Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la L du 18 mars 2016, en vigueur depuis le 1erjanv. 2017 (RO 2016 3207;FF 2014 4775). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 2022, en vigueur depuis le 1erfév. 2025 (RO 2023 631; 2025 11;FF 2022 1925,2104). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 2022, en vigueur depuis le 1erfév. 2025 (RO 2023 631; 2025 11;FF 2022 1925,2104). ↩
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Bei der Frage, ob zumutbare Verhütungsmassnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 4 JSG nachgewiesen sind, erscheint eine Orientierung am kantonalen Melde‑ und Prüfverfahren für Wildschäden sachgerecht. Insbesondere können kantonale Kontrollen und die fachliche Beurteilung von Zäunen als Nachweis dafür herangezogen werden, dass die erforderlichen Schutzmassnahmen getroffen waren.
“Metern empfohlen. Beide müssen einen dichten Bodenschluss (erste Litze maximal 20 Zentimeter) aufweisen und mit einem 12 Volt Akkugerät oder Solarzaungerät mit guter Erdung und mindestens 3000 Volt am Ende des Zauns ausgestattet sein. Nachweis Die vom Tierhalter getroffenen Massnahmen wurden von der Anlaufstelle Herdenschutz am 17. November 2023 anhand der in der Woche vor dem Riss erstellten Fotos des Zauns, des Viehhüters und der Messungen als fachgerecht beurteilt. Daraus darf ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Verlauf des Zauns dem Verlauf des Terrains angepasst war. Darüber hinaus kann ein Nachweis, dass im Zeitpunkt des Wolfsangriffs die erforderlichen Massnahmen – gespanntes Weidenetz ohne Lücken mit mindestens 3000 Volt unter Strom stehend – nachträglich nicht mehr erbracht werden. Für die Beurteilung, ob zumutbare Verhütungsmassnahmen nachgewiesen sind, erscheint eine Orientierung am Verfahren zur Meldung und Festlegung der Entschädigung von Wildschäden angebracht. Nach Art. 13 Abs. 4 JSG beteiligen sich Bund und Kantone an der Vergütung von Schaden, der durch Tiere bestimmter vom Bundesrat bezeichneter geschützter Arten verursacht wird (Satz 1), wobei der Bundesrat diese geschützten Tierarten und die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht festlegt (Satz 2). Das kantonale Recht regelt in Art. 61 JG die Aufgaben nach eidgenössischer und kantonaler Jagdgesetzgebung, welche die Aufsichtsorgane erfüllen. Darunter fällt insbesondere die Kontrolle von Zäunen im Lebensraum wildlebender Tiere und die Meldung unzulässiger oder verbotener Zäune an die zuständige Stelle des Kantons (lit. abis). Gemäss Art. 62 Abs. 1 JV meldet die geschädigte Person den Wildschaden unverzüglich der Wildhüterin oder dem Wildhüter. Sie oder er setzt die Entschädigung fest, wenn die geschädigte Person zustimmt und die Entschädigung CHF 2'000 nicht übersteigt (Art. 63 Abs. 1 lit. a JV; zu geringeren Schäden vgl. lit. b und c); in den übrigen Fällen entscheidet das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (Art.”