Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 8 de la LF du 20 juin 2014 (Concentration de la surveillance des entreprises de révision et des sociétés d’audit), en vigueur depuis le 1erjanv. 2015 (RO 2014 4073;FF 2013 6147). ↩
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L'obligation de secret officiel peut conduire la FINMA à caviarder largement des documents afin de protéger des données factuelles et personnelles de tiers. De tels caviardements étendus ont été jugés compatibles par le Tribunal administratif fédéral avì l'art. 14 LFINMA, même s'ils peuvent porter atteinte à la lisibilité du document et que le droit d'accès de la personne concernée se limite à ses propres données personnelles.
“6 aDatenverordnung-FINMA Auskunft erteilt. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Meinung, die Schwärzungen der Vorinstanz seien exzessiv. Eine Durchsicht des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden ungeschwärzten Untersuchungsberichts (vorstehend E. 4.8) und ein Vergleich mit dem geschwärzten Untersuchungsbericht, wie er dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, lässt keine nicht offengelegten Personendaten des Beschwerdeführers erkennen. Die von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen können trotzdem als weitgehend bezeichnet werden und es ist einzuräumen, dass die Lektüre und das Verständnis des Untersuchungsberichts in der dem Beschwerdeführer vorliegenden Form erschwert sind. Allerdings dienen die Schwärzungen, wie die Vorinstanz ausführt, insbesondere zum Schutz von Sach- und Personendaten von Drittpersonen. Das Datenschutzrecht verschafft dem Beschwerdeführer nur einen Anspruch auf Auskunft über seine eigenen Personendaten. Die Vorinstanz ist nicht zuletzt aufgrund der Amtsgeheimnispflicht (Art. 14 FINMAG) gehalten, auf Dokumenten, die der Auskunft dienen, Sach- oder Personendaten Dritter, zum Beispiel wie in casu mittels Schwärzungen, unkenntlich zu machen. Im vorliegenden rein datenschutzrechtlichen (vgl. vorstehend E. 3.2) Verfahren bezweckt das Auskunftsrecht nicht, den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, den Untersuchungsbericht eines Dritten vollständig zu verstehen, um dazu umfassend Stellung nehmen zu können. Dies wäre (unter Vorbehalt allfälliger Geheimhaltungsinteressen nach Art. 27 VwVG) nur im Rahmen eines allfälligen Gewährsverfahrens möglich (vorstehend E. 4.5). Im vorliegenden Fall geht es nur darum, den Beschwerdeführer über die über ihn vorhandenen Personendaten bei der Vorinstanz in Kenntnis zu setzen; dieser Zweck wurde sowohl bezüglich des Untersuchungsberichtes als auch seiner Anhänge und Beilagen erreicht. Der Beschwerdeführer vermag keine konkreten Anhaltspunkte aufzuzeigen, und es sind auch keine solchen ersichtlich, die einen anderen Schluss nahelegen könnten.”
Les noircissements de documents lors de demandes de communication sont admissibles afin de protéger des données factuelles et des données personnelles de tiers. La juridiction précédente a pu, en vertu de l'obligation de secret de fonction (art. 14 LFINMA), rendre ces données méconnaissables ; cela peut entraîner des occultations importantes. Le droit d'accès n'accorÞ à la personne concernée que l'accès à ses propres données personnelles et n'a pas pour objet de rendre compréhensibles, en tous leurs détails, les rapports d'enquête concernant des tiers ; un accès plus étendu devrait, le cas échéant, être examiné uniquement dans le cadre d'une procédure de garantie distincte.
“6 aDatenverordnung-FINMA Auskunft erteilt. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Meinung, die Schwärzungen der Vorinstanz seien exzessiv. Eine Durchsicht des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden ungeschwärzten Untersuchungsberichts (vorstehend E. 4.8) und ein Vergleich mit dem geschwärzten Untersuchungsbericht, wie er dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, lässt keine nicht offengelegten Personendaten des Beschwerdeführers erkennen. Die von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen können trotzdem als weitgehend bezeichnet werden und es ist einzuräumen, dass die Lektüre und das Verständnis des Untersuchungsberichts in der dem Beschwerdeführer vorliegenden Form erschwert sind. Allerdings dienen die Schwärzungen, wie die Vorinstanz ausführt, insbesondere dem Schutz von Sach— und Personendaten von Drittpersonen. Das Datenschutzrecht verschafft dem Beschwerdeführer nur einen Anspruch auf Auskunft über seine eigenen Personendaten. Die Vorinstanz ist nicht zuletzt aufgrund der Amtsgeheimnispflicht (Art. 14 FINMAG) gehalten, auf Dokumenten, die der Auskunft dienen, Sach— oder Personendaten Dritter, zum Beispiel wie in casu mittels Schwärzungen, unkenntlich zu machen. Im vorliegenden rein datenschutzrechtlichen (vgl. vorstehend E. 3.2) Verfahren bezweckt das Auskunftsrecht nicht, den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, den Untersuchungsbericht eines Dritten vollständig zu verstehen, um dazu umfassend Stellung nehmen zu können. Dies wäre (unter Vorbehalt allfälliger Geheimhaltungsinteressen nach Art. 27 VwVG) nur im Rahmen eines allfälligen Gewährsverfahrens möglich (vorstehend E. 4.5). Im vorliegenden Fall geht es nur darum, den Beschwerdeführer über die über ihn vorhandenen Personendaten bei der Vorinstanz in Kenntnis zu setzen; dieser Zweck wurde sowohl bezüglich des Untersuchungsberichts als auch seiner Anhänge und Beilagen erreicht. Der Beschwerdeführer vermag keine konkreten Anhaltspunkte aufzuzeigen, und es sind auch keine solchen ersichtlich, die einen anderen Schluss nahelegen könnten.”
“6 aDatenverordnung-FINMA Auskunft erteilt. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Meinung, die Schwärzungen der Vorinstanz seien exzessiv. Eine Durchsicht des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden ungeschwärzten Untersuchungsberichts (vorstehend E. 4.8) und ein Vergleich mit dem geschwärzten Untersuchungsbericht, wie er dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, lässt keine nicht offengelegten Personendaten des Beschwerdeführers erkennen. Die von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen können trotzdem als weitgehend bezeichnet werden und es ist einzuräumen, dass die Lektüre und das Verständnis des Untersuchungsberichts in der dem Beschwerdeführer vorliegenden Form erschwert sind. Allerdings dienen die Schwärzungen, wie die Vorinstanz ausführt, insbesondere zum Schutz von Sach- und Personendaten von Drittpersonen. Das Datenschutzrecht verschafft dem Beschwerdeführer nur einen Anspruch auf Auskunft über seine eigenen Personendaten. Die Vorinstanz ist nicht zuletzt aufgrund der Amtsgeheimnispflicht (Art. 14 FINMAG) gehalten, auf Dokumenten, die der Auskunft dienen, Sach- oder Personendaten Dritter, zum Beispiel wie in casu mittels Schwärzungen, unkenntlich zu machen. Im vorliegenden rein datenschutzrechtlichen (vgl. vorstehend E. 3.2) Verfahren bezweckt das Auskunftsrecht nicht, den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, den Untersuchungsbericht eines Dritten vollständig zu verstehen, um dazu umfassend Stellung nehmen zu können. Dies wäre (unter Vorbehalt allfälliger Geheimhaltungsinteressen nach Art. 27 VwVG) nur im Rahmen eines allfälligen Gewährsverfahrens möglich (vorstehend E. 4.5). Im vorliegenden Fall geht es nur darum, den Beschwerdeführer über die über ihn vorhandenen Personendaten bei der Vorinstanz in Kenntnis zu setzen; dieser Zweck wurde sowohl bezüglich des Untersuchungsberichtes als auch seiner Anhänge und Beilagen erreicht. Der Beschwerdeführer vermag keine konkreten Anhaltspunkte aufzuzeigen, und es sind auch keine solchen ersichtlich, die einen anderen Schluss nahelegen könnten.”
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