RS 211.423.4 ↩
RS 221.229.1 ↩
RS 951.31 ↩
RS 952.0 ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 16 de la LF du 15 juin 2018 sur les établissements financiers, en vigueur depuis le 1erjanv. 2020 (RO 2018 5247, 2019 4631;FF 2015 8101). ↩
RS 954.1 ↩
RS 955.0 ↩
RS 961.01 ↩
Introduite par l’annexe ch. 13 de la L du 19 juin 2015 sur l’infrastructure des marchés financiers, en vigueur depuis le 1erjanv. 2016 (RO 2015 5339;FF 2014 7235). ↩
RS 958.1 ↩
Introduite par l’annexe ch. 4 de la LF du 15 juin 2018 sur les services financiers, en vigueur depuis le 1erjanv. 2020 (RO 2019 4417;FF 2015 8101). ↩
RS 950.1 ↩
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La LBA fait partie des lois sur les marchés financiers au sens de l'art. 1 al. 1 let. f LFINMA. En cas de soupçon d'infractions au LFINMA ou aux lois sur les marchés financiers, la procédure est régie par l'art. 50 LFINMA; l'autorité poursuivante et jugeante est le DFF.
“Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Einzelrichterin von Amtes wegen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten (Strafregisterauszüge aus der Schweiz und aus Deutschland betreffend A. und B., Betreibungsregisterauszug und Steuerunterlagen betreffend A., die von den beiden Beschuldigten ausgefüllten Formulare zur persönlichen und finanziellen Situation) ein. Die Parteien stellten keine Beweisanträge. I. Am 24. Oktober 2024 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona in Anwesenheit der Vertreter des EFD und der Verteidigung statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 75 Abs. 4 VStrR auf eine Teilnahme. Die Beschuldigten erschienen nicht; die Hauptverhandlung wurde in ihrer Abwesenheit durchgeführt. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Zuständigkeit und Verfahren 1.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht u.a. vor, dass, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist, die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung der zu überprüfenden Strafverfügung gilt als Anklage. 1.1.2 Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das FINMAG i.V.m. GwG zum Gegenstand. Das GwG zählt zu den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. f. FINMAG). Nachdem die Beschuldigten gemäss Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR fristgerecht die gerichtliche Beurteilung verlangt haben, ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO i.”
“Gemäss Art. 50 Abs. 1 FINMAG richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).”
Si la LFINMA prend connaissanÎ de crimes ou délits de droit commun ainsi que d'infractions à la LFINMA et aux autres lois sur les marchés financiers (p. ex. la LBA), elle en informe l'autorité pénale compétente (art. 38 al. 3 LFINMA). La réception du signalement et l'ouverture d'une procédure de sanction administrative relèvent — dans la mesure où cela est pertinent dans les cas cités — du DFF (art. 50 al. 1 en liaison avì art. 1 al. 1 let. f LFINMA).
“Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). 5.3. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind - Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (s.”
“Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informaionen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Einen allfälligen gesetzlichen Hinderungsgrund für die im Rahmen ihrer Strafanzeige erfolgte Aktenherausgabe an das EFD hat die FINMA nicht angerufen (vgl. Art. 40 FINMAG).”
“Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Einen allfälligen gesetzlichen Hinderungsgrund für die im Rahmen ihrer Strafanzeige erfolgte Aktenherausgabe an das EFD hat die FINMA nicht angerufen (vgl. Art. 40 FINMAG).”
La FINMA coordonne ses interventions de surveillanÎ avì les autorités de poursuite pénale compétentes et consulte celles-ci avant de transmettre les informations et documents reçus (voir art. 29a al. 4 LBA). Dans les cas examinés dans les décisions, la FINMA n'a pas invoqué de motif légal empêchant la remise des dossiers au DFF (voir art. 40 LFINMA ; compétenÎ du DFF selon l'art. 1 al. 1 let. f LFINMA).
“Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informaionen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Einen allfälligen gesetzlichen Hinderungsgrund für die im Rahmen ihrer Strafanzeige erfolgte Aktenherausgabe an das EFD hat die FINMA nicht angerufen (vgl. Art. 40 FINMAG).”
“Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informaionen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Einen allfälligen gesetzlichen Hinderungsgrund für die im Rahmen ihrer Strafanzeige erfolgte Aktenherausgabe an das EFD hat die FINMA nicht angerufen (vgl. Art. 40 FINMAG).”
“Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Einen allfälligen gesetzlichen Hinderungsgrund für die im Rahmen ihrer Strafanzeige erfolgte Aktenherausgabe an das EFD hat die FINMA nicht angerufen (vgl. Art. 40 FINMAG).”
Selon l'art. 50 al. 1 phrase 2 LFINMA, le DFF est l'autorité chargée de la poursuite et du jugement en cas de contraventions aux dispositions pénales de la LFINMA et aux lois sur les marchés financiers visées à l'art. 1 al. 1 LFINMA. Conformément à l'art. 50 al. 2 LFINMA, l'appréciation pénale de ces contraventions relève de la justiÎ fédérale si l'intervention d'une instanÎ judiciaire est demandée; dans ce cas, le DFF transmet les dossiers au Ministère public de la Confédération en vue de leur acheminement au tribunal fédéral compétent.
“2 VStrR einen Strafregisterauszug sowie Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (SK 9.231.1.001 ff. [Strafregisterauszug]; 9.231.2.004 ff. [Steuer—un—ter—la—gen]; 9.231.3.002 [Betreibungsregisterauszug]; 9.231.4.007 f.; [ausgefülltes Formular «Persönliche und finanzielle Situation]). I. Die Hauptverhandlung fand am 3. Oktober 2024 in Anwesenheit des Vertreters des EFD sowie des Beschuldigten in Begleitung seines Verteidigers vor der Einzelrichterin am Sitz des Gerichts statt (SK 9.720.001 ff.). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme (SK 9.510.001). Die Einzelrichterin wies darauf hin, dass das Urteil mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien gemäss Art. 79 Abs. 2 VStrR schriftlich eröffnet wird (SK 9.720.014). Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. Zu den Letzteren gehörte bis am 1. Januar 2020 (Aufhebungsdatum) auch das BEHG (Art. 1 Abs. 1 lit. e aFINMAG). Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht vor, dass die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung, welche den”
“059-107); - den von der Staatsanwaltschaft Kassel übermittelten Bankunterlagen zu entnehmen war, dass der Gesuchsgegner über kein nennenswertes Barvermögen verfügte und der Saldo seines Pfändungsschutzkontos EUR 41.80 betrug (TPF 1.100.070-106); - die Abklärungen des Polizeipräsidiums Bielefeld ergaben, dass die Meldeanschrift des Gesuchsgegners […], lautete (TPF 1.100.067-069); - das EFD mit Gesuch vom 14. November 2023 an die Bundesanwaltschaft zu Handen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) um Umwandlung der mit Strafbescheid vom 12. August 2020 gegen den Gesuchsgegner ausgefällten Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchsgegners, ersuchte (TPF 1.100.003-107); die Bundesanwaltschaft das Gesuch am 20. November 2023 an die Strafkammer überwies (TPF 1.100.001 f.); - gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) die gerichtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze – worunter das Bankengesetz fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG) – der Bundesgerichtsbarkeit untersteht; - die Strafkammer in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht des Bundes urteilt; sie zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) dem Bundesstrafgericht überwiesen hat (Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]), beurteilt; die Strafkammer somit zur Beurteilung der Verwaltungsstrafsache zuständig gewesen wäre, hätte der Beschuldigte die gerichtliche Beurteilung verlangt (Art. 72 und 73 i.V.m. Art. 81 VStrR); - sich die Zuständigkeit der Strafkammer für das vorliegende Verfahren aus Art. 91 Abs. 2 VStrR ergibt, wonach zur Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe das Gericht zuständig ist, welches die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre (siehe oben, S.”
Citation : LFINMA art. 1 ch. 4 Conformément à l'art. 50 LFINMA, la procédure en cas de soupçon d'infractions à la LFINMA ou aux lois sur les marchés financiers — lesquelles, selon l'art. 1 al. 1 let. f LFINMA, comprennent la LBA — est en principe régie par les dispositions de la loi fédérale sur le droit pénal administratif (DPA), dans la mesure où la LFINMA ou les lois sur les marchés financiers n'en disposent pas autrement. L'art. 50 LFINMA désigne le DFF comme autorité de poursuite et de décision.
“Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).”
“Gemäss Art. 50 Abs. 1 FINMAG richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).”
“Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).”
“Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).”
Selon l'art. 24 al. 1 LFINMA, la FINMA peut effectuer elle‑même des vérifications auprès des personnes assujetties ou les faire exécuter par des sociétés de révision ou des mandataires de révision mandatés par ces personnes et agréés par l'Autorité fédérale de surveillanÎ de la révision (cf. art. 9a LSR). Conformément à l'art. 24a al. 1 LFINMA, la FINMA peut en outre mandater une «personne indépendante et compétente» pour effectuer des vérifications auprès des personnes assujetties.
“Nach Art. 24 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (vgl. Art. 1 Abs. 1 FINMAG) die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch von den Beaufsichtigten beauftragte und durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde nach Art. 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302) zugelassene Prüfgesellschaften oder Prüfbeauftragte gemäss Art. 24a FINMAG. Gemäss Art. 24a Abs. 1 FINMAG kann die FINMA eine "unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen".”
LFINMA art. 1 n. 2 Parmi les tâches de la LFINMA figurent l'examen de l'obligation d'autorisation au regard du droit des marchés financiers et la détection des intermédiaires financiers qui contreviennent aux dispositions légales. La LFINMA peut également appliquer les moyens prévus par la loi à l'égard d'établissements ou de personnes dont l'assujettissement ou l'obligation d'autorisation est encore contesté.
“Die FINMA übt die Aufsicht über den Finanzmarkt nach den Finanzmarktgesetzen, namentlich dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) aus (Art. 6 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FINMAG). Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei (Art. 4 FINMAG). Der Finanzmarktaufsicht unterstehen die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen, und die kollektiven Kapitalanlagen (Art. 3 FINMAG). Zum Aufgabenbereich der FINMA gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen tätig sind. Sie ist berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten (oder Personen) einzusetzen, deren Unterstellungs- bzw. Bewilligungspflicht (noch) umstritten ist (BGE 136 II 43 E.”
“Die FINMA übt die Aufsicht über den Finanzmarkt nach den Finanzmarktgesetzen, namentlich dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) aus (Art. 6 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FINMAG). Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei (Art. 4 FINMAG). Der Finanzmarktaufsicht unterstehen die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen, und die kollektiven Kapitalanlagen (Art. 3 FINMAG). Zum Aufgabenbereich der FINMA gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen tätig sind. Sie ist berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten (oder Personen) einzusetzen, deren Unterstellungs- bzw. Bewilligungspflicht (noch) umstritten ist (BGE 136 II 43 E.”
Lors de la classification historique des lois relatives aux marchés financiers mentionnées à l'art. 1 al. 1 LFINMA, il faut tenir compte de l'ancien LBVM. Selon l'ancienne version de l'art. 1 al. 1 let. e LFINMA (état au 1.1.2009), la loi sur les bourses appartenait aux lois relatives aux marchés financiers; il en résultait des obligations d'autorisation et de surveillanÎ, notamment en ce qui concerne l'obligation d'autorisation des négociants en valeurs mobilières et la distinction entre négociants pour compte propre, maisons d'émission et maisons de produits dérivés (cf. réglementation LBVM/OBVM relative à la définition et à l'autorisation des négociants en valeurs mobilières).
“Gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation voraussetzt, ausübt. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 250'000.-- bestraft. Zu den Finanzmarktgesetzen gehörte gemäss aArt. 1 Abs. 1 lit. e FINMAG (Stand am 1. Januar 2009) das Börsengesetz. Gemäss Art. 10 Abs. 1 BEHG (fortan Stand am 1. Januar 2009; AS 2008 5207) bedarf einer Bewilligung der FINMA, wer als Effektenhändler tätig werden will. Als Effektenhändler im Sinne des Börsengesetzes gelten gemäss Art. 2 lit. d BEHG natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten. Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind gemäss Art. 2 Abs. 1 der aufgehobenen Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV; fortan Stand am 1. Januar 2009; AS 2008 5363;) Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind. Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (Art.”