Agli Svizzeri all’estero che possiedono più nazionalità non è di norma concesso l’aiuto sociale se la nazionalità straniera è preponderante.
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L'istruzione KD (in vigore dal 1.1.2020) va tenuta presente nell'esame delle deroghe; non è vincolante per il Tribunale amministrativo federale, ma va considerata nella misura in cui consente un'applicazione della deroga di cui all'art. 25 LSEst adeguata al caso concreto.
“Die Vorinstanz hat ihre Praxis zu den Tatbestandskonstellationen möglicher Ausnahmen von Art. 25 ASG in ihrer Weisung konkretisiert (Weisung der KD über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Weisung], gültig seit 1. Januar 2020). Wenngleich diese Richtlinien für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend sind, so sind diese dennoch zu berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 25 ASG zulassen (Urteile des BVGer F-1867/2016 vom 2. Februar 3028 E. 5.1; C-553/2014 vom 27. August 2014 E. 6.1; C-4314/2012 vom 12. Juli 2013 E. 6.3). Gemäss Ziff.”
Le eccezioni ai sensi dell'art. 25 LSEst sono limitate a casi di particolare gravità. Il loro riconoscimento presuppone una valutazione complessiva di tutti gli interessi pubblici e privati coinvolti. Sono in particolare immaginabili situazioni in cui è in gioco l'esistenza fisica della persona interessata o in cui è messa direttamente in pericolo la possibilità di condurre una vita dignitosa.
“Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 25 ASG lässt Ausnahmen vom Grundsatz zu, wonach Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit keine Sozialhilfe zu gewähren ist, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht. Der Gesetzgeber wollte damit im Einzelfall Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorbeugen, die sich wegen der Besonderheit eines Sachverhalts aus der strikten Anwendung des Gesetzes ergeben könnten. Die Ausnahmetatbestände sind auf besonders krasse Fälle zu beschränken, bei denen es aufgrund der gesamten Umstände nicht zu verantworten wäre, eine hilfsbedürftige Person von der Unterstützung auszuschliessen. Zu denken ist namentlich an Konstellationen, in denen die physische Existenz der Betroffenen auf dem Spiel steht oder wenn die Möglichkeit, ein menschenwürdiges Leben zu führen, unmittelbar gefährdet erscheint. Die Anerkennung einer Ausnahme setzt eine umfassende Abwägung sämtlicher betroffenen, öffentlichen und privaten Interessen voraus (vgl. Urteile des BVGer F-1867/2016 vom 2.”
“Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 25 ASG lässt Ausnahmen vom Grundsatz zu, wonach Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit keine Sozialhilfe zu gewähren ist, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht. Der Gesetzgeber wollte damit im Einzelfall Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorbeugen, die sich wegen der Besonderheit eines Sachverhalts aus der strikten Anwendung des Gesetzes ergeben könnten. Die Ausnahmetatbestände sind auf besonders krasse Fälle zu beschränken, bei denen es aufgrund der gesamten Umstände nicht zu verantworten wäre, eine hilfsbedürftige Person von der Unterstützung auszuschliessen. Zu denken ist namentlich an Konstellationen, in denen die physische Existenz der Betroffenen auf dem Spiel steht oder wenn die Möglichkeit, ein menschenwürdiges Leben zu führen, unmittelbar gefährdet erscheint. Die Anerkennung einer Ausnahme setzt eine umfassende Abwägung sämtlicher betroffenen, öffentlichen und privaten Interessen voraus (vgl. Urteile des BVGer F-1867/2016 vom 2.”
Riferimento: LSEst art. 25 n. 2 Per le persone con cittadinanza multipla, la KD decide quale sia la cittadinanza predominante. In particolare vanno considerate le circostanze dell'acquisto della cittadinanza straniera, la permanenza durante l'infanzia e la formazione nonché la durata di soggiorno già trascorsa nello Stato ospitante interessato.
“Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizerinnen und -schweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Auslandschweizerinnen und -schweizer sind Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind (Art. 3 Bst. a ASG). Auslandsschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG).”
“Auslandschweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). Stellt eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, entscheidet die KD zuerst über die vorherrschende Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 V-ASG). Dabei ist zu berücksichtigen, unter welchen Umständen die Person die ausländischen Staatsangehörigkeiten erworben hat (Art. 16 Abs. 1 Bst. a V-ASG), in welchem Staat sie sich während der Kindheit und Ausbildungszeit aufgehalten hat (Bst. b), wie lange sie sich bereits im betreffenden Empfangsstaat aufhält (Bst.”
L'istruzione della KD (in vigore dal 1º gennaio 2020) precisa la prassi relativa alle possibili eccezioni all'art. 25 LSEst. Essa non è vincolante per il Tribunale amministrativo federale, ma deve essere considerata nell'interpretazione e nell'applicazione della disposizione derogatoria caso per caso.
“Die Vorinstanz hat ihre Praxis zu den Tatbestandskonstellationen möglicher Ausnahmen von Art. 25 ASG in ihrer Weisung konkretisiert (Weisung der KD über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Weisung], gültig seit 1. Januar 2020). Wenngleich diese Richtlinien für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend sind, so sind diese dennoch zu berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 25 ASG zulassen (Urteile des BVGer F-1867/2016 vom 2. Februar 3028 E. 5.1; C-553/2014 vom 27. August 2014 E. 6.1; C-4314/2012 vom 12. Juli 2013 E. 6.3). Gemäss Ziff.”
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