Modifié par le ch. III de la LF du 15 déc. 1989 relative à l’approbation d’actes législatifs des cantons par la Confédération, en vigueur depuis le 1erfév. 1991 (RO 1991 362;FF 1988 II 1293). ↩
1 commentary
Die Kantone vollziehen das Jagdgesetz unter der Aufsicht des Bundes und bestimmen die konkreten Voraussetzungen und Regelungen für kantonale Bewilligungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Aus den Quellen ergibt sich, dass kantonale Behörden beispielsweise die Regeln für die Jägerprüfung erlassen und die Bestellung der Prüfungskommission vornehmen können.
“des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig (vgl. auch § 5 der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2022 geltenden Verordnung über die Jägerprüfung vom 10. September 2003 [VO Jägerprüfung, OS 58, 197 f.]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Es erscheint fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers bejahte, zumal er die Jägerprüfung ohnehin hätte wiederholen können (worauf in der Ausgangsverfügung ausdrücklich hingewiesen wurde). Diese Frage braucht jedoch hier nicht weiter vertieft zu werden, da der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist. 2. 2.1 Wer jagen will, braucht gemäss Art. 4 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) eine kantonale Jagdberechtigung (Abs. 1); diese wird Bewerberinnen und Bewerbern erteilt, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen (Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1 JSG vollziehen die Kantone das Jagdgesetz unter der Aufsicht des Bundes. Sie erteilen alle Bewilligungen, für die nach diesem Gesetz nicht eine Bundesbehörde zuständig ist. Der Kanton Zürich als Inhaber des Jagdregals legt die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung im Kanton fest (vgl. Art. 3 Abs. 2 JSG sowie § 1 Abs. 1 des hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2022 geltenden Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 [JagdG, OS 34, 229]; vgl. zum Ganzen VGr, 26. Juli 2012, VB.2012.00228, E. 2.1). 2.2 Gemäss § 11 Abs. 1 lit. g JagdG sind Personen, die sich nicht über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten ausweisen können, von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses ausgeschlossen. Der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten wird durch das Bestehen einer Jägerprüfung erbracht. Sie erstreckt sich auf theoretische und praktische Kenntnisse (§ 14bis Abs. 1 Sätze 1 und 2 JagdG). Der Regierungsrat erlässt die Prüfungsvorschriften und bestellt eine Prüfungskommission (§ 14bis Abs.”
“des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig (vgl. auch § 5 der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2022 geltenden Verordnung über die Jägerprüfung vom 10. September 2003 [VO Jägerprüfung, OS 58, 197 f.]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Es erscheint fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers bejahte, zumal er die Jägerprüfung ohnehin hätte wiederholen können (worauf in der Ausgangsverfügung ausdrücklich hingewiesen wurde). Diese Frage braucht jedoch hier nicht weiter vertieft zu werden, da der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist. 2. 2.1 Wer jagen will, braucht gemäss Art. 4 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) eine kantonale Jagdberechtigung (Abs. 1); diese wird Bewerberinnen und Bewerbern erteilt, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen (Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1 JSG vollziehen die Kantone das Jagdgesetz unter der Aufsicht des Bundes. Sie erteilen alle Bewilligungen, für die nach diesem Gesetz nicht eine Bundesbehörde zuständig ist. Der Kanton Zürich als Inhaber des Jagdregals legt die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung im Kanton fest (vgl. Art. 3 Abs. 2 JSG sowie § 1 Abs. 1 des hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2022 geltenden Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 [JagdG, OS 34, 229]; vgl. zum Ganzen VGr, 26. Juli 2012, VB.2012.00228, E. 2.1). 2.2 Gemäss § 11 Abs. 1 lit. g JagdG sind Personen, die sich nicht über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten ausweisen können, von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses ausgeschlossen. Der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten wird durch das Bestehen einer Jägerprüfung erbracht. Sie erstreckt sich auf theoretische und praktische Kenntnisse (§ 14bis Abs. 1 Sätze 1 und 2 JagdG). Der Regierungsrat erlässt die Prüfungsvorschriften und bestellt eine Prüfungskommission (§ 14bis Abs.”
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