Nei limiti dei crediti stanziati, la Confederazione può prendere misure per facilitare l’esercizio dei diritti politici agli Svizzeri all’estero.
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LSEst art. 21 n. 2 Sono computabili solo le spese ricorrenti e documentabili che siano necessarie e adeguate; a ciò si aggiunge anche una somma forfettaria per le spese domestiche.
“Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze, welche in der Weisung über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (nachfolgend: Weisung), gültig seit 1. Januar 2020 oder in den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) niedergelegt sind. Als Ausgaben anrechenbar sind eine Pauschale für die Haushaltskosten (Haushaltsgeld) sowie weitere wiederkehrende Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind (Art. 21 Abs. 1 V-ASG).”
Riferimento: LSEst art. 21 n. 1 La base di calcolo per le spese computabili è costituita dalle raccomandazioni SKOS e dall'istruzione dell'istanza precedente.
“Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze, welche in der Weisung der Vorinstanz über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (nachfolgend: Weisung), gültig seit 1. Januar 2020, oder in den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) niedergelegt sind. Als Ausgaben anrechenbar sind eine Pauschale für die Haushaltskosten (Haushaltsgeld) sowie weitere wiederkehrende Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind (Art. 21 Abs. 1 V-ASG).”
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