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RéférenÎ : LFINMA art. 5 n. 7 La LFINMA peut considérer comme économiquement unies des personnes ou des sociétés économiquement liées et appliquer l'obligation d'autorisation de l'établissement d'émission au niveau du groupe, dans la mesure où, autrement, il y aurait risque de contournement de la surveillanÎ. Sont déterminants des liens étroits de nature économique, organisationnelle et personnelle ; une action groupée peut notamment exister lorsque les parties se présentent à l'extérieur comme une unité ou agissent de manière coordonnée — expressément ou tacitement, en répartissant les tâches et en poursuivant un objectif commun. Des indices d'une démarche groupée sont notamment l'estompage des frontières juridiques ou comptables, un siège d'exploitation effectivement identique, des participations imbriquées sans justification économique ou l'interposition de structures fiduciaires.
“Die Bewilligungspflicht des Emissionshauses soll nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen oder die dahinterstehenden Personen für sich alleine nicht alle vorgenannten Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen, im Resultat gemeinsam aber dennoch eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausüben. Der Schutz des Markts sowie der Anlegerinnen und Anleger (vgl. Art. 5 FINMAG) rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, wenn zwischen den einzelnen Personen und Gesellschaften enge wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verbindungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die beteiligten Personen und Gesellschaften gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet - eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn wahrgenommen wird. Ein gruppenweises Vorgehen wird namentlich bei einer Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den beteiligten Personen und Gesellschaften, bei faktisch gleichem Geschäftssitz, bei wirtschaftlich unbegründeten, verschachtelten Beteiligungsverhältnissen sowie bei zwischengeschalteten Treuhandstrukturen angenommen (vgl.”
“Die Bewilligungspflicht des Emissionshauses soll nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen oder die dahinterstehenden Personen für sich alleine nicht alle vorgenannten Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen, im Resultat gemeinsam aber dennoch eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausüben. Der Schutz des Markts sowie der Anlegerinnen und Anleger (vgl. Art. 5 FINMAG) rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, wenn zwischen den einzelnen Personen und Gesellschaften enge wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verbindungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die beteiligten Personen und Gesellschaften gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet - eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn wahrgenommen wird. Ein gruppenweises Vorgehen wird namentlich bei einer Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den beteiligten Personen und Gesellschaften, bei faktisch gleichem Geschäftssitz, bei wirtschaftlich unbegründeten, verschachtelten Beteiligungsverhältnissen sowie bei zwischengeschalteten Treuhandstrukturen angenommen (vgl.”
La confiscation prévue à l'art. 35 BEHG est, selon la jurisprudenÎ suisse, une sanction de droit administratif et non de nature pénale. Elle vise à rétablir un état conforme à la réglementation et à empêcher que des violations graves des prescriptions de surveillanÎ se traduisent par un gain financier.
“Gemäss der Rechtsprechung des EGMR liegt eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK vor, wenn alternativ entweder (1) das nationale Recht eine staatliche Massnahme dem Strafrecht zuordnet oder (2) die Natur des Vergehens bzw. dessen Art und Schwere (3) und/oder die Sanktion für einen strafrechtlichen Charakter sprechen (vgl. zu den sog. "Engel"-Kriterien ausführlich BGE 140 II 384 E. 3.2.1 S. 388 f.; 139 I 72 E. 2.2.2 S. 78 f.; Urteil 2C_92/2019 vom 31. Januar 2020 E. 4.3 und E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; Urteil des EGMR Engel gegen Niederlande vom 8. Juni 1976, Serie A Bd. 22). Keines dieser Kriterien ist hier erfüllt: Die Einziehung ist in Art. 35 BEHG und damit im Kapitel über die aufsichtsrechtlichen Instrumente eines wirtschaftspolizeilichen Erlasses geregelt (vgl. Art. 5 FINMAG [Fassung vom 22. Juni 2007]; BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 252 ff.). Es handelt sich nach dem nationalen Recht um eine verwaltungsrechtliche Sanktion, die verhindern soll, dass sich eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bezahlt macht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bezweckt die Einziehung eine Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands, d.h. der Situation, wie sie bestünde ohne die schwere Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen (vgl. ABEGG/BÄRTSCHI/DIETRICH, a.a.O., N. 1007; SESTER/BRÄNDLI/BARTHOLET/ SCHILTKNECHT, A.A.O., § 12 N. 81; ZULAUF ET AL., a.a.O., S. 238 f.).”
“Auch diesbezüglich ist keines der sog. "Engel"-Kriterien erfüllt (vgl. vorstehende E. 4.1.1) : Die Einziehung ist in Art. 35 BEHG und damit im Kapitel über die aufsichtsrechtlichen Instrumente eines wirtschaftspolizeilichen Erlasses geregelt (vgl. Art. 5 FINMAG [Fassung vom 22. Juni 2007]; BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 252 ff.). Es handelt sich nach dem nationalen Recht um eine verwaltungsrechtliche Sanktion, die verhindern soll, dass sich eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bezahlt macht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bezweckt die Einziehung eine Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands, d.h. der Situation, wie sie bestünde ohne die schwere Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen (vgl. ABEGG/BÄRTSCHI/DIETRICH, a.a.O., N. 1007; SESTER/BRÄNDLI/BARTHOLET/ SCHILTKNECHT, A.A.O., § 12 N. 81; ZULAUF ET AL., a.a.O., S. 238 f.).”
Le but de la surveillanÎ des marchés financiers inscrit à l'art. 5 LFINMA — notamment la protection des créanciers et des investisseurs ainsi que la garantie du bon fonctionnement des marchés financiers — justifie le choix de critères de délimitation restrictifs en faveur de la protection des créanciers. Le Tribunal fédéral a, dans ce contexte, estimé que le rattachement retenu dans l'ordonnanÎ (p. ex. l'accomplissement de l'obligation de publication du prospectus selon l'art. 1156 CO) constituait une base légale suffisante pour une telle délimitation; il a en revanche laissé ouverte la question de savoir si les exigences relevant du droit administratif et du droit pénal peuvent diverger.
“Die Vorinstanz befasst sich mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Widerspruch zwischen der Ausnahmebestimmung vom Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BankG, wonach Anleihen keine Publikumseinlagen sind, und der in Art. 3a Abs. 3 lit. b aBankV verankerten Gegenausnahme, wonach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BankG nur unter dem Vorbehalt der Einhaltung von aArt. 1156 OR gilt, bzw. mit der Frage, ob Art. 3a Abs. 3 lit. b aBankV vor diesem Hintergrund auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1.1.3.12). Sie prüft die bereits im Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 behandelte Frage, weil nicht ausgeschlossen sei, dass eine gesetzliche Grundlage, welche Verwaltungshandeln begründe, aus verwaltungsrechtlicher Sicht ausreichend, aus strafrechtlicher Perspektive jedoch nicht hinreichend sei. Sie gelangt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/15 zur Erkenntnis, die Gegenausnahme von Art. 3a Abs. 3 lit. b aBankV beruhe angesichts des in aArt. 5 FINMAG (nunmehr Art. 4 FINMAG) verankerten Ziels der Finanzmarktaufsicht, welches u.a. im Schutz der Gläubiger und Anleger sowie der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte bestehe, auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Das in Art. 3a Abs. 3 lit. b aBankV gewählte Abgrenzungskriterium - die Erfüllung der Prospektpflicht im Sinne von aArt. 1156 OR - sei gesetzmässig und erscheine als korrekter Anknüpfungspunkt für den bankenrechtlich vorgesehenen Gläubigerschutz (angefochtenes Urteil E. II.1.1.3.13). Zum gleichen Ergebnis - wenn auch mit einer anderen Begründung - gelangte bereits das Bundesgericht im Urteil 2C_860/2017 vom 5. März”
RéférenÎ : LFINMA art. 5 ch. 4 Pour préserver la protection de la fonction prévue à l'art. 5 LFINMA, en cas de violations graves et systématiques du droit de surveillanÎ (p. ex. manipulation de marché), la confiscation des gains réalisés ou des produits de liquidation peut être ordonnée ; ceci vise à protéger la confianÎ des investisseurs dans un marché fondé sur une offre et une demanÞ réelles.
“Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Beschwerdeführerin die aufsichtsrechtlichen Regeln schwer verletzt habe, weshalb der Liquidationserlös eingezogen werden könne (Art. 35 BEHG), verletzt bei dieser Ausgangslage kein Bundesrecht: Marktmanipulation ist explizit verboten. Mit aArt. 33f BEHG und heute Art. 143 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastruktur und das Marktverhalten im Effekten- und Derivativehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz; FinfraG, SR 958.1; vgl. MAURENBRECHER/HANSLIN, in: Watter/Bahar, BSK Finanzmarktaufsichtsgesetz und Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, N. 25 ff. zu Art. 143 FinfraG) sollen der Funktionsschutz nach Art. 5 FINMAG (Fassung vom 22. Juni 2007) sichergestellt und die Anleger in ihrem Vertrauen geschützt werden, dass die Börsenkurse auf einem echten Angebots- und Nachfrageverhalten der Marktteilnehmer und keinen manipulativen Eingriffen beruhen. Durch ihre Marktmanipulation hat die Beschwerdeführerin systematisch gegen aArt. 33f BEHG verstossen. Aufgrund der Dauer und der Planmässigkeit ihres Handelns wiegt die festgestellte Aufsichtsrechtsverletzung schwer.”
“Der Beschwerdeführer hat die aufsichtsrechtlichen Regeln über den Marktmissbrauch über Jahre hinweg schwer verletzt, weshalb die FINMA den entsprechend erwirtschafteten Gewinn einziehen durfte (Art. 35 FINMAG) : Marktmanipulation ist explizit verboten. Mit Art. 33f aBEHG und heute Art. 143 FinFrag (vgl. MAURENBRECHER/HANSLIN, in: Watter/Bahar, BSK Finanzmarktaufsichtsgesetz und Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, N. 25 ff. zu Art. 143 FinfraG) sollen der Funktionsschutz nach Art. 5 FINMAG (Fassung vom 22. Juni 2007) sichergestellt und die Anleger in ihrem Vertrauen geschützt werden, dass die Börsenkurse auf einem echten Angebots- und Nachfrageverhalten der Marktteilnehmer und keinen manipulativen Eingriffen beruhen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer systematisch gegen Art. 33f aBEHG verstossen. Aufgrund der Dauer und der Planmässigkeit seines Handelns wiegen die festgestellten Aufsichtsrechtsverletzungen schwer. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen der einzuziehende Betrag zu berechnen war, zutreffend dargelegt (E. 15.8 des angefochtenen Entscheids; vgl. auch das Urteil 2C_422/2018 vom 20. März 2019 E. 2 u. E. 3) und die Verfügung der FINMA bezüglich der abziehbaren Steuern korrigiert. Dies hatte auf den Ausgang des Verfahrens jedoch keine Auswirkungen, da die FINMA den Rückforderungsanspruch für die Verrechnungssteuer, der die Summe der gesamten kantonalen Einkommenssteuern und der direkten Bundessteuern überstieg, dem Beschwerdeführer überliess.”
En cas d'activité au niveau d'un groupe ou d'un consortium, la FINMA peut considérer les personnes et les sociétés concernées comme une unité économique. Une telle appréciation globale est envisageable lorsque des liens économiques, organisationnels ou personnels étroits existent et que, de manière raisonnable, seule une appréciation unifiée rendrait compte des circonstances de fait et de la finalité protectriÎ de l'art. 5 LFINMA.
“Die Bewilligungspflicht des Emissionshauses soll nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen oder die dahinterstehenden Personen für sich alleine nicht alle vorgenannten Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen, im Resultat gemeinsam aber dennoch eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausüben. Der Schutz des Markts sowie der Anlegerinnen und Anleger (vgl. Art. 5 FINMAG) rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, wenn zwischen den einzelnen Personen und Gesellschaften enge wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verbindungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die beteiligten Personen und Gesellschaften gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet - eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn wahrgenommen wird. Ein gruppenweises Vorgehen wird namentlich bei einer Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den beteiligten Personen und Gesellschaften, bei faktisch gleichem Geschäftssitz, bei wirtschaftlich unbegründeten, verschachtelten Beteiligungsverhältnissen sowie bei zwischengeschalteten Treuhandstrukturen angenommen (vgl.”
Citation : LFINMA art. 5 n. 2 La surveillanÎ peut, sur la base de scénarios de stress prospectifs, augmenter les exigences de fonds propres, même si la gestion des risques propre à l'établissement n'a pas été critiquée par les sociétés de révision. Une absenÎ de critique n'est pas seule déterminante pour l'évaluation de la dotation en fonds propres ; la surveillanÎ peut en outre utiliser des paramètres objectifs reflétant des événements imprévus. Ce faisant, les objectifs énoncés à l'art. 5 LFINMA — assurer le fonctionnement des marchés financiers ainsi que la protection des créanciers, des investisseurs et des assurés — sont réalisés.
“An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht deshalb etwas, weil die Prüfgesellschaften das Zinsrisikomanagement der Beschwerdeführerin nicht beanstanden. Diese Nicht-Beanstandung ist für die individuelle Analyse des Risikoprofils der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Eigenmittelausstattung nicht alleine massgebend. Die Säule 2 der Basler Eigenkapitalvereinbarung beinhaltet, wie bereits erwähnt, die beiden Ziele der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung im Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken und die Sicherstellung eines mängelfreien Risikomanagements. Es ist mit anderen Worten möglich, dass das institutseigene Risikomanagement angemessen ist und zufriedenstellende Resultate liefert, während die Vorinstanz im Aufsichtsverfahren mit Blick auf die Eigenmittelunterlegung andere objektive Parameter verwendet, welche nicht nur den Ist-Zustand der institutsspezifischen Messungen abbilden, sondern auch unvorhergesehene Ereignisse berücksichtigen. Damit werden die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes gemäss Art. 5 FINMAG - die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einerseits bzw. die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger, der Anleger und der Versicherten andererseits (Individualschutz) - verwirklicht. Auch die seit Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen Zinserhöhungen der Marktzinsen sowie der Leitzinsen der Nationalbanken vermögen an der Beurteilung gemäss E. 6.2.4, entgegen den Äusserungen der Beschwerdeführerin, nichts zu ändern. Die tatsächlich eingetretenen Zinserhöhungen unterscheiden sich von den von der Vorinstanz unterstellten Modellannahmen, wonach im Rahmen einer Zeitpunktbetrachtung eine sofortige Zinsänderung der gesamten Zinsstrukturkurve angenommen wird. Dieses Szenario "paralleler Schock nach oben" ist sowohl im Anhang 2 des FINMA-RS 2019/2 als auch in den internationalen Vorgaben (SRP31.90 ff.) verankert. Die hierfür von der Vorinstanz zur Messung der Auswirkungen verwendete Kennzahl der Eigenkapitalsensitivität stellt eine ökonomische Barwertberechnung dar und ist somit auf die zukünftige Entwicklung ausgerichtet, indem die Auswirkungen einer Zinsänderung gemäss der vertraglichen und modellierten Laufzeitstruktur berechnet werden (vgl.”
Citation: LFINMA art. 5 ch. 1 L'activité de la FINMA vise à protéger les créancières et créanciers, les investisseuses et investisseurs ainsi que les assurées et assurés, et à préserver le bon fonctionnement des marchés financiers; elle a notamment pour objet le rétablissement d'une situation régulière en cas de dysfonctionnements. La FINMA ne dispose en la matière d'aucune compétenÎ pénale directe.
“Das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des EGMR Grande Stevens gegen Italien vom 4. März 2014 (Nr. 18640/10) unterscheidet sich insofern vom vorliegenden Fall, als es dort um eine hohe Geldstrafe ging, welche die Aufsichtsbehörde als monetäre Sanktion angeordnet hatte: Das Handeln der FINMA dient dem Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Art. 5 FINMAG [in der Fassung vom 22. Juni 2007]). In diesem Rahmen hat sie dafür zu sorgen, dass bei Missständen der ordnungsgemässe Zustand wiederhergestellt wird (Art. 31 FINMAG). Die FINMA verfügt hierzu jedoch über keine unmittelbaren Strafkompetenzen.”
“Das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des EGMR Grande Stevens gegen Italien vom 4. März 2014 (Nr.18640/10) unterscheidet sich insofern vom vorliegenden Fall, als es dort um eine hohe Geldstrafe ging, welche die Aufsichtsbehörde als monetäre Sanktion angeordnet hatte: Das Handeln der FINMA dient dem Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Art. 5 FINMAG [in der Fassung vom 22. Juni 2007]). In diesem Rahmen hat sie dafür zu sorgen, dass bei Missständen der ordnungsgemässe Zustand wiederhergestellt wird (Art. 31 FINMAG). Die FINMA verfügt hierzu über keine unmittelbaren Strafkompetenzen, weshalb der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem im Fall " Grande Stevens " verglichen werden kann.”
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