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Les omissions peuvent constituer un manquement grave au sens de l'art. 33 LFINMA lorsqu'une obligation d'accomplir un acte déterminé résulte de dispositions de surveillanÎ et que cet acte concret a été omis en violation de cette obligation. Il convient d'indiquer de manière détaillée de quelle norme de surveillanÎ découle l'obligation d'accomplir quel acte concret et en quoi cet acte a été omis malgré l'existenÎ de l'obligation juridique.
“Zusammengefasst ist also zu beurteilen, ob die Vorinstanz der Bank bzw. dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung zu Recht eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Pflichten im Sinne von Art. 33 FINMAG vorgeworfen hat. Dabei ist zu beachten, dass aufsichtsrechtlich nur pflichtwidrig nicht vorgenommene Handlungen für den Erlass eines Berufsverbots relevant sein können. Eine schwere Verletzung einer aufsichtsrechtlichen Pflicht kann demnach durch eine Unterlassung nur begründet bzw. bewirkt werden, wenn ein Beaufsichtigter eine Handlung, welche durch das Aufsichtsrecht geboten ist, unterlässt. Dabei ist detailliert aufzuzeigen, aus welcher aufsichtsrechtlichen Bestimmung die Pflicht zur Vornahme welcher Handlung fliesst und inwiefern die Bank bzw. der Beschwerdeführer diese spezifische Handlung trotz bestehender rechtlicher Handlungspflicht unterlassen hat (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.1; Urteil des BVGer B-3092/2016 vom 25. April 2018 E. 3.4). Konkret ist demnach zu beurteilen, ob die Bank bzw. der Beschwerdeführer die Abklärungspflichten gemäss aArt. 6 GwG und die Meldepflicht gemäss aArt. 9 GwG verletzt hat (vgl. E. 5) sowie ob eine Verletzung des Organisationserfordernisses gemäss Art.”
RéférenÎ : LFINMA art. 33 n. 27 Les responsables de la conformité occupant un poste de direction peuvent, en vertu de l'art. 33 LFINMA, se voir infliger une interdiction d'exercer ; condition nécessaire : que la grave violation des obligations de surveillanÎ ait été commise de manière fautive. Il n'est pas requis un niveau élevé de reprochabilité subjective : la négligenÎ suffit.
“Die Sanktion des Berufsverbots, die natürliche Personen an einer (weiteren oder künftigen) Ausübung einer leitenden Funktion oder einer Organfunktion bei einer juristischen Person, welcher die Einhaltung des Aufsichtsrechts obliegt, hindern soll, soll nicht mit dem Hinweis auf die interne Aufgabenteilung ausgehebelt werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2; Wyss, a.a.O., Art. 8 N. 4; Robert Roth, Une responsabilité sans culpabilité? L'entreprise, la "faute d'organisation" et le droit pénal, SJ 2003 I/II S. 200 ff.). Art. 33 FINMAG soll nicht nur den im Einzelfall Ausführenden erfassen, sondern gegebenenfalls auch die für dessen Handeln in vorgesetzter oder überwachender Funktion Verantwortlichen (vgl. Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 N. 13c). Die schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen muss zudem schuldhaft bewirkt worden sein (Art. 33 FINMAG; vlg. BGE 142 II 243 E. 2.2). An die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens sind, in Übereinstimmung mit der wirtschaftspolizeilichen Natur des Berufsverbots im Sinne von Art. 33 FINMAG, keine hohen Anforderungen zu stellen. Namentlich hat ein Compliance-Officer sich stets pflichtgemäss zu verhalten, die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten und folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen. Fahrlässigkeit ist ausreichend (vgl. Urteil des BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). Zwecks Prävention von Organisationsversagen müssen die Zuständigkeit für die aus geldwäschereirechtlicher Sicht wesentlichen Entscheidungen geregelt sein. So bedarf die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (Art. 12 ff. aGwV-FINMA) der Zustimmung einer vorgesetzten Person oder Stelle oder der Geschäftsleitung (Art. 17 aGwV-FINMA). Der Finanzintermediär hat des Weiteren eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen, welche die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung der aGwV-FINMA unterstützt, ohne ihnen die Verantwortung dafür abzunehmen (Art. 22 aGwV-FINMA; vgl. dazu die Ausführungen im Erläuterungsbericht der FINMA vom 8.”
“141), wobei für eine aufsichtsrechtliche Massnahme kumulativ oder alternativ drei Vorwürfe rechtsgenügend zutreffen müssen: (1) eine aktive Aufsichtsrechtsverletzung, (2) eine Kenntnis der Aufsichtsverletzung und pflichtwidriges Nichteinschreiten dagegen oder (3) eine pflichtwidrige Unkenntnis der Aufsichtsrechtsverletzung (vgl. Urs Zulauf et. al., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 266). Die Sanktion des Berufsverbots, die natürliche Personen an einer (weiteren oder künftigen) Ausübung einer leitenden Funktion oder einer Organfunktion bei einer juristischen Person, welcher die Einhaltung des Aufsichtsrechts obliegt, hindern soll, soll nicht mit dem Hinweis auf die interne Aufgabenteilung ausgehebelt werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2; Wyss, a.a.O., Art. 8 N. 4; Robert Roth, Une responsabilité sans culpabilité? L'entreprise, la "faute d'organisation" et le droit pénal, SJ 2003 I/II S. 200 ff.). Art. 33 FINMAG soll nicht nur den im Einzelfall Ausführenden erfassen, sondern gegebenenfalls auch die für dessen Handeln in vorgesetzter oder überwachender Funktion Verantwortlichen (vgl. Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 N. 13c). Die schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen muss zudem schuldhaft bewirkt worden sein (Art. 33 FINMAG; vlg. BGE 142 II 243 E. 2.2). An die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens sind, in Übereinstimmung mit der wirtschaftspolizeilichen Natur des Berufsverbots im Sinne von Art. 33 FINMAG, keine hohen Anforderungen zu stellen. Namentlich hat ein Compliance-Officer sich stets pflichtgemäss zu verhalten, die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten und folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen. Fahrlässigkeit ist ausreichend (vgl. Urteil des BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). Zwecks Prävention von Organisationsversagen müssen die Zuständigkeit für die aus geldwäschereirechtlicher Sicht wesentlichen Entscheidungen geregelt sein. So bedarf die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (Art. 12 ff. aGwV-FINMA) der Zustimmung einer vorgesetzten Person oder Stelle oder der Geschäftsleitung (Art. 17 aGwV-FINMA). Der Finanzintermediär hat des Weiteren eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen, welche die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung der aGwV-FINMA unterstützt, ohne ihnen die Verantwortung dafür abzunehmen (Art.”
“Zusammenfassend bleibt es dabei, dass die Abklärungen der Bank gemäss aArt. 6 GwG im Zusammenhang mit den SWF/C._______-Geschäftsbeziehungen ungenügend waren und dass sie spätestens im April 2014 zu einer Meldung an die MROS verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Position als Head of Legal & Compliance / General Counsel und seiner zumindest teilweisen direkten Involvierung in die SWF/C._______-Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen der SWF/C._______-Kunden der B._______ auf vertiefte Abklärungen bestehen und unmissverständlich auf eine Meldung an die MROS hinarbeiten müssen. In diesen Unterlassungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, zu Recht ein individuelles Fehlverhalten gesehen, das kausal und schuldhaft die schwere Verletzung von aArt. 6 und 9 GwG durch die B._______ mitbewirkt hat. Insofern ist der Beschwerdeführer mitverantwortlich an der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die B._______. Damit ist in Bezug auf den Beschwerdeführer der von Art. 33 FINMAG vorausgesetzte Tatbestand erfüllt. Vorgeworfene Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a sowie Art. 3f Abs. 2 BankG”
Selon la jurisprudenÎ constante, une injonction d'abstention prononcée par la FINMA ne constitue pas une interdiction d'exercer autonome au sens de l'art. 33 LFINMA; elle rappelle simplement l'interdiction déjà prévue par la loi d'exercer une activité soumise à autorisation sans disposer de l'autorisation, et doit être comprise comme un avertissement ou un rappel à l'ordre.
“Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) geltend. Die mit Verfügung vom 4. September 2015 ausgesprochene Unterlassungsanweisung komme faktisch einem Berufsverbot gleich. In den 37 Monaten zwischen der verfügten Eröffnung des Konkurses und der Aufhebung durch das Bundesgericht habe er nur mit Schwierigkeiten und temporär für 11 Monate eine Stelle finden können. Das dabei erzielte Nettoeinkommen von rund Fr. 220'000.- und die bezogenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung von insgesamt Fr. 254'022.- lägen deutlich unter dem potenziellen Verdienst von Fr. 595'000.-, den er im gewohnten Tätigkeitsbereich hätte erlangen können. Die Vorinstanz habe erheblich und ohne gesetzliche Grundlage in seine Wirtschaftsfreiheit eingegriffen. Die Vorinstanz weist in dieser Hinsicht zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer kein Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG auferlegt wurde. Das Verbot der Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung gilt bereits von Rechts wegen. Mit der verfügten Unterlassungsanweisung wird nach ständiger Praxis daher nur in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Es handelt sich nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern lediglich um eine Warnung beziehungsweise Ermahnung (statt vieler BGE 135 II 356 E. 5.1; Urteil des BVGer B-5736/2018 vom 7. Juli 2020 E. 5.1). Weiter wurde die Unterlassungsanweisung mangels Rechtskraft der Verfügung vom 4. September 2015 nie, wie angeordnet, auf der Webseite der Vorinstanz veröffentlicht (zur Publikation von Unterlassungsanweisungen Art. 34 Abs. 1 FINMAG und Urteil des BVGer B-5736/2018 vom 7. Juli 2020 E. 5.3 f.). Es ist deshalb sehr fraglich, ob sie die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers überhaupt tangiert hat. Selbst wenn dies bejaht und das Grundrecht als verletzt, d.h. die vom Bundesgericht aufgehobene Verfügung als verfassungswidrig erachtet würde, käme dies aus den genannten Überlegungen (E.”
Dans la présente procédure, l'interdiction d'exercer prévue à l'art. 33 LFINMA a été examinée notamment dans le cadre d'allégations de violations graves des obligations de diligenÎ et de déclaration (notamment les art. 6 et 9 LBA) ainsi que de l'exigenÎ organisationnelle. La procédure comprenait un programme d'examen concret et des exposés factuels détaillés relatifs à des relations clientèles individuelles.
“Zunächst ist also zu prüfen, ob die Bank bzw. der Beschwerdeführer die Abklärungspflichten gemäss aArt. 6 GwG und damit zusammenhängend die Meldepflicht gemäss aArt. 9 GwG verletzt hat, mithin ob die damit möglicherweise zugehörenden Unterlassungen, wovon die Vorinstanz ausgeht, eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht im Sinne von Art. 33 FINMAG bewirkt haben. Rechtsgrundlagen”
“_______ mit den einzelnen SWF/C._______-Kunden insbesondere im Hinblick auf die vorgeworfene schwere Verletzung der geldwäschereirechtlichen Pflichten 2.3.1 C._______ 2.3.2 E._______ und F._______ 2.3.3 H._______ 2.3.4 G._______ 2.3.5 I._______ 2.3.6 J._______ 2.4 Details zur Geschäftsbeziehung der B._______ mit den einzelnen SWF/C._______-Kunden insbesondere im Hinblick auf die vorgeworfene schwere Verletzung des Organisationserfordernisses 2.4.1 Intervention der FINMA und Zusatzprüfung 2.4.2 Risikoanalyse und -Reporting 2.4.3 Neues Geschäft im Umfang von 500 Mio. USD 2.5 Sachverhaltliche Vorbringen des Beschwerdeführers 3. Anwendbares Recht und räumlicher Anwendungsbereich 3.1 Anwendbares Recht 3.2 Räumlicher Anwendungsbereich 4. Das Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG 4.1 Ansicht der Vorinstanz im vorliegenden Fall 4.2 Ansicht des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall 4.3 Rechtsgrundlagen 4.4 Konkretes Prüfprogramm zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des Berufsverbots gemäss Art. 33 FINMAG 5. Vorgeworfene Verletzung von aArt. 6 und 9 GwG 5.1 Rechtsgrundlagen 5.2 Konkretes Verhalten der B._______ im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung von aArt. 6 GwG 5.2.1 Erhöhte Risiken der betroffenen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen 5.2.2 Verhalten der B._______ hinsichtlich der strukturierten Treuhandlösung 5.2.3 Verhalten der B._______ im Zusammenhang mit den einzelnen Geschäftsbeziehungen 5.3 Würdigung des Verhaltens der B._______ im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung von aArt. 6 GwG (Abklärungspflicht) 5.4 Konkretes Verhalten der B._______ im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung von aArt. 9 GwG (Meldepflicht) 5.5 Die Schwere der Verletzungen von aArt. 6 und 9 GwG 5.6 Die Rolle des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vorgeworfenen schweren Verletzung der aArt. 6 und 9 GwG durch die Bank 5.6.1 Rechtsgrundlagen 5.6.2 Individuelle Zurechenbarkeit der Verletzung der geldwäschereirechtlichen Pflichten durch die Bank 5.6.3 Zusammenfassende Würdigung der Rolle des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verletzung der geldwäschereirechtlichen Pflichten der Bank 5.”
Citation : LFINMA art. 33 n. 24 Malgré des éléments répressifs et une durée maximale de cinq ans, l'interdiction d'exercer en droit national doit être qualifiée de sanction administrative et non de sanction pénale.
“Das finanzmarktrechtliche Berufsverbot ist in Art. 33 FINMAG und damit im Kapitel über die aufsichtsrechtlichen Instrumente eines wirtschaftspolizeilichen Erlasses geregelt (Art. 5 FINMAG [in der Fassung vom 22. Juni 2007]; BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 252 ff.). Nach dieser Bestimmung kann die FINMA der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen, wenn sie eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen feststellt (Art. 33 Abs. 1 FINMAG). Das Verbot kann maximal 5 Jahre dauern (Art. 33 Abs. 2 FINMAG). Ungeachtet der repressiven Elemente, welche das Berufsverbot im Sinne von Art. 33 FINMAG enthält (Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMAG], BBl 2006 2829 ff., dort 2848 f., 2882), ist die Sanktion nach nationalem Recht als administrativ und nicht als strafrechtlich einzuordnen (BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 252 ff. mit Hinweisen auf die Doktrin).”
Une personne frappée par l'art. 33 LFINMA peut continuer à exercer une activité dans le secteur financier ; l'interdiction professionnelle porte toutefois sur l'exerciÎ de fonctions dirigeantes (p. ex. personnes garantes ou fonctions comportant une «responsabilité substantielle»), de sorte qu'un emploi en dehors de telles fonctions de direction reste possible.
“Die Situation präsentiert sich damit gleich wie für die von einem Berufsausübungsverbot gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61) betroffenen Anwälte, die ausserhalb des Monopolbereichs tätig sein können. Der mit einem finanzmarktrechtlichen Berufsverbot Belegte kann weiterhin im Finanzbereich arbeiten und sogar bei einem von der FINMA Beaufsichtigten tätig sein - nur nicht in leitender Stellung. Ein notwendiger Wechsel des Berufs bzw. der Branche ergibt sich somit weder aus Art. 33 FINMAG noch aus Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA, sondern allenfalls aus der Realität des Arbeitsmarktes, was in der Beschwerde allerdings nicht weiter belegt wird und keinen Einfluss auf die Rechtsnatur des Verbots hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hält der Vergleich zwischen Art. 33 FINMAG und Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA auch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Maximaldauer von zwei bzw. fünf Jahren stand.”
“Urteil des BVGer B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 6.4; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 14). Art. 33 FINMAG ist ein generell-abstrakter Rechtssatz in einem Gesetz im formellen Sinn, der hinreichend bestimmt ist (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit vgl. BGE 139 I 280 E. 5.1). Die Bestimmtheit in persönlicher Hinsicht ergibt sich aus der Tätigkeit im Aufsichtsbereich der FINMA (vgl. hierzu Gottini/von der Crone, Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, SZW 2016 S. 640 ff., 644). Die Bestimmtheit in sachlicher Hinsicht ergibt sich aus den Finanzmarktgesetzen (vorliegend aArt. 6 und 9 GwG sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. a und 3f Abs. 2 BankG, vgl. E. 5.1 und 6.1). Die Bestimmtheit hinsichtlich der Rechtsfolge des Berufsverbots ergibt sich einerseits aus der organisatorischen Unterstellung bei einem beaufsichtigten Institut (Tätigkeit in leitender Stellung: Gewährsperson und Funktion unterhalb der Gewährsschwelle, wenn die Person "wesentliche Verantwortung" trägt, vgl. Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 20) und andererseits aus dem angegebenen Zeitrahmen (vgl. Urteil des BVGer B-635/2016 vom 11. Juni 2018 E. 3.3). Konkretes Prüfprogramm zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des Berufsverbots gemäss Art. 33 FINMAG”
La sanction prévue à l'art. 33 LFINMA s'applique dans le cadre de la surveillanÎ des établissements : le destinataire de l'obligation imposée par le droit de la surveillanÎ est l'entité surveillée, et la question de la responsabilité d'une personne physique doit être appréciée dans ce contexte. La personne physique concernée n'est pas automatiquement partie à une procédure visant l'entité surveillée, et une décision rendue à l'encontre de l'entité surveillée ne peut pas lui être opposée comme autorité de la chose jugée au fond en raison de l'absenÎ d'identité des parties.
“Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und dem FINMAG aus und ist für deren Vollzug zuständig (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 FINMAG). Die B._______ unterstand als Bewilligungsinhaberin der Aufsicht der FINMA (Art. 3 Bst. a FINMAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 BankG). Gemäss Art. 33 FINMAG kann die FINMA, wenn sie eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen feststellt, der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen (Abs. 1). Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden (Abs. 2). Das Aufsichtsinstrument des Berufsverbots durchbricht den Grundsatz der Institutsaufsicht (Art. 3 Bst. a FINMAG), ohne den bei der Beaufsichtigten tätigen Personen neue Pflichten zu statuieren. Adressat der im konkreten Fall verletzten aufsichtsrechtlichen Bestimmung ist die beaufsichtigte Bank (vgl. Hsu/Bahar/Flühmann, in: Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtgesetz / Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, Art. 33 FINMAG N. 12). Die Frage nach der Verantwortlichkeit der natürlichen Person kann also nicht unabhängig von der Pflicht- bzw. Aufsichtsrechtsverletzung der Beaufsichtigten - vorliegend der B._______ - beurteilt werden. Die Pflicht, deren schwere Verletzung die Auferlegung eines Berufsverbots für eine natürliche Person rechtfertigt, obliegt der Beaufsichtigten und nicht der natürlichen Person selbst, weswegen diese Pflichtverletzung auch in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen die Beaufsichtigte selbst beurteilt wird; dieser Umstand, welcher im System der Institutsaufsicht begründet liegt, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die natürliche, für die Beaufsichtigte tätige (oder tätig gewesene) Person nicht Partei jenes Verfahrens war und ihr somit der gegen die Beaufsichtigte ergangene Entscheid unter dem Gesichtspunkt der materiellen Rechtskraft wegen fehlender Identität der Parteien nicht entgegengehalten werden kann (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.3). Insoweit handelt es sich um eine Vorfrage, die ein präjudizielles Rechtsverhältnis eines Dritten betrifft.”
“Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und dem FINMAG aus und ist für deren Vollzug zuständig (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 FINMAG). Die B._______ unterstand als Bewilligungsinhaberin der Aufsicht der FINMA (Art. 3 Bst. a FINMAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 BankG). Gemäss Art. 33 FINMAG kann die FINMA, wenn sie eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen feststellt, der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen (Abs. 1). Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden (Abs. 2). Das Aufsichtsinstrument des Berufsverbots durchbricht den Grundsatz der Institutsaufsicht (Art. 3 Bst. a FINMAG), ohne den bei der Beaufsichtigten tätigen Personen neue Pflichten zu statuieren. Adressat der im konkreten Fall verletzten aufsichtsrechtlichen Bestimmung ist die beaufsichtigte Bank (vgl. Hsu/Bahar/Flühmann, in: Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtgesetz / Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, Art. 33 FINMAG N. 12). Die Frage nach der Verantwortlichkeit der natürlichen Person kann also nicht unabhängig von der Pflicht- bzw. Aufsichtsrechtsverletzung der Beaufsichtigten - vorliegend der B._______ - beurteilt werden. Die Pflicht, deren schwere Verletzung die Auferlegung eines Berufsverbots für eine natürliche Person rechtfertigt, obliegt der Beaufsichtigten und nicht der natürlichen Person selbst, weswegen diese Pflichtverletzung auch in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen die Beaufsichtigte selbst beurteilt wird; dieser Umstand, welcher im System der Institutsaufsicht begründet liegt, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die natürliche, für die Beaufsichtigte tätige (oder tätig gewesene) Person nicht Partei jenes Verfahrens war und ihr somit der gegen die Beaufsichtigte ergangene Entscheid unter dem Gesichtspunkt der materiellen Rechtskraft wegen fehlender Identität der Parteien nicht entgegengehalten werden kann (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.3). Insoweit handelt es sich um eine Vorfrage, die ein präjudizielles Rechtsverhältnis eines Dritten betrifft.”
Citation: LFINMA art. 33 N. 21 L'interdiction d'exercer suppose que la personne sanctionnée ait, par son comportement fautif individuel, provoqué de manière causale et fautive une violation grave des dispositions de surveillanÎ applicables aux personnes assujetties. La culpabilité signifie qu'il doit être possible d'attribuer à la personne concernée une responsabilité individuelle; la violation grave doit dès lors lui être personnellement imputable.
“2; Hsu/ Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 13b). Dessen ungeachtet richtet sich die Sanktion ihrer Natur nach nicht an die Allgemeinheit, sondern soll als wirtschaftspolizeiliche Massnahme sicherstellen, dass ein spezifischer Berufsstand in einem besonderen Rechtsverhältnis - Organpersonen oder Personen in leitender Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten - nur durch Personen besetzt ist, die ihren Beruf korrekt ausüben (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4). Der aufsichtsrechtliche Tatbestand des Berufsverbots ist erfüllt, wenn eine Person durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Beaufsichtigte bewirkt (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.2). Schuldhaft bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dem Betroffenen eine individuelle Verantwortlichkeit nachgewiesen werden kann; mithin muss das Verhalten ihm persönlich zurechenbar sein (vgl. Christoph Kuhn, Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, S. 27; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 13c). Die schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bildet ein Tatbestandsmerkmal (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.3). Mit anderen Worten setzt die wirtschaftspolizeilich motivierte Massnahme des Berufsverbots im Sinne von Art. 33 FINMAG (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4) einerseits eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen voraus. Die schwere Verletzung des Aufsichtsrechts muss der zu sanktionierenden Person andererseits individuell zurechenbar sein (vgl. Urteile des BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2; 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 2.1; 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.2; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 13d). In Fällen, in welchen gestützt auf eine rückblickende Beurteilung eine die Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen wesentlich einschränkende und zumindest teilweise repressive Sanktion ausgesprochen wird - was bei der Auferlegung eines Berufsverbots nach Art. 33 FINMAG regelmässig der Fall ist -, kommt dem Legalitätsprinzip und dem daraus fliessenden Gebot der Voraussehbarkeit staatlichen Handelns eine zentrale Bedeutung zu (vgl.”
“Dessen ungeachtet richtet sich die Sanktion ihrer Natur nach nicht an die Allgemeinheit, sondern soll als wirtschaftspolizeiliche Massnahme sicherstellen, dass ein spezifischer Berufsstand in einem besonderen Rechtsverhältnis - Organpersonen oder Personen in leitender Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten - nur durch Personen besetzt ist, die ihren Beruf korrekt ausüben (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4). Der aufsichtsrechtliche Tatbestand des Berufsverbots ist erfüllt, wenn eine Person durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Beaufsichtigte bewirkt (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.2). Schuldhaft bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dem Betroffenen eine individuelle Verantwortlichkeit nachgewiesen werden kann; mithin muss das Verhalten ihm persönlich zurechenbar sein (vgl. Christoph Kuhn, Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, S. 27; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 13c). Die schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bildet ein Tatbestandsmerkmal (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.3). Mit anderen Worten setzt die wirtschaftspolizeilich motivierte Massnahme des Berufsverbots im Sinne von Art. 33 FINMAG (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4) einerseits eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen voraus. Die schwere Verletzung des Aufsichtsrechts muss der zu sanktionierenden Person andererseits individuell zurechenbar sein (vgl. Urteile des BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2; 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 2.1; 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.2; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 13d). In Fällen, in welchen gestützt auf eine rückblickende Beurteilung eine die Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen wesentlich einschränkende und zumindest teilweise repressive Sanktion ausgesprochen wird - was bei der Auferlegung eines Berufsverbots nach Art. 33 FINMAG regelmässig der Fall ist -, kommt dem Legalitätsprinzip und dem daraus fliessenden Gebot der Voraussehbarkeit staatlichen Handelns eine zentrale Bedeutung zu (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4 zur Qualifikation des Berufsverbots als administrative Massnahme trotz repressiver Elemente; zum Berufsverbot als retrospektive Massnahme vgl.”
“Christoph Kuhn, Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, S. 27; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 13c). Die schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bildet ein Tatbestandsmerkmal (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.3). Mit anderen Worten setzt die wirtschaftspolizeilich motivierte Massnahme des Berufsverbots im Sinne von Art. 33 FINMAG (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4) einerseits eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen voraus. Die schwere Verletzung des Aufsichtsrechts muss der zu sanktionierenden Person andererseits individuell zurechenbar sein (vgl. Urteile des BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2; 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 2.1; 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.2; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 13d). In Fällen, in welchen gestützt auf eine rückblickende Beurteilung eine die Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen wesentlich einschränkende und zumindest teilweise repressive Sanktion ausgesprochen wird - was bei der Auferlegung eines Berufsverbots nach Art. 33 FINMAG regelmässig der Fall ist -, kommt dem Legalitätsprinzip und dem daraus fliessenden Gebot der Voraussehbarkeit staatlichen Handelns eine zentrale Bedeutung zu (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4 zur Qualifikation des Berufsverbots als administrative Massnahme trotz repressiver Elemente; zum Berufsverbot als retrospektive Massnahme vgl. Guillaume Braidi, L'interdiction d'exercer selon l'art. 33 LFINMA: étendue, délimitations et qualification, SZW 2013, S. 210). An die Klarheit und Bestimmtheit der im konkreten Fall verletzten Bestimmungen und der sich aus diesen ergebenden Pflichten für die Beaufsichtigten sind aufgrund des Legalitätsprinzips hohe Anforderungen zu stellen, damit die Massnahme bzw. Sanktion für die potentiell durch ein Berufsverbot betroffenen Personen voraussehbar ist (vgl. Urteil des BVGer B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 6.4; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 14). Art. 33 FINMAG ist ein generell-abstrakter Rechtssatz in einem Gesetz im formellen Sinn, der hinreichend bestimmt ist (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit vgl.”
La LFINMA peut prononcer une interdiction d'exercer à l'encontre de personnes qui, par leur faute personnelle, ont directement et coupablement causé une violation grave des dispositions de surveillanÎ; dans une affaire concrète, le tribunal a confirmé une interdiction d'exercer de trois ans.
“In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht kann die FINMA, wie bereits erwähnt, Personen, die durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewirkt haben, für eine Dauer von bis zu fünf Jahren die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten untersagen (Art. 33 FINMAG; vgl. BGE 142 II 243 E. 2.2). Ein Berufsverbot im Sinn von Art. 33 FINMAG stellt eine erhebliche Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen dar. Entsprechend hat die Vorinstanz bei der Bemessung der Dauer den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Urteil des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 3). Der Gesetzgeber verankerte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Opportunitätsprinzip mit der Voraussetzung der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen. Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen marginaler Bedeutung sollten nicht mit spezifischen aufsichtsrechtlichen Massnahmen sanktioniert werden können. Die Umstände des Einzelfalles wie bloss untergeordnete Implikation oder besondere Umstände, die darauf hinweisen, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen wird ("tätige Reue", fehlende Wiederholungsgefahr), sind in Anwendung des Opportunitätsprinzips und der Verhältnismässigkeit bei der Beurteilung, ob die Verletzung des Aufsichtsrechts schwer wiegt, zu berücksichtigen (vgl.”
“Hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten durch sein individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewirkt, wäre die Verhältnismässigkeit des Berufsverbots bzw. die Dauer zu prüfen. Nachdem die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb ein dreijähriges Berufsverbot verhältnismässig sei (vgl. E. 9 des angefochtenen Urteils), und der Beschwerdeführer unter diesem Titel lediglich rügt, dass keine Pflichtverletzung vorliege (vgl. S. 164 f. der Beschwerde), ist darauf nicht weiter einzugehen. Damit ist das dreijährige Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG zu bestätigen.”
art. 33 LFINMA est, selon la jurisprudenÎ, une règle de droit générale et abstraite figurant dans une loi formelle et est considérée comme suffisamment déterminée. La détermination personnelle découle de l’activité dans le domaine de surveillanÎ de la FINMA; la détermination matérielle résulte des lois pertinentes sur les marchés financiers. La détermination de la conséquenÎ juridique provient de la subordination organisationnelle au sein d’un institut soumis à surveillanÎ, de la fonction dirigeante (notamment en cas de prise d’une «responsabilité essentielle») ainsi que du délai mentionné dans la loi. Au regard du principe de légalité, des exigences élevées doivent être posées quant à la clarté et à la prévisibilité des obligations violées.
“4 zur Qualifikation des Berufsverbots als administrative Massnahme trotz repressiver Elemente; zum Berufsverbot als retrospektive Massnahme vgl. Guillaume Braidi, L'interdiction d'exercer selon l'art. 33 LFINMA: étendue, délimitations et qualification, SZW 2013, S. 210). An die Klarheit und Bestimmtheit der im konkreten Fall verletzten Bestimmungen und der sich aus diesen ergebenden Pflichten für die Beaufsichtigten sind aufgrund des Legalitätsprinzips hohe Anforderungen zu stellen, damit die Massnahme bzw. Sanktion für die potentiell durch ein Berufsverbot betroffenen Personen voraussehbar ist (vgl. Urteil des BVGer B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 6.4; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 14). Art. 33 FINMAG ist ein generell-abstrakter Rechtssatz in einem Gesetz im formellen Sinn, der hinreichend bestimmt ist (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit vgl. BGE 139 I 280 E. 5.1). Die Bestimmtheit in persönlicher Hinsicht ergibt sich aus der Tätigkeit im Aufsichtsbereich der FINMA (vgl. hierzu Gottini/von der Crone, Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, SZW 2016 S. 640 ff., 644). Die Bestimmtheit in sachlicher Hinsicht ergibt sich aus den Finanzmarktgesetzen (vorliegend aArt. 6 und 9 GwG sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. a und 3f Abs. 2 BankG, vgl. E. 5.1 und 6.1). Die Bestimmtheit hinsichtlich der Rechtsfolge des Berufsverbots ergibt sich einerseits aus der organisatorischen Unterstellung bei einem beaufsichtigten Institut (Tätigkeit in leitender Stellung: Gewährsperson und Funktion unterhalb der Gewährsschwelle, wenn die Person "wesentliche Verantwortung" trägt, vgl. Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 20) und andererseits aus dem angegebenen Zeitrahmen (vgl. Urteil des BVGer B-635/2016 vom 11. Juni 2018 E. 3.3). Konkretes Prüfprogramm zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des Berufsverbots gemäss Art. 33 FINMAG”
“4 zur Qualifikation des Berufsverbots als administrative Massnahme trotz repressiver Elemente; zum Berufsverbot als retrospektive Massnahme vgl. Guillaume Braidi, L'interdiction d'exercer selon l'art. 33 LFINMA: étendue, délimitations et qualification, SZW 2013, S. 210). An die Klarheit und Bestimmtheit der im konkreten Fall verletzten Bestimmungen und der sich aus diesen ergebenden Pflichten für die Beaufsichtigten sind aufgrund des Legalitätsprinzips hohe Anforderungen zu stellen, damit die Massnahme bzw. Sanktion für die potentiell durch ein Berufsverbot betroffenen Personen voraussehbar ist (vgl. Urteil des BVGer B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 6.4; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 14). Art. 33 FINMAG ist ein generell-abstrakter Rechtssatz in einem Gesetz im formellen Sinn, der hinreichend bestimmt ist (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit vgl. BGE 139 I 280 E. 5.1). Die Bestimmtheit in persönlicher Hinsicht ergibt sich aus der Tätigkeit im Aufsichtsbereich der FINMA (vgl. hierzu Gottini/von der Crone, Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, SZW 2016 S. 640 ff., 644). Die Bestimmtheit in sachlicher Hinsicht ergibt sich aus den Finanzmarktgesetzen (vorliegend aArt. 6 und 9 GwG sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. a und 3f Abs. 2 BankG, vgl. E. 5.1 und 6.1). Die Bestimmtheit hinsichtlich der Rechtsfolge des Berufsverbots ergibt sich einerseits aus der organisatorischen Unterstellung bei einem beaufsichtigten Institut (Tätigkeit in leitender Stellung: Gewährsperson und Funktion unterhalb der Gewährsschwelle, wenn die Person "wesentliche Verantwortung" trägt, vgl. Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 20) und andererseits aus dem angegebenen Zeitrahmen (vgl. Urteil des BVGer B-635/2016 vom 11. Juni 2018 E. 3.3). Konkretes Prüfprogramm zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des Berufsverbots gemäss Art. 33 FINMAG”
Citation : LFINMA art. 33 n. 18 La sanction personnelle au titre de l'art. 33 LFINMA n'exige pas que la personne concernée soit encore employée par un assujetti au moment du prononcé de la sanction ; une interdiction d'exercer peut donc être prononcée même après la cessation du contrat de travail.
“In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht (Art. 3 lit. a FINMAG) kann die FINMA Personen, die durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewirkt haben, für eine Dauer von bis zu fünf Jahren die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten untersagen (Art. 33 FINMAG). Die Eröffnung des personellen Anwendungsbereichs von Art. 33 FINMAG setzt nicht voraus, dass die mit einer Sanktion zu belegenden Person in einer bestimmten Beziehung zu einer oder einem Beaufsichtigten steht, weshalb das finanzmarktrechtliche Berufsverbot auch nach beendetem Arbeitsverhältnis ausgesprochen werden kann (BGE 142 II 243 E. 2.2).”
LFINMA art. 33 ch. 17 Les personnes chargées de la direction peuvent être tenues responsables à titre personnel si leur omission a contribué de manière causale et fautive à une violation grave des prescriptions de surveillanÎ ; dans la décision sous-jacente, une responsabilité individuelle a ainsi été constatée.
“Zusammenfassend bleibt es dabei, dass die Abklärungen der Bank gemäss aArt. 6 GwG im Zusammenhang mit den SWF/C._______-Geschäftsbeziehungen ungenügend waren und dass sie spätestens im April 2014 zu einer Meldung an die MROS verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Position als Head of Legal & Compliance / General Counsel und seiner zumindest teilweisen direkten Involvierung in die SWF/C._______-Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen der SWF/C._______-Kunden der B._______ auf vertiefte Abklärungen bestehen und unmissverständlich auf eine Meldung an die MROS hinarbeiten müssen. In diesen Unterlassungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, zu Recht ein individuelles Fehlverhalten gesehen, das kausal und schuldhaft die schwere Verletzung von aArt. 6 und 9 GwG durch die B._______ mitbewirkt hat. Insofern ist der Beschwerdeführer mitverantwortlich an der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die B._______. Damit ist in Bezug auf den Beschwerdeführer der von Art. 33 FINMAG vorausgesetzte Tatbestand erfüllt. Vorgeworfene Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a sowie Art. 3f Abs. 2 BankG”
Citation : LFINMA art. 33 n. 16 Selon une jurisprudenÎ constante, une injonction de cessation ordonnée par l'autorité de surveillanÎ rappelle simplement ce qui vaut déjà en vertu de la loi ; elle n'établit donc pas une interdiction professionnelle autonome imposée par la FINMA, mais doit être comprise comme un avertissement/une admonestation. La question de savoir si et dans quelle mesure une telle injonction porte atteinte à la liberté économique peut rester ouverte au cas par cas ; dans l'affaire jugée, il a en outre été souligné que l'absenÎ de publication rendait douteuse l'atteinte effective subie par le recourant.
“Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) geltend. Die mit Verfügung vom 4. September 2015 ausgesprochene Unterlassungsanweisung komme faktisch einem Berufsverbot gleich. In den 37 Monaten zwischen der verfügten Eröffnung des Konkurses und der Aufhebung durch das Bundesgericht habe er nur mit Schwierigkeiten und temporär für 11 Monate eine Stelle finden können. Das dabei erzielte Nettoeinkommen von rund Fr. 220'000.- und die bezogenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung von insgesamt Fr. 254'022.- lägen deutlich unter dem potenziellen Verdienst von Fr. 595'000.-, den er im gewohnten Tätigkeitsbereich hätte erlangen können. Die Vorinstanz habe erheblich und ohne gesetzliche Grundlage in seine Wirtschaftsfreiheit eingegriffen. Die Vorinstanz weist in dieser Hinsicht zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer kein Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG auferlegt wurde. Das Verbot der Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung gilt bereits von Rechts wegen. Mit der verfügten Unterlassungsanweisung wird nach ständiger Praxis daher nur in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Es handelt sich nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern lediglich um eine Warnung beziehungsweise Ermahnung (statt vieler BGE 135 II 356 E. 5.1; Urteil des BVGer B-5736/2018 vom 7. Juli 2020 E. 5.1). Weiter wurde die Unterlassungsanweisung mangels Rechtskraft der Verfügung vom 4. September 2015 nie, wie angeordnet, auf der Webseite der Vorinstanz veröffentlicht (zur Publikation von Unterlassungsanweisungen Art. 34 Abs. 1 FINMAG und Urteil des BVGer B-5736/2018 vom 7. Juli 2020 E. 5.3 f.). Es ist deshalb sehr fraglich, ob sie die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers überhaupt tangiert hat. Selbst wenn dies bejaht und das Grundrecht als verletzt, d.h. die vom Bundesgericht aufgehobene Verfügung als verfassungswidrig erachtet würde, käme dies aus den genannten Überlegungen (E.”
Citation: LFINMA art. 33 n. 15 Lors de la détermination de la durée, le principe de proportionnalité doit être respecté. Pour apprécier s'il y a eu une violation grave et quelle durée de l'interdiction d'exercer est proportionnée, il convient de tenir compte des circonstances de chaque cas; cela peut notamment inclure le repentir actif ou des éléments laissant supposer qu'il n'existe pas de risque de récidive.
“In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht kann die FINMA, wie bereits erwähnt, Personen, die durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewirkt haben, für eine Dauer von bis zu fünf Jahren die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten untersagen (Art. 33 FINMAG; vgl. BGE 142 II 243 E. 2.2). Ein Berufsverbot im Sinn von Art. 33 FINMAG stellt eine erhebliche Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen dar. Entsprechend hat die Vorinstanz bei der Bemessung der Dauer den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Urteil des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 3). Der Gesetzgeber verankerte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Opportunitätsprinzip mit der Voraussetzung der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen. Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen marginaler Bedeutung sollten nicht mit spezifischen aufsichtsrechtlichen Massnahmen sanktioniert werden können. Die Umstände des Einzelfalles wie bloss untergeordnete Implikation oder besondere Umstände, die darauf hinweisen, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen wird ("tätige Reue", fehlende Wiederholungsgefahr), sind in Anwendung des Opportunitätsprinzips und der Verhältnismässigkeit bei der Beurteilung, ob die Verletzung des Aufsichtsrechts schwer wiegt, zu berücksichtigen (vgl.”
Malgré ses éléments répressifs, l'interdiction d'exercer prévue à l'art. 33 al. 1 LFINMA doit, en droit national, être qualifiée de sanction administrative (et non pénale).
“Das finanzmarktrechtliche Berufsverbot ist in Art. 33 FINMAG und damit im Kapitel über die aufsichtsrechtlichen Instrumente eines wirtschaftspolizeilichen Erlasses geregelt (Art. 5 FINMAG [in der Fassung vom 22. Juni 2007]; BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 252 ff.). Nach dieser Bestimmung kann die FINMA der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen, wenn sie eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen feststellt (Art. 33 Abs. 1 FINMAG). Das Verbot kann maximal 5 Jahre dauern (Art. 33 Abs. 2 FINMAG). Ungeachtet der repressiven Elemente, welche das Berufsverbot im Sinne von Art. 33 FINMAG enthält (Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMAG], BBl 2006 2829 ff., dort 2848 f., 2882), ist die Sanktion nach nationalem Recht als administrativ und nicht als strafrechtlich einzuordnen (BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 252 ff. mit Hinweisen auf die Doktrin).”
Les manquements cumulés et répétés aux obligations en matière de lutte contre le blanchiment d'argent ou de surveillanÎ (plusieurs relations d'affaires/transactions, violations successives des devoirs de diligenÎ) peuvent constituer l'«atteinte grave» requise par l'art. 33 al. 1 LFINMA et rendent une interdiction professionnelle plus susceptible d'être jugée proportionnée.
“Hinsichtlich der Anforderungen an die Schwere der Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ist das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG grundsätzlich mit der Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 FINMAG vergleichbar (vgl. BVGE 2013/59 E. 9.3.7 m.H.; 2012/10 E. 8.1.2). Zu letzterer hat das Bundesgericht ausgeführt, dass sie im Einzelfall verhältnismässig sein muss und eine Verletzung von einer gewissen Schwere voraussetzt, wofür eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten nicht ausreicht (vgl. Urteile des BGer 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2; 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3.1 und 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.1). Im Übrigen handelt es sich beim Ausdruck "schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen" in Art. 33 Abs. 1 FINMAG um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung als Rechtsfrage grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist. Nach konstanter Praxis und Doktrin ist indes Zurückhaltung auszuüben und der rechtsanwendenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen nähersteht oder über spezifische Fachkenntnisse verfügt. Das Gericht hat nicht einzugreifen, solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint. Die festgestellten Verletzungen der geldwäschereirechtlichen Bestimmungen durch die Bank betreffen mehrere Geschäftsbeziehungen und Transaktionen von erheblichem Umfang, weshalb nicht von einer einmaligen, punktuellen und untergeordneten Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten auszugehen ist. Die Schwere der Verletzung nahm mit jeder nachfolgenden Kontoeröffnung zu, weil sich die Verdachtsmomente und die Verletzungen der Abklärungspflichten stetig kumulierten.”
Bien que l'interdiction d'exercer prévue à l'art. 33 LFINMA comporte des éléments répressifs, elle doit être qualifiée, selon le droit national, de sanction administrative et non de sanction pénale.
“Das finanzmarktrechtliche Berufsverbot ist in Art. 33 FINMAG und damit im Kapitel über die aufsichtsrechtlichen Instrumente eines wirtschaftspolizeilichen Erlasses geregelt (Art. 5 FINMAG [in der Fassung vom 22. Juni 2007]; BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 252 ff.). Nach dieser Bestimmung kann die FINMA der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen, wenn sie eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen feststellt (Art. 33 Abs. 1 FINMAG). Das Verbot kann maximal 5 Jahre dauern (Art. 33 Abs. 2 FINMAG). Ungeachtet der repressiven Elemente, welche das Berufsverbot im Sinne von Art. 33 FINMAG enthält (Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMAG], BBl 2006 2829 ff., dort 2848 f., 2882), ist die Sanktion nach nationalem Recht als administrativ und nicht als strafrechtlich einzuordnen (BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 252 ff. mit Hinweisen auf die Doktrin).”
La procédure visant à prononcer une interdiction d'exercer en vertu de l'art. 33 LFINMA ne constitue pas, selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, automatiquement une poursuite pénale au sens de l'art. 6 CEDH. La distinction s'opère selon les critères pertinents (notamment les critères «Engel» formulés par la Cour européenne des droits de l'homme).
“Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass das Verfahren auf Erlass eines Berufsverbots (Art. 33 FINMAG) keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) bildet (BGE 142 II 243 ff.) : Gemäss der Rechtsprechung des EGMR liegt eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK nur vor, wenn alternativ entweder (1) das nationale Recht eine staatliche Massnahme dem Strafrecht zuordnet oder (2) die Natur des Vergehens bzw. dessen Art und Schwere (3) und/oder die Sanktion für einen strafrechtlichen Charakter der Massnahme sprechen (vgl. zu den sog. "Engel"-Kriterien: BGE 140 II 384 E. 3.2.1 S. 388 f.; 139 I 72 E. 2.2.2 S. 78 f.; Urteil 2C_92/2019 vom 31. Januar 2020 E. 4.3 und E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; Urteil des EGMR Engel gegen Niederlande vom 8. Juni 1976, Serie A Bd. 22).”
art. 33 LFINMA peut s'appliquer non seulement à la personne ayant agi directement, mais, le cas échéant, aussi aux supérieurs hiérarchiques ou aux responsables de la surveillanÎ. La sanction ne peut être éludée en invoquant une répartition interne des tâches ; dans une organisation fondée sur la division du travail, l'imputabilité individuelle est requise, les défaillances d'organisation et de surveillanÎ des personnes responsables pouvant également être retenues.
“141), wobei für eine aufsichtsrechtliche Massnahme kumulativ oder alternativ drei Vorwürfe rechtsgenügend zutreffen müssen: (1) eine aktive Aufsichtsrechtsverletzung, (2) eine Kenntnis der Aufsichtsverletzung und pflichtwidriges Nichteinschreiten dagegen oder (3) eine pflichtwidrige Unkenntnis der Aufsichtsrechtsverletzung (vgl. Urs Zulauf et. al., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 266). Die Sanktion des Berufsverbots, die natürliche Personen an einer (weiteren oder künftigen) Ausübung einer leitenden Funktion oder einer Organfunktion bei einer juristischen Person, welcher die Einhaltung des Aufsichtsrechts obliegt, hindern soll, soll nicht mit dem Hinweis auf die interne Aufgabenteilung ausgehebelt werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2; Wyss, a.a.O., Art. 8 N. 4; Robert Roth, Une responsabilité sans culpabilité? L'entreprise, la "faute d'organisation" et le droit pénal, SJ 2003 I/II S. 200 ff.). Art. 33 FINMAG soll nicht nur den im Einzelfall Ausführenden erfassen, sondern gegebenenfalls auch die für dessen Handeln in vorgesetzter oder überwachender Funktion Verantwortlichen (vgl. Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 N. 13c). Die schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen muss zudem schuldhaft bewirkt worden sein (Art. 33 FINMAG; vlg. BGE 142 II 243 E. 2.2). An die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens sind, in Übereinstimmung mit der wirtschaftspolizeilichen Natur des Berufsverbots im Sinne von Art. 33 FINMAG, keine hohen Anforderungen zu stellen. Namentlich hat ein Compliance-Officer sich stets pflichtgemäss zu verhalten, die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten und folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen. Fahrlässigkeit ist ausreichend (vgl. Urteil des BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). Zwecks Prävention von Organisationsversagen müssen die Zuständigkeit für die aus geldwäschereirechtlicher Sicht wesentlichen Entscheidungen geregelt sein. So bedarf die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (Art. 12 ff. aGwV-FINMA) der Zustimmung einer vorgesetzten Person oder Stelle oder der Geschäftsleitung (Art. 17 aGwV-FINMA). Der Finanzintermediär hat des Weiteren eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen, welche die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung der aGwV-FINMA unterstützt, ohne ihnen die Verantwortung dafür abzunehmen (Art.”
“Die schwere Verletzung des Aufsichtsrechts muss der zu sanktionierenden Person, wie bereits erwähnt, individuell zurechenbar sein (vgl. Urteile des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 2.1; 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.3; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 13c). In einer arbeitsteiligen Organisation bedeutet individuelle Zurechenbarkeit, dass sich die schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen im Verantwortungsbereich einer bestimmten Person oder in ihrer Verantwortung stehenden Mitarbeiter ereignet haben muss (vgl. Zufferey/Contratto, The Swiss Financial Market Supervisory Authority, 2009, S. 141), wobei für eine aufsichtsrechtliche Massnahme kumulativ oder alternativ drei Vorwürfe rechtsgenügend zutreffen müssen: (1) eine aktive Aufsichtsrechtsverletzung, (2) eine Kenntnis der Aufsichtsverletzung und pflichtwidriges Nichteinschreiten dagegen oder (3) eine pflichtwidrige Unkenntnis der Aufsichtsrechtsverletzung (vgl. Urs Zulauf et. al., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 266). Die Sanktion des Berufsverbots, die natürliche Personen an einer (weiteren oder künftigen) Ausübung einer leitenden Funktion oder einer Organfunktion bei einer juristischen Person, welcher die Einhaltung des Aufsichtsrechts obliegt, hindern soll, soll nicht mit dem Hinweis auf die interne Aufgabenteilung ausgehebelt werden können (vgl.”
RéférenÎ : LFINMA art. 33 ch. 9 La décision constate que la LBA est applicable sur le plan territorial dans la mesure où des relations d'affaires sont enregistrées en Suisse, et que les règles internes des banques prévoient expressément que les activités transfrontalières doivent se conformer aux prescriptions applicables en Suisse.
“_______ hielt zudem explizit fest, dass die in der Schweiz lokalisierte Compliance-Einheit KYC Risk/CCC hinsichtlich PEP oder DD3/AP3-Beziehungen die Plausibilität der notwendigen zusätzlichen Informationen zu verifizieren habe. Auch die Regularien der B._______ betreffend "Cross Border Business" vom 10. Juni 2011 hielten ausdrücklich fest, dass "Bank's employees performing/being involved in cross border activities shall be aware and act in compliance with the applicable laws and regulations from all jurisdictions involved" gleich wie auch die Prinzipien betreffend "Cross Entity Booking Relationships" vom 25. September 2012 der B._______ festhielten, dass grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen auch das regulatorische Umfeld der Schweiz betreffen. Damit deuten auch die B._______-internen Regeln darauf hin, dass die schweizerischen Geldwäschereiregeln befolgt werden mussten. Nach dem Gesagten unterstanden die Vorgänge im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit G._______ dem schweizerischen GwG. Soweit die in der Schweiz gebuchten Geschäftsbeziehungen betroffen waren, ist unbestritten, dass das GwG räumlich anwendbar ist. Das Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG”
“_______ hielt zudem explizit fest, dass die in der Schweiz lokalisierte Compliance-Einheit KYC Risk/CCC hinsichtlich PEP oder DD3/AP3-Beziehungen die Plausibilität der notwendigen zusätzlichen Informationen zu verifizieren habe. Auch die Regularien der B._______ betreffend "Cross Border Business" vom 10. Juni 2011 hielten ausdrücklich fest, dass "Bank's employees performing/being involved in cross border activities shall be aware and act in compliance with the applicable laws and regulations from all jurisdictions involved" gleich wie auch die Prinzipien betreffend "Cross Entity Booking Relationships" vom 25. September 2012 der B._______ festhielten, dass grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen auch das regulatorische Umfeld der Schweiz betreffen. Damit deuten auch die B._______-internen Regeln darauf hin, dass die schweizerischen Geldwäschereiregeln befolgt werden mussten. Nach dem Gesagten unterstanden die Vorgänge im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit G._______ dem schweizerischen GwG. Soweit die in der Schweiz gebuchten Geschäftsbeziehungen betroffen waren, ist unbestritten, dass das GwG räumlich anwendbar ist. Das Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG”
RéférenÎ : LFINMA art. 33 n. 8 La violation grave doit être imputable individuellement à la personne sanctionnée. En vertu du principe de légalité, il convient en outre d'accorder une attention particulière à la prévisibilité de l'action de l'État ainsi qu'à la clarté et à la détermination des obligations en matière de surveillanÎ qui ont été violées.
“Christoph Kuhn, Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, S. 27; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 13c). Die schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bildet ein Tatbestandsmerkmal (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.3). Mit anderen Worten setzt die wirtschaftspolizeilich motivierte Massnahme des Berufsverbots im Sinne von Art. 33 FINMAG (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4) einerseits eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen voraus. Die schwere Verletzung des Aufsichtsrechts muss der zu sanktionierenden Person andererseits individuell zurechenbar sein (vgl. Urteile des BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2; 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 2.1; 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.2; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 13d). In Fällen, in welchen gestützt auf eine rückblickende Beurteilung eine die Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen wesentlich einschränkende und zumindest teilweise repressive Sanktion ausgesprochen wird - was bei der Auferlegung eines Berufsverbots nach Art. 33 FINMAG regelmässig der Fall ist -, kommt dem Legalitätsprinzip und dem daraus fliessenden Gebot der Voraussehbarkeit staatlichen Handelns eine zentrale Bedeutung zu (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4 zur Qualifikation des Berufsverbots als administrative Massnahme trotz repressiver Elemente; zum Berufsverbot als retrospektive Massnahme vgl. Guillaume Braidi, L'interdiction d'exercer selon l'art. 33 LFINMA: étendue, délimitations et qualification, SZW 2013, S. 210). An die Klarheit und Bestimmtheit der im konkreten Fall verletzten Bestimmungen und der sich aus diesen ergebenden Pflichten für die Beaufsichtigten sind aufgrund des Legalitätsprinzips hohe Anforderungen zu stellen, damit die Massnahme bzw. Sanktion für die potentiell durch ein Berufsverbot betroffenen Personen voraussehbar ist (vgl. Urteil des BVGer B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 6.4; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 14). Art. 33 FINMAG ist ein generell-abstrakter Rechtssatz in einem Gesetz im formellen Sinn, der hinreichend bestimmt ist (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit vgl.”
L'interdiction d'exercer prévue à l'art. 33 LFINMA vise la (re)constitution de la confianÎ publique dans la profession concernée et ne doit pas être considérée comme une mesure punitive. Elle peut certes avoir un effet dissuasif ainsi que des conséquences sur la réputation et, indirectement, des répercussions économiques ; cela n'en change toutefois pas la finalité première, qui est de préserver la confianÎ. Dans la mesure où l'on peut en juger, l'interdiction d'exercer n'entraîne pas nécessairement des pertes économiques immédiates et n'exclut donc pas forcément des motifs d'ordre patrimonial chez l'intéressé.
“Das Berufsverbot als Verwaltungsmassnahme zielt auf die (Wieder-) Herstellung des öffentlichen Vertrauens in einen bestimmten Berufsstand ab (vgl. vorne E. 4.4). Wie erwähnt, geht mit dem Berufsverbot ein Reputationsschaden einher, der sich selbst bei Aufgabe der beruflichen Funktion negativ auswirkt (vgl. vorne E. 1) und bei der Anfechtung des Verbots im Vordergrund stehen dürfte. Sodann ist das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG nicht zwingend mit wirtschaftlichen Einbussen verbunden, kann doch der Betroffene nach wie vor in der Finanzbranche tätig sein (vgl. vorne E. 4.3). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, der vom Berufsverbot Betroffene verfolge mit dem Verfahren letztlich und überwiegend wirtschaftliche Zwecke. Dass das Berufsverbot das berufliche Fortkommen beeinträchtigt und mittelbar auch finanzielle Auswirkungen haben kann, genügt für sich alleine nicht, um von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen (vgl. auch MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],”
“Der Beschwerdeführer bringt vor, die Natur des Vergehens spreche für eine strafrechtliche Anklage. Es spiele keine Rolle, dass der Adressatenkreis des Berufsverbots nach Art. 33 FINMAG eingeschränkt sei. Massgebend sei, dass das Berufsverbot aufgrund seiner Schwere eine strafende und vor allem abschreckende Wirkung habe. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer dabei ausdrücklich BGE 147 I 57 E. 5.4.2 kritisiert und das Bundesgericht dort lediglich die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wiedergegeben hat, steht ausser Frage, dass ein Berufsverbot eine abschreckende Wirkung entfaltet. Entscheidend ist aber, dass die Massnahme nicht auf eine Vergeltung begangenen Unrechts, sondern auf die (Wieder-) Herstellung des öffentlichen Vertrauens in einen bestimmten Berufsstand abzielt, was beim Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG der Fall ist (BGE 142 II 243 E. 3.4 m.H.). Daran ändert nichts, dass die FINMA nach Auffassung des Beschwerdeführers bisher keine Berufsverbote gegen die Leitung grosser Banken ausgesprochen hat.”
L'interdiction d'exercer prévue à l'art. 33 LFINMA est une sanction de droit administratif (et non pénal) à caractère répressif visant à assurer le (ré)établissement de la confianÎ du public dans la profession concernée.
“Das finanzmarktrechtliche Berufsverbot ist in Art. 33 FINMAG und damit im Kapitel über die aufsichtsrechtlichen Instrumente eines wirtschaftspolizeilichen Erlasses geregelt (Art. 5 FINMAG [in der Fassung vom 22. Juni 2007]; BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 252 ff.). Nach dieser Bestimmung kann die FINMA der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen, wenn sie eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen feststellt (Art. 33 Abs. 1 FINMAG). Das Verbot kann maximal 5 Jahre dauern (Art. 33 Abs. 2 FINMAG). Ungeachtet der repressiven Elemente, welche das Berufsverbot im Sinne von Art. 33 FINMAG enthält (Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMAG], BBl 2006 2829 ff., dort 2848 f., 2882), ist die Sanktion nach nationalem Recht als administrativ und nicht als strafrechtlich einzuordnen (BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 252 ff. mit Hinweisen auf die Doktrin).”
“Das Berufsverbot als Verwaltungsmassnahme zielt auf die (Wieder-) Herstellung des öffentlichen Vertrauens in einen bestimmten Berufsstand ab (vgl. vorne E. 4.4). Wie erwähnt, geht mit dem Berufsverbot ein Reputationsschaden einher, der sich selbst bei Aufgabe der beruflichen Funktion negativ auswirkt (vgl. vorne E. 1) und bei der Anfechtung des Verbots im Vordergrund stehen dürfte. Sodann ist das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG nicht zwingend mit wirtschaftlichen Einbussen verbunden, kann doch der Betroffene nach wie vor in der Finanzbranche tätig sein (vgl. vorne E. 4.3). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, der vom Berufsverbot Betroffene verfolge mit dem Verfahren letztlich und überwiegend wirtschaftliche Zwecke. Dass das Berufsverbot das berufliche Fortkommen beeinträchtigt und mittelbar auch finanzielle Auswirkungen haben kann, genügt für sich alleine nicht, um von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen (vgl. auch MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],”
Citation : LFINMA art. 33 ch. 5 L'interdiction d'exercer peut également être prononcée à l'encontre de personnes dont le rapport de travail avì l'institut surveillé est déjà terminé ; elle n'exige pas l'existenÎ d'une relation de serviÎ ou d'affaires actuelle.
“In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht (Art. 3 lit. a FINMAG) kann die FINMA Personen, die durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewirkt haben, für eine Dauer von bis zu fünf Jahren die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten untersagen (Art. 33 FINMAG). Die Eröffnung des personellen Anwendungsbereichs von Art. 33 FINMAG setzt nicht voraus, dass die mit einer Sanktion zu belegenden Person in einer bestimmten Beziehung zu einer oder einem Beaufsichtigten steht, weshalb das finanzmarktrechtliche Berufsverbot auch nach beendetem Arbeitsverhältnis ausgesprochen werden kann (BGE 142 II 243 E. 2.2).”
“In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht (Art. 3 lit. a FINMAG) kann die FINMA Personen, die durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewirkt haben, für eine Dauer von bis zu fünf Jahren die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten untersagen (Art. 33 FINMAG). Die Eröffnung des personellen Anwendungsbereichs von Art. 33 FINMAG setzt nicht voraus, dass die mit einer Sanktion zu belegenden Person in einer bestimmten Beziehung zu einer oder einem Beaufsichtigten steht, weshalb das finanzmarktrechtliche Berufsverbot auch nach beendetem Arbeitsverhältnis ausgesprochen werden kann (BGE 142 II 243 E. 2.2).”
Une violation isolée, ponctuelle ou de moindre importanÎ des obligations en matière de surveillanÎ ne suffit pas à justifier une interdiction d'exercer selon l'art. 33 LFINMA. L'imposition d'une telle interdiction doit être proportionnée au cas d'espèÎ.
“Hinsichtlich der Anforderungen an die Schwere der Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ist das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG grundsätzlich mit der Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 FINMAG vergleichbar (vgl. BVGE 2013/59 E. 9.3.7 m.H.; 2012/10 E. 8.1.2). Zu letzterer hat das Bundesgericht ausgeführt, dass sie im Einzelfall verhältnismässig sein muss und eine Verletzung von einer gewissen Schwere voraussetzt, wofür eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten nicht ausreicht (vgl. Urteile des BGer 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2; 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3.1 und 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.1). Im Übrigen handelt es sich beim Ausdruck "schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen" in Art. 33 Abs. 1 FINMAG um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung als Rechtsfrage grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist. Nach konstanter Praxis und Doktrin ist indes Zurückhaltung auszuüben und der rechtsanwendenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen nähersteht oder über spezifische Fachkenntnisse verfügt.”
Dans l'affaire en cause, la juridiction a retenu une violation grave des prescriptions de surveillanÎ destinées à lutter contre le blanchiment d'argent ainsi que de l'exigenÎ d'organisation, et a constaté qu'il était dès lors indifférent de savoir si cela avait en même temps impliqué une violation d'une obligation de garantie ou la constitution d'une garantie. Il ne s'ensuit pas de manière générale que de telles infractions justifient à elles seules, en tous les cas, une interdiction d'exercer au sens de l'art. 33 LFINMA, mais qu'elles ont été, dans la procédure concrète, qualifiées de violations graves du droit de surveillanÎ au sens de l'art. 33 LFINMA.
“Die dritte Begründungslinie der Vorinstanz für eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht im Sinne von Art. 33 FINMAG ist im Vorwurf zu sehen, dass die Bank bzw. der Beschwerdeführer die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit verletzt habe. Die Gewährsverletzung hat die Vorinstanz mit der Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Verletzung des Organisationserfordernisses begründet. Andere Verletzungen von aufsichtsrechtlichen Pflichten, die eine Gewährsverletzung nach sich ziehen könnten, hat die Vorinstanz nicht geltend gemacht. Die schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und die schwere Verletzung des Organisationserfordernisses wurden bejaht. In Bezug auf den von Art. 33 FINMAG vorausgesetzten Tatbestand spielt es daher keine entscheidende Rolle mehr, ob mit der Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Verletzung des Organisationserfordernisses gleichzeitig eine Gewährsverletzung verbunden war bzw. ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Gewährsstellung hatte. Ebenso ist nicht entscheidend, ob das Gewährserfordernis angesichts der hohen Anforderungen an das Legalitätsprinzip und an die Bestimmtheit der aufsichtsrechtlichen Handlungspflicht (vgl. E. 4.3 f.) überhaupt eine hinreichende Grundlage für eine schwere Verletzung bilden könnte, das ein Berufsverbot rechtfertigte (vgl. Philipp Haberbeck, Stellt das Gewährserfordernis gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG eine aufsichtsrechtliche Bestimmung im Sinne von Art. 33 FINMAG [Berufsverbot] dar?, Jusletter vom 8. Februar 2016; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 N. 11). Nach dem Gesagten müssen die entsprechenden Fragen vorliegend nicht beantwortet werden und können offen bleiben.”
“Die schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und die schwere Verletzung des Organisationserfordernisses wurden bejaht. In Bezug auf den von Art. 33 FINMAG vorausgesetzten Tatbestand spielt es daher keine entscheidende Rolle mehr, ob mit der Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Verletzung des Organisationserfordernisses gleichzeitig eine Gewährsverletzung verbunden war bzw. ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Gewährsstellung hatte. Ebenso ist nicht entscheidend, ob das Gewährserfordernis angesichts der hohen Anforderungen an das Legalitätsprinzip und an die Bestimmtheit der aufsichtsrechtlichen Handlungspflicht (vgl. E. 4.3 f.) überhaupt eine hinreichende Grundlage für eine schwere Verletzung bilden könnte, das ein Berufsverbot rechtfertigte (vgl. Philipp Haberbeck, Stellt das Gewährserfordernis gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG eine aufsichtsrechtliche Bestimmung im Sinne von Art. 33 FINMAG [Berufsverbot] dar?, Jusletter vom 8. Februar 2016; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 N. 11). Nach dem Gesagten müssen die entsprechenden Fragen vorliegend nicht beantwortet werden und können offen bleiben. Weitere Rügen des Beschwerdeführers”
RéférenÎ : LFINMA art. 33 ch. 2 Les interdictions professionnelles prévues à l'art. 33 LFINMA supposent une violation grave de dispositions en matière de surveillanÎ, qui doit être imputable individuellement à la personne concernée et constituer une faute. En cas d'imposition rétroactive d'une sanction aussi sévère, le principe de légalité impose des exigences élevées quant à la clarté et à la détermination des obligations violées ainsi qu'à la prévisibilité de l'action de l'État.
“Der aufsichtsrechtliche Tatbestand des Berufsverbots ist erfüllt, wenn eine Person durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Beaufsichtigte bewirkt (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.2). Schuldhaft bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dem Betroffenen eine individuelle Verantwortlichkeit nachgewiesen werden kann; mithin muss das Verhalten ihm persönlich zurechenbar sein (vgl. Christoph Kuhn, Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, S. 27; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 13c). Die schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bildet ein Tatbestandsmerkmal (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.3). Mit anderen Worten setzt die wirtschaftspolizeilich motivierte Massnahme des Berufsverbots im Sinne von Art. 33 FINMAG (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4) einerseits eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen voraus. Die schwere Verletzung des Aufsichtsrechts muss der zu sanktionierenden Person andererseits individuell zurechenbar sein (vgl. Urteile des BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2; 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 2.1; 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.2; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 13d). In Fällen, in welchen gestützt auf eine rückblickende Beurteilung eine die Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen wesentlich einschränkende und zumindest teilweise repressive Sanktion ausgesprochen wird - was bei der Auferlegung eines Berufsverbots nach Art. 33 FINMAG regelmässig der Fall ist -, kommt dem Legalitätsprinzip und dem daraus fliessenden Gebot der Voraussehbarkeit staatlichen Handelns eine zentrale Bedeutung zu (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4 zur Qualifikation des Berufsverbots als administrative Massnahme trotz repressiver Elemente; zum Berufsverbot als retrospektive Massnahme vgl. Guillaume Braidi, L'interdiction d'exercer selon l'art. 33 LFINMA: étendue, délimitations et qualification, SZW 2013, S. 210). An die Klarheit und Bestimmtheit der im konkreten Fall verletzten Bestimmungen und der sich aus diesen ergebenden Pflichten für die Beaufsichtigten sind aufgrund des Legalitätsprinzips hohe Anforderungen zu stellen, damit die Massnahme bzw. Sanktion für die potentiell durch ein Berufsverbot betroffenen Personen voraussehbar ist (vgl.”
Comme les interdictions professionnelles prévues à l'art. 33 LFINMA ont régulièrement un effet rétroactif et présentent au moins en partie un caractère répressif, le principe de légalité et l'exigenÎ de prévisibilité revêtent une importanÎ centrale. Dans ce contexte, il convient d'exiger une granÞ clarté et précision quant aux dispositions de droit de surveillanÎ concrètement violées et aux obligations qui en découlent, afin que la sanction soit prévisible pour les personnes concernées.
“4 zur Qualifikation des Berufsverbots als administrative Massnahme trotz repressiver Elemente; zum Berufsverbot als retrospektive Massnahme vgl. Guillaume Braidi, L'interdiction d'exercer selon l'art. 33 LFINMA: étendue, délimitations et qualification, SZW 2013, S. 210). An die Klarheit und Bestimmtheit der im konkreten Fall verletzten Bestimmungen und der sich aus diesen ergebenden Pflichten für die Beaufsichtigten sind aufgrund des Legalitätsprinzips hohe Anforderungen zu stellen, damit die Massnahme bzw. Sanktion für die potentiell durch ein Berufsverbot betroffenen Personen voraussehbar ist (vgl. Urteil des BVGer B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 6.4; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 14). Art. 33 FINMAG ist ein generell-abstrakter Rechtssatz in einem Gesetz im formellen Sinn, der hinreichend bestimmt ist (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit vgl. BGE 139 I 280 E. 5.1). Die Bestimmtheit in persönlicher Hinsicht ergibt sich aus der Tätigkeit im Aufsichtsbereich der FINMA (vgl. hierzu Gottini/von der Crone, Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, SZW 2016 S. 640 ff., 644). Die Bestimmtheit in sachlicher Hinsicht ergibt sich aus den Finanzmarktgesetzen (vorliegend aArt. 6 und 9 GwG sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. a und 3f Abs. 2 BankG, vgl. E. 5.1 und 6.1). Die Bestimmtheit hinsichtlich der Rechtsfolge des Berufsverbots ergibt sich einerseits aus der organisatorischen Unterstellung bei einem beaufsichtigten Institut (Tätigkeit in leitender Stellung: Gewährsperson und Funktion unterhalb der Gewährsschwelle, wenn die Person "wesentliche Verantwortung" trägt, vgl. Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 20) und andererseits aus dem angegebenen Zeitrahmen (vgl. Urteil des BVGer B-635/2016 vom 11. Juni 2018 E. 3.3). Konkretes Prüfprogramm zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des Berufsverbots gemäss Art. 33 FINMAG”
“Der aufsichtsrechtliche Tatbestand des Berufsverbots ist erfüllt, wenn eine Person durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Beaufsichtigte bewirkt (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.2). Schuldhaft bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dem Betroffenen eine individuelle Verantwortlichkeit nachgewiesen werden kann; mithin muss das Verhalten ihm persönlich zurechenbar sein (vgl. Christoph Kuhn, Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, S. 27; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 13c). Die schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bildet ein Tatbestandsmerkmal (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.3). Mit anderen Worten setzt die wirtschaftspolizeilich motivierte Massnahme des Berufsverbots im Sinne von Art. 33 FINMAG (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4) einerseits eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen voraus. Die schwere Verletzung des Aufsichtsrechts muss der zu sanktionierenden Person andererseits individuell zurechenbar sein (vgl. Urteile des BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2; 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 2.1; 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.2; Hsu/Bahar/Flühmann, a.a.O., Art. 33 FINMAG N. 13d). In Fällen, in welchen gestützt auf eine rückblickende Beurteilung eine die Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen wesentlich einschränkende und zumindest teilweise repressive Sanktion ausgesprochen wird - was bei der Auferlegung eines Berufsverbots nach Art. 33 FINMAG regelmässig der Fall ist -, kommt dem Legalitätsprinzip und dem daraus fliessenden Gebot der Voraussehbarkeit staatlichen Handelns eine zentrale Bedeutung zu (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4 zur Qualifikation des Berufsverbots als administrative Massnahme trotz repressiver Elemente; zum Berufsverbot als retrospektive Massnahme vgl. Guillaume Braidi, L'interdiction d'exercer selon l'art. 33 LFINMA: étendue, délimitations et qualification, SZW 2013, S. 210). An die Klarheit und Bestimmtheit der im konkreten Fall verletzten Bestimmungen und der sich aus diesen ergebenden Pflichten für die Beaufsichtigten sind aufgrund des Legalitätsprinzips hohe Anforderungen zu stellen, damit die Massnahme bzw. Sanktion für die potentiell durch ein Berufsverbot betroffenen Personen voraussehbar ist (vgl.”
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