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Kann die Pflicht, unerträgliche Qualen eines jagdbaren Wildtiers umgehend zu beenden, mit der Pflicht kollidieren, eine unbefugte Tötung zu unterlassen, so kann diese Pflichtenkollision als aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund (als Sonderfall des Notstands) in Betracht kommen und die sofortige Erlösung des Tieres rechtfertigen. Diese Aussage bezieht sich auf Art. 17 Abs. 1 JSG.
“Hinsichtlich des vom Strafgericht bejahten (verbotenen) Tötens eines jagdbaren Tieres (Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG) ist der Verteidigung, welche darin einen gewissen Widerspruch erblickt (Ziffer 3 der schriftlichen Fassung des zweitinstanzlichen Parteivortrages der Verteidigung), beizupflichten. Zunächst wird dem Beschuldigten zugestanden, durch die umgehende Tötung des unter schwersten Qualen leidenden Rehkitzes nicht tatbestandsmässig und damit rechtmässig gehandelt zu haben, worauf ihm kurzerhand vorgeworfen wird, er sei nicht berechtigt gewesen, dasselbe Tier zu töten. Wenn er aber dessen Leiden nicht sogleich selbst ein Ende gesetzt und stattdessen ‒ wie von der Staatsanwaltschaft suggeriert ‒ zuerst mit dem Wildhüter und hernach noch mit einem Tierarzt Ferngespräche geführt hätte, um sich über die beste Methode auszutauschen, wäre das Tier gerade dann unnötig lange den unerträglichen Schmerzen ausgesetzt gewesen. Die Pflicht, die unerträglichen Qualen umgehend zu beenden und das Tier zu erlösen, kollidiert mit der Pflicht, eine Tötung ohne entsprechende Berechtigung zu unterlassen. Neben den gesetzlichen anerkennen Rechtsprechung und Lehre auch ausser- oder übergesetzliche Rechtfertigungsgründe, wozu die Pflichtenkollision (als Sonderfall des Notstands) und die Wahrung berechtigter Interessen gehören (Stefan Trechsel/ Christopher Geth, in: Praxiskommentar StGB, 4.”
“Hinsichtlich des vom Strafgericht bejahten (verbotenen) Tötens eines jagdbaren Tieres (Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG) ist der Verteidigung, welche darin einen gewissen Widerspruch erblickt (Ziffer 3 der schriftlichen Fassung des zweitinstanzlichen Parteivortrages der Verteidigung), beizupflichten. Zunächst wird dem Beschuldigten zugestanden, durch die umgehende Tötung des unter schwersten Qualen leidenden Rehkitzes nicht tatbestandsmässig und damit rechtmässig gehandelt zu haben, worauf ihm kurzerhand vorgeworfen wird, er sei nicht berechtigt gewesen, dasselbe Tier zu töten. Wenn er aber dessen Leiden nicht sogleich selbst ein Ende gesetzt und stattdessen ‒ wie von der Staatsanwaltschaft suggeriert ‒ zuerst mit dem Wildhüter und hernach noch mit einem Tierarzt Ferngespräche geführt hätte, um sich über die beste Methode auszutauschen, wäre das Tier gerade dann unnötig lange den unerträglichen Schmerzen ausgesetzt gewesen. Die Pflicht, die unerträglichen Qualen umgehend zu beenden und das Tier zu erlösen, kollidiert mit der Pflicht, eine Tötung ohne entsprechende Berechtigung zu unterlassen. Neben den gesetzlichen anerkennen Rechtsprechung und Lehre auch ausser- oder übergesetzliche Rechtfertigungsgründe, wozu die Pflichtenkollision (als Sonderfall des Notstands) und die Wahrung berechtigter Interessen gehören (Stefan Trechsel/ Christopher Geth, in: Praxiskommentar StGB, 4.”
“Hinsichtlich des vom Strafgericht bejahten (verbotenen) Tötens eines jagdbaren Tieres (Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG) ist der Verteidigung, welche darin einen gewissen Widerspruch erblickt (Ziffer 3 der schriftlichen Fassung des zweitinstanzlichen Parteivortrages der Verteidigung), beizupflichten. Zunächst wird dem Beschuldigten zugestanden, durch die umgehende Tötung des unter schwersten Qualen leidenden Rehkitzes nicht tatbestandsmässig und damit rechtmässig gehandelt zu haben, worauf ihm kurzerhand vorgeworfen wird, er sei nicht berechtigt gewesen, dasselbe Tier zu töten. Wenn er aber dessen Leiden nicht sogleich selbst ein Ende gesetzt und stattdessen ‒ wie von der Staatsanwaltschaft suggeriert ‒ zuerst mit dem Wildhüter und hernach noch mit einem Tierarzt Ferngespräche geführt hätte, um sich über die beste Methode auszutauschen, wäre das Tier gerade dann unnötig lange den unerträglichen Schmerzen ausgesetzt gewesen. Die Pflicht, die unerträglichen Qualen umgehend zu beenden und das Tier zu erlösen, kollidiert mit der Pflicht, eine Tötung ohne entsprechende Berechtigung zu unterlassen. Neben den gesetzlichen anerkennen Rechtsprechung und Lehre auch ausser- oder übergesetzliche Rechtfertigungsgründe, wozu die Pflichtenkollision (als Sonderfall des Notstands) und die Wahrung berechtigter Interessen gehören (Stefan Trechsel/ Christopher Geth, in: Praxiskommentar StGB, 4.”
Konkrete Verhaltensweisen — etwa das nächtliche Betreten eines als Jagdbanngebiet gekennzeichneten Areals mit Jagdausrüstung und eingeschalteter Stirnlampe sowie das Überschreiten deutlich erkennbarer Grenzmarkierungen — können im Regelfall als Indizien für Vorsatz und fehlende Berechtigung gewertet werden und damit die Annahme des Vorsatzes stützen.
“In der Anklageschrift vom 17. November 2020 wird den Beschuldigten fol- gender Sachverhalt vorgeworfen: Vergehen gegen das Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG und ver- suchtes Vergehen gegen das Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB Am 2. September 2019, kurz nach 03:00 Uhr, wurde A. zusammen mit seinem Bruder B. durch die Wildhut im Eidgenössischen Jagd- banngebiet C. bei der D., auf Gemeindegebiet von E., in Jagdausrüstung kontrolliert (Koordinaten F. / G. ). Die Beschul- digten hatten zusammen mit weiteren Jagdkameraden die Nacht in der H ._ verbracht. Um ca. 02:45 Uhr brachen die Beiden bei der H. in Richtung D. auf, wobei B. eine Stirnlampe trug und einge- schaltet hatte. Um ca. 03:00 Uhr überquerten A. und B. be- wusst die gut erkennbare, als Grenze zum Banngebiet dienende Alpstrasse und betraten für ca. 100 - 120 m das Jagdbanngebiet unmittelbar im Be- reich eines markanten Steines, an welchem die gelb/rote Markierung für die Kennzeichnung des Wildschutzgebietes angebracht ist. Anschliessend überquerten sie ein Bächlein und liefen in Richtung der Örtlichkeit I. J. . Am Vorabend befanden sich zwei Jagkollegen der Beschuldigten bei der D.”
Bei enger zeitlicher und örtlicher Verbindung zwischen dem Entfernen unbenutzter Nester und dem kurz danach festgestellten Auffinden von Eierschalen kann dies als vorsätzliche Störung des Brutgeschäfts (Art. 17 Abs. 1 lit. b JSG) und damit als strafbare Handlung gewertet werden.
“Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, sich der Widerhandlung gegen das Jagdgesetz durch Störung des Brutgeschäfts von Saatkrähen nach Art. 17 Abs. 1 lit. b JSG schuldig gemacht zu haben, indem er von einer Hebebühne aus mit Hilfe eines länglichen Gegenstands vier bis fünf unbenutzte Saatkrähennester auf den Boden warf. Er habe dies vorher weder dem Wildhüter noch Stadtgrün Bern gemeldet. Die betroffene Platane habe sich auf öffentlichem Grund befunden. Danach habe der Beschwerdeführer die hinuntergeworfenen Reste der Nester vollständig weggeräumt. Am folgenden Tag (etwa 19.5 Stunden nach Entfernung der unbenutzten Saatkrähennester) habe der Wildhüter B.________ unter der Platane zerbrochene Eierschalen sowie Teile von Nestern festgestellt. Aufgrund der zeitlichen Nähe von weniger als 20 Stunden zwischen dem Eingriff des Beschwerdeführers und dem Auffinden von Resten von Nestern und zerbrochenen Saatkräheneiern sowie der örtlichen Nähe zur fraglichen Platane sei erstellt, dass die Eierschalen aus den auf der Platane am 22. März 2018 übrig gebliebenen Saatkrähennestern stammen würden. Damit müsse es schon einzelne Eier in diesen Nestern gehabt haben.”
In einer notstandsähnlichen Situation kann die Rechtswidrigkeit des vorsätzlichen Tötens eines jagdbaren Tieres nach Art. 17 Abs. 1 entfallen, wenn eine fachgerechte, schmerzlose Tötung durch Tierarzt oder Wildhüter innert nützlicher Zeit offensichtlich nicht erreichbar ist. Voraussetzung ist, dass das eingesetzte Mittel unter den gegebenen Umständen das schonendste und alternativlos einzige zur sofortigen Verhinderung weiteren Leidens war.
“In Notsituationen, wenn keine ärztliche Hilfe erreichbar ist, kann auch auf die ansonsten grundsätzlich vorgeschriebene Betäubung verzichtet werden. Dabei muss allerdings das nach den Umständen schonendste Mittel zur Tötung eingesetzt werden (Kathrin Herrmann, Landestierschutzbeauf-tragte Berlin, https://www.berlin.de/lb/tierschutz/wildtiere/artikel.1380144.php ‒ Stand am 13. Juni 2024). Im vorliegenden Fall erweist sich das Erschlagen des für jedermann erkennbar schwerstverletzten und todgeweihten Rehkitzes durch den Beschuldigten nach dem vorstehend Erwogenen als alternativlose Notwendigkeit, um ihm weitere Leiden zu ersparen, zumal eine schmerzlose, fachgerechte Tötung durch einen Tierarzt oder den Wildhüter innert nützlicher Zeit ganz offensichtlich ausgeschlossen war. Jegliches weitere Zuwarten hätte den sicheren Tod nur noch hinausgezögert. Der Beschuldigte, welcher den Tod durch einen einzigen und sofortigen Schlag herbeigeführt hat, erfüllt zwar den Tatbestand des (verbotenen) Tötens eines jagdbaren Tieres gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG, sein Vorgehen war infolge einer notstandsähnlichen Situation indes ausnahmsweise gerechtfertigt, womit die Rechtswidrigkeit entfällt.”
“In Notsituationen, wenn keine ärztliche Hilfe erreichbar ist, kann auch auf die ansonsten grundsätzlich vorgeschriebene Betäubung verzichtet werden. Dabei muss allerdings das nach den Umständen schonendste Mittel zur Tötung eingesetzt werden (Kathrin Herrmann, Landestierschutzbeauf-tragte Berlin, https://www.berlin.de/lb/tierschutz/wildtiere/artikel.1380144.php ‒ Stand am 13. Juni 2024). Im vorliegenden Fall erweist sich das Erschlagen des für jedermann erkennbar schwerstverletzten und todgeweihten Rehkitzes durch den Beschuldigten nach dem vorstehend Erwogenen als alternativlose Notwendigkeit, um ihm weitere Leiden zu ersparen, zumal eine schmerzlose, fachgerechte Tötung durch einen Tierarzt oder den Wildhüter innert nützlicher Zeit ganz offensichtlich ausgeschlossen war. Jegliches weitere Zuwarten hätte den sicheren Tod nur noch hinausgezögert. Der Beschuldigte, welcher den Tod durch einen einzigen und sofortigen Schlag herbeigeführt hat, erfüllt zwar den Tatbestand des (verbotenen) Tötens eines jagdbaren Tieres gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG, sein Vorgehen war infolge einer notstandsähnlichen Situation indes ausnahmsweise gerechtfertigt, womit die Rechtswidrigkeit entfällt.”
“In Notsituationen, wenn keine ärztliche Hilfe erreichbar ist, kann auch auf die ansonsten grundsätzlich vorgeschriebene Betäubung verzichtet werden. Dabei muss allerdings das nach den Umständen schonendste Mittel zur Tötung eingesetzt werden (Kathrin Herrmann, Landestierschutzbeauf-tragte Berlin, https://www.berlin.de/lb/tierschutz/wildtiere/artikel.1380144.php ‒ Stand am 13. Juni 2024). Im vorliegenden Fall erweist sich das Erschlagen des für jedermann erkennbar schwerstverletzten und todgeweihten Rehkitzes durch den Beschuldigten nach dem vorstehend Erwogenen als alternativlose Notwendigkeit, um ihm weitere Leiden zu ersparen, zumal eine schmerzlose, fachgerechte Tötung durch einen Tierarzt oder den Wildhüter innert nützlicher Zeit ganz offensichtlich ausgeschlossen war. Jegliches weitere Zuwarten hätte den sicheren Tod nur noch hinausgezögert. Der Beschuldigte, welcher den Tod durch einen einzigen und sofortigen Schlag herbeigeführt hat, erfüllt zwar den Tatbestand des (verbotenen) Tötens eines jagdbaren Tieres gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG, sein Vorgehen war infolge einer notstandsähnlichen Situation indes ausnahmsweise gerechtfertigt, womit die Rechtswidrigkeit entfällt.”
Im vorliegenden Entscheid wegen eines Vergehens gemäss Art. 17 Abs. 1 JSG wurden die Beschuldigten zu bedingten Geldstrafen verurteilt; zudem wurde ihnen die Jagdberechtigung für die Dauer von zwei Jahren bedingt entzogen, bei einer Probezeit von zwei Jahren.
“Sachverhalt A. £ Am 1. September 2019 wurden die Brüder B. und A. von der Wildhut im Eidgenössischen Jagdbanngebiet C. (Nr. bei der "D. ", Gemeindegebiet E., in Jagdausrüstung kontrolliert. B. Mit Verfügung vom 2. März 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen die Brüder eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts von Vergehen gegen das Jagdgesetz (VV.2019.3239). C. Mit Strafbefehlen vom 17. Februar 2020 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden B. und A. des Vergehens gegen das Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG und des versuchten Vergehens gegen das Jagd- gesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe. Das Jagdpatent wurde ihnen für die Dauer von zwei Jahren bedingt entzogen, bei einer Probezeit von zwei Jahren. D. Nachdem B. und A. gegen die Strafbefehle Einsprache erho- ben hatten, erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens Anklage beim Regionalgericht Albula. E. Mit Urteil des Regionalgerichts Albula vom 11. Mai 2021 wurden B. und A. wegen des Vergehens gegen das Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG und des versuchten Vergehens gegen das Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu bedingten Geldstrafen (B. : 20 Tagessätze zu je CHF 370.00; A. : 20 Tagessätze zu je CHF 120.00) verurteilt. Die Probezeit wurde auf je zwei Jahre festgesetzt und es wurden Verbindungsbussen ausgesprochen (B. : CHF 1'400.”
“, in Jagdausrüstung kontrolliert. B. Mit Verfügung vom 2. März 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen die Brüder eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts von Vergehen gegen das Jagdgesetz (VV.2019.3239). C. Mit Strafbefehlen vom 17. Februar 2020 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden B. und A. des Vergehens gegen das Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG und des versuchten Vergehens gegen das Jagd- gesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe. Das Jagdpatent wurde ihnen für die Dauer von zwei Jahren bedingt entzogen, bei einer Probezeit von zwei Jahren. D. Nachdem B. und A. gegen die Strafbefehle Einsprache erho- ben hatten, erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens Anklage beim Regionalgericht Albula. E. Mit Urteil des Regionalgerichts Albula vom 11. Mai 2021 wurden B. und A. wegen des Vergehens gegen das Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG und des versuchten Vergehens gegen das Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu bedingten Geldstrafen (B. : 20 Tagessätze zu je CHF 370.00; A. : 20 Tagessätze zu je CHF 120.00) verurteilt. Die Probezeit wurde auf je zwei Jahre festgesetzt und es wurden Verbindungsbussen ausgesprochen (B. : CHF 1'400.00; A. : CHF 500.00). Beiden wurde die Jagdberechtigung gestützt auf Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG für die Dauer von zwei Jahren bedingt aufgeschoben, während einer Probezeit von 2 Jahren, entzogen. F. Gegen das am 18. Mai 2021 unbegründet mitgeteilte Urteil liessen A. und B. (fortan: Beschuldigte), vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Bardill, Be- rufung anmelden. Nachdem das Urteil am 19. August 2021 schriftlich mitgeteilt worden war, beantragten sie mit Berufungserklärungen vom 1. September 2021, sie seien vom Vorwurf des versuchten Vergehens gegen das Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f. JSG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen und die Gelds- trafen und Bussen seien angemessen zu reduzieren.”
Lassen sich aus den konkreten Umständen, Indizien und der Erfahrung der Beteiligten Zweifel daran nicht aus‑schliessen, dass sie die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen haben, ist ein Schuldspruch wegen Art. 17 Abs. 1 JSG (Vorsatzdelikt) ausgeschlossen. Ein Freispruch ist jedoch nicht automatisch gegeben, da der dem Vorwurf zugrunde liegende Sachverhalt identisch sein kann und Tateinheit vorliegen kann.
“Zusammenfassend haben die Beschuldigten im Wissen um die grundsätzli- che Möglichkeit des Hinaustreibens von Hirschen das Jagdbanngebiet betreten. Aufgrund der konkreten Umstände und ihrer Erfahrungen bezüglich des Verhal- tens des Wildes im besagten Gebiet, welche durch weitere Indizien untermauert wird, lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei erstellen, dass sie die Möglichkeit der Tat- bestandsverwirklichung in Kauf nahmen. Da Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG nur vorsätz- lich begangen werden kann, steht ein Schuldspruch ausser Frage. Gleichzeitig scheidet auch ein Freispruch aus. Dies, weil der den Tatbestandsvorwürfen zu- grundeliegende Sachverhalt identisch ist und Tateinheit vorliegt (vgl. BGE 142 IV 78 E. 1.3; vgl. auch vorstehende E. 3).”
“Zusammenfassend haben die Beschuldigten im Wissen um die grundsätzli- che Möglichkeit des Hinaustreibens von Hirschen das Jagdbanngebiet betreten. Aufgrund der konkreten Umstände und ihrer Erfahrungen bezüglich des Verhal- tens des Wildes im besagten Gebiet, welche durch weitere Indizien untermauert wird, lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei erstellen, dass sie die Möglichkeit der Tat- bestandsverwirklichung in Kauf nahmen. Da Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG nur vorsätz- lich begangen werden kann, steht ein Schuldspruch ausser Frage. Gleichzeitig scheidet auch ein Freispruch aus. Dies, weil der den Tatbestandsvorwürfen zu- grundeliegende Sachverhalt identisch ist und Tateinheit vorliegt (vgl. BGE 142 IV 78 E. 1.3; vgl. auch vorstehende E. 3).”
Bei vorsätzlicher Begehung einer Widerhandlung nach Art. 17 JSG kann der Richter die Jagdberechtigung für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entziehen.
Ist der erforderliche Vorsatz nicht zweifelsfrei nachweisbar, kann nach in dubio pro reo lediglich auf bewusste Fahrlässigkeit geschlossen werden; damit scheidet ein Schuldspruch wegen des vorsätzlichen Delikts nach Art. 17 Abs. 1 JSG aus. Gleichzeitig folgt hieraus nicht notwendigerweise ein Freispruch: Aufgrund identischen Sachverhalts und möglicher Tateinheit/Tatkomplex bleibt die prozessuale Folge (z. B. weiteres Abklärungs- oder Entscheidungsverfahren) offen.
“Vorliegend waren die Beschuldigten zwar geständig, das Jagdbanngebiet bewaffnet betreten zu haben und sich damit wegen eines Vergehens gegen Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG schuldig gemacht zu haben. Sie bestritten indessen den erho- benen Vorwurf, sich des Vergehens gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG schuldig ge- macht zu haben. Zwar deuteten gewisse Indizien auf ein mögliches eventualvor- sätzliches Verhalten hin. Indessen lässt sich der Vorsatz aufgrund der Umstände letztlich nicht zweifelsfrei nachweisen, weshalb in dubio pro reo lediglich auf be- wusste Fahrlässigkeit geschlossen werden könnte und damit kein Schuldspruch wegen Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG erfolgt. Weder der Sachverhalt noch die Rechtslage waren demnach trotz des Teilgeständnisses der Beschuldigten ausreichend klar. Bei dieser Sachlage bestand kein Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren nach erfolgter Einsprache gegen die Strafbefehle dennoch auf diesem Weg erledigt. Es kann ihr mit anderen Worten nicht vorgeworfen werden, eine gerichtliche Beurteilung angestrengt zu haben.”
“Zusammenfassend haben die Beschuldigten im Wissen um die grundsätzli- che Möglichkeit des Hinaustreibens von Hirschen das Jagdbanngebiet betreten. Aufgrund der konkreten Umstände und ihrer Erfahrungen bezüglich des Verhal- tens des Wildes im besagten Gebiet, welche durch weitere Indizien untermauert wird, lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei erstellen, dass sie die Möglichkeit der Tat- bestandsverwirklichung in Kauf nahmen. Da Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG nur vorsätz- lich begangen werden kann, steht ein Schuldspruch ausser Frage. Gleichzeitig scheidet auch ein Freispruch aus. Dies, weil der den Tatbestandsvorwürfen zu- grundeliegende Sachverhalt identisch ist und Tateinheit vorliegt (vgl. BGE 142 IV 78 E. 1.3; vgl. auch vorstehende E. 3).”
Art. 17 Abs. 1 lit. b JSG stellt unter Strafe das vorsätzliche Ausnehmen von Eiern oder Jungvögeln geschützter Arten sowie das Vorsetzen des Brutgeschäfts der Vögel. Die Jagdverordnung erklärt die Saatkrähe für jagdbar und legt für sie eine Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli fest; während dieser Schonzeit können Eingriffe in das Brutgeschäft unter den Tatbestand fallen.
“Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b JSG wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört. Art. 3bis Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01) erklärt die Saatkrähe für jagdbar und bestimmt in Abs. 2 lit. c der Bestimmung deren Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli.”
“Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b JSG wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört. Art. 3bis Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01) erklärt die Saatkrähe für jagdbar und bestimmt in Abs. 2 lit. c der Bestimmung deren Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli.”
Nach der Anklageschrift betraten die Beschuldigten bewusst für rund 100–120 m ein gut gekennzeichnetes Jagdbanngebiet, waren in Jagdausrüstung unterwegs und passierten eine gelb/rote Markierung an einem markanten Stein. Vor diesem Sachverhalt kann ein vorsätzliches, unbefugtes Betreten des Banngebiets i.S.v. Art. 17 Abs. 1 JSG in Betracht gezogen werden; die Quelle dokumentiert die behaupteten Tatsachen, nicht jedoch eine rechtskräftige Entscheidung.
“In der Anklageschrift vom 17. November 2020 wird den Beschuldigten fol- gender Sachverhalt vorgeworfen: Vergehen gegen das Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG und ver- suchtes Vergehen gegen das Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB Am 2. September 2019, kurz nach 03:00 Uhr, wurde A. zusammen mit seinem Bruder B. durch die Wildhut im Eidgenössischen Jagd- banngebiet C. bei der D., auf Gemeindegebiet von E., in Jagdausrüstung kontrolliert (Koordinaten F. / G. ). Die Beschul- digten hatten zusammen mit weiteren Jagdkameraden die Nacht in der H ._ verbracht. Um ca. 02:45 Uhr brachen die Beiden bei der H. in Richtung D. auf, wobei B. eine Stirnlampe trug und einge- schaltet hatte. Um ca. 03:00 Uhr überquerten A. und B. be- wusst die gut erkennbare, als Grenze zum Banngebiet dienende Alpstrasse und betraten für ca. 100 - 120 m das Jagdbanngebiet unmittelbar im Be- reich eines markanten Steines, an welchem die gelb/rote Markierung für die Kennzeichnung des Wildschutzgebietes angebracht ist. Anschliessend überquerten sie ein Bächlein und liefen in Richtung der Örtlichkeit I. J. . Am Vorabend befanden sich zwei Jagkollegen der Beschuldigten bei der D. . Dort konnten diese rund 10 Hirschstiere im Bereich der Grenze des Banngebietes und weitere rund 30 Hirschstiere im Banngebiet bei der Örtlichkeit J.”
In der zitierten Entscheidung wurde der Schuldspruch wegen des Tötens eines jagdbaren Tieres (Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG) aufgehoben und der Beschuldigte freigesprochen; der Vorwurf der qualvollen Tötung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG wurde als nicht erfüllt beurteilt.
“Der Beschuldigte erfüllt den Tatbestand der qualvollen Tötung eines Tieres gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG nicht, weshalb der vorinstanzliche Freispruch in diesem Anklagepunkt zu bestätigen ist. Sodann ist er in Aufhebung des erstinstanzlich ergangenen Schuldspruchs wegen des Tötens eines jagdbaren Tieres (Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG) freizusprechen.”
Liegt nur eine geringfügige Störung vor und sind objektive sowie subjektive Tatschwere im mittleren Bereich, ist die Tat im mittleren Bereich der Strafzumessung einzuordnen. Spontane Entscheidungen unter Gruppendruck können die Schuldswürdigkeit teilweise mindern.
“Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG sieht einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Die Beschuldigten haben das Jagdbanngebiet kurz vor Jagdbeginn nicht nur be- waffnet betreten, sondern auch beabsichtigt, dieses eher grosszügig in einem Be- reich, in welchem sich am Vorabend Hirschstiere aufhielten, zu durchqueren. Dies, um auf dem einfachsten, bequemsten und ungefährlichsten Weg zu ihren Jagd- posten zu gelangen. Die von ihnen dabei verursachte Störung durch ihre Präsenz und den Lichtkegel der Taschenlampe ist jedoch nicht als erheblich zu qualifizie- ren. Die objektive Tatschwere liegt noch im mittleren Bereich. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls im mittleren Bereich anzusiedeln. Sie entschieden sich spontan dazu, das Banngebiet zu betreten, und auf ihnen lastete ein gewisser Gruppendruck, ihren Beitrag zur erfolgreichen Jagd zu leisten. Dies dürfte auch mit ein Grund gewesen sein, weshalb sie sich nicht dazu entschieden haben, den geplanten Bezug ihrer Posten abzubrechen bzw. einen anderen Posten zu bezie- hen.”
Liegen mehrere Straftatvorwürfe vor, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, und wird ein solcher Vorwurf (hier: Art. 17 Abs. 1 JSG) durch einen nicht angefochtenen Schuldspruch entschieden, kann dadurch die Erwirkung eines isolierten Freispruchs für andere aus demselben Sachverhalt abgeleitete Vorwürfe ausgeschlossen sein. Ein nicht angefochtener Schuldspruch ist in solchen Fällen keiner weiteren materiellen Prüfung zu unterziehen.
“Die Beschuldigten wenden sich nur gegen den Schuldspruch gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Den Schuldspruch wegen des Vergehens gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG anerkennen beide. Beiden Schuld- sprüchen liegt ein identischer Lebenssachverhalt zugrunde. Infolgedessen kann der nicht angefochtene Schuldspruch wegen Vergehens gegen Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG nicht isoliert in Rechtskraft erwachsen (vgl. Luzius Eugster, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, Bd. II, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 399 StPO). Gleichwohl ist dieser kei- ner weiteren materiellen Prüfung mehr zu unterziehen. Es kann folglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).”
“Da die den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte auf dem gleichen Lebens- sachverhalt gründen und dieser hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG einem Schuldspruch zugeführt wird, kann bezüglich des Vorwurfs von lit. f JSG kein Freispruch ergehen. Die Auflage der gesamten Kosten für die staats- anwaltlichen Untersuchungen und die erstinstanzlichen Verfahren ist somit gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. BGer 6B_574/2012 v.”
Lässt sich wegen fehlendem Nachweis eines Vorsatzes (insbesondere dolus eventualis) der Vorsatz nicht feststellen, kommt ein Schuldspruch nach Art. 17 Abs. 1 JSG nicht in Betracht.
“Zusammenfassend haben die Beschuldigten im Wissen um die grundsätzli- che Möglichkeit des Hinaustreibens von Hirschen das Jagdbanngebiet betreten. Aufgrund der konkreten Umstände und ihrer Erfahrungen bezüglich des Verhal- tens des Wildes im besagten Gebiet, welche durch weitere Indizien untermauert wird, lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei erstellen, dass sie die Möglichkeit der Tat- bestandsverwirklichung in Kauf nahmen. Da Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG nur vorsätz- lich begangen werden kann, steht ein Schuldspruch ausser Frage. Gleichzeitig scheidet auch ein Freispruch aus. Dies, weil der den Tatbestandsvorwürfen zu- grundeliegende Sachverhalt identisch ist und Tateinheit vorliegt (vgl. BGE 142 IV 78 E. 1.3; vgl. auch vorstehende E. 3).”