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La publication au sens de l'art. 22 LFINMA est qualifiée d'acte matériel et n'est pas directement contestable. Une protection juridictionnelle contre de telles publications est toutefois ouverte par la possibilité de prononcer une décision à l'encontre d'actes matériels en application de l'art. 25a PA; la jurisprudenÎ a en la matière dégagé une pratique correspondante.
“Gemäss Art. 22 FINMAG informiert die FINMA die Öffentlichkeit jährlich mindestens einmal über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis (Abs. 1). Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es bestehe dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information nötig ist (a.) zum Schutz der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer oder der Beaufsichtigten; (b.) zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen; oder (c.) zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz (Abs. 2). Dabei handelt es sich - im Unterschied zur Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung (Art. 34 FINMAG) - um einen nicht direkt anfechtbaren Realakt (Francois Rayroux/Shelby du Pasquier, in Rolf Watter/Rashid Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar FINMAG, 3. Aufl., Basel 2019, Art. 22 Rz. 47). Rechtsschutz kann auf dem Wege der Verfügung gegen Realakte erlangt werden (Art. 25a VwVG). Die Vorinstanz hat eine Praxis entwickelt, die den Rechtsschutz gegen solche Realakte sicherstellt.”
Les communiqués de presse de la FINMA s'adressent en principe au public (art. 22 LFINMA). Ils peuvent toutefois contenir des demandes formulées de manière concrète à l'intention d'entreprises surveillées (par exemple des assureurs maladie complémentaires).
“Die streitige Medienmitteilung erfolgte im Kontext dieser Aufsichtstätigkeit der FINMA im Bereich der Krankenzusatzversicherungen (vorstehende E. 5.3). Die FINMA führte in der Medienmitteilung aus, dass Rechnungen im Bereich der Krankenzusatzversicherung häufig intransparent seien und zum Teil unbegründet hoch oder ungerechtfertigt erschienen. Sie erwarte deshalb von den Versicherern ein wirksameres Controlling und fordere diese auf, die Verträge mit den Leistungserbringern zu überprüfen und wo nötig zu verbessern. Nur unter diesen Voraussetzungen werde sie neue Spitalzusatzversicherungsprodukte genehmigen (vorstehende lit. A.b.). Zwar richtet sich die Medienmitteilung an die Öffentlichkeit (s. Art. 22 FINMAG), die darin geäusserten und von den Beschwerdeführern beanstandeten Aufforderungen sind indes an die von der FINMA beaufsichtigten Krankenzusatzversicherer adressiert. Allem voran zeigen dies die Formulierungen auf Seite 3 der Medienmitteilung (s. vorstehende lit. A”
Le Tribunal administratif fédéral a reconnu que la FINMA, en vertu de l'art. 22 al. 1 LFINMA, peut informer le public de sa pratique de surveillanÎ et se référer, à cet égard, à des constats issus de plusieurs contrôles sur plaÎ. Dans la même décision, il a qualifié de simples tiers concernés les personnes qui n'invoquent que des répercussions économiques indirectes, lesquelles, en règle générale, ne disposent pas d'un intérêt digne de protection au sens de l'art. 25a PA; il a donc jugé qu'un retrait du communiqué de presse n'était pas indiqué.
“Die Tarifanpassungen seien damit nicht primär auf die Medienmitteilung zurückzuführen, sondern Ausdruck einer bereits seit längerem eingetretenen Entwicklung zu mehr Transparenz in der Leistungsabrechnung. Zudem seien die Beschwerdeführenden nicht direkt Adressaten der Medienmitteilung, vielmehr richteten sich die bekundeten Erwartungen primär und allgemein an die Krankenzusatzversicherer. Als Vertragspartner der Krankenzusatzversicherer seien die Beschwerdeführenden blosse Drittbetroffene der Medienmitteilung. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen der Beschwerdeführenden seien typische Reflexwirkungen der angepassten vertraglichen Beziehung mit den Krankenzusatzversicherern. Es lägen daher nur mittelbare vermögensrechtliche Konsequenzen vor, die kein schutzwürdiges Interesse bei Drittbetroffenen zu begründen vermöchten. Die Beschwerdeführenden seien daher nicht im Sinne von Art. 25a Abs. 1 VwVG (zitiert in E. 1.2) legitimiert, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Sodann fehle es an der Widerrechtlichkeit der Medienmitteilung. Mit der Publikation der streitigen Medienmitteilung habe die Vor-instanz ihre Befugnis zur Berichterstattung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 FINMAG (zitiert in E.1.1) wahrgenommen und die Öffentlichkeit über ihre Praxis informiert. Ihre Aussagen stützten sich auf mehrere Vor-Ort-Kontrollen und die daraus gezogenen Erkenntnisse dürfe sie mit der Öffentlichkeit teilen, ansonsten sie über ihre behördliche Auffassung nicht informieren könnte. Sie handle damit nicht rechtswidrig. E. Dagegen erheben die Beschwerdeführenden am 24. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellen die folgenden Anträge: "1. Die Verfügung der FINMA vom 22. Oktober 2021 (GG01339349) sei aufzuheben. 2. Die FINMA sei zu verpflichten, ihre Medienmitteilung vom 17. Dezember 2020 ("Krankenzusatzversicherer: FINMA sieht umfassenden Handlungsbedarf bei Leistungsabrechnungen") zu widerrufen. 3. Die FINMA sei zu verpflichten, eine Berichtigung ihrer Medienmitteilung vom 17. Dezember 2020 zu publizieren, worin klarzustellen ist, dass die FINMA nicht berechtigt ist, das Verhältnis zwischen Krankenzusatzversicherern und Leistungserbringern zu regeln bzw.”
“Die Tarifanpassungen seien damit nicht primär auf die Medienmitteilung zurückzuführen, sondern Ausdruck einer bereits seit längerem eingetretenen Entwicklung zu mehr Transparenz in der Leistungsabrechnung. Zudem seien die Beschwerdeführenden nicht direkt Adressaten der Medienmitteilung, vielmehr richteten sich die bekundeten Erwartungen primär und allgemein an die Krankenzusatzversicherer. Als Vertragspartner der Krankenzusatzversicherer seien die Beschwerdeführenden blosse Drittbetroffene der Medienmitteilung. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen der Beschwerdeführenden seien typische Reflexwirkungen der angepassten vertraglichen Beziehung mit den Krankenzusatzversicherern. Es lägen daher nur mittelbare vermögensrechtliche Konsequenzen vor, die kein schutzwürdiges Interesse bei Drittbetroffenen zu begründen vermöchten. Die Beschwerdeführenden seien daher nicht im Sinne von Art. 25a Abs. 1 VwVG (zitiert in E. 1.2) legitimiert, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Sodann fehle es an der Widerrechtlichkeit der Medienmitteilung. Mit der Publikation der streitigen Medienmitteilung habe die Vor-instanz ihre Befugnis zur Berichterstattung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 FINMAG (zitiert in E.1.1) wahrgenommen und die Öffentlichkeit über ihre Praxis informiert. Ihre Aussagen stützten sich auf mehrere Vor-Ort-Kontrollen und die daraus gezogenen Erkenntnisse dürfe sie mit der Öffentlichkeit teilen, ansonsten sie über ihre behördliche Auffassung nicht informieren könnte. Sie handle damit nicht rechtswidrig. E. Dagegen erheben die Beschwerdeführenden am 24. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellen die folgenden Anträge: "1. Die Verfügung der FINMA vom 22. Oktober 2021 (GG01339349) sei aufzuheben. 2. Die FINMA sei zu verpflichten, ihre Medienmitteilung vom 17. Dezember 2020 ("Krankenzusatzversicherer: FINMA sieht umfassenden Handlungsbedarf bei Leistungsabrechnungen") zu widerrufen. 3. Die FINMA sei zu verpflichten, eine Berichtigung ihrer Medienmitteilung vom 17. Dezember 2020 zu publizieren, worin klarzustellen ist, dass die FINMA nicht berechtigt ist, das Verhältnis zwischen Krankenzusatzversicherern und Leistungserbringern zu regeln bzw.”
La juridiction précédente a à juste titre considéré qu'il était vraisemblable que la FINMA fonÞ son communiqué de presse sur l'art. 22 LFINMA. Par conséquent, cela ne pouvait pas être totalement surprenant pour les parties, de sorte qu'une possibilité supplémentaire de prise de position ne paraissait pas nécessaire.
“Die Beschwerdeführer bringen vor, es sei nicht voraussehbar gewesen, dass sich die FINMA in Zusammenhang mit der Medienmitteilung auf Art. 22 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) stützen würde. Deshalb hätte ihnen die FINMA vor Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2021 eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme gewähren müssen. Die Vorinstanz habe diese Rüge zu Unrecht als offensichtlich unbegründet erachtet. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war es naheliegend, dass sich die FINMA als Rechtsgrundlage für ihre Medienmitteilung auf Art. 22 FINMAG berufen würde. Nach dessen Abs. 1 informiert die FINMA die Öffentlichkeit (mindestens einmal jährlich) über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis. Art. 22 FINMAG betrifft spezifisch Medienmitteilungen der FINMA (vgl. Urteil 2C_682/2023 vom 29. August 2024 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Rüge der Beschwerdeführer, die Berufung auf Art. 22 FINMAG sei nicht voraussehbar gewesen und hätte deshalb eine weitere Stellungnahme vor dem Entscheid über das von ihnen selbst gestellte Gesuch erfordert, als offensichtlich unbegründet erachtete. Natürlich trifft zu, dass das rechtliche Gehör auch einer anwaltlich vertretenen Partei zu gewähren ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass sich nach Gesagtem die FINMA auf Art. 22 FINMAG berufen konnte, ohne dass dies für die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer völlig überraschend kommen musste.”
“Die Vorinstanz habe diese Rüge zu Unrecht als offensichtlich unbegründet erachtet. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war es naheliegend, dass sich die FINMA als Rechtsgrundlage für ihre Medienmitteilung auf Art. 22 FINMAG berufen würde. Nach dessen Abs. 1 informiert die FINMA die Öffentlichkeit (mindestens einmal jährlich) über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis. Art. 22 FINMAG betrifft spezifisch Medienmitteilungen der FINMA (vgl. Urteil 2C_682/2023 vom 29. August 2024 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Rüge der Beschwerdeführer, die Berufung auf Art. 22 FINMAG sei nicht voraussehbar gewesen und hätte deshalb eine weitere Stellungnahme vor dem Entscheid über das von ihnen selbst gestellte Gesuch erfordert, als offensichtlich unbegründet erachtete. Natürlich trifft zu, dass das rechtliche Gehör auch einer anwaltlich vertretenen Partei zu gewähren ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass sich nach Gesagtem die FINMA auf Art. 22 FINMAG berufen konnte, ohne dass dies für die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer völlig überraschend kommen musste.”
“Die Beschwerdeführer bringen vor, es sei nicht voraussehbar gewesen, dass sich die FINMA in Zusammenhang mit der Medienmitteilung auf Art. 22 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) stützen würde. Deshalb hätte ihnen die FINMA vor Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2021 eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme gewähren müssen. Die Vorinstanz habe diese Rüge zu Unrecht als offensichtlich unbegründet erachtet. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war es naheliegend, dass sich die FINMA als Rechtsgrundlage für ihre Medienmitteilung auf Art. 22 FINMAG berufen würde. Nach dessen Abs. 1 informiert die FINMA die Öffentlichkeit (mindestens einmal jährlich) über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis. Art. 22 FINMAG betrifft spezifisch Medienmitteilungen der FINMA (vgl. Urteil 2C_682/2023 vom 29. August 2024 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Rüge der Beschwerdeführer, die Berufung auf Art. 22 FINMAG sei nicht voraussehbar gewesen und hätte deshalb eine weitere Stellungnahme vor dem Entscheid über das von ihnen selbst gestellte Gesuch erfordert, als offensichtlich unbegründet erachtete. Natürlich trifft zu, dass das rechtliche Gehör auch einer anwaltlich vertretenen Partei zu gewähren ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass sich nach Gesagtem die FINMA auf Art. 22 FINMAG berufen konnte, ohne dass dies für die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer völlig überraschend kommen musste.”
Citation : LFINMA art. 22 n. 5 L'instanÎ précédente informe préalablement les personnes concernées des informations destinées au public envisagées (en particulier du contenu et de la date de publication prévue d'un communiqué de presse), les entend avant la publication et leur donne la possibilité de demander une décision attaquable relativement à la publication projetée. Ce faisant, la protection juridique contre les actes matériels est assurée.
“22 FINMAG informiert die FINMA die Öffentlichkeit jährlich mindestens einmal über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis (Abs. 1). Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es bestehe dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information nötig ist (a.) zum Schutz der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer oder der Beaufsichtigten; (b.) zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen; oder (c.) zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz (Abs. 2). Dabei handelt es sich - im Unterschied zur Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung (Art. 34 FINMAG) - um einen nicht direkt anfechtbaren Realakt (Francois Rayroux/Shelby du Pasquier, in Rolf Watter/Rashid Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar FINMAG, 3. Aufl., Basel 2019, Art. 22 Rz. 47). Rechtsschutz kann auf dem Wege der Verfügung gegen Realakte erlangt werden (Art. 25a VwVG). Die Vorinstanz hat eine Praxis entwickelt, die den Rechtsschutz gegen solche Realakte sicherstellt. Sie informiert den Finanzmarktteilnehmer vorgängig, wenn sie beabsichtigt, die Öffentlichkeit nach Art. 22 Abs. 2 FINMAG zu informieren beziehungsweise eine Medienmittelung zu veröffentlichen. Sie orientiert über das beabsichtigte Publikationsdatum sowie über den Inhalt der Medienmitteilung und hört die Betroffenen vor der geplanten Veröffentlichung an. Die Betroffenen haben nach der entsprechenden Orientierung die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, wenn sie nur die Veröffentlichung, und nicht die Verfügung in der Sache, anfechten wollen (vgl. <www.finma.ch> > Dokumentation > Enforcementberichterstattung > ausgewählte Verfahren > Veröffentlichung einer Medienmitteilung). Damit stellt die Vorinstanz zum einen sicher, dass eine Verfügung über Realakte erlangt werden kann; zum anderen dürfen die Parteien davon ausgehen, dass die Vorinstanz die Öffentlichkeit nicht informiert, wenn sie die Parteien nicht kontaktiert. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor Vorinstanz mit Eingabe vom 2. Februar 2024 beantragt, die Öffentlichkeit sei über das Enforcementverfahren nicht zu informieren. Es erscheint fraglich, ob ein solcher Antrag, um einer allfälligen Information der Öffentlichkeit zuvorzukommen, zulässig ist.”
“22 FINMAG informiert die FINMA die Öffentlichkeit jährlich mindestens einmal über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis (Abs. 1). Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es bestehe dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information nötig ist (a.) zum Schutz der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer oder der Beaufsichtigten; (b.) zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen; oder (c.) zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz (Abs. 2). Dabei handelt es sich - im Unterschied zur Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung (Art. 34 FINMAG) - um einen nicht direkt anfechtbaren Realakt (Francois Rayroux/Shelby du Pasquier, in Rolf Watter/Rashid Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar FINMAG, 3. Aufl., Basel 2019, Art. 22 Rz. 47). Rechtsschutz kann auf dem Wege der Verfügung gegen Realakte erlangt werden (Art. 25a VwVG). Die Vorinstanz hat eine Praxis entwickelt, die den Rechtsschutz gegen solche Realakte sicherstellt. Sie informiert den Finanzmarktteilnehmer vorgängig, wenn sie beabsichtigt, die Öffentlichkeit nach Art. 22 Abs. 2 FINMAG zu informieren beziehungsweise eine Medienmittelung zu veröffentlichen. Sie orientiert über das beabsichtigte Publikationsdatum sowie über den Inhalt der Medienmitteilung und hört die Betroffenen vor der geplanten Veröffentlichung an. Die Betroffenen haben nach der entsprechenden Orientierung die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, wenn sie nur die Veröffentlichung, und nicht die Verfügung in der Sache, anfechten wollen (vgl. <www.finma.ch> > Dokumentation > Enforcementberichterstattung > ausgewählte Verfahren > Veröffentlichung einer Medienmitteilung). Damit stellt die Vorinstanz zum einen sicher, dass eine Verfügung über Realakte erlangt werden kann; zum anderen dürfen die Parteien davon ausgehen, dass die Vorinstanz die Öffentlichkeit nicht informiert, wenn sie die Parteien nicht kontaktiert. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor Vorinstanz mit Eingabe vom 2. Februar 2024 beantragt, die Öffentlichkeit sei über das Enforcementverfahren nicht zu informieren. Es erscheint fraglich, ob ein solcher Antrag, um einer allfälligen Information der Öffentlichkeit zuvorzukommen, zulässig ist.”
Lorsque la personne concernée connaissait la pratique de l'instanÎ inférieure selon laquelle le public n'est pas informé, elle pouvait légitimement compter sur ce silenÎ. Si elle souhaitait néanmoins obtenir une ordonnanÎ formelle visant à empêcher une éventuelle communication, elle aurait dû en faire la demanÞ en temps utile. Dans ces circonstances, un intérêt actuel de protection juridique peut faire défaut si la personne concernée reste inactive et ne formule pas, en temps utile, une requête formelle d'ordonnanÎ ; l'instanÎ inférieure l'a considéré en se fondant sur le principe de bonne foi.
“Die Betroffenen haben nach der entsprechenden Orientierung die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, wenn sie nur die Veröffentlichung, und nicht die Verfügung in der Sache, anfechten wollen (vgl. <www.finma.ch> > Dokumentation > Enforcementberichterstattung > ausgewählte Verfahren > Veröffentlichung einer Medienmitteilung). Damit stellt die Vorinstanz zum einen sicher, dass eine Verfügung über Realakte erlangt werden kann; zum anderen dürfen die Parteien davon ausgehen, dass die Vorinstanz die Öffentlichkeit nicht informiert, wenn sie die Parteien nicht kontaktiert. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor Vorinstanz mit Eingabe vom 2. Februar 2024 beantragt, die Öffentlichkeit sei über das Enforcementverfahren nicht zu informieren. Es erscheint fraglich, ob ein solcher Antrag, um einer allfälligen Information der Öffentlichkeit zuvorzukommen, zulässig ist. Die Frage kann offenbleiben. Der Antrag setzt jedenfalls voraus, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtinformation besteht und es die in Art. 22 Abs. 2 FINMAG genannten öffentlichen Interessen überwiegt. Wie sich aus den Beilagen der Beschwerde ergibt, war der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Praxis bekannt (Beilage 3). Sie durfte davon ausgehen, dass die Vorinstanz die Öffentlichkeit nicht informiert. Wenn sie trotzdem -und vor einer allfälligen Kontaktaufnahme - eine förmliche Verfügung hätte erwirken wollen, hätte sie dies anzeigen müssen. Aufgrund der ihr bekannten Praxis bestanden nämlich objektive Hinweise, dass die Vorinstanz nicht gewillt war, den Antrag förmlich zu beurteilen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte sie mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht bis zum 15. Juli 2024, mithin mehr als fünf Monate, zuwarten dürfen, wenn sie tatsächlich eine förmliche Verfügung hätte erwirken wollen (E. 1.2.1). Nach dem Endentscheid der Vorinstanz in der Sache fehlt jedenfalls ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin.”
Il n'existe pas de droit à l'édiction d'une décision formelle confirmant la non-information du public au sens de l'art. 22 al. 2 LFINMA. L'information du public relève d'un fait matériel; une décision se bornant à constater qu'aucune publication n'a été effectuée n'apporte ni utilité pratique ni un intérêt juridiquement protégé à la protection judiciaire.
“Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen (Abs. 2). Die Beschwerdeführerin stellte den besagten Antrag, die Öffentlichkeit sei über das Enforcementverfahren nicht zu informieren. Die Vorinstanz hat die Öffentlichkeit weder während des Enforcementverfahrens informiert noch eine Veröffentlichung der Verfügung in derselben angeordnet. Sie hat dem Antrag der Beschwerdeführerin damit sinngemäss entsprochen, wenn auch nicht förmlich darüber verfügt. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Beschwerdewille der Beschwerdeführerin nicht gegen die Unterlassung, sondern die Verfügung gerichtet wäre, wäre die Beschwerde unzulässig. Ob die Vorinstanz eine Verfügung über den Antrag hätte erlassen müssen, ist - da keinerlei Veröffentlichung erfolgte - eine rein theoretische Frage. Denn eine Verfügung, die bloss bestätigt, was nicht geschehen ist, bringt weder einen praktischen Nutzen noch behebt sie einen Nachteil. Das anwendbare Recht gibt auch keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung, welche die Nicht-Information der Öffentlichkeit nach Art. 22 Abs. 2 FINMAG bestätigt, da die Information der Öffentlichkeit als Realakt ausgestaltet ist. Auch daraus ergibt sich, dass von einer Rechtsverweigerung keine Rede sein kann (E. 1.2.2). Da aus der Beurteilung der Beschwerdebegehren kein praktischer Vorteil mehr resultieren kann, fehlt jedenfalls ein praktisches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin.”
Les communiqués de presse doivent être qualifiés d'actes matériels et ne sont, en règle générale, pas considérés comme une information relative à une procédure individuelle au sens de l'art. 22 al. 2 LFINMA. Pour cette raison, il n'existe pas de droit à l'édiction d'une décision qui se contente de constater une omission ou une absenÎ d'information ; dans de tels cas, il manque donc, en règle générale, un intérêt digne de protection justifiant l'ordonnanÎ d'une mesure procédurale.
“Unbestritten mit Blick auf diese Grundsätze (vgl. vorstehende E. 6.2) ist, dass die Medienmitteilung der FINMA vom 17. Dezember 2020 einen Realakt darstellt. Auch handelt es sich bei der streitigen Medienmitteilung nicht um eine Information über ein einzelnes Verfahren (i.S.v. Art. 22 Abs. 2 FINMAG), der eine anfechtbare Verfügung vorausgegangen ist (vgl. im Unterschied dazu die im Urteil 2C_682/2023 vom 29. August 2024 [zur Publikation vorgesehen] beurteilte Konstellation). Fraglich erscheint indes, inwieweit die von den Beschwerdeführern geltend gemachten wirtschaftlichen Auswirkungen (allein) auf die streitige Medienmitteilung zurückgehen. Diese Frage nach der Kausalität kann indes offen bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Beschwerdeführer allenfalls anderweitig hätten Rechtsschutz verlangen können. Denn wie nachfolgend auszuführen ist, nahm die Vorinstanz bereits zu Recht an, die Beschwerdeführer seien nicht in ihren Rechten oder Pflichten berührt und sie hätten kein schutzwürdiges Interesse an einer Verfügung über den Realakt.”
“Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen (Abs. 2). Die Beschwerdeführerin stellte den besagten Antrag, die Öffentlichkeit sei über das Enforcementverfahren nicht zu informieren. Die Vorinstanz hat die Öffentlichkeit weder während des Enforcementverfahrens informiert noch eine Veröffentlichung der Verfügung in derselben angeordnet. Sie hat dem Antrag der Beschwerdeführerin damit sinngemäss entsprochen, wenn auch nicht förmlich darüber verfügt. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Beschwerdewille der Beschwerdeführerin nicht gegen die Unterlassung, sondern die Verfügung gerichtet wäre, wäre die Beschwerde unzulässig. Ob die Vorinstanz eine Verfügung über den Antrag hätte erlassen müssen, ist - da keinerlei Veröffentlichung erfolgte - eine rein theoretische Frage. Denn eine Verfügung, die bloss bestätigt, was nicht geschehen ist, bringt weder einen praktischen Nutzen noch behebt sie einen Nachteil. Das anwendbare Recht gibt auch keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung, welche die Nicht-Information der Öffentlichkeit nach Art. 22 Abs. 2 FINMAG bestätigt, da die Information der Öffentlichkeit als Realakt ausgestaltet ist. Auch daraus ergibt sich, dass von einer Rechtsverweigerung keine Rede sein kann (E. 1.2.2). Da aus der Beurteilung der Beschwerdebegehren kein praktischer Vorteil mehr resultieren kann, fehlt jedenfalls ein praktisches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin.”
Citation: LFINMA art. 22 n. 1 Les communiqués de presse de la FINMA s'adressent certes au public; ils peuvent toutefois comporter des demandes concrètes à l'intention des entreprises soumises à sa surveillanÎ. Cela apparaît notamment dans le communiqué de presse ferme relatif à l'assuranÎ complémentaire maladie, dans lequel la FINMA attirait publiquement l'attention sur des factures peu transparentes et invitait simultanément les assureurs concernés à procéder à un examen des contrats et des coûts.
“Die streitige Medienmitteilung erfolgte im Kontext dieser Aufsichtstätigkeit der FINMA im Bereich der Krankenzusatzversicherungen (vorstehende E. 5.3). Die FINMA führte in der Medienmitteilung aus, dass Rechnungen im Bereich der Krankenzusatzversicherung häufig intransparent seien und zum Teil unbegründet hoch oder ungerechtfertigt erschienen. Sie erwarte deshalb von den Versicherern ein wirksameres Controlling und fordere diese auf, die Verträge mit den Leistungserbringern zu überprüfen und wo nötig zu verbessern. Nur unter diesen Voraussetzungen werde sie neue Spitalzusatzversicherungsprodukte genehmigen (vorstehende lit. A.b.). Zwar richtet sich die Medienmitteilung an die Öffentlichkeit (s. Art. 22 FINMAG), die darin geäusserten und von den Beschwerdeführern beanstandeten Aufforderungen sind indes an die von der FINMA beaufsichtigten Krankenzusatzversicherer adressiert. Allem voran zeigen dies die Formulierungen auf Seite 3 der Medienmitteilung (s. vorstehende lit. A”
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