RO 2003 187;FF 2001 3657). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 11 de la LF du 22 mars 2002 sur l’adaptation de disp. du droit fédéral en matière d’organisation, en vigueur depuis le 1erfév. 2003 (RO 2003 187;FF 2001 3657). ↩
Phrase introduite par le ch. I de la LF du 16 déc. 2022, en vigueur depuis le 1erdéc. 2023 (RO 2023 631;FF 2022 1925,2104). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 2022, en vigueur depuis le 1erdéc. 2023 (RO 2023 631;FF 2022 1925,2104). ↩
Introduit par l’annexe ch. 9 de la LF du 22 mars 2013 (RO 2013 3463;FF 2012 1857). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 2022, en vigueur depuis le 1erfév. 2025 (RO 2023 631; 2025 11;FF 2022 1925,2104). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 2022, en vigueur depuis le 1erfév. 2025 (RO 2023 631; 2025 11;FF 2022 1925,2104). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 2022, en vigueur depuis le 1erfév. 2025 (RO 2023 631; 2025 11;FF 2022 1925,2104). ↩
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Der Wolf gilt als geschützte Art; Art. 12 Abs. 4 JSG ermöglicht kantonale Bestandsregulierungen. In der Praxis können regulierende Eingriffe Rudel betreffen, wenn das betroffene Rudel im Bewilligungsjahr erfolgreich fortgepflanzt hat; die Regulierung erfolgt grundsätzlich über den Abschuss von Jungtieren und darf höchstens die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere betreffen. Ausnahmsweise kann in den Monaten November bis Januar auch ein besonders schadenstiftendes Elterntier entnommen werden, um die Weitergabe problematischen Verhaltens zu verhindern (vgl. JSV-Regelung und Begründung in Quelle).
“Das geltende Jagdgesetz des Bundes bezweckt einerseits, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a JSG), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Wolf gehört zu den von der Jagdgesetzgebung geschützten Tierarten (Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen (Art. 12 Abs. 4 JSG; vgl. hierzu bereits das Urteil A-4634/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1 ff.). Wölfe eines Rudels dürfen reguliert werden, wenn sich das betroffene Rudel im Jahr, in dem die Regulierung bewilligt wird, erfolgreich fortgepflanzt hat. Die Regulierung erfolgt grundsätzlich über den Abschuss von Jungtieren. Es darf höchstens eine Anzahl Wölfe erlegt werden, welche die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere nicht übersteigt (Art. 4bis Abs. 1 JSV). Ausnahmsweise kann im Rahmen dieser Regulierung auch ein Elterntier, das besonders schadenstiftend in Erscheinung tritt, in den Monaten November bis Januar erlegt werden (Art. 4bis Abs. 1bis Satz 1 JSV). Mit dem Abschuss eines besonders schadenstiftenden Elterntiers soll verhindert werden, dass es sein problematisches Verhalten an seine Jungtiere weitergibt (vgl. Erläuternder Bericht JSV 2021, S. 6). Ein Elterntier gilt insbesondere dann als besonders schadenstiftend, wenn es über mehrere Jahre jeweils mindestens zwei Drittel des Schadens im Sinne von Art.”
Voraussetzung für Einzelabschüsse nach Art. 12 Abs. 2 JSG ist, dass das bezeichnete einzelne Tier kausal den dokumentierten erheblichen Wildschaden verursacht hat oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und Plausibilität kausal verknüpft werden kann. Ist eine Identifikation des verursachenden Tieres schwer zu erbringen, dürfen — nach Massgabe einer Bewilligung — Einzelabschüsse innerhalb des Schadenperimeters zur Verhinderung weiterer Schäden vorgenommen werden.
“Weitere Voraussetzung für Einzelabschüsse nach Art. 12 Abs. 2 JSG ist zudem ein (natürlicher) Kausalzusammenhang zwischen dem Wildschaden und dem abzuschiessenden Einzeltier (vgl. Bütler, Gutachten, S. 49 f.; derselbe, Kommentar NHG, Rz. 66; ferner BVGE 2011/21 E. 4.3 Abs. 3 [betreffend eine Regulierungsmassnahme]). Es sollen grundsätzlich nur geschützte Einzeltiere getötet werden, die den dokumentierten erheblichen Wildschaden oder die Gefährdung kausal verursacht haben bzw. die mit diesen mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit und Plausibilität kausal verknüpft werden können (BGE 136 II 101 E. 5.5; vgl. auch Botschaft Änderung Jagdgesetz, BBl 2017 6131). Ist diese Identifikation (wie bei gewissen Tierarten) schwierig zu erbringen, dürfen jedoch bewilligte Einzelabschüsse zur Verhinderung weiterer Schäden im Schadenperimeter vollzogen werden (Bütler, Kommentar NHG, Rz. 66 gegen Ende).”
Bei Paaren kann die Zuordnung der Schäden zum Wolfspaar ausreichend sein; eine konkrete Zurechnung zu einem Einzeltier ist in solchen Fällen nicht erforderlich, da sich regelmässig keine konkreten Schadensanteile einzelnen Tieren zuweisen lassen.
“Deshalb muss in der Praxis eine plausible nachvollziehbare Zuordnung anhand der Schadenorte, der Schadensbilder und allfälliger weiterer konkreter Anhaltspunkte wie Spuren oder Kamerabildern ausreichen. Die konkreten Umstände lassen im vorliegenden Fall – wie bereits in der Präsidialverfügung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erwähnt (E. 4.4) – eine ausreichend wahrscheinliche Zuordnung der Schäden zu den Wölfen M111 und F35 zu. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich die Streifgebiete des Wolfspaars M111 und F35 einerseits und des Calfeisental-Rudels anderseits im Weisstannental nicht eindeutig abgrenzen lassen, sich allenfalls auch verschieben und überschneiden. Der Verordnungsgeber wollte den Einzelabschuss auch bei nachwuchslosen Wolfspaaren, die erhebliche Schäden verursachen, zulassen. Eine Zuordnung zu einem Einzeltier ist in diesen Fällen nicht erforderlich, zumal regelmässig bei Paaren nicht den beiden Einzeltieren konkrete Schadensanteile zugerechnet werden können. Verhältnismässigkeit Rechtliches Art. 12 Abs. 2 JSG, welcher unter anderem auch Massnahmen gegen einzelne geschützte Tiere zulässt, steht im Zusammenhang mit dem komplexen Problem der durch Wildtiere verursachten Schäden. Im bundesrätlichen Entwurf bezog sich die Bestimmung einzig auf den "Abschuss". Die vorberatende Kommission des Nationalrats hat den Begriff zunächst durch "Beseitigung", schliesslich unmittelbar vor der Beratung im Nationalrat durch "Massnahmen" ersetzt (vgl. Votum des Berichterstatters vom 18. Dezember 1985, in: Amtliches Bulletin Nationalrat 1985 S. 2163). In der ursprünglichen Fassung der Bestimmung wurde eine Blankovollmacht des Bundes an die Kantone zum Abschuss geschützter Tiere erblickt. Als widersprüchlich erschien, dass einerseits mit Abs. 4 der Bestimmung Schäden, die von Tieren bestimmter geschützter Arten verursacht würden, entschädigt werden sollen, gleichzeitig aber auch deren Abschuss erlaubt sein soll (vgl. Votum Eppenberger-Nesslau vom 18. Dezember 1985, in: Amtliches Bulletin Nationalrat 1985 S. 2163).”
Art. 12 Abs. 2 JSG erlaubt den Kantonen, jederzeit ausserordentliche Massnahmen gegen einzelne, individualisierte geschützte oder jagdbare Tiere zu treffen, soweit diese erheblichen Schaden anrichten. Solche Einzelabschüsse haben Ausnahmecharakter; die Kantone sollen sie nur in unbedingt notwendigen Fällen und insbesondere bei geschützten Arten mit grösster Zurückhaltung anordnen. Vor Erteilung einer Abschussbewilligung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu prüfen.
“Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) sind die Kantone verpflichtet, Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu treffen. Das Jagdgesetz sieht unterschiedliche Arten von Massnahmen vor. Dazu gehören unter anderen ausserordentliche Massnahmen (nach Art. 12 Abs. 2 JSG) und Massnahmen zur Bestandesregulierung (nach Art. 12 Abs. 4 JSG). Erstere können von den Kantonen jederzeit gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere angeordnet oder erlaubt werden, die erheblichen Schaden anrichten; Letztere können von den Kantonen mit vorheriger Zustimmung des Departements (für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) getroffen werden, wenn eine geschützte Art einen zu hohen Bestand aufweist und dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung entsteht (vgl. zum Ganzen VGr, 21. Januar 2015, VB.2014.00351, E. 2.1.1 mit Hinweisen).”
“Bei den ausserordentlichen Massnahmen nach Art. 12 Abs. 2 JSG geht es um Einzelabschüsse, also umAbschüsse einzelner, abgesonderter Tiere (vgl. Bütler, Kommentar NHG, Rz. 63; BGE 136 II 101 E. 5.5, wonach eine Massnahme nur dann als ausserordentliche im Sinn von Art. 12 Abs. 2 JSG bezeichnet werden kann, wenn sie sich ausschliesslich auf einzelne und individualisierte Tiere bezieht). Die Kantone sollen diese Bestimmung nur in unbedingt notwendigen Fällen anwenden und sich, namentlich wenn es um den Abschuss von Tieren geschützter Arten geht, "grösste Zurückhaltung" auferlegen (Botschaft zum Jagdgesetz vom 27. April 1983, BBl 1983 1179 ff., 1211 f.). Einzelabschüsse haben somit Ausnahmecharakter und stellen, insbesondere wenn es um geschützte Tiere bzw. Tierarten geht, das letzte Mittel zur Lösung von Konflikten bei Wildtierschäden dar. Bei solchen Konflikten steht im Zusammenhang mit geschützten Arten der Artenschutz an erster Stelle – vor Schutzmassnahmen, Entschädigungsleistungen und Einzelabschüssen oder Regulierungsmassnahmen. Die kantonalen Behörden haben somit im Einzelfall vor Erteilung einer Abschussbewilligung zu prüfen, ob die beabsichtigte Massnahme das Verhältnismässigkeitsprinzip wahrt, mithin insbesondere, ob sie geeignet und erforderlich (also das mildeste geeignete Mittel) ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl.”
Zur Abgrenzung zwischen einer ausserordentlichen Massnahme (Art. 12 Abs. 2 JSG) und einer Bestandsregulierung (Art. 12 Abs. 4 JSG) wird in der Rechtsprechung auf einen Richtwert des BAFU von 10 % des lokalen fortpflanzungsfähigen Bestandes abgestellt. Je nach Populationsbiologie können jedoch auch Abschüsse unterhalb dieses Richtwerts als Regulierung im Sinne von Art. 12 Abs. 4 JSG zu werten sein.
“Mit der Ausgangsverfügung vom 16. Januar 2020 hat das ALN keine Regulierungsmassnahme nach Art. 12 Abs. 4 JSG getroffen; vielmehr wurde eine ausserordentliche Massnahme nach Art. 12 Abs. 2 JSG bewilligt. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus. In diesem Zusammenhang wird zur Abgrenzung auf einen Richtwert des Bundesamts für Umwelt (BAFU) von 10 % des lokalen fortpflanzungsfähigen Bestandes einer Tierart abgestellt (vgl. hierzu BGE 136 II 101 E. 5.5; sowie bereits VGr, 21. Januar 2015, VB.2014.00351, E. 2.1.1 unten [weitgehend die gleichen Parteien bzw. Beteiligten betreffend]). Je nach Populationsbiologie sind allerdings ohnedies auch Abschüsse unter dem genannten Richtwert nicht als Massnahme nach Art. 12 Abs. 2 JSG, sondern als Regulierungsmassnahme nach Art. 12 Abs. 4 JSG zu werten (vgl. Bütler, Kommentar NHG, Rz. 63 Abs. 2 gegen Ende; so der Beschwerdegegner betreffend den vorliegenden Fall).”
Die Kantone sind zuständig für Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden, wozu auch Herdenschutzmassnahmen gehören. Die Kantonsregierung regelt durch Verordnung die Voraussetzungen und die Praxis der Unterstützung (z. B. Beiträge; Zustand der Massnahmen). Verhütungsmassnahmen gelten als zumutbar, wenn die Kosten der Massnahme geringer sind als die durch die Massnahme vermiedenen Schäden; in der Regel gelten sie als zumutbar, wenn sie durch Beiträge der öffentlichen Hand unterstützt werden. Die von Wildschaden bedrohten Personen erhalten die Massnahmen in tauglichem Zustand. Der Bund fördert und koordiniert die kantonalen Massnahmen und kann gegen Entschädigung öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug beauftragen.
“Zum Schutz von Schafen und Ziegen auf Weiden vor Grossraubtieren gelten gemäss Art. 10quinquies Abs. 1 lit. a JSV als zumutbare Massnahmen im Sinn von Art. 9bis Abs. 4 JSV Elektrozäune, die vor Grossraubtieren schützen. Art. 56 Abs. 5 der kantonalen Jagdverordnung (sGS 853.11, JV), wonach bei Nutztieren keine Verhütungsmassnahmen getroffen werden müssen, fällt damit der derogatorischen Kraft des Bundesrechts zum Opfer (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV). Die bundesrechtliche Verordnungsbestimmung umschreibt nicht weiter, welche Anforderungen an Elektrozäune als zumutbar gelten. Dem Zweck der Bestimmung entsprechend kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass – was der Wortlaut nahelegt – Elektrozäune per se als unzureichend zu gelten haben, wenn sie faktisch im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz boten. Das Ergreifen von Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden und damit auch von Massnahmen zum Herdenschutz fällt in die Zuständigkeit der Kantone (vgl. Art. 12 Abs. 1 JSG). Nutztierbesitzerinnen und -besitzer treffen Massnahmen, soweit diese nötig, zumutbar und mit den jagdlichen Zielen vereinbar sind, die Regierung regelt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (Art. 49 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume, Jagdgesetz, sGS 853.1, JG). Verhütungsmassnahmen sind zumutbar, wenn die Kosten der Massnahme kleiner sind als die durch die Massnahme bewirkte Verringerung des möglichen Schadens. Sie sind in der Regel zumutbar, wenn sie durch Beiträge der öffentlichen Hand unterstützt werden (Art. 52 Abs. 1 und 2 JV). Die von Wildschaden bedrohte Person erhält Verhütungsmassnahmen in tauglichem Zustand (Art. 54 JV). Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht wird, und kann gegen Entschädigung öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug dieser Aufgaben beauftragen (vgl.”
“Zum Schutz von Schafen und Ziegen auf Weiden vor Grossraubtieren gelten gemäss Art. 10quinquies Abs. 1 lit. a JSV als zumutbare Massnahmen im Sinn von Art. 9bis Abs. 4 JSV Elektrozäune, die vor Grossraubtieren schützen. Art. 56 Abs. 5 der kantonalen Jagdverordnung (sGS 853.11, JV), wonach bei Nutztieren keine Verhütungsmassnahmen getroffen werden müssen, fällt damit der derogatorischen Kraft des Bundesrechts zum Opfer (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV). Die bundesrechtliche Verordnungsbestimmung umschreibt nicht weiter, welche Anforderungen an Elektrozäune als zumutbar gelten. Dem Zweck der Bestimmung entsprechend kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass – was der Wortlaut nahelegt – Elektrozäune per se als unzureichend zu gelten haben, wenn sie faktisch im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz boten. Das Ergreifen von Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden und damit auch von Massnahmen zum Herdenschutz fällt in die Zuständigkeit der Kantone (vgl. Art. 12 Abs. 1 JSG). Nutztierbesitzerinnen und -besitzer treffen Massnahmen, soweit diese nötig, zumutbar und mit den jagdlichen Zielen vereinbar sind, die Regierung regelt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (Art. 49 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume, Jagdgesetz, sGS 853.1, JG). Verhütungsmassnahmen sind zumutbar, wenn die Kosten der Massnahme kleiner sind als die durch die Massnahme bewirkte Verringerung des möglichen Schadens. Sie sind in der Regel zumutbar, wenn sie durch Beiträge der öffentlichen Hand unterstützt werden (Art. 52 Abs. 1 und 2 JV). Die von Wildschaden bedrohte Person erhält Verhütungsmassnahmen in tauglichem Zustand (Art. 54 JV). Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht wird, und kann gegen Entschädigung öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug dieser Aufgaben beauftragen (vgl.”
Die Bewilligung von Einzelabschüssen nach Art. 12 Abs. 2 JSG setzt das Vorliegen bzw. das erwiesene Eintreten eines erheblichen Schadens voraus. Als Rechtfertigung für präventive Abschüsse wegen nur drohender Schäden an privaten oder öffentlichen Sachen kommt Art. 12 Abs. 2 nicht in Betracht. Das Gesetz erwähnt eine Gefährdung von Menschen nicht; dies wird in Lehre und Rechtsprechung als gesetzgeberisches Versehen bzw. Gesetzeslücke angesehen (im Entwurf war die Ergänzung um eine «konkrete Gefährdung von Menschen» vorgesehen).
“Die Bewilligung für Einzelabschüsse nach Art. 12 Abs. 2 JSG setzt das Vorliegen bzw. das erwiesene Eintreten eines erheblichen Schadens voraus (Bütler, Kommentar NHG, Rz. 50 letzter Absatz und Rz. 65 f., auch zum Folgenden). Die Gefährdung (von Menschen) wird – anders als in Art. 12 Abs. 4 JSG (und hierzu Art. 4 Abs. 1 [lit. d] der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 [SR 922.01]) – nicht erwähnt. Entgegen der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein gesetzgeberisches Versehen bzw. um eine Gesetzeslücke handelt (vgl. Bütler, Gutachten, S. 44 und 50). Im Entwurf zur Änderung des Jagdgesetzes war eine Ergänzung des Art. 12 Abs. 2 JSG explizit mit dem Tatbestand der "konkreten Gefährdung von Menschen" vorgesehen, wobei als konkreter Fall, in welchem diese Voraussetzung zutreffen könne, das Risiko des Vogelschlags bzw. der Kollision von Vögeln mit startenden und landenden Flugzeugen auf Flugplatzarealen erwähnt wurde (vgl. Botschaft Änderung Jagdgesetz, BBl 2017 6105 und 6132 [insbesondere Abs. 2]; BBl 2019 6607]). Dass die Revision des Jagdgesetzes in der Volksabstimmung vom 27.”
“Die Bewilligung für Einzelabschüsse nach Art. 12 Abs. 2 JSG setzt das Vorliegen bzw. das erwiesene Eintreten eines erheblichen Schadens voraus (Bütler, Kommentar NHG, Rz. 50 letzter Absatz und Rz. 65 f., auch zum Folgenden). Die Gefährdung (von Menschen) wird – anders als in Art. 12 Abs. 4 JSG (und hierzu Art. 4 Abs. 1 [lit. d] der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 [SR 922.01]) – nicht erwähnt. Entgegen der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein gesetzgeberisches Versehen bzw. um eine Gesetzeslücke handelt (vgl. Bütler, Gutachten, S. 44 und 50). Im Entwurf zur Änderung des Jagdgesetzes war eine Ergänzung des Art. 12 Abs. 2 JSG explizit mit dem Tatbestand der "konkreten Gefährdung von Menschen" vorgesehen, wobei als konkreter Fall, in welchem diese Voraussetzung zutreffen könne, das Risiko des Vogelschlags bzw. der Kollision von Vögeln mit startenden und landenden Flugzeugen auf Flugplatzarealen erwähnt wurde (vgl. Botschaft Änderung Jagdgesetz, BBl 2017 6105 und 6132 [insbesondere Abs. 2]; BBl 2019 6607]). Dass die Revision des Jagdgesetzes in der Volksabstimmung vom 27. September 2020 verworfen wurde, ging nicht auf diese Bestimmung zurück und ändert nichts daran, dass das geltende Recht in diesem Sinn auszulegen ist, wovon in der Lehre schon zuvor ausgegangen wurde (vgl. Bütler, Gutachten, S. 43 f.). Die erhebliche Gefährdung von – bzw. drohender Schaden an – privaten oder öffentlichen Sachen hingegen stellt keinen Grund für (präventive) Einzelabschüsse geschützter Tiere dar (zum Ganzen Bütler, Kommentar NHG, Rz. 50 letzter Absatz und Rz. 65 f.).”
Für Einzelabschüsse nach Art. 12 Abs. 2 JSG ist ein (natürlicher) Kausalzusammenhang zwischen dem dokumentierten erheblichen Schaden bzw. der Gefährdung und dem zu tötenden geschützten oder jagdbaren Einzeltier erforderlich. Getötet werden dürfen grundsätzlich nur Einzeltiere, die den Schaden kausal verursacht haben oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kausal verknüpft werden können. Bestehen erhebliche Identifikationsschwierigkeiten, können bewilligte Einzelabschüsse zur Verhinderung weiterer Schäden innerhalb eines Schadenperimeters durchgeführt werden.
“Weitere Voraussetzung für Einzelabschüsse nach Art. 12 Abs. 2 JSG ist zudem ein (natürlicher) Kausalzusammenhang zwischen dem Wildschaden und dem abzuschiessenden Einzeltier (vgl. Bütler, Gutachten, S. 49 f.; derselbe, Kommentar NHG, Rz. 66; ferner BVGE 2011/21 E. 4.3 Abs. 3 [betreffend eine Regulierungsmassnahme]). Es sollen grundsätzlich nur geschützte Einzeltiere getötet werden, die den dokumentierten erheblichen Wildschaden oder die Gefährdung kausal verursacht haben bzw. die mit diesen mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit und Plausibilität kausal verknüpft werden können (BGE 136 II 101 E. 5.5; vgl. auch Botschaft Änderung Jagdgesetz, BBl 2017 6131). Ist diese Identifikation (wie bei gewissen Tierarten) schwierig zu erbringen, dürfen jedoch bewilligte Einzelabschüsse zur Verhinderung weiterer Schäden im Schadenperimeter vollzogen werden (Bütler, Kommentar NHG, Rz. 66 gegen Ende).”
Mit Zustimmung des Departements können die Kantone nach Art. 12 Abs. 4 JSG Massnahmen zur Verringerung des Bestandes ergreifen, wenn eine geschützte Art zu hoch ist und dadurch grosser Schaden oder erhebliche Gefährdung entsteht. Für Wölfe sieht die Praxis und die einschlägige Rechtsauslegung vor, dass eine solche Bestandsregulierung grundsätzlich über den Abschuss von Jungtieren erfolgt; in Ausnahmefällen kann zudem ein besonders schadenstiftendes Elterntier in bestimmtem Zeitraum entnommen werden.
“Das geltende Jagdgesetz des Bundes bezweckt einerseits, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a JSG), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Wolf gehört zu den von der Jagdgesetzgebung geschützten Tierarten (Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen (Art. 12 Abs. 4 JSG; vgl. hierzu bereits das Urteil A-4634/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1 ff.). Wölfe eines Rudels dürfen reguliert werden, wenn sich das betroffene Rudel im Jahr, in dem die Regulierung bewilligt wird, erfolgreich fortgepflanzt hat. Die Regulierung erfolgt grundsätzlich über den Abschuss von Jungtieren. Es darf höchstens eine Anzahl Wölfe erlegt werden, welche die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere nicht übersteigt (Art. 4bis Abs. 1 JSV). Ausnahmsweise kann im Rahmen dieser Regulierung auch ein Elterntier, das besonders schadenstiftend in Erscheinung tritt, in den Monaten November bis Januar erlegt werden (Art. 4bis Abs. 1bis Satz 1 JSV). Mit dem Abschuss eines besonders schadenstiftenden Elterntiers soll verhindert werden, dass es sein problematisches Verhalten an seine Jungtiere weitergibt (vgl. Erläuternder Bericht JSV 2021, S. 6). Ein Elterntier gilt insbesondere dann als besonders schadenstiftend, wenn es über mehrere Jahre jeweils mindestens zwei Drittel des Schadens im Sinne von Art.”
“Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) sind die Kantone verpflichtet, Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu treffen. Das Jagdgesetz sieht unterschiedliche Arten von Massnahmen vor. Dazu gehören unter anderen ausserordentliche Massnahmen (nach Art. 12 Abs. 2 JSG) und Massnahmen zur Bestandesregulierung (nach Art. 12 Abs. 4 JSG). Erstere können von den Kantonen jederzeit gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere angeordnet oder erlaubt werden, die erheblichen Schaden anrichten; Letztere können von den Kantonen mit vorheriger Zustimmung des Departements (für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) getroffen werden, wenn eine geschützte Art einen zu hohen Bestand aufweist und dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung entsteht (vgl. zum Ganzen VGr, 21. Januar 2015, VB.2014.00351, E. 2.1.1 mit Hinweisen).”
Einzelabschüsse nach Art. 12 Abs. 2 JSG haben Ausnahmecharakter. Die Kantone sollen diese Bestimmung nur in unbedingt notwendigen Fällen anwenden und sich, namentlich beim Abschuss geschützter Arten, grösster Zurückhaltung unterziehen. Vor Erteilung einer Abschussbewilligung ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist; insbesondere sind Eignung und Erforderlichkeit (als das mildeste geeignete Mittel) zu beurteilen.
“Bei den ausserordentlichen Massnahmen nach Art. 12 Abs. 2 JSG geht es um Einzelabschüsse, also umAbschüsse einzelner, abgesonderter Tiere (vgl. Bütler, Kommentar NHG, Rz. 63; BGE 136 II 101 E. 5.5, wonach eine Massnahme nur dann als ausserordentliche im Sinn von Art. 12 Abs. 2 JSG bezeichnet werden kann, wenn sie sich ausschliesslich auf einzelne und individualisierte Tiere bezieht). Die Kantone sollen diese Bestimmung nur in unbedingt notwendigen Fällen anwenden und sich, namentlich wenn es um den Abschuss von Tieren geschützter Arten geht, "grösste Zurückhaltung" auferlegen (Botschaft zum Jagdgesetz vom 27. April 1983, BBl 1983 1179 ff., 1211 f.). Einzelabschüsse haben somit Ausnahmecharakter und stellen, insbesondere wenn es um geschützte Tiere bzw. Tierarten geht, das letzte Mittel zur Lösung von Konflikten bei Wildtierschäden dar. Bei solchen Konflikten steht im Zusammenhang mit geschützten Arten der Artenschutz an erster Stelle – vor Schutzmassnahmen, Entschädigungsleistungen und Einzelabschüssen oder Regulierungsmassnahmen. Die kantonalen Behörden haben somit im Einzelfall vor Erteilung einer Abschussbewilligung zu prüfen, ob die beabsichtigte Massnahme das Verhältnismässigkeitsprinzip wahrt, mithin insbesondere, ob sie geeignet und erforderlich (also das mildeste geeignete Mittel) ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl.”
Die Verhütung von Wildschaden hat Vorrang. Welche konkreten Massnahmen zu ergreifen sind, ist im Einzelfall zu prüfen; die Auswahl richtet sich nach Wirksamkeit und Effizienz in Bezug auf das konkrete Schädigungspotenzial. Bei Auslegung und Anwendung von Art. 12 Abs. 2 JSG ist das Ausmass der drohenden bzw. zu verhindernden Schäden zu berücksichtigen.
“Die vorberatende Kommission des Nationalrats hat den Begriff zunächst durch "Beseitigung", schliesslich unmittelbar vor der Beratung im Nationalrat durch "Massnahmen" ersetzt (vgl. Votum des Berichterstatters vom 18. Dezember 1985, in: Amtliches Bulletin Nationalrat 1985 S. 2163). In der ursprünglichen Fassung der Bestimmung wurde eine Blankovollmacht des Bundes an die Kantone zum Abschuss geschützter Tiere erblickt. Als widersprüchlich erschien, dass einerseits mit Abs. 4 der Bestimmung Schäden, die von Tieren bestimmter geschützter Arten verursacht würden, entschädigt werden sollen, gleichzeitig aber auch deren Abschuss erlaubt sein soll (vgl. Votum Eppenberger-Nesslau vom 18. Dezember 1985, in: Amtliches Bulletin Nationalrat 1985 S. 2163). Diese Ambivalenz der Interessen bringt das kantonale Jagdgesetz bereits in der Zweckbestimmung zum Ausdruck, indem einerseits wildlebende Tierarten geschützt, deren schädigende Einflüsse aber – nötigenfalls auch mittels Abschusses eines schadenstiftenden Einzeltiers (Art. 48ter Abs. 3 lit. b JG) – beschränkt werden sollen (Art. 1 lit. c und e JG). Art. 12 Abs. 2 JSG geht vom Grundsatz aus, verhüten sei besser als vergüten. Diesen Grundsatz hat Art. 48ter Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes übernommen, indem er ausdrücklich festhält, die Verhütung von Wildschaden habe Vorrang vor der Entschädigung von eingetretenem Schaden. Die Aufzählung der Massnahmen in Art. 48ter Abs. 3 des kantonalen Jagdgesetzes stellt keine Prioritätenliste dar. Es ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, welche Massnahmen zu ergreifen sind. Die Auswahl richtet sich nach der Wirksamkeit und der Effizienz der Massnahmen in Bezug auf das konkrete Schädigungspotenzial (vgl. II. Nachtrag zum Jagdgesetz, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 21. Januar 2014, in: ABl 2014 S. 338 ff., S. 358). Bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmung ist das Ausmass der drohenden und zu vermeidenden Schäden zu berücksichtigen. Von Wölfen verursachte Schäden können selbst bei einem Einzelereignis vor allem dann erheblich sein, wenn – wie das Schadensereignis vom 11. November 2023 zeigt – eine (eingezäunte) Nutztierherde betroffen ist.”
“Die vorberatende Kommission des Nationalrats hat den Begriff zunächst durch "Beseitigung", schliesslich unmittelbar vor der Beratung im Nationalrat durch "Massnahmen" ersetzt (vgl. Votum des Berichterstatters vom 18. Dezember 1985, in: Amtliches Bulletin Nationalrat 1985 S. 2163). In der ursprünglichen Fassung der Bestimmung wurde eine Blankovollmacht des Bundes an die Kantone zum Abschuss geschützter Tiere erblickt. Als widersprüchlich erschien, dass einerseits mit Abs. 4 der Bestimmung Schäden, die von Tieren bestimmter geschützter Arten verursacht würden, entschädigt werden sollen, gleichzeitig aber auch deren Abschuss erlaubt sein soll (vgl. Votum Eppenberger-Nesslau vom 18. Dezember 1985, in: Amtliches Bulletin Nationalrat 1985 S. 2163). Diese Ambivalenz der Interessen bringt das kantonale Jagdgesetz bereits in der Zweckbestimmung zum Ausdruck, indem einerseits wildlebende Tierarten geschützt, deren schädigende Einflüsse aber – nötigenfalls auch mittels Abschusses eines schadenstiftenden Einzeltiers (Art. 48ter Abs. 3 lit. b JG) – beschränkt werden sollen (Art. 1 lit. c und e JG). Art. 12 Abs. 2 JSG geht vom Grundsatz aus, verhüten sei besser als vergüten. Diesen Grundsatz hat Art. 48ter Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes übernommen, indem er ausdrücklich festhält, die Verhütung von Wildschaden habe Vorrang vor der Entschädigung von eingetretenem Schaden. Die Aufzählung der Massnahmen in Art. 48ter Abs. 3 des kantonalen Jagdgesetzes stellt keine Prioritätenliste dar. Es ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, welche Massnahmen zu ergreifen sind. Die Auswahl richtet sich nach der Wirksamkeit und der Effizienz der Massnahmen in Bezug auf das konkrete Schädigungspotenzial (vgl. II. Nachtrag zum Jagdgesetz, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 21. Januar 2014, in: ABl 2014 S. 338 ff., S. 358). Bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmung ist das Ausmass der drohenden und zu vermeidenden Schäden zu berücksichtigen. Von Wölfen verursachte Schäden können selbst bei einem Einzelereignis vor allem dann erheblich sein, wenn – wie das Schadensereignis vom 11. November 2023 zeigt – eine (eingezäunte) Nutztierherde betroffen ist.”
Zur Abgrenzung dient in der Praxis der vom BAFU genannten Richtwert von 10 % des lokalen fortpflanzungsfähigen Bestandes als Orientierung. Je nach Populationsbiologie können jedoch auch Abschüsse unterhalb dieses Richtwerts nicht als ausserordentliche Massnahme nach Art. 12 Abs. 2 JSG, sondern als Regulierungsmassnahme nach Art. 12 Abs. 4 JSG zu werten sein.
“Mit der Ausgangsverfügung vom 16. Januar 2020 hat das ALN keine Regulierungsmassnahme nach Art. 12 Abs. 4 JSG getroffen; vielmehr wurde eine ausserordentliche Massnahme nach Art. 12 Abs. 2 JSG bewilligt. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus. In diesem Zusammenhang wird zur Abgrenzung auf einen Richtwert des Bundesamts für Umwelt (BAFU) von 10 % des lokalen fortpflanzungsfähigen Bestandes einer Tierart abgestellt (vgl. hierzu BGE 136 II 101 E. 5.5; sowie bereits VGr, 21. Januar 2015, VB.2014.00351, E. 2.1.1 unten [weitgehend die gleichen Parteien bzw. Beteiligten betreffend]). Je nach Populationsbiologie sind allerdings ohnedies auch Abschüsse unter dem genannten Richtwert nicht als Massnahme nach Art. 12 Abs. 2 JSG, sondern als Regulierungsmassnahme nach Art. 12 Abs. 4 JSG zu werten (vgl. Bütler, Kommentar NHG, Rz. 63 Abs. 2 gegen Ende; so der Beschwerdegegner betreffend den vorliegenden Fall).”
Der Bund fördert und koordiniert die kantonalen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden durch Grossraubtiere an Nutztieren und kann gegen Entschädigung öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug dieser Aufgaben beauftragen.
“Nutztierbesitzerinnen und -besitzer treffen Massnahmen, soweit diese nötig, zumutbar und mit den jagdlichen Zielen vereinbar sind, die Regierung regelt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (Art. 49 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume, Jagdgesetz, sGS 853.1, JG). Verhütungsmassnahmen sind zumutbar, wenn die Kosten der Massnahme kleiner sind als die durch die Massnahme bewirkte Verringerung des möglichen Schadens. Sie sind in der Regel zumutbar, wenn sie durch Beiträge der öffentlichen Hand unterstützt werden (Art. 52 Abs. 1 und 2 JV). Die von Wildschaden bedrohte Person erhält Verhütungsmassnahmen in tauglichem Zustand (Art. 54 JV). Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht wird, und kann gegen Entschädigung öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug dieser Aufgaben beauftragen (vgl. Art. 12 Abs. 5 JSG). Die wirksamen und vom Bund geförderten Massnahmen werden in Art. 10ter und 10quater JSV aufgelistet. Art. 10ter Abs. 1 lit. b JSV verwendet bei der Umschreibung der Massnahmen, an welchen sich der Bund beteiligt, den Begriff der elektrischen Verstärkung von Weidezäunen (lit.”
“Nutztierbesitzerinnen und -besitzer treffen Massnahmen, soweit diese nötig, zumutbar und mit den jagdlichen Zielen vereinbar sind, die Regierung regelt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (Art. 49 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume, Jagdgesetz, sGS 853.1, JG). Verhütungsmassnahmen sind zumutbar, wenn die Kosten der Massnahme kleiner sind als die durch die Massnahme bewirkte Verringerung des möglichen Schadens. Sie sind in der Regel zumutbar, wenn sie durch Beiträge der öffentlichen Hand unterstützt werden (Art. 52 Abs. 1 und 2 JV). Die von Wildschaden bedrohte Person erhält Verhütungsmassnahmen in tauglichem Zustand (Art. 54 JV). Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht wird, und kann gegen Entschädigung öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug dieser Aufgaben beauftragen (vgl. Art. 12 Abs. 5 JSG). Die wirksamen und vom Bund geförderten Massnahmen werden in Art. 10ter und 10quater JSV aufgelistet. Art. 10ter Abs. 1 lit. b JSV verwendet bei der Umschreibung der Massnahmen, an welchen sich der Bund beteiligt, den Begriff der elektrischen Verstärkung von Weidezäunen (lit.”
Für die Anwendung von Art. 12 Abs. 2 JSG ist eine sichere DNA-Zuordnung häufig nicht erreichbar. In der Praxis reicht deshalb in der Regel eine nachvollziehbare, wahrscheinliche Zuordnung des erheblichen Schadens anhand konkreter Indizien (z. B. Ort und Schadensbild, bekannte Streifgebiete, Spuren, Kamerabilder), sofern die Zuordnung zu dem in Frage stehenden Tier wahrscheinlicher ist als zu anderen möglichen Verursachern.
“Deshalb muss in der Praxis eine plausible nachvollziehbare Zuordnung anhand der Schadenorte, der Schadensbilder und allfälliger weiterer konkreter Anhaltspunkte wie Spuren oder Kamerabildern ausreichen. Die konkreten Umstände lassen im vorliegenden Fall – wie bereits in der Präsidialverfügung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erwähnt (E. 4.4) – eine ausreichend wahrscheinliche Zuordnung der Schäden zu den Wölfen M111 und F35 zu. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich die Streifgebiete des Wolfspaars M111 und F35 einerseits und des Calfeisental-Rudels anderseits im Weisstannental nicht eindeutig abgrenzen lassen, sich allenfalls auch verschieben und überschneiden. Der Verordnungsgeber wollte den Einzelabschuss auch bei nachwuchslosen Wolfspaaren, die erhebliche Schäden verursachen, zulassen. Eine Zuordnung zu einem Einzeltier ist in diesen Fällen nicht erforderlich, zumal regelmässig bei Paaren nicht den beiden Einzeltieren konkrete Schadensanteile zugerechnet werden können. Verhältnismässigkeit Rechtliches Art. 12 Abs. 2 JSG, welcher unter anderem auch Massnahmen gegen einzelne geschützte Tiere zulässt, steht im Zusammenhang mit dem komplexen Problem der durch Wildtiere verursachten Schäden. Im bundesrätlichen Entwurf bezog sich die Bestimmung einzig auf den "Abschuss". Die vorberatende Kommission des Nationalrats hat den Begriff zunächst durch "Beseitigung", schliesslich unmittelbar vor der Beratung im Nationalrat durch "Massnahmen" ersetzt (vgl. Votum des Berichterstatters vom 18. Dezember 1985, in: Amtliches Bulletin Nationalrat 1985 S. 2163). In der ursprünglichen Fassung der Bestimmung wurde eine Blankovollmacht des Bundes an die Kantone zum Abschuss geschützter Tiere erblickt. Als widersprüchlich erschien, dass einerseits mit Abs. 4 der Bestimmung Schäden, die von Tieren bestimmter geschützter Arten verursacht würden, entschädigt werden sollen, gleichzeitig aber auch deren Abschuss erlaubt sein soll (vgl. Votum Eppenberger-Nesslau vom 18. Dezember 1985, in: Amtliches Bulletin Nationalrat 1985 S. 2163).”
“sowie Massnahmen der Besitzerin oder des Besitzers von Nutztieren (lit. e). Art. 9bis Abs. 1 JSV nimmt die bereits im Gesetz vorgesehene Voraussetzung der Zuordnung des erheblichen Schadens zu einem einzelnen Tier auf. Es muss "sichergestellt" werden, dass ein Abschuss dasjenige Tier trifft, welches den Schaden verursacht hat (vgl. Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung vom 15. Januar 2015, S. 6). Bei der Auslegung und Anwendung von Art. 12 Abs. 2 JSG und Art. 48ter Abs. 3 lit. b JG sind insbesondere die praktischen Möglichkeiten zu berücksichtigen, die eine Zuordnung entstandener Schäden zu einem bestimmten Tier überhaupt zulassen. Eine sichere Zuordnung mittels DNA-Proben wird häufig – wie auch der vorliegende Fall zeigt – nicht möglich sein. In aller Regel wird deshalb auf Indizien, wie insbesondere den Ort und das Bild des Schadens und die bekannten Streifgebiete der in Frage kommenden Grossraubtiere abzustellen sein. Insoweit muss ausreichen, dass die Zuordnung des erheblichen Schadens zu einem bestimmten Wolf wahrscheinlicher ist als zu allen anderen, welche möglicherweise auch noch als Verursacher in Frage kommen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Einzelabschuss die für den Bestand einer Population aus Artenschutzgründen notwendige Verbreitung und Populationsdichte – wie vorliegend, wo ein Wolfspaar ohne Nachwuchs betroffen ist – nicht gefährdet wird. Würdigung Es trifft zu, dass die Zuordnung der Schäden auf der Alp "Halde" im August und September 2023 und auf der Heimweide "D.”
“sowie Massnahmen der Besitzerin oder des Besitzers von Nutztieren (lit. e). Art. 9bis Abs. 1 JSV nimmt die bereits im Gesetz vorgesehene Voraussetzung der Zuordnung des erheblichen Schadens zu einem einzelnen Tier auf. Es muss "sichergestellt" werden, dass ein Abschuss dasjenige Tier trifft, welches den Schaden verursacht hat (vgl. Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung vom 15. Januar 2015, S. 6). Bei der Auslegung und Anwendung von Art. 12 Abs. 2 JSG und Art. 48ter Abs. 3 lit. b JG sind insbesondere die praktischen Möglichkeiten zu berücksichtigen, die eine Zuordnung entstandener Schäden zu einem bestimmten Tier überhaupt zulassen. Eine sichere Zuordnung mittels DNA-Proben wird häufig – wie auch der vorliegende Fall zeigt – nicht möglich sein. In aller Regel wird deshalb auf Indizien, wie insbesondere den Ort und das Bild des Schadens und die bekannten Streifgebiete der in Frage kommenden Grossraubtiere abzustellen sein. Insoweit muss ausreichen, dass die Zuordnung des erheblichen Schadens zu einem bestimmten Wolf wahrscheinlicher ist als zu allen anderen, welche möglicherweise auch noch als Verursacher in Frage kommen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Einzelabschuss die für den Bestand einer Population aus Artenschutzgründen notwendige Verbreitung und Populationsdichte – wie vorliegend, wo ein Wolfspaar ohne Nachwuchs betroffen ist – nicht gefährdet wird. Würdigung Es trifft zu, dass die Zuordnung der Schäden auf der Alp "Halde" im August und September 2023 und auf der Heimweide "D.”
Bei Bewilligungen nach Art. 12 Abs. 2 JSG muss die Behörde darlegen, wie einzelne «Problemtiere» identifiziert werden, damit sichergestellt ist, dass Einzelabschüsse nur die Tiere treffen, die Menschen konkret gefährden. Fehlt eine solche Darlegung, ist die Bewilligung für Einzelabschüsse nicht hinreichend begründet.
“Da Tiere, welche Vogelschlag und damit Sachschaden verursachen, bei der Schadensverursachung sterben, müssen diese zur Vermeidung von weiterem Schaden nicht mehr abgeschossen werden. Es fragt sich deshalb vorliegend, ob ein hinreichender kausaler Zusammenhang zwischen einem über dem Flughafen kreisenden Mäusebussard und einer konkreten Gefährdung von Menschen hergestellt werden kann, um einen präventiven Einzel-abschuss dieses Tieres gestützt auf Art. 12 Abs. 2 JSG zu bewilligen. Bei Mäusebussarden handelt es sich nicht um eine Vogelart mit Schwarmbildungstendenz, bei welcher die Identifizierung einzelner Individuen per se mit Schwierigkeiten verbunden ist. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dargelegt, wie sie einzelne "Problemtiere", das heisst solche, welche sich nicht vergrämen lassen, identifiziert und so sicherstellt, dass die Einzelabschüsse nur die Menschen konkret gefährdenden Tiere treffen. So hatte die Beschwerdeführerin sich ursprünglich, im Gesuch vom 2. März 2017, nicht auf eine spezifische Grundlage für die Abschussbewilligung (Abs. 2 oder Abs. 4 von Art. 12 JSG) festgelegt; allerdings war von einer Abschussbewilligung für Einzelabschüsse die Rede (auf S. 4 des Gesuchs). Zur genannten Frage enthält das Gesuch jedoch keine Ausführungen. In der Rekursantwort erklärte die Beschwerdeführerin lediglich, die Gefährdung müsse stets auf der Basis von Indizien beurteilt werden. Ihrer Rekursduplik vom 19. Juni 2020 ist hierzu ebenfalls nichts zu entnehmen.”
Bei Wolfspaaren kann ein Einzelabschuss unverhältnismässig sein, wenn das schadenstiftende Tier nicht zuverlässig ermittelt werden kann. In solchen Fällen besteht das Risiko, ein unbeteiligtes Tier zu töten, was dem Schutzziel zuwiderläuft und die Verhinderung künftiger Schäden nicht notwendigerweise fördert.
“Selbst wenn dies der Fall wäre, bleibe im Dunkeln, ob die beiden Wölfe die Angriffe gemeinsam verübt hätten oder nur eines der Tiere dafür verantwortlich sei. Sollte nur eines der beiden Tiere gelernt haben, die Herdenschutzmassnahmen zu umgehen, so bestehe mit dem verfügten Abschuss eines Wolfs des Paars eine 50-prozentige Wahrscheinlichkeit, dass ein Wolf geschossen werde, der selbst keinen erheblichen Schaden verursacht habe. Eine solcher Fehlschuss würde auch nicht der Verhinderung künftiger Schäden dienen. Vielmehr träfe er möglicherweise ein unauffälliges Tier, wäre grund- und nutzlos und damit von vornherein unverhältnismässig. Indem die Risse addiert würden, werde das Bild eines einzelnen, schadenstiftenden Wolfs gezeichnet, den es tatsächlich gar nicht gebe. Die Schwierigkeit bei der Umsetzung des Einzelabschusses bei Wolfspaaren sei im Völker- und Bundesrecht angelegt und Ausfluss eines wirksamen Artenschutzes. Der Verordnungsgeber selbst gehe bei der Rudelregulierung davon aus, dass sich das schadensstiftende Tier eruieren lasse. Rechtliches Gemäss Art. 12 Abs. 2 JSG können die Kantone jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten, anordnen oder erlauben. Der Bundesrat vertrat die Auffassung, dass die Kantone die Möglichkeit, schadenstiftende Einzeltiere abzuschiessen, nur in unbedingt notwendigen Fällen anwenden und sich, namentlich wenn es um den Abschuss von Tieren geschützter Arten geht, grösste Zurückhaltung auferlegen sollen (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel [JSG] vom 27. April 1983, in: BBl 1983 II S. 1197 ff., S. 1211). In den Beratungen wurde darauf hingewiesen, dass von "einzelnen" Tieren und von erheblichem Schaden gesprochen werde. Die Frage sei, ob auch für geschützte Tiere genügender Schutz bestehe. Hier liege sehr viel Verantwortung bei den Kantonen. Sie hätten die Bestimmung für alle Seiten vernünftig und eben auch vernünftig im Sinn der Naturschutzkreise zu praktizieren (vgl. Votum der Berichterstatterin im Ständerat vom 25.”
Der Gesetzgeber hat auf eine quantitative Festlegung der Schadensschwelle verzichtet und den Bundesrat damit beauftragt, die konkreten Voraussetzungen und Bedingungen für die Regulierung gemäss Art. 12 Abs. 4bis JSG zu regeln.
“S. 2). Abgesehen davon überschreitet die Zahl der Nutztierrisse vom 11. November 2023 von acht die Schwelle von sechs Rissen gemäss Art. 9bis Abs. 2 lit. c JSV nicht unerheblich. Ergänzend kann auf die Voraussetzungen für die Regulierung des Wolfsbestands hingewiesen werden: Nach Art. 12 Abs. 4bis JSG dürfen Wölfe eines Rudels zwischen 1. Juni und 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamts reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Gesetzgeber hat bei den Voraussetzungen für die Bestandsregulierung auf eine quantitative Umschreibung der Schäden ganz verzichtet und den Bundesrat damit beauftragt, die Bedingungen zu regeln. Nachweis zumutbarer Herdenschutzmassnahmen Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist sodann der Auffassung, zumindest die acht Risse vom 11. November 2023, möglicherweise aber auch jene vom August und September 2023, dürften mangels nachgewiesener ausreichender Herdenschutzmassnahmen nicht berücksichtigt werden. Bei der Beurteilung des Schadens nach Art. 9bis Abs. 2 lit. c JSV bleiben Nutztiere unberücksichtigt, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz Schäden, die mehr als vier Monate zurückliegen, keine zumutbaren Schutzmassnahmen nach Art. 10quinquies JSV ergriffen worden sind (Art.”
“S. 2). Abgesehen davon überschreitet die Zahl der Nutztierrisse vom 11. November 2023 von acht die Schwelle von sechs Rissen gemäss Art. 9bis Abs. 2 lit. c JSV nicht unerheblich. Ergänzend kann auf die Voraussetzungen für die Regulierung des Wolfsbestands hingewiesen werden: Nach Art. 12 Abs. 4bis JSG dürfen Wölfe eines Rudels zwischen 1. Juni und 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamts reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Gesetzgeber hat bei den Voraussetzungen für die Bestandsregulierung auf eine quantitative Umschreibung der Schäden ganz verzichtet und den Bundesrat damit beauftragt, die Bedingungen zu regeln. Nachweis zumutbarer Herdenschutzmassnahmen Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist sodann der Auffassung, zumindest die acht Risse vom 11. November 2023, möglicherweise aber auch jene vom August und September 2023, dürften mangels nachgewiesener ausreichender Herdenschutzmassnahmen nicht berücksichtigt werden. Bei der Beurteilung des Schadens nach Art. 9bis Abs. 2 lit. c JSV bleiben Nutztiere unberücksichtigt, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz Schäden, die mehr als vier Monate zurückliegen, keine zumutbaren Schutzmassnahmen nach Art. 10quinquies JSV ergriffen worden sind (Art.”