La désignation de l’unité administrative a été adaptée en application de l’art. 16 al. 3 de l’O du 17 nov. 2004 sur les publications officielles (RO 2004 4937). ↩
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Der Mauersegler gilt als nicht jagdbare und damit geschützte Tierart im Sinne von Art. 5 JSG. Er ist laut Roten Listen des BAFU als «potenziell gefährdet» (NT) eingestuft und in der Liste der National Prioritären Arten mit Priorität 1 verzeichnet.
“Das streitbetroffene Gebiet ist vom Bundesrat nicht als Biotop von nationaler Bedeutung bezeichnet worden. Es steht demnach allenfalls die Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Biotops von regionaler oder lokaler Bedeutung in Frage, wobei schutzwürdige Gebiete und Objekte gemäss Art. 8 Abs. 3 NSchG als lokal bedeutend gelten, solange der Kanton nichts anderes bestimmt hat. Der Mauersegler gehört nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. a und Art. 5 JSG zu einer nicht jagdbaren und damit geschützten Tierart (vgl. BGer 1C_579/2017 vom”
“20 NHV unter Auflagen als dafür zuständige kantonale Fachstelle für Naturschutz erteilt (Amtsbericht Naturschutz, a.a.O.; vgl. Art. 15 Abs. 3 Bst. c NSchG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 NSchV und Art. 8 Abs. 1 Bst. l der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisationsverordnung WEU, OrV WEU, BSG 152.221.111]); allerdings setzt sie die Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen auch in einen Zusammenhang mit einem «Eingriff in geschützte und schützenswerte Biotope» (vgl. Amtsbericht Naturschutz, a.a.O., Ziff. 1.5.2). 3.2.4 Das streitbetroffene Gebiet ist vom Bundesrat nicht als Biotop von nationaler Bedeutung bezeichnet worden. Es steht demnach allenfalls die Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Biotops von regionaler oder lokaler Bedeutung in Frage, wobei schutzwürdige Gebiete und Objekte gemäss Art. 8 Abs. 3 NSchG als lokal bedeutend gelten, solange der Kanton nichts anderes bestimmt hat. Der Mauersegler gehört nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. a und Art. 5 JSG zu einer nicht jagdbaren und damit geschützten Tierart (vgl. BGer 1C_579/2017 vom 18.7.2018 E. 5.2, in URP 2018 S. 710). Er ist weder auf Bundesebene (Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Anhang 3 NHV) noch auf kantonaler Ebene (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 NSchV) auf der Liste der geschützten Tiere bzw. Tierarten aufgeführt, aber gemäss der Roten Liste des BAFU als potenziell gefährdet (NT, near threatened) eingestuft und «auf Schutzmassnahmen angewiesen» (Rote Liste 2021 S. 10 Tabelle 1, 16 ff. Tabelle 2, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Publikationen, Medien/Publikationen/Rote Liste der Brutvögel»). Anders als die Beschwerdeführenden geltend machen, gilt er in der Kategorie «potenziell gefährdet» allerdings nicht als Art der Roten Liste (vgl. Beitrag «Weiterer Rückgang der Arten der Roten Liste», einsehbar unter: <www.vogelwarte.ch/modx/de/atlas>, Rubrik «focus»; vgl. auch Vernehmlassung BVD vom 5.1.2023 [act. 4]). Er ist aber in der Liste der National Prioritären Arten und Lebensarten mit Priorität 1 (sehr hohe nationale Priorität) mit klarem Massnahmenbedarf verzeichnet (vgl.”
Bei geschützten Arten haben Einzelabschüsse Ausnahmecharakter; die Kantone müssen grösste Zurückhaltung walten lassen. Vor Erteilung einer Abschussbewilligung ist im Einzelfall die Verhältnismässigkeit zu prüfen, insbesondere Eignung und Erforderlichkeit (mildestes geeignetes Mittel). Im Zusammenhang mit geschützten Arten steht der Artenschutz vor Schutzmassnahmen, Entschädigungsleistungen und Einzelabschüssen.
“Die Kantone sollen diese Bestimmung nur in unbedingt notwendigen Fällen anwenden und sich, namentlich wenn es um den Abschuss von Tieren geschützter Arten geht, "grösste Zurückhaltung" auferlegen (Botschaft zum Jagdgesetz vom 27. April 1983, BBl 1983 1179 ff., 1211 f.). Einzelabschüsse haben somit Ausnahmecharakter und stellen, insbesondere wenn es um geschützte Tiere bzw. Tierarten geht, das letzte Mittel zur Lösung von Konflikten bei Wildtierschäden dar. Bei solchen Konflikten steht im Zusammenhang mit geschützten Arten der Artenschutz an erster Stelle – vor Schutzmassnahmen, Entschädigungsleistungen und Einzelabschüssen oder Regulierungsmassnahmen. Die kantonalen Behörden haben somit im Einzelfall vor Erteilung einer Abschussbewilligung zu prüfen, ob die beabsichtigte Massnahme das Verhältnismässigkeitsprinzip wahrt, mithin insbesondere, ob sie geeignet und erforderlich (also das mildeste geeignete Mittel) ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. Bütler, Kommentar NHG, Rz. 51 und 63). Bei den Mäusebussarden handelt es sich um eine geschützte Tierart (Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. a und Art. 5 Abs. 1 JSG). Dass eine geschützte Tierart gegebenenfalls – wie hier – nicht vom Aussterben bedroht bzw. nicht gefährdet ist, ändert am Gesagten nichts.”
“Die Kantone sollen diese Bestimmung nur in unbedingt notwendigen Fällen anwenden und sich, namentlich wenn es um den Abschuss von Tieren geschützter Arten geht, "grösste Zurückhaltung" auferlegen (Botschaft zum Jagdgesetz vom 27. April 1983, BBl 1983 1179 ff., 1211 f.). Einzelabschüsse haben somit Ausnahmecharakter und stellen, insbesondere wenn es um geschützte Tiere bzw. Tierarten geht, das letzte Mittel zur Lösung von Konflikten bei Wildtierschäden dar. Bei solchen Konflikten steht im Zusammenhang mit geschützten Arten der Artenschutz an erster Stelle – vor Schutzmassnahmen, Entschädigungsleistungen und Einzelabschüssen oder Regulierungsmassnahmen. Die kantonalen Behörden haben somit im Einzelfall vor Erteilung einer Abschussbewilligung zu prüfen, ob die beabsichtigte Massnahme das Verhältnismässigkeitsprinzip wahrt, mithin insbesondere, ob sie geeignet und erforderlich (also das mildeste geeignete Mittel) ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. Bütler, Kommentar NHG, Rz. 51 und 63). Bei den Mäusebussarden handelt es sich um eine geschützte Tierart (Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. a und Art. 5 Abs. 1 JSG). Dass eine geschützte Tierart gegebenenfalls – wie hier – nicht vom Aussterben bedroht bzw. nicht gefährdet ist, ändert am Gesagten nichts.”