RS 311.0 ↩
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Citation : LFINMA art. 35 ch. 7 Si l'ampleur des avoirs à confisquer ne peut être déterminée ou ne peut l'être qu'au prix d'un effort disproportionné, la FINMA est habilitée à en effectuer l'estimation. Selon la jurisprudenÎ, cela concerne notamment les cas portant sur des bénéfices issus de violations graves des dispositions de surveillanÎ ainsi que sur des bénéfices provenant de manipulations de marché.
“Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat (Art. 35 Abs. 1 FINMAG; finanzmarktrechtliche Einziehung; vgl. das Urteil 2C_422/2018 vom 20. März 2019 E. 2 u. E. 3; ABEGG/ BÄRTSCHI/DIETRICH, Prinzipien des Finanzmarktrechts, 3. Aufl. 2019, N. 1007 f.; SESTER/BRÄNDLI/BARTHOLET/SCHILTKNECHT, Fianzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastruktur, 2018, § 12 N. 80 ff.; ZULAUF ET AL., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 235 ff.). Seit Mai 2013 ist die FINMA bei Verdacht auf ein "aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten" berechtigt, Verfahren gegen beliebige Teilnehmer am Schweizer Effektenhandel zu führen und verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen sie zu erlassen. Sie ist befugt, auch bei diesen Personen Gewinne aus Marktmanipulationen zu beschlagnahmen (vgl. ZULAUF ET AL., a.a.O., S. 246). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen (Art. 35 Abs. 3 FINMAG). Die strafrechtliche Einziehung (Art. 70-72 StGB) geht der börsenrechtlichen Beschlagnahmung vor (Art. 35 Abs. 5 FINMAG). Die Vermögenswerte werden zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nicht Geschädigten auszuzahlen sind (Art. 35 Abs. 6 BEHG).”
“Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat (Art. 35 Abs. 1 FINMAG; finanzmarktrechtliche Einziehung). Seit Mai 2013 ist die FINMA bei Verdacht auf ein "aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten" berechtigt, Verfahren gegen Teilnehmer am Schweizer Effektenhandel zu führen und verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen sie zu treffen. Sie ist befugt, auch bei diesen Personen Gewinne aus Marktmanipulationen zu beschlagnahmen (vgl. ZULAUF ET AL., a.a.O., S. 246). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA diesen schätzen (Art. 35 Abs. 3 FINMAG). Die strafrechtliche Einziehung (Art. 70-72 StGB) geht der börsenrechtlichen Beschlagnahmung vor (Art. 35 Abs. 5 FINMAG). Die Vermögenswerte werden zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nicht Geschädigten auszuhändigen bzw. auszuzahlen sind (Art. 35 Abs. 6 BEHG).”
“Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat (Art. 35 Abs. 1 FINMAG; finanzmarktrechtliche Einziehung; vgl. das Urteil 2C_422/2018 vom 20. März 2019 E. 2 u. E. 3; ABEGG/ BÄRTSCHI/DIETRICH, Prinzipien des Finanzmarktrechts, 3. Aufl. 2019, N. 1007 f.; SESTER/BRÄNDLI/BARTHOLET/SCHILTKNECHT, Fianzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastruktur, 2018, § 12 N. 80 ff.; ZULAUF ET AL., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 235 ff.). Seit Mai 2013 ist die FINMA bei Verdacht auf ein "aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten" berechtigt, Verfahren gegen beliebige Teilnehmer am Schweizer Effektenhandel zu führen und verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen sie zu erlassen. Sie ist befugt, auch bei diesen Personen Gewinne aus Marktmanipulationen zu beschlagnahmen (vgl. ZULAUF ET AL., a.a.O., S. 246). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen (Art. 35 Abs. 3 FINMAG). Die strafrechtliche Einziehung (Art. 70-72 StGB) geht der börsenrechtlichen Beschlagnahmung vor (Art. 35 Abs. 5 FINMAG). Die Vermögenswerte werden zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nicht Geschädigten auszuzahlen sind (Art. 35 Abs. 6 BEHG).”
La FINMA peut, en vertu de l'art. 35 LFINMA, confisquer également les gains réalisés à la suite d'infractions au marché systématiques et planifiées sur plusieurs années. La durée et le caractère planifié peuvent faire apparaître les violations des règles de surveillanÎ comme graves et ainsi justifier une confiscation.
“Der Beschwerdeführer hat die aufsichtsrechtlichen Regeln über den Marktmissbrauch über Jahre hinweg schwer verletzt, weshalb die FINMA den entsprechend erwirtschafteten Gewinn einziehen durfte (Art. 35 FINMAG) : Marktmanipulation ist explizit verboten. Mit Art. 33f aBEHG und heute Art. 143 FinFrag (vgl. MAURENBRECHER/HANSLIN, in: Watter/Bahar, BSK Finanzmarktaufsichtsgesetz und Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, N. 25 ff. zu Art. 143 FinfraG) sollen der Funktionsschutz nach Art. 5 FINMAG (Fassung vom 22. Juni 2007) sichergestellt und die Anleger in ihrem Vertrauen geschützt werden, dass die Börsenkurse auf einem echten Angebots- und Nachfrageverhalten der Marktteilnehmer und keinen manipulativen Eingriffen beruhen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer systematisch gegen Art. 33f aBEHG verstossen. Aufgrund der Dauer und der Planmässigkeit seines Handelns wiegen die festgestellten Aufsichtsrechtsverletzungen schwer. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen der einzuziehende Betrag zu berechnen war, zutreffend dargelegt (E. 15.8 des angefochtenen Entscheids; vgl. auch das Urteil 2C_422/2018 vom 20. März 2019 E. 2 u. E. 3) und die Verfügung der FINMA bezüglich der abziehbaren Steuern korrigiert.”
Selon la doctrine et la jurisprudenÎ, la confiscation pénale prévue aux art. 70 à 72 CP prime sur la saisie en droit boursier prévue à l'art. 35 LFINMA.
“Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat (Art. 35 Abs. 1 FINMAG; finanzmarktrechtliche Einziehung). Seit Mai 2013 ist die FINMA bei Verdacht auf ein "aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten" berechtigt, Verfahren gegen Teilnehmer am Schweizer Effektenhandel zu führen und verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen sie zu treffen. Sie ist befugt, auch bei diesen Personen Gewinne aus Marktmanipulationen zu beschlagnahmen (vgl. ZULAUF ET AL., a.a.O., S. 246). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA diesen schätzen (Art. 35 Abs. 3 FINMAG). Die strafrechtliche Einziehung (Art. 70-72 StGB) geht der börsenrechtlichen Beschlagnahmung vor (Art. 35 Abs. 5 FINMAG). Die Vermögenswerte werden zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nicht Geschädigten auszuhändigen bzw. auszuzahlen sind (Art. 35 Abs. 6 BEHG).”
“1 FINMAG; finanzmarktrechtliche Einziehung; vgl. das Urteil 2C_422/2018 vom 20. März 2019 E. 2 u. E. 3; ABEGG/ BÄRTSCHI/DIETRICH, Prinzipien des Finanzmarktrechts, 3. Aufl. 2019, N. 1007 f.; SESTER/BRÄNDLI/BARTHOLET/SCHILTKNECHT, Fianzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastruktur, 2018, § 12 N. 80 ff.; ZULAUF ET AL., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 235 ff.). Seit Mai 2013 ist die FINMA bei Verdacht auf ein "aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten" berechtigt, Verfahren gegen beliebige Teilnehmer am Schweizer Effektenhandel zu führen und verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen sie zu erlassen. Sie ist befugt, auch bei diesen Personen Gewinne aus Marktmanipulationen zu beschlagnahmen (vgl. ZULAUF ET AL., a.a.O., S. 246). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen (Art. 35 Abs. 3 FINMAG). Die strafrechtliche Einziehung (Art. 70-72 StGB) geht der börsenrechtlichen Beschlagnahmung vor (Art. 35 Abs. 5 FINMAG). Die Vermögenswerte werden zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nicht Geschädigten auszuzahlen sind (Art. 35 Abs. 6 BEHG).”
Citation : LFINMA art. 35 n. 4 La FINMA peut, en vertu de l'art. 35 LFINMA, percevoir des produits provenant d'une procédure de liquidation au profit de la Confédération.
“________ "nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von 3 Jahren auf ihrer Internetseite" veröffentlichen. A.c. Die Kosten der Untersuchungsbeauftragten von insgesamt Fr. 474'958.30 auferlegte die FINMA zu Fr. 379'966.65 der B.________ AG und zu Fr. 94'991.65 der B.________ AG und A.________ solidarisch. Die Verfahrenskosten von Fr. 80'000.-- gingen in der Höhe von Fr. 64'000.-- zulasten der B.________ AG und von Fr. 16'000.-- solidarisch zulasten der B.________ AG und A.________. Die FINMA prüfte in ihrem Verfahren die börsenrechtliche Unterstellungspflicht der Aktivitäten der B.________ AG und von A.________ (Unerlaubte Tätigkeit im Effektenhandel [Eigenhandel]); der Frage, ob ein marktmissbräuchliches Verhalten bestand, ging sie zu diesem Zeitpunkt nicht weiter nach, weil die B.________ AG so oder anders zu liquidieren und gegen A.________ diesbezüglich bereits ein eigenes Enforcementverfahren eröffnet worden sei. Beim derzeitigen Verfahrensstand könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie gegen die B.________ AG zusätzlich allenfalls noch nach Art. 35 FINMAG (Beschlagnahmung) vorgehen und einen allfälligen Gewinn einziehen werde. 2C_31 7 /2020: Marktmanipulation durch die B.________ AG B. Die Überwachungsstelle der SIX Swiss Exchange (im Folgenden "SIX") untersuchte für den Zeitraum vom 3. Dezember 2012 bis 5. August 2013 das Handelsverhalten der B.________ AG. Am 26. März 2014 übermittelte sie ihren Untersuchungsbericht der FINMA, welche im Rahmen eines Enforcementverfahrens weitere Abklärungen einleitete, da der Bericht "begründete" Hinweise darauf enthielt, dass die B.________ AG sich systematisch marktmanipulativ verhalten haben könnte. In ihrer Schlussverfügung vom 20. Juni 2017 stellte die FINMA unter anderem fest, dass die B.________ AG durch ihr Verhalten "aufsichtsrechtliche Bestimmungen und insbesondere das Börsengesetz" schwer verletzt habe. Sie zog den Erlös aus dem Liquidationsverfahren der B.________ AG zugunsten der Eidgenossenschaft ein und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.--. 2C_315/2020: Marktmanipulation durch A.”
“________ "nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von 3 Jahren auf ihrer Internetseite" veröffentlichen. A.c. Die Kosten der Untersuchungsbeauftragten von insgesamt Fr. 474'958.30 auferlegte die FINMA zu Fr. 379'966.65 der B.________ AG und zu Fr. 94'991.65 der B.________ AG und A.________ solidarisch. Die Verfahrenskosten von Fr. 80'000.-- gingen für Fr. 64'000.-- zulasten der B.________ AG und für Fr. 16'000.-- solidarisch zulasten der B.________ AG und A.________. Die FINMA prüfte in ihrem Verfahren die börsenrechtliche Unterstellungspflicht der Aktivitäten der B.________ AG und von A.________ (Unerlaubte Tätigkeit im Effektenhandel [Eigenhandel]); der Frage, ob ein marktmissbräuchliches Verhalten bestand, ging sie zu diesem Zeitpunkt nicht weiter nach, da die B.________ AG so oder anders zu liquidieren und gegen A.________ diesbezüglich bereits ein eigenes Enforcementverfahren eröffnet worden sei. Beim derzeitigen Verfahrensstand könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie gegenüber der B.________ AG zusätzlich allenfalls noch nach Art. 35 FINMAG (Beschlagnahmung) vorgehen und einen allfälligen Gewinn einziehen werde. 2C_31 7 /2020: Marktmanipulation durch die B.________ AG B. Die Überwachungsstelle der SIX Swiss Exchange (im Folgenden "SIX") untersuchte für den Zeitraum vom 3. Dezember 2012 bis 5. August 2013 das Handelsverhalten der B.________ AG. Am 26. März 2014 übermittelte sie ihren Untersuchungsbericht der FINMA, welche im Rahmen eines Enforcementverfahrens weitere Abklärungen einleitete, da der Bericht "begründete" Hinweise darauf enthielt, dass die B.________ AG sich systematisch marktmanipulativ verhalten haben könnte. In ihrer Schlussverfügung vom 20. Juni 2017 stellte die FINMA unter anderem fest, dass die B.________ AG durch ihr Verhalten "aufsichtsrechtliche Bestimmungen und insbesondere das Börsengesetz" schwer verletzt habe. Sie zog den Erlös aus dem Liquidationsverfahren der B.________ AG zugunsten der Eidgenossenschaft ein und auferlegte der B.________ AG die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.--. 2C_315/2020: Marktmanipulation durch A.”
“________ "nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von 3 Jahren auf ihrer Internetseite" veröffentlichen. A.c. Die Kosten der Untersuchungsbeauftragten von insgesamt Fr. 474'958.30 auferlegte die FINMA zu Fr. 379'966.65 der B.________ AG und zu Fr. 94'991.65 der B.________ AG und A.________ solidarisch. Die Verfahrenskosten von Fr. 80'000.-- gingen in der Höhe von Fr. 64'000.-- zulasten der B.________ AG und von Fr. 16'000.-- solidarisch zulasten der B.________ AG und A.________. Die FINMA prüfte in ihrem Verfahren die börsenrechtliche Unterstellungspflicht der Aktivitäten der B.________ AG bzw. von A.________ (Unerlaubte Tätigkeit im Effektenhandel [Eigenhandel]); der Frage, ob ein marktmissbräuchliches Verhalten bestand, ging sie zu diesem Zeitpunkt nicht weiter nach, da die B.________ AG so oder anders zu liquidieren und gegen A.________ diesbezüglich bereits ein eigenes Enforcementverfahren eröffnet worden sei. Beim derzeitigen Verfahrensstand könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie gegenüber der B.________ AG zusätzlich allenfalls noch nach Art. 35 FINMAG (Beschlagnahmung) vorgehen und allfällige Gewinn einziehen werde. 2C_31 7 /2020: Marktmanipulation durch die B.________ AG B. Die Überwachungsstelle der SIX Swiss Exchange (im Folgenden "SIX") untersuchte für den Zeitraum vom 3. Dezember 2012 bis 5. August 2013 das Handelsverhalten der B.________ AG. Am 26. März 2014 übermittelte sie ihren Untersuchungsbericht der FINMA, welche im Rahmen eines Enforcementverfahrens weitere Abklärungen einleitete, da der Bericht "begründete" Hinweise darauf enthielt, dass die B.________ AG sich systematisch marktmanipulativ verhalten haben könnte. In ihrer Schlussverfügung vom 20. Juni 2017 stellte die FINMA unter anderem fest, dass die B.________ AG durch ihr Verhalten "aufsichtsrechtliche Bestimmungen und insbesondere das Börsengesetz" schwer verletzt habe. Sie zog den Erlös aus dem Liquidationsverfahren der B.________ AG zugunsten der Eidgenossenschaft ein und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.--. 2C_315/2020: Marktmanipulation durch A.”
Lors du calcul d'un montant résiduel de confiscation ou d'une créanÎ de remplacement, on peut se fonder sur des constatations administratives ou judiciaires antérieures concernant le montant des gains déjà confisqués, pour autant que ces considérations soient complètes et compréhensibles.
“Gegenüber dem Beschuldigten A. zu begründende Ersatzforderung Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil B-4763/2017 vom 29. Juni 2018 gestützt auf Art. 35 FINMAG festgelegt, dass beim Beschuldigten A. ein Gewinn im Betrag von Fr. 995'520.-- und bei der M. AG ein Gewinn im Betrag von Fr. 278'730.-- eingezogen werden. Diese Einziehung ist erfolgt (BA pag. 18.103-182). Die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts erscheinen vollständig, nachvollziehbar und fundiert, womit zwecks Berechnung des restlichen Einziehungs- bzw. Ersatzforderungsbetrages darauf abgestellt werden kann. Im eigenen Namen erzielte der Beschuldigte A. mit den inkriminierten Transaktionen einen Gesamtgewinn von Fr. 1'634'585.30. Hiervon ist der bereits eingezogene Betrag von Fr. 995'520.-- abzuziehen. Die Berechnung weicht insofern von derjenigen der anlässlich der Hauptverhandlung am 7. Juni 2021 eingereichten Aufstellung der Bundesanwaltschaft betreffend «Gewinnberechnung/Einziehungsbeträge Insiderdelikte» (TPF pag. 51.721.285) ab, als es sich bei Positionen Ziff. 30 (Transaktionsereignis vom 17. Dezember 2015, Anklageziffer 5.7) sowie Ziff. 42 (Transaktionsereignis vom 25.”
Citation : LFINMA art. 35 ch. 2 La FINMA peut, dans le cadre de procédures de liquidation en cours ou déjà clôturées, examiner et procéder à la confiscation prévue par l'art. 35 LFINMA. Une mesure prise en application de l'art. 35 peut par ailleurs s'ajouter à d'autres mesures ou procédures déjà engagées.
“________ "nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von 3 Jahren auf ihrer Internetseite" veröffentlichen. A.c. Die Kosten der Untersuchungsbeauftragten von insgesamt Fr. 474'958.30 auferlegte die FINMA zu Fr. 379'966.65 der B.________ AG und zu Fr. 94'991.65 der B.________ AG und A.________ solidarisch. Die Verfahrenskosten von Fr. 80'000.-- gingen in der Höhe von Fr. 64'000.-- zulasten der B.________ AG und von Fr. 16'000.-- solidarisch zulasten der B.________ AG und A.________. Die FINMA prüfte in ihrem Verfahren die börsenrechtliche Unterstellungspflicht der Aktivitäten der B.________ AG und von A.________ (Unerlaubte Tätigkeit im Effektenhandel [Eigenhandel]); der Frage, ob ein marktmissbräuchliches Verhalten bestand, ging sie zu diesem Zeitpunkt nicht weiter nach, weil die B.________ AG so oder anders zu liquidieren und gegen A.________ diesbezüglich bereits ein eigenes Enforcementverfahren eröffnet worden sei. Beim derzeitigen Verfahrensstand könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie gegen die B.________ AG zusätzlich allenfalls noch nach Art. 35 FINMAG (Beschlagnahmung) vorgehen und einen allfälligen Gewinn einziehen werde. 2C_31 7 /2020: Marktmanipulation durch die B.________ AG B. Die Überwachungsstelle der SIX Swiss Exchange (im Folgenden "SIX") untersuchte für den Zeitraum vom 3. Dezember 2012 bis 5. August 2013 das Handelsverhalten der B.________ AG. Am 26. März 2014 übermittelte sie ihren Untersuchungsbericht der FINMA, welche im Rahmen eines Enforcementverfahrens weitere Abklärungen einleitete, da der Bericht "begründete" Hinweise darauf enthielt, dass die B.________ AG sich systematisch marktmanipulativ verhalten haben könnte. In ihrer Schlussverfügung vom 20. Juni 2017 stellte die FINMA unter anderem fest, dass die B.________ AG durch ihr Verhalten "aufsichtsrechtliche Bestimmungen und insbesondere das Börsengesetz" schwer verletzt habe. Sie zog den Erlös aus dem Liquidationsverfahren der B.________ AG zugunsten der Eidgenossenschaft ein und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.--. 2C_315/2020: Marktmanipulation durch A.”
RéférenÎ : LFINMA art. 35 n. 1 La FINMA peut saisir le gain réalisé par des personnes assujetties, respectivement par des personnes responsables à des postes de direction, à la suite de violations graves des dispositions de surveillanÎ (art. 35 al. 1 LFINMA). En cas de suspicion d'un « comportement de marché interdit au regard du droit de surveillanÎ », la FINMA est en outre habilitée à engager des procédures contre des participants au commerÎ suisse des valeurs mobilières et — également à l'encontre de ces personnes — à saisir les gains provenant de manipulations de marché. Si l'étendue des actifs à saisir ne peut être déterminée ou ne peut l'être qu'avì des moyens disproportionnés, la FINMA peut en faire une estimation (art. 35 al. 3 LFINMA). La confiscation pénale prime sur la saisie en vertu du droit boursier, et les actifs saisis sont confisqués au profit de la Confédération, dans la mesure où ils ne doivent pas être remis aux personnes lésées.
“Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat (Art. 35 Abs. 1 FINMAG; finanzmarktrechtliche Einziehung; vgl. das Urteil 2C_422/2018 vom 20. März 2019 E. 2 u. E. 3; ABEGG/ BÄRTSCHI/DIETRICH, Prinzipien des Finanzmarktrechts, 3. Aufl. 2019, N. 1007 f.; SESTER/BRÄNDLI/BARTHOLET/SCHILTKNECHT, Fianzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastruktur, 2018, § 12 N. 80 ff.; ZULAUF ET AL., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 235 ff.). Seit Mai 2013 ist die FINMA bei Verdacht auf ein "aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten" berechtigt, Verfahren gegen beliebige Teilnehmer am Schweizer Effektenhandel zu führen und verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen sie zu erlassen. Sie ist befugt, auch bei diesen Personen Gewinne aus Marktmanipulationen zu beschlagnahmen (vgl. ZULAUF ET AL., a.a.O., S. 246). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen (Art. 35 Abs. 3 FINMAG). Die strafrechtliche Einziehung (Art. 70-72 StGB) geht der börsenrechtlichen Beschlagnahmung vor (Art.”
“Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat (Art. 35 Abs. 1 FINMAG; finanzmarktrechtliche Einziehung). Seit Mai 2013 ist die FINMA bei Verdacht auf ein "aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten" berechtigt, Verfahren gegen Teilnehmer am Schweizer Effektenhandel zu führen und verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen sie zu treffen. Sie ist befugt, auch bei diesen Personen Gewinne aus Marktmanipulationen zu beschlagnahmen (vgl. ZULAUF ET AL., a.a.O., S. 246). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA diesen schätzen (Art. 35 Abs. 3 FINMAG). Die strafrechtliche Einziehung (Art. 70-72 StGB) geht der börsenrechtlichen Beschlagnahmung vor (Art. 35 Abs. 5 FINMAG). Die Vermögenswerte werden zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nicht Geschädigten auszuhändigen bzw. auszuzahlen sind (Art. 35 Abs. 6 BEHG).”
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