Si des indices donnent à penser que le droit de la surveillance a été enfreint et que la FINMA ouvre une procédure, elle en avise les parties.
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Citation : LFINMA art. 30 ch. 4 La FINMA notifie par écrit aux parties concernées l'ouverture d'une procédure d'enforcement en vertu de l'art. 30 LFINMA. Dans l'affaire documentée dans les sources, elle a joint à la lettre des fiches d'information qui indiquaient, notamment, que les parties à la procédure peuvent se faire représenter par un avocat pendant toute la durée de la procédure.
“AG, dass der Geschäftsbereich Enforcement der FINMA Vorabklärungen durchführe und dass ein Enforcement-Verfahren im Sinne von Art. 30 des Bundes—gesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) nicht eröffnet sei. Mit gleichem Schreiben forderte sie die B. AG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG im Rahmen ihrer Vorabklärungen zur Einreichung diverser Unterlagen und Erteilung von Auskünften auf. Namentlich wurde die B. AG aufgefordert, sämtliche geschwärzten/abgedeckten Unterlagen, welche die Bank mit Schreiben vom 22. Januar 2016 zuvor der FINMA, Geschäftsbereich Banken, eingereicht hatte, in ungeschwärzter sowie nicht abgedeckter und in lesbarer Form, zukommen zu lassen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 014 ff.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 erteilte die B. AG der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, Auskunft und reichte diverse Unterlagen ein (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 016 ff.). D. Die FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, zeigte am 12. Dezember 2016 der B. AG und C. AG im Sinne von Art. 30 FINMAG die Eröffnung eines Enforcementverfahrens und die geplante Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Begründung führte sie aus, aus den im Zusammenhang mit den nachfolgenden Editionsbegehren der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, eingereichten Unterlagen würden sich Hinweise auf mögliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG sowie eventuelle interne Organisationsmängel im Sinne von Art. 3 ff. des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) ergeben (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Information der Bank betreffend Enforcement-Verfahren der FINMA legte sie ihrem Schreiben zwei Faktenblätter bei (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 003 ff.). In diesen Faktenblättern wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Verfahrensparteien das Recht haben, sich während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten zu lassen.”
“AG, dass der Geschäftsbereich Enforcement der FINMA Vorabklärungen durchführe und dass ein Enforcement-Verfahren im Sinne von Art. 30 des Bundes—gesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) nicht eröffnet sei. Mit gleichem Schreiben forderte sie die B. AG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG im Rahmen ihrer Vorabklärungen zur Einreichung diverser Unterlagen und Erteilung von Auskünften auf. Namentlich wurde die B. AG aufgefordert, sämtliche geschwärzten/abgedeckten Unterlagen, welche die Bank mit Schreiben vom 22. Januar 2016 zuvor der FINMA, Geschäftsbereich Banken, eingereicht hatte, in ungeschwärzter sowie nicht abgedeckter und in lesbarer Form, zukommen zu lassen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 014 ff.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 erteilte die B. AG der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, Auskunft und reichte diverse Unterlagen ein (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 016 ff.). D. Die FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, zeigte am 12. Dezember 2016 der B. AG und C. AG im Sinne von Art. 30 FINMAG die Eröffnung eines Enforcementverfahrens und die geplante Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Begründung führte sie aus, aus den im Zusammenhang mit den nachfolgenden Editionsbegehren der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, eingereichten Unterlagen würden sich Hinweise auf mögliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG sowie eventuelle interne Organisationsmängel im Sinne von Art. 3 ff. des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) ergeben (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Information der Bank betreffend Enforcement-Verfahren der FINMA legte sie ihrem Schreiben zwei Faktenblätter bei (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 003 ff.). In diesen Faktenblättern wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Verfahrensparteien das Recht haben, sich während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten zu lassen.”
La communication visée à l'art. 30 LFINMA peut contenir des informations complémentaires sur les droits de procédure. Dans les affaires présentes, la FINMA a joint à la notification des fiches d'information qui indiquaient notamment que les parties à la procédure peuvent être représentées par un avocat pendant toute la durée de la procédure.
“AG, dass der Geschäftsbereich Enforcement der FINMA Vorabklärungen durchführe und dass ein Enforcement-Verfahren im Sinne von Art. 30 des Bundes—gesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) nicht eröffnet sei. Mit gleichem Schreiben forderte sie die B. AG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG im Rahmen ihrer Vorabklärungen zur Einreichung diverser Unterlagen und Erteilung von Auskünften auf. Namentlich wurde die B. AG aufgefordert, sämtliche geschwärzten/abgedeckten Unterlagen, welche die Bank mit Schreiben vom 22. Januar 2016 zuvor der FINMA, Geschäftsbereich Banken, eingereicht hatte, in ungeschwärzter sowie nicht abgedeckter und in lesbarer Form, zukommen zu lassen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 014 ff.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 erteilte die B. AG der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, Auskunft und reichte diverse Unterlagen ein (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 016 ff.). D. Die FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, zeigte am 12. Dezember 2016 der B. AG und C. AG im Sinne von Art. 30 FINMAG die Eröffnung eines Enforcementverfahrens und die geplante Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Begründung führte sie aus, aus den im Zusammenhang mit den nachfolgenden Editionsbegehren der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, eingereichten Unterlagen würden sich Hinweise auf mögliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG sowie eventuelle interne Organisationsmängel im Sinne von Art. 3 ff. des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) ergeben (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Information der Bank betreffend Enforcement-Verfahren der FINMA legte sie ihrem Schreiben zwei Faktenblätter bei (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 003 ff.). In diesen Faktenblättern wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Verfahrensparteien das Recht haben, sich während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten zu lassen.”
“AG, dass der Geschäftsbereich Enforcement der FINMA Vorabklärungen durchführe und dass ein Enforcement-Verfahren im Sinne von Art. 30 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) nicht eröffnet sei. Mit gleichem Schreiben forderte sie die B. AG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG im Rahmen ihrer Vorabklärungen zur Einreichung diverser Unterlagen und Erteilung von Auskünften auf. Namentlich wurde die B. AG aufgefordert, sämtliche geschwärzten/abgedeckten Unterlagen, welche die Bank mit Schreiben vom 22. Januar 2016 zuvor der FINMA, Geschäftsbereich Banken, eingereicht hatte, in ungeschwärzter sowie nicht abgedeckter und in lesbarer Form, zukommen zu lassen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 014 ff.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 erteilte die B. AG der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, Auskunft und reichte diverse Unterlagen ein (Ver—fah—rens—ak—ten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 016 ff.). D. Die FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, zeigte am 12. Dezember 2016 der B. AG und C. AG im Sinne von Art. 30 FINMAG die Eröffnung eines Enforcementverfahrens und die geplante Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Begründung führte sie aus, aus den im Zusammenhang mit den nachfolgenden Editionsbegehren der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, eingereichten Unterlagen würden sich Hinweise auf mögliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG sowie eventuelle interne Organisationsmängel im Sinne von Art. 3 ff. des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) ergeben (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Information der Bank betreffend Enforcement-Verfahren der FINMA legte sie ihrem Schreiben zwei Faktenblätter bei (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 003 ff.). In diesen Faktenblättern wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Verfahrensparteien das Recht haben, sich während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten zu lassen.”
La FINMA peut effectuer des vérifications préalables sur la base de l'art. 29 LFINMA et peut, dans le cadre de ces vérifications, demander la production de pièces et la communication de renseignements. Lors de l'ouverture d'une procédure d'exécution en vertu de l'art. 30 LFINMA, la FINMA notifie aux parties l'ouverture de la procédure; en l'espèÎ, elle a en outre annoncé la mise en plaÎ prévue d'un mandataire d'enquête (art. 36 LFINMA) et a joint des fiches d'information qui indiquaient notamment aux parties leur droit d'être représentées par un avocat.
“AG, dass der Geschäftsbereich Enforcement der FINMA Vorabklärungen durchführe und dass ein Enforcement-Verfahren im Sinne von Art. 30 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) nicht eröffnet sei. Mit gleichem Schreiben forderte sie die B. AG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG im Rahmen ihrer Vorabklärungen zur Einreichung diverser Unterlagen und Erteilung von Auskünften auf. Namentlich wurde die B. AG aufgefordert, sämtliche geschwärzten/abgedeckten Unterlagen, welche die Bank mit Schreiben vom 22. Januar 2016 zuvor der FINMA, Geschäftsbereich Banken, eingereicht hatte, in ungeschwärzter sowie nicht abgedeckter und in lesbarer Form, zukommen zu lassen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 014 ff.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 erteilte die B. AG der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, Auskunft und reichte diverse Unterlagen ein (Ver—fah—rens—ak—ten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 016 ff.). D. Die FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, zeigte am 12. Dezember 2016 der B. AG und C. AG im Sinne von Art. 30 FINMAG die Eröffnung eines Enforcementverfahrens und die geplante Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Begründung führte sie aus, aus den im Zusammenhang mit den nachfolgenden Editionsbegehren der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, eingereichten Unterlagen würden sich Hinweise auf mögliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG sowie eventuelle interne Organisationsmängel im Sinne von Art. 3 ff. des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) ergeben (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Information der Bank betreffend Enforcement-Verfahren der FINMA legte sie ihrem Schreiben zwei Faktenblätter bei (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 003 ff.). In diesen Faktenblättern wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Verfahrensparteien das Recht haben, sich während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten zu lassen.”
“AG, dass der Geschäftsbereich Enforcement der FINMA Vorabklärungen durchführe und dass ein Enforcement-Verfahren im Sinne von Art. 30 des Bundes—gesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) nicht eröffnet sei. Mit gleichem Schreiben forderte sie die B. AG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG im Rahmen ihrer Vorabklärungen zur Einreichung diverser Unterlagen und Erteilung von Auskünften auf. Namentlich wurde die B. AG aufgefordert, sämtliche geschwärzten/abgedeckten Unterlagen, welche die Bank mit Schreiben vom 22. Januar 2016 zuvor der FINMA, Geschäftsbereich Banken, eingereicht hatte, in ungeschwärzter sowie nicht abgedeckter und in lesbarer Form, zukommen zu lassen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 014 ff.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 erteilte die B. AG der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, Auskunft und reichte diverse Unterlagen ein (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 016 ff.). D. Die FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, zeigte am 12. Dezember 2016 der B. AG und C. AG im Sinne von Art. 30 FINMAG die Eröffnung eines Enforcementverfahrens und die geplante Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Begründung führte sie aus, aus den im Zusammenhang mit den nachfolgenden Editionsbegehren der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, eingereichten Unterlagen würden sich Hinweise auf mögliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG sowie eventuelle interne Organisationsmängel im Sinne von Art. 3 ff. des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) ergeben (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Information der Bank betreffend Enforcement-Verfahren der FINMA legte sie ihrem Schreiben zwei Faktenblätter bei (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 003 ff.). In diesen Faktenblättern wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Verfahrensparteien das Recht haben, sich während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten zu lassen.”
Des indications provenant de la surveillanÎ en cours, de dénonciations de tiers ou de déclarations des personnes surveillées entraînent souvent des vérifications préalables. Si des indices pertinents se confirment, la FINMA peut dès lors ouvrir une procédure en vertu de l'art. 30 LFINMA. Le but des vérifications préalables est de déterminer si un indiÎ initial est écarté ou confirmé. La décision d'ouvrir une procédure est prise après mise en balanÎ de critères concrets tels que l'ampleur du risque, la gravité, le caractère actuel de l'indiÎ ainsi que des considérations liées au contexte et aux ressources.
“Was ein hinreichend begründeter Anlass für Abklärungen im Rahmen eines eingreifenden Verwaltungsverfahrens der Aufsichtsbehörde bildet, kann nicht abstrakt festgelegt werden, sondern ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen. In der Regel wird die Vorinstanz entsprechende Erkenntnisse aus ihrer laufenden Überwachungstätigkeit zum Anlass nehmen, Vorabklärungen durchzuführen und bei Erhärtung entsprechender Anhaltspunkte ein Verfahren zu eröffnen (vgl. Art. 30 FINMAG). Beaufsichtigte melden relevante Vorkommnisse häufig auch selber der Aufsichtsbehörde. Bei möglicherweise unbewilligt Tätigen bilden beispielsweise Anzeigen von Privatpersonen (Anleger, Kunden, Mitarbeitende) Auslöser für Vorabklärungen und anschliessende Verfahrenseröffnungen. Ziel der Vorabklärungen ist die Feststellung, ob ein anfänglicher Anhaltspunkt ausgeräumt werden kann oder sich erhärtet und somit Grund zur Annahme besteht, dass die Betroffenen Aufsichtsrecht verletzt haben (vgl. eingehend zu den Vorabklärungen der Vorinstanz das Urteil des BVGer B-3844/2013 vom 7. November 2013 E. 1.4.2.3.1). Die Vorinstanz trifft ihren Entscheid über die Verfahrenseröffnung nach Kriterien, die direkt mit den Betroffenen und ihren Handlungen zusammenhängen (Gefährdung von Anlegern, Versicherten, Gläubigern, Investoren, Beaufsichtigten, der Funktionsfähigkeit des Finanzplatzes oder dessen Reputation, Schwere der möglichen Aufsichtsrechtsverletzung, Aktualität usw.), aber auch nach Kriterien zum Umfeld und den Rahmenbedingungen (Erwartungsdruck, Parallelverfahren, Alternativen, Ressourcen, Erfolgsaussichten; zum Ganzen vgl.”
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