La Confederazione concede l’aiuto sociale agli Svizzeri all’estero che vivono in stato d’indigenza, alle condizioni previste nel presente capitolo.
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Riferimento: LSEst art. 22 n. 4 La prestazione della Confederazione è sussidiaria: l'assistenza sociale è concessa soltanto se il sostentamento non può essere assicurato in misura sufficiente con mezzi propri, con contributi da privati o con prestazioni dello Stato d'accoglienza.
“Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können.”
Citazione: LSEst art. 22 n. 3 Le persone svizzere all'estero con cittadinanza straniera prevalente, di norma, non hanno diritto all'aiuto sociale federale (nella misura in cui la cittadinanza straniera prevale, cfr. art. 25 LSEst).
“Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizerinnen und -schweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Auslandschweizerinnen und -schweizer sind Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind (Art. 3 Bst. a ASG). Auslandsschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG).”
Il presupposto per l'aiuto federale ai sensi dell'art. 22 LSEst è che i relativi svizzeri all'estero siano iscritti nel registro degli svizzeri all'estero.
“Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Vorausgesetzt wird, dass die betroffenen Personen in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandregister eingetragen sind (Art. 3 Bst. a ASG). Ihre Bedürftigkeit ist nur gegeben, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaats bestreiten können (Art. 24 ASG).”
L'art. 22 LSEst autorizza la Confederazione a erogare assistenza sociale ai cittadini svizzeri bisognosi all'estero. Requisiti per il diritto sono che gli interessati non abbiano domicilio in Svizzera e siano iscritti nel registro degli svizzeri all'estero (art. 3 lett. a LSEst), nonché la sussistenza dello stato di bisogno nel senso dell'art. 24 LSEst, ossia che il sostentamento non possa essere adeguatamente assicurato con mezzi propri, contributi di privati o prestazioni dello Stato ospitante.
“Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Vorausgesetzt wird, dass die betroffenen Personen in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandregister eingetragen sind (Art. 3 Bst. a ASG). Ihre Bedürftigkeit ist nur gegeben, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaats bestreiten können (Art. 24 ASG).”
“Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können.”
“Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland [V-ASG; SR 195.”
“Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind gemäss Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können.”
“Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind gemäss Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können.”
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