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LSEst art. 30 n. 1 In mancanza di giustificativi, a favore del richiedente vale l'importo dichiarato nel preventivo; gli importi devono essere indicati nella valuta dello Stato ospitante.
“Es stellt sich daher die Frage, ob die Ausbildungszulage ebenfalls als Einnahme anzurechnen ist. In der Weisung werden in E. 2.5.1 die anrechenbaren Einnahmen beispielhaft aufgelistet. Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden dabei nicht explizit erwähnt. Im vorgedruckten Formular für die Budgetberechnung werden die Zulagen im Zusammenhang mit den Erwerbseinnahmen dagegen explizit erwähnt («Erwerbseinnahmen inkl. Zulagen»). Bereits daraus ergibt sich, dass die Kinder- und Ausbildungszulagen im Sinne der Gleichbehandlung auch bei Bezug einer AHV-Rente als Einnahmen anzurechnen sind. Sodann nennen die - subsidiär anwendbaren - SKOS-Richtlinien die Ausbildungszulage explizit als anrechenbare Einnahme (Ziff. D.1.a). Anders als von der Vorinstanz vorgenommen, ist auch die Ausbildungszulage als anrechenbare Einnahme anzurechnen. Wie bereits erwähnt, wies der Beschwerdeführer im Budget EUR 700.- als monatliche AHV-Rente aus, im Unterstützungsgesuch dagegen Fr. 781.-. Die Angaben im Budget sind in der Währung des Empfangsstaates zu machen (Art. 30 Abs. 2 V-ASG). Da vorliegend nicht berechnet werden kann, zu welchem Umrechnungskurs die jeweiligen Rentenauszahlungen erfolgt sind, und aufgrund fehlender Belege der genaue Betrag der AHV-Rente zum Verfügungszeitpunkt nicht nachvollzogen werden kann, sind zu seinen Gunsten einzig die von ihm im Budget geltend gemachten EUR 700.- als Einnahmen anzurechnen.”
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