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L'art. 43 cpv. 3 LSEst costituisce un'eccezione al principio sancito dall'art. 43 cpv. 1, secondo il quale non esiste un diritto soggettivo alla protezione consolare; l'eccezione si applica nei casi in cui la vita o l'integrità fisica della persona interessata siano in pericolo.
“Der Gesetzgeber hat den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen im ASG geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b ASG). Demnach kann der Bund gemäss Art. 42 ASG natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Laut Art. 43 Abs. 1 ASG besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Fälle vorbehalten bleiben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind (Art. 43 Abs. 3 ASG).”
“Der Gesetzgeber hat den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen im ASG geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b ASG). Demnach kann der Bund gemäss Art. 42 ASG natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Laut Art. 43 Abs. 1 ASG besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Fälle vorbehalten bleiben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind (Art. 43 Abs. 3 ASG).”
In mancanza di informazioni attendibili sulle concrete condizioni di detenzione, il pericolo per la vita e l'integrità fisica ai sensi dell'art. 43 cpv. 3 LSEst non è giuridicamente sufficientemente comprovato. Mancando tali informazioni, può pertanto venire meno un diritto alla concessione della protezione consolare e, con esso, un interesse meritevole di tutela all'esame del ricorso.
“Mangels gesicherter Angaben über die konkreten Haftbedingungen kann zum jetzigen Zeitpunkt trotz eines aktuellen Berichts von Amnesty International über die menschenrechtlich grösstenteils unhaltbaren Zustände in vielen nordostsyrischen Gefängnissen (Amnesty International, Aftermath - Injustice, Torture and Death in Detention in North-East Syria, 2024 [hiernach: AI Report], S. [...].; abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/documents/MDE24/7752/2024/en/ >; zuletzt konsultiert am 07.06.2024) nicht von einer rechtsgenüglichen Substantiierung der Situation des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beweislage sich insbesondere aufgrund der offenbar fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten äusserst schwierig gestaltet. Soweit jedoch nicht einmal der Rechtsvertreter Näheres über die Situation seines Mandanten weiss, kann aufgrund der aktuellen Kenntnisse nicht als erwiesen erachtet werden, dass eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ASG nachgewiesen ist, die einen Anspruch auf die Gewährung konsularischen Schutzes und damit ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an der Beurteilung der Beschwerde begründen würde (zu Beweislast und -mass im Verwaltungsverfahren siehe BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile des BGer 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1 f.; 2C58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; im Speziellen zur notwendigen Substantiierung der Beschwerdelegitimation BGE 139 II 328 E. 4.5 und zum Umfang der Beweislast der materiellen Beschwer BGE 140 I 285 a.a.O.; BVGE 2013/17 E. 3.4.2; je m.w.H.).”
“Mangels gesicherter Angaben über die konkreten Haftbedingungen kann zum jetzigen Zeitpunkt trotz eines aktuellen Berichts von Amnesty International über die menschenrechtlich grösstenteils unhaltbaren Zustände in vielen nordostsyrischen Gefängnissen (Amnesty International, Aftermath - Injustice, Torture and Death in Detention in North-East Syria, 2024 [hiernach: AI Report], S. [...].; abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/documents/MDE24/7752/2024/en/ >; zuletzt konsultiert am 07.06.2024) nicht von einer rechtsgenüglichen Substantiierung der Situation des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beweislage sich insbesondere aufgrund der offenbar fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten äusserst schwierig gestaltet. Soweit jedoch nicht einmal der Rechtsvertreter Näheres über die Situation seines Mandanten weiss, kann aufgrund der aktuellen Kenntnisse nicht als erwiesen erachtet werden, dass eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ASG nachgewiesen ist, die einen Anspruch auf die Gewährung konsularischen Schutzes und damit ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an der Beurteilung der Beschwerde begründen würde (zu Beweislast und -mass im Verwaltungsverfahren siehe BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile des BGer 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1 f.; 2C58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; im Speziellen zur notwendigen Substantiierung der Beschwerdelegitimation BGE 139 II 328 E. 4.5 und zum Umfang der Beweislast der materiellen Beschwer BGE 140 I 285 a.a.O.; BVGE 2013/17 E. 3.4.2; je m.w.H.).”
In linea di principio non sussiste un diritto alla protezione consolare. Ai sensi dell'art. 43 cpv. 3 LSEst sono previste eccezioni per i casi in cui la vita o l'integrità fisica della persona interessata siano in pericolo; tale rischio non è stato dimostrato nel caso di specie. Anche se vi fosse pericolo di vita, i motivi di esclusione indicati all'art. 43 cpv. 2 lett. b e c — come il pericolo per terzi o il comportamento colposo della persona interessata — ostano alla configurazione di un diritto alla protezione consolare.
“Das Bundesverwaltungsgericht erwog, es könne offengelassen werden, ob der konsularische Schutz auch die Möglichkeit der Repatriierung von Personen, die der Beteiligung an terroristischen Handlungen des IS verdächtigt würden, umfasse. Insoweit, als der Beschwerdeführer in der Sache auch um seine Rückführung ersuche, seien Fragen der inneren Sicherheit des Landes betroffen. Damit liege gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG ein Beschwerdeunzulässigkeitsgrund vor. Die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet der inneren Sicherheit des Landes liege nach Art. 72 lit. a VwVG in der Kompetenz des Bundesrats, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräume. Letzteres sei hier nicht der Fall, was sich unter anderem aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte H.F. gegen Frankreich vom 14. September 2022 (Beschwerde-Nrn. 24384/19 u.a.) ergebe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG, denn er habe keinen Anspruch auf konsularischen Schutz. Laut Art. 43 Abs. 1 ASG bestehe nämlich grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei nach Abs. 3 Fälle vorbehalten blieben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr seien. Eine solche Gefährdung habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Ohnehin würden selbst bei einer Bejahung der Gefahr für Leib und Leben die Ausnahmeklauseln von Art. 43 Abs. 2 lit. b und c ASG gegen die Begründung eines Rechtsanspruchs auf konsularischen Schutz sprechen, da im vorliegenden Fall der konsularische Schutz andere Personen gefährden würde und sich der Beschwerdeführer fahrlässig verhalten habe.”
“Das Bundesverwaltungsgericht erwog, es könne offengelassen werden, ob der konsularische Schutz auch die Möglichkeit der Repatriierung von Personen, die der Beteiligung an terroristischen Handlungen des IS verdächtigt würden, umfasse. Insoweit, als der Beschwerdeführer in der Sache auch um seine Rückführung ersuche, seien Fragen der inneren Sicherheit des Landes betroffen. Damit liege gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG ein Beschwerdeunzulässigkeitsgrund vor. Die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet der inneren Sicherheit des Landes liege nach Art. 72 lit. a VwVG in der Kompetenz des Bundesrats, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräume. Letzteres sei hier nicht der Fall, was sich unter anderem aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte H.F. gegen Frankreich vom 14. September 2022 (Beschwerde-Nrn. 24384/19 u.a.) ergebe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG, denn er habe keinen Anspruch auf konsularischen Schutz. Laut Art. 43 Abs. 1 ASG bestehe nämlich grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei nach Abs. 3 Fälle vorbehalten blieben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr seien. Eine solche Gefährdung habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Ohnehin würden selbst bei einer Bejahung der Gefahr für Leib und Leben die Ausnahmeklauseln von Art. 43 Abs. 2 lit. b und c ASG gegen die Begründung eines Rechtsanspruchs auf konsularischen Schutz sprechen, da im vorliegenden Fall der konsularische Schutz andere Personen gefährden würde und sich der Beschwerdeführer fahrlässig verhalten habe.”
L'art. 43 cpv. 1 LSEst non istituisce, in linea di principio, un diritto alla protezione consolare; sono previste eccezioni, in particolare nei casi in cui la vita o l'incolumità della persona interessata siano in pericolo (cfr. art. 43 cpv. 3 LSEst).
“Der Gesetzgeber hat den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen im ASG geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b ASG). Demnach kann der Bund gemäss Art. 42 ASG natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Laut Art. 43 Abs. 1 ASG besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Fälle vorbehalten bleiben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind (Art. 43 Abs. 3 ASG).”
“Der Gesetzgeber hat den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen im ASG geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b ASG). Demnach kann der Bund gemäss Art. 42 ASG natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Laut Art. 43 Abs. 1 ASG besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Fälle vorbehalten bleiben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind (Art. 43 Abs. 3 ASG).”
Secondo il Tribunale federale nella decisione 1C_517/2024, la protezione consolare è una materia in linea di principio soggetta al controllo giurisdizionale. È vero che l'art. 43 cpv. 1 LSEst non riconosce un diritto generale alla protezione consolare; tuttavia la Commissione per la politica di Stato del Consiglio degli Stati riteneva che la persona interessata potesse chiedere all'autorità competente un provvedimento e, in ultima istanza, proporre ricorso al Tribunale federale.
“Der konsularische Schutz ist auf völkerrechtlicher Ebene im Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) geregelt, auf innerstaatlicher Ebene in Art. 39 ff. ASG. Die möglichen Formen der Hilfeleistungen ergeben sich aus Art. 45 ff. ASG (Allgemeiner Beistand im Ausland, bei Freiheitsentzug, Notdarlehen, Hilfe in Krisensituationen sowie bei Entführungen und Geiselnahmen) wobei aus der mehrfachen Verwendung des Wortes "namentlich" in diesen Gesetzesbestimmungen hervorgeht, dass die Umschreibungen nicht abschliessend zu verstehen sind. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ASG besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Abs. 3 Fälle vorbehält, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind. Die Staatspolitische Kommission des Ständerats hielt in ihrem Bericht fest, das Auslandschweizergesetz trage dem gewachsenen Bedarf an gesetzlicher Regelung im Bereich des konsularischen Schutzes Rechnung (Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 27. Januar 2014 zur parlamentarischen Initiative "Für ein Auslandschweizergesetz", BBl 2014 1924 Ziff. 2). Auch vertrat sie die Auffassung, dass die betroffene Person bei der zuständigen Behörde eine Verfügung verlangen könne und ihr in letzter Instanz die Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung stehe (BBl 2014 1964 f. Ziff. 3.6). Diese Auffassung und die beschriebene gesetzliche Regelung von Voraussetzungen, Beschränkungen und Formen des konsularischen Schutzes bringen zum Ausdruck, dass es sich um eine grundsätzlich justiziable Materie handelt, die nicht in den ausschliesslichen Verantwortungsbereich der Regierung fällt.”
“Der konsularische Schutz ist auf völkerrechtlicher Ebene im Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) geregelt, auf innerstaatlicher Ebene in Art. 39 ff. ASG. Die möglichen Formen der Hilfeleistungen ergeben sich aus Art. 45 ff. ASG (Allgemeiner Beistand im Ausland, bei Freiheitsentzug, Notdarlehen, Hilfe in Krisensituationen sowie bei Entführungen und Geiselnahmen) wobei aus der mehrfachen Verwendung des Wortes "namentlich" in diesen Gesetzesbestimmungen hervorgeht, dass die Umschreibungen nicht abschliessend zu verstehen sind. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ASG besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Abs. 3 Fälle vorbehält, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind. Die Staatspolitische Kommission des Ständerats hielt in ihrem Bericht fest, das Auslandschweizergesetz trage dem gewachsenen Bedarf an gesetzlicher Regelung im Bereich des konsularischen Schutzes Rechnung (Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 27. Januar 2014 zur parlamentarischen Initiative "Für ein Auslandschweizergesetz", BBl 2014 1924 Ziff. 2). Auch vertrat sie die Auffassung, dass die betroffene Person bei der zuständigen Behörde eine Verfügung verlangen könne und ihr in letzter Instanz die Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung stehe (BBl 2014 1964 f. Ziff. 3.6). Diese Auffassung und die beschriebene gesetzliche Regelung von Voraussetzungen, Beschränkungen und Formen des konsularischen Schutzes bringen zum Ausdruck, dass es sich um eine grundsätzlich justiziable Materie handelt, die nicht in den ausschliesslichen Verantwortungsbereich der Regierung fällt.”
La Confederazione può rifiutare o limitare un aiuto ai sensi dell'art. 43 cpv. 2 LSEst qualora con ciò vengano messe in pericolo altre persone.
“Ohnehin würden selbst bei einer Bejahung der Gefahr für Leib und Leben die Ausnahmeklauseln von Art. 43 Abs. 2 ASG gegen die Begründung eines Rechtsanspruchs auf konsularischen Schutz sprechen. Demnach kann der Bund eine Hilfeleistung gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung namentlich dann verweigern oder begrenzen, wenn andere Personen dadurch gefährdet werden (Bst.”
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