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Der Wolf gehört zu den durch die Jagdgesetzgebung geschützten Arten. Weist eine geschützte Art einen zu hohen Bestand auf und entstehen dadurch grosse Schäden oder eine erhebliche Gefährdung, können die Kantone Massnahmen zur Bestandesverringerung treffen. Für die Regulierung von Rudeln gilt, dass sie erst erfolgt, wenn das betroffene Rudel im Jahr der Bewilligung erfolgreich fortgepflanzt hat; die Regulierung erfolgt grundsätzlich durch Abschuss von Jungtieren und darf höchstens die Hälfte der in diesem Jahr geborenen Jungtiere betreffen. Ausnahmsweise kann im Rahmen dieser Regulierung ein besonders schadenstiftendes Elterntier in den Monaten November bis Januar erlegt werden.
“Das geltende Jagdgesetz des Bundes bezweckt einerseits, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a JSG), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Wolf gehört zu den von der Jagdgesetzgebung geschützten Tierarten (Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen (Art. 12 Abs. 4 JSG; vgl. hierzu bereits das Urteil A-4634/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1 ff.). Wölfe eines Rudels dürfen reguliert werden, wenn sich das betroffene Rudel im Jahr, in dem die Regulierung bewilligt wird, erfolgreich fortgepflanzt hat. Die Regulierung erfolgt grundsätzlich über den Abschuss von Jungtieren. Es darf höchstens eine Anzahl Wölfe erlegt werden, welche die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere nicht übersteigt (Art. 4bis Abs. 1 JSV). Ausnahmsweise kann im Rahmen dieser Regulierung auch ein Elterntier, das besonders schadenstiftend in Erscheinung tritt, in den Monaten November bis Januar erlegt werden (Art. 4bis Abs. 1bis Satz 1 JSV). Mit dem Abschuss eines besonders schadenstiftenden Elterntiers soll verhindert werden, dass es sein problematisches Verhalten an seine Jungtiere weitergibt (vgl.”
“Das geltende Jagdgesetz des Bundes bezweckt einerseits, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a JSG), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Wolf gehört zu den von der Jagdgesetzgebung geschützten Tierarten (Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen (Art. 12 Abs. 4 JSG; vgl. hierzu bereits das Urteil A-4634/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1 ff.). Wölfe eines Rudels dürfen reguliert werden, wenn sich das betroffene Rudel im Jahr, in dem die Regulierung bewilligt wird, erfolgreich fortgepflanzt hat. Die Regulierung erfolgt grundsätzlich über den Abschuss von Jungtieren. Es darf höchstens eine Anzahl Wölfe erlegt werden, welche die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere nicht übersteigt (Art. 4bis Abs. 1 JSV). Ausnahmsweise kann im Rahmen dieser Regulierung auch ein Elterntier, das besonders schadenstiftend in Erscheinung tritt, in den Monaten November bis Januar erlegt werden (Art. 4bis Abs. 1bis Satz 1 JSV). Mit dem Abschuss eines besonders schadenstiftenden Elterntiers soll verhindert werden, dass es sein problematisches Verhalten an seine Jungtiere weitergibt (vgl.”
Art. 7 Abs. 1 stellt klar, dass alle in Art. 2 genannten Tiere, die nicht zu jagdbaren Arten gehören, geschützt sind. Das Jagdgesetz verfolgt dabei sowohl den Erhalt der Artenvielfalt und der Lebensräume als auch die Begrenzung von Schäden durch wildlebende Tiere; der Wolf wird als geschützte Art gemäss Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG eingeordnet.
“In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Jagdgesetz einerseits bezweckt, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst als in der Schweiz wildlebende Tiere unter anderem die Gruppe der Raubtiere, zu denen der Wolf gehört (Art. 2 Bst. b JSG; Michael Bütler, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF, Rz. 4). Das Gesetz zählt den Wolf zu den geschützten Arten (vgl. Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Die im Jagdgesetz neu vorgesehenen proaktiven Regulierungen (vgl. Art. 7a Abs. 1 JSG) dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen eine der Voraussetzungen nach Art. 7a Abs. 2 JSG erfüllen. Etwa müssen sie erforderlich sein, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann (vgl. Art. 7a Abs. 2 Bst. b JSG).”
“In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Jagdgesetz einerseits bezweckt, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst als in der Schweiz wildlebende Tiere unter anderem die Gruppe der Raubtiere, zu denen der Wolf gehört (Art. 2 Bst. b JSG; Michael Bütler, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF, Rz. 4). Das Gesetz zählt den Wolf zu den geschützten Arten (vgl. Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Die im Jagdgesetz neu vorgesehenen proaktiven Regulierungen (vgl. Art. 7a Abs. 1 JSG) dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen eine der Voraussetzungen nach Art. 7a Abs. 2 JSG erfüllen. Etwa müssen sie erforderlich sein, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann (Art. 7a Abs. 2 Bst. b JSG).”
Soweit eine Brücke überhaupt zulässig ist, muss sie technisch so ausgestaltet werden, dass das Kollisionsrisiko für Wasser- und Zugvögel minimiert wird; nach der zitierten Rechtsprechung sind insb. Hängebrücken mit hohen Pfeilern und Abspannseilen problematisch.
“Der Beschwerdeführer bringt vor, ein grosser Teil der Wasservögel sei geschützt nach Art. 7 Abs. 1 JSG. Nach Art. 7 Abs. 4 JSG seien die Kantone verpflichtet, für einen ausreichenden Schutz der Vögel vor Störung zu sorgen. Soweit es um den Lebensraum der Vögel gehe, sei dieser nach Art. 18 Abs. 1 und 1bis NHG geschützt. Technische Eingriffe seien nur nach der Mass-gabe von Art 18 Abs. 1ter NHG zulässig. Soweit die Brücke überhaupt zulässig wäre, müsste sie jedenfalls technisch so ausgestaltet werden, dass das Kollisionsrisiko für Wasser- und Zugvögel minimiert werde. Dies bedeute, dass zumindest keine Hängebrücke mit hohen Pfeilern und Abspannseilen erstellt werden dürfe. Ob sich diese Gefahr durch eine Markierung der Abspannseile beheben lasse, werde von den Beschwerdegegnerinnen nicht belegt und werde bestritten. Diese Massnahme zur angeblichen Entschärfung der Kollisionsgefahr sei im Gesamtentscheid zudem gar nicht verbindlich angeordnet worden. So fehle im Entscheiddispositiv die Anführung des Berichts «Naturwerte und Ersatzmassnahmen» als verbindlich zu beachtendes Dokument. Zudem sei der dort auf S.”
Gestützt auf die fachlichen Einschätzungen hielt die zuständige Behörde die vorgesehene Ersatzmassnahme Nr. 8 (Markierungen/Bälle) für die bei der geplanten Konstruktionsart (Schrägseilbrücke) bestmögliche Massnahme. Damit sei die Kollisionsgefahr durch die Seile hinreichend reduziert und für die fragliche Planung somit ein ausreichender Schutz der wildlebenden Vögel und Säugetiere vor Störung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 JSG gegeben.
“Der (zusätzliche) Nutzen solcher Bänder neben dem Anbringen der schwarz-weissen Markierungen oder Bälle erschliesst sich der BVD jedoch nicht und war bei der Beurteilung durch die Vogelwarte Sempach auch kein Thema. Das damit verfolgte Ziel der besseren Sichtbarkeit der Spannseile wird mit den vorgeschriebenen Bällen oder Markierungen bereits erreicht. Weitere Massnahmen für eine grösstmögliche Schonung der Vögel sieht das Jagdinspektorat schliesslich ebenfalls nicht. Insgesamt steht damit für die BVD gestützt auf die Facheinschätzungen fest, dass die vorgesehene Ersatzmassnahme Nr. 8 als beste Massnahme und damit als bestmöglicher Schutz für die Vögel bei der geplanten Konstruktionsart als Schrägseilbrücke gilt. Damit ist die Kollisionsgefahr durch die Seile der strittigen Schrägseilbrücke als nach Abwägung aller Interessen (vgl. E. 12) nicht vermeidbare Beeinträchtigung mit den Vorgaben von Art. 18 Abs. 1ter NHG vereinbar. Ebenso wird damit für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 JSG gesorgt.”
“Der (zusätzliche) Nutzen solcher Bänder neben dem Anbringen der schwarz-weissen Markierungen oder Bälle erschliesst sich der BVD jedoch nicht und war bei der Beurteilung durch die Vogelwarte Sempach auch kein Thema. Das damit verfolgte Ziel der besseren Sichtbarkeit der Spannseile wird mit den vorgeschriebenen Bällen oder Markierungen bereits erreicht. Weitere Massnahmen für eine grösstmögliche Schonung der Vögel sieht das Jagdinspektorat schliesslich ebenfalls nicht. Insgesamt steht damit für die BVD gestützt auf die Facheinschätzungen fest, dass die vorgesehene Ersatzmassnahme Nr. 8 als beste Massnahme und damit als bestmöglicher Schutz für die Vögel bei der geplanten Konstruktionsart als Schrägseilbrücke gilt. Damit ist die Kollisionsgefahr durch die Seile der strittigen Schrägseilbrücke als nach Abwägung aller Interessen (vgl. E. 12) nicht vermeidbare Beeinträchtigung mit den Vorgaben von Art. 18 Abs. 1ter NHG vereinbar. Ebenso wird damit für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 JSG gesorgt.”
Die Pflicht der Kantone kann die technische Ausgestaltung von Bauwerken umfassen, soweit dadurch das Kollisionsrisiko für wildlebende Vögel (insbesondere Wasser- und Zugvögel) zu minimieren ist.
“Der Beschwerdeführer bringt vor, ein grosser Teil der Wasservögel sei geschützt nach Art. 7 Abs. 1 JSG. Nach Art. 7 Abs. 4 JSG seien die Kantone verpflichtet, für einen ausreichenden Schutz der Vögel vor Störung zu sorgen. Soweit es um den Lebensraum der Vögel gehe, sei dieser nach Art. 18 Abs. 1 und 1bis NHG geschützt. Technische Eingriffe seien nur nach der Mass-gabe von Art 18 Abs. 1ter NHG zulässig. Soweit die Brücke überhaupt zulässig wäre, müsste sie jedenfalls technisch so ausgestaltet werden, dass das Kollisionsrisiko für Wasser- und Zugvögel minimiert werde. Dies bedeute, dass zumindest keine Hängebrücke mit hohen Pfeilern und Abspannseilen erstellt werden dürfe. Ob sich diese Gefahr durch eine Markierung der Abspannseile beheben lasse, werde von den Beschwerdegegnerinnen nicht belegt und werde bestritten. Diese Massnahme zur angeblichen Entschärfung der Kollisionsgefahr sei im Gesamtentscheid zudem gar nicht verbindlich angeordnet worden. So fehle im Entscheiddispositiv die Anführung des Berichts «Naturwerte und Ersatzmassnahmen» als verbindlich zu beachtendes Dokument. Zudem sei der dort auf S. 21 enthaltene Beschrieb der Massnahme zu wenig klar um diese rechtsverbindlich und justiziabel anzuordnen.”
In bereits intensiv genutzten Gebieten kann es geboten sein, auf die Erschliessung weiterer, noch relativ ungestörter naturnaher Räume zu verzichten, um den Schutz vor Störungen durch Freizeitaktivitäten zu wahren.
“Art. 7 Abs. 4 JSG verpflichtet die Kantone, für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung zu sorgen. Dazu gehört insbesondere auch der Schutz vor Störungen durch Freizeitaktivitäten. Dies gebietet, angemessene Rückzugsmöglichkeiten für Vögel und andere Wildtiere zu belassen, d.h. neue Anlagen in angemessenem Abstand zu Habitaten störungsempfindlicher Arten zu errichten. In bereits intensiv genutzten Gebieten muss u.U. auf die Erschliessung weiterer, noch relativ ungestörter naturnaher Räume verzichtet werden. Darüber hinaus kann es geboten sein, Massnahmen gegen "wilde" Freizeitstörungen abseits der offiziellen Wege zu ergreifen (STEFAN WERNER/SUSANNE JENNI-EIERMANN, https://www.vogelwarte.ch modx/de/atlas/focus/im land-der-unbegrenzten-freizeitmoeglichkeiten, mit weiteren Literaturhinweisen), z.B. durch saisonale Einschränkungen des allgemeinen Zutrittsrechts gemäss Art. 14 Abs. 2 WaG (vgl. MICHAEL BÜTLER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer, Kommentar NHG, 2. Aufl., 2019, Besonderer Teil JSG, N.”
Das Vorhandensein nachgewiesener Brutvorkommen zahlreicher Vogelarten (einschliesslich mehrerer mit kantonaler bzw. nationaler Bedeutung) und beobachtete Fledermäuse sowie die im Gutachten festgestellte relative Ungestörtheit sprechen für eine erhöhte Schutzwürdigkeit des Untersuchungsperimeters im Sinne von Art. 7 Abs. 1 JSG. Das Gutachten nennt konkret 33 potentielle Brutvogelarten, darunter acht mit kantonalem Artwert, und führt die relative Ungestörtheit als erklärenden Faktor für das gehäufte Vorkommen an.
“Zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Projektperimeters aus Sicht des Naturschutzes wurde ein Gutachten der Quadra GmbH eingeholt. Diese stellte bei insgesamt 7 Begehungen im Frühjahr 2018 und 2019 insgesamt 33 potentielle Brutvogelarten fest, darunter acht Arten, welche einen kantonalen Artwert aufweisen (Rotmilan, Baumfalke, Gartenbaumläufer, Grünspecht, Grauschnäpper, Distelfink, Kolkrabe und Waldkauz) und (mit Ausnahme des Kolkraben) auch nach Art. 20 Abs. 1 NHV i.V.m. Art. 7 Abs. 1 JSG geschützt sind. Der Baumfalke weist zudem eine hohe nationale Priorität auf (NP 2). Bei der Nachtbegehung im April 2018 wurden sodann zahlreiche Fledermäuse beobachtet (alle Arten sind gemäss Art. 20 NHV i.V.m. Anh. 3 NHV geschützt). Das Gutachten hält fest, dass von den Brutvögeln mit kantonalem Artwert der Waldkauz sicher, Baumfalke, Distelfink, Gartenbaumläufer, Grauschnäpper und Grünspecht wahrscheinlich und Rotmilan und Kolkrabe möglicherweise im Untersuchungsperimeter brüteten. Das bei der Balz beobachtete Baumfalkenpaar nutze den Wald wahrscheinlich als Brutstandort, um dann im umliegenden Kulturland auf die Jagd zu gehen. Das reiche Vogelvorkommen hänge neben der Lebensraumausstattung (strukturreicher Wald) mit der relativen Ungestörtheit durch den Menschen zusammen. Der Nachweis eines jungen Waldkauzes unterstreiche die Ungestörtheit, welche im Bünisbachtobel aktuell bestehe. Dieses sei im fraglichen Abschnitt teilweise tief eingegraben und von natürlichem, teilweise wildem Charakter.”