Est puni d’une amende de 100 000 francs au plus quiconque, intentionnellement, ne se conforme pas à une décision entrée en force que la FINMA lui a signifiée sous la menace de la peine prévue par le présent article ou à une décision des instances de recours.
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RéférenÎ : LFINMA art. 48 n. 14 La FINMA peut prononcer des injonctions de cessation et en ordonner la publication; dans les affaires mentionnées, de telles décisions ont été publiées sur le site Internet de la FINMA. La durée de publication ordonnée était, dans ces décisions, de cinq ans et de six ans, respectivement.
“________ GmbH gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten sowie dass diese Gesellschaften die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankenbewilligung nicht erfüllten und nachträglich keine Bewilligung erteilt werde. Weiter stellte die FINMA fest, dass C.________ aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit der beiden Gesellschaften ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Ferner löste die FINMA die B.________ GmbH auf, setzte sie in Liquidation und setzte eine Liquidatorin ein, wobei die Einsetzung der Liquidatorin auf der Internetseite der FINMA publiziert wurde. Sodann sperrte die FINMA sämtliche Kontoverbindungen und Depots, welche auf die B.________ GmbH lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist und ermächtigte die eingesetzte Liquidatorin, darüber zu verfügen. Schliesslich sprach die FINMA gegenüber C.________ eine Unterlassungsanweisung unter Hinweis auf Art. 48 FINMAG aus, die sie für die Dauer von sechs Jahren auf ihrer Internetseite veröffentlichen will. Dagegen erhoben die A.________ AG in Liquidation, die B.________ GmbH in Liquidation und C.________ am 1. November 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter anderem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.”
“Die Vor-instanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sowie A._______, C._______ und die X._______ AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der X._______ AG, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die X._______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff.”
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die X._______ AG und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-350/2024 und B-361/2024. C.b In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern F, G und H (Dispositiv-Ziff.”
Citation : LFINMA art. 48 n. 13 Les ordonnances de la LFINMA et de l'instanÎ inférieure ont, dans les décisions citées, été assorties d'injonctions de cessation pénalement sanctionnées ainsi que de mesures coercitives telles que la dissolution et la liquidation, la nomination d'une liquidatriÎ, le blocage de comptes/dépôts, la publication sur le site Internet et l'inscription des restrictions correspondantes au registre du commerÎ.
“________ GmbH gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten sowie dass diese Gesellschaften die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankenbewilligung nicht erfüllten und nachträglich keine Bewilligung erteilt werde. Weiter stellte die FINMA fest, dass C.________ aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit der beiden Gesellschaften ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Ferner löste die FINMA die B.________ GmbH auf, setzte sie in Liquidation und setzte eine Liquidatorin ein, wobei die Einsetzung der Liquidatorin auf der Internetseite der FINMA publiziert wurde. Sodann sperrte die FINMA sämtliche Kontoverbindungen und Depots, welche auf die B.________ GmbH lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist und ermächtigte die eingesetzte Liquidatorin, darüber zu verfügen. Schliesslich sprach die FINMA gegenüber C.________ eine Unterlassungsanweisung unter Hinweis auf Art. 48 FINMAG aus, die sie für die Dauer von sechs Jahren auf ihrer Internetseite veröffentlichen will. Dagegen erhoben die A.________ AG in Liquidation, die B.________ GmbH in Liquidation und C.________ am 1. November 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter anderem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 1.2. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einstweilen ab und ordnete zudem an, dass die von der FINMA eingesetzte Liquidatorin ihre Tätigkeit vorerst auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken habe (Dispositiv-Ziff. 1). Sodann forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens - auf, bis zum 4. Dezember 2024 je einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Schliesslich hielt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung fest, dass es den Beschwerdeführern frei stehe, innert der Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse ihre Beschwerdebegründung vom 1.”
“Die Vorinstanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin sowie B._______, C._______ und A._______ gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der Beschwerdeführerin, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber A._______, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art.”
“Die Vor-instanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sowie A._______, C._______ und die X._______ AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der X._______ AG, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die X._______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff.”
L'autorité inférieure a, dans la présente décision, émis des injonctions de cessation assujetties à la menaÎ de sanctions pénales en vertu de l'art. 48 LFINMA (dispositif ch. 12–13 ainsi que 15–16). En outre, elle a déclaré le dispositif ch. 15 et 17 immédiatement exécutoire et a privé d'effet suspensif tout recours éventuel.
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und die X._______ AG reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-344/2024 und B-350/2024. C.b In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 und 18 betreffend den Beschwerdeführer aufzuheben.”
“_______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und die X._______ AG reichten ebenfalls je Beschwerde ein.”
L'instanÎ précédente a appliqué concrètement la menaÎ de sanction prévue à l'art. 48 LFINMA dans plusieurs numéros du dispositif. Elle s'adressait tant aux organes (anciens) de la société (notamment interdiction de certains actes juridiques, interdiction de modifier ou de détruire des documents pertinents ainsi que obligations de communication et d'accès) qu'à des personnes nommément désignées, sous forme d'ordonnances d'abstention et de publication.
“_______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und die X._______ AG reichten ebenfalls je Beschwerde ein.”
RéférenÎ : LFINMA art. 48 ch. 10 Dans l'arrêt SB210463, la méconnaissanÎ répétée d'ordonnances découlant de l'art. 48 LFINMA a été poursuivie comme chï d'accusation ; le prévenu a été condamné à un ensemble de peines comprenant une privation de liberté, une peine pécuniaire et une amenÞ.
“29 StGB (Anklagepunkt F), Vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung in Anklagepunkt I wird der Beschuldigte freigesprochen. der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a. BankG (unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen) (Anklagepunkt D), des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b. UWG (Anklagepunkte B II Ziff. 30 (4, 17, 46, 79, 136, 137) und Ziff. 31 (83, 84) sowie B III Ziff. 40 (5, 19, 47, 80, 103), Ziff. 42 (32), Ziff. 43 (6, 138) und Ziff. 44 (18). Vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs in den Anklagepunkten B II Ziff. 30 (13, 14, 23, 38, 44, 58, 77, 91, 93, 94, 98, 99, 114, 118, 119, 123, 126, 129, 130, 140, 147, 154, 166, 167, 177, 179) und Ziff. 31 (69, 115, 124, 176) sowie B III Ziff. 40 (10, 24, 25, 26, 27, 59, 60, 62, 161, 168), Ziff. 42 (52, 113) und Ziff. 43 (178) wird der Beschuldigte freigesprochen. - 45 - des mehrfachen Missachtens von Verfügungen im Sinne von Art. 48 FINMAG (Anklagepunkt E). 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 240.– und einer Busse von Fr. 600.– 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5.Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juni 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6.Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, exklusive die Kosten seiner amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang eines Fünftels definitiv auf die Gerichtskasse genommen.”
“41 aufgeführten Vertragsabschlüssen mit den Anlegern mit den Ziffern 29, 76, 87, 88, 105, 106, 163 und 164 sowie - 3 - gemäss dem in Anklagepunkt B III. unter Ziff. 43 aufgeführten Vertragsabschluss mit der Anlegerin mit der Ziffer 16 wird eingestellt. 2.Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, der mehrfachen Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB in Ver- bindung mit Art. 29 StGB, der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Ver- bindung mit Art. 29 StGB, der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG (unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen), des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG sowie des Missachtens von Verfügungen im Sinne von Art. 48 FINMAG. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 240 sowie einer Busse von CHF 600. 4.Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5.Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von drei Tagen. 6.Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Schadenersatz von CHF 70'000 zuzüglich 5 % Zins ab dem 13. Juni 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 7.Der Privatkläger 2 C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen. - 4 - 8.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF15'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF1'400.00 Gebühr Beschwerdeverfahren UH200187-O; CHF120'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF168.80 Entschädigung Zeuge; CHF56'736.”
“29 StGB (Anklagepunkt F), Vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung in Anklagepunkt I wird der Beschuldigte freigesprochen. der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a. BankG (unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen) (Anklagepunkt D), des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b. UWG (Anklagepunkte B II Ziff. 30 (4, 17, 46, 79, 136, 137) und Ziff. 31 (83, 84) sowie B III Ziff. 40 (5, 19, 47, 80, 103), Ziff. 42 (32), Ziff. 43 (6, 138) und Ziff. 44 (18). Vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs in den Anklagepunkten B II Ziff. 30 (13, 14, 23, 38, 44, 58, 77, 91, 93, 94, 98, 99, 114, 118, 119, 123, 126, 129, 130, 140, 147, 154, 166, 167, 177, 179) und Ziff. 31 (69, 115, 124, 176) sowie B III Ziff. 40 (10, 24, 25, 26, 27, 59, 60, 62, 161, 168), Ziff. 42 (52, 113) und Ziff. 43 (178) wird der Beschuldigte freigesprochen. - 45 - des mehrfachen Missachtens von Verfügungen im Sinne von Art. 48 FINMAG (Anklagepunkt E). 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 240.– und einer Busse von Fr. 600.– 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5.Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juni 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6.Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, exklusive die Kosten seiner amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang eines Fünftels definitiv auf die Gerichtskasse genommen.”
La décision peut, selon les arrêts cités, comporter des injonctions d'abstention et d'autres mesures, en évoquant la menaÎ de sanction pénale prévue à l'art. 48 LFINMA, et être adressée également à des tiers (p. ex. d'anciens organes ou des personnes nommément désignées). Dans les affaires évoquées, certains numéros du dispositif ont été déclarés immédiatement exécutoires; en outre, les frais de procédure ont été mis à la charge des parties à titre solidaire.
“_______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die X._______ AG und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein.”
“Die Vor-instanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sowie B._______, C._______ und die X._______ AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der X._______ AG, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die X._______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff.”
La FINMA a, dans les cas mentionnés, en se fondant sur l'art. 48 LFINMA, notamment ordonné la dissolution et la liquidation de sociétés, nommé des liquidateurs, bloqué des comptes et des dépôts, et publié les mesures concernées sur son site internet. En outre, des ordonnances d'abstention assorties de menaces pénales ont été prononcées en vertu de l'art. 48 LFINMA.
“________ GmbH gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten sowie dass diese Gesellschaften die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankenbewilligung nicht erfüllten und nachträglich keine Bewilligung erteilt werde. Weiter stellte die FINMA fest, dass C.________ aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit der beiden Gesellschaften ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Ferner löste die FINMA die B.________ GmbH auf, setzte sie in Liquidation und setzte eine Liquidatorin ein, wobei die Einsetzung der Liquidatorin auf der Internetseite der FINMA publiziert wurde. Sodann sperrte die FINMA sämtliche Kontoverbindungen und Depots, welche auf die B.________ GmbH lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist und ermächtigte die eingesetzte Liquidatorin, darüber zu verfügen. Schliesslich sprach die FINMA gegenüber C.________ eine Unterlassungsanweisung unter Hinweis auf Art. 48 FINMAG aus, die sie für die Dauer von sechs Jahren auf ihrer Internetseite veröffentlichen will. Dagegen erhoben die A.________ AG in Liquidation, die B.________ GmbH in Liquidation und C.________ am 1. November 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter anderem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 1.2. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einstweilen ab und ordnete zudem an, dass die von der FINMA eingesetzte Liquidatorin ihre Tätigkeit vorerst auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken habe (Dispositiv-Ziff. 1). Sodann forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens - auf, bis zum 4. Dezember 2024 je einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Schliesslich hielt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung fest, dass es den Beschwerdeführern frei stehe, innert der Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse ihre Beschwerdebegründung vom 1.”
“Die Vor-instanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sowie A._______, C._______ und die X._______ AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der X._______ AG, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die X._______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff.”
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die X._______ AG und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-350/2024 und B-361/2024. C.b In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern F, G und H (Dispositiv-Ziff.”
Dans les décisions examinées, l'art. 48 LFINMA a été utilisé pour menacer de sanctions en cas de non‑exécution des décisions. Les mesures concrètement ordonnées ou placées sous la menaÎ de sanctions pénales comprenaient, dans ces décisions : la dissolution/la liquidation, la désignation d'une liquidatriÎ ou d'un liquidateur, le retrait du pouvoir de représentation des organes précédents, l'obligation de remettre des documents et d'en garantir l'accès, ainsi que la publication des mesures ; en outre, des injonctions d'abstention et le gel de comptes et de dépôts ont été prononcés.
“Die Vor-instanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sowie B._______, C._______ und die X._______ AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der X._______ AG, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die X._______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff.”
“_______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und die X._______ AG reichten ebenfalls je Beschwerde ein.”
L'art. 48 LFINMA a été utilisé dans les décisions citées pour prononcer des injonctions d'abstention à l'encontre d'anciens organes et d'autres personnes physiques. Ces personnes ont notamment été tenues, sans le consentement des liquidateurs, de ne pas accomplir d'actes juridiques au nom de la société, de ne pas modifier ni détruire des documents ou fichiers pertinents et de mettre à la disposition des liquidateurs toutes informations, pièces ainsi que l'accès aux locaux.
“_______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die X._______ AG und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein.”
“2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber A._______, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein.”
Dans les décisions citées, la juridiction précédente a, en se référant à l'art. 48 LFINMA, ordonné notamment le blocage des connexions entre comptes et des dépôts ainsi que diverses obligations de publication (notamment la publication de la liquidation et la diffusion d'injonctions d'abstention sur plusieurs années).
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die X._______ AG und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-350/2024 und B-361/2024. C.b In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern F, G und H (Dispositiv-Ziff.”
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber A._______, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-344/2024 und B-361/2024. C.b In ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
“Die Vor-instanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sowie B._______, C._______ und die X._______ AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der X._______ AG, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die X._______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff.”
Dans la décision citée (SB210463), la juridiction précédente a infligé, alors que la faute était encore légère, une amenÞ de CHF 600 et une peine privative de liberté en substitution de 3 jours, et a estimé, eu égard à la fourchette de peines allant jusqu'à CHF 100'000 prévue à l'art. 48 LFINMA, que cela n'était pas excessif.
“Für das Missachten von Verfügungen im Sinne des FINMAG hat die Vorinstanz bei noch leichtem Verschulden des Beschuldigten eine Busse von CHF 600 aus- gesprochen, was angesichts eines Strafrahmens bis CHF 100'000 Busse (Art. 48 FINMAG) mit Sicherheit nicht zu hoch, jedoch zu bestätigen ist; ebenso die Fest- setzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 137 S. 127; Art. 106 StGB). - 40 -”
Conformément à l'art. 48 LFINMA, dans les décisions citées, il a été ordonné, à l'encontre d'anciens membres d'organe ou de certaines personnes, sous peine de sanctions pénales, des injonctions de ne pas faire ainsi que des obligations de remettre des documents, de fournir des renseignements et d'accorder l'accès à la liquidatriÎ ou au liquidateur; en outre, la publication de telles mesures a été ordonnée.
“Die Vorinstanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin sowie B._______, C._______ und A._______ gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der Beschwerdeführerin, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber A._______, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art.”
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und die X._______ AG reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-344/2024 und B-350/2024. C.b In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 und 18 betreffend den Beschwerdeführer aufzuheben.”
L'art. 48 LFINMA est utilisé en pratique comme menaÎ de sanction, en particulier pour faire respecter les obligations de s'abstenir, de communiquer des renseignements et de collaborer prévues dans les décisions de la FINMA et dans les ordonnances de liquidation.
“Die Vorinstanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin sowie B._______, C._______ und A._______ gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der Beschwerdeführerin, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber A._______, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art.”
Les injonctions d'abstention prévues à l'art. 48 LFINMA peuvent, dans des cas particuliers, être assorties d'une obligation de publication (ici : pour une durée de cinq ans).
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber A._______, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-344/2024 und B-361/2024. C.b In ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
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