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L'autorità di vigilanza può fissare tasse più elevate se particolari difficoltà, l'entità dell'impegno o un maggiore dispendio di tempo lo giustificano (art. 1 cpv. 2 OTLEF). In ragione del collegamento con l'art. 1 cpv. 1 OTLEF, tale norma si appliÊ anche alle procedure davanti all'autorità di vigilanza, ma non ai procedimenti di reclamo ai sensi dell'art. 61 cpv. 2 lett. a OTLEF.
“er- hoben werden kann; die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand dies rechtfertigt (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Diese Bestimmung gilt aufgrund des Zusammenhangs mit Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG auch für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, soweit es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG handelt (Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden KSK 09 45 vom 23. Februar 2011 E. 9.a). Aufgrund der konkreten Umstände wird auf eine Kostenerhebung verzichtet. Es wird erkannt:”
Per le istanze di ripristino del termine per l'opposizione, l'autorità di vigilanza inferiore può esigere una tassa di procedimento ai sensi dell'art. 1 cpv. 2 OTLEF. Nella RBOG 2021 n. 12 si osserva che la tassa prelevata di Fr. 150 rientra nell'ambito tariffario previsto dalla legge e pertanto non è censurabile; l'autorità di vigilanza può, in caso di particolare difficoltà, sforzi rilevanti o maggior dispendio di tempo, fissare anche tarifþ più elevate.
“Hätte sie im Vorfeld davon Kenntnis gehabt, hätte sie mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs verzichtet und eine negative Feststellungsklage eingereicht. b) Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht eine Verfahrensgebühr für das Verfahren betreffend Fristwiederherstellung erhob. Bei der Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags geht es nicht um die Überprüfung einer allenfalls fehlerhaften behördlichen Verfügung; vielmehr liegt die verpasste Frist im Verantwortungsbereich der ersuchenden Partei. Entsprechend stellt das erstinstanzliche Verfahren zur Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist kein Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dar, welches der Überprüfung einer Amtshandlung der Schuldbetreibungs- und Konkursorgane dienen und damit eine Kostenlosigkeit rechtfertigen würde. Die Inanspruchnahme der unteren Aufsichtsbehörde unterliegt damit einer Gebührenpflicht. Da es sich jedoch nicht um einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen handelt, fällt eine Spruchgebühr nach Art. 48 GebV SchKG ausser Betracht. Der Kostenspruch stützt sich vielmehr auf Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG, wonach für eine nicht besonders tarifierte Verrichtung eine Gebühr bis zu Fr. 150.00 erhoben werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt. Die vorliegend erhobene Verfahrensgebühr von Fr. 150.00 liegt daher auch ohne nähere Ausführungen in ihrer Höhe innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Tarifrahmens und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. c) aa) Das SchKG enthält keine Bestimmung, wonach das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde die betroffene Partei vorab über die Kostenpflichtigkeit eines Verfahrens oder die mutmassliche Höhe der Prozesskosten aufzuklären haben. Auch die Gebührenverordnung SchKG und das kantonale Recht kennen keine solche Norm. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob Art. 97 ZPO, wonach das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten aufzuklären hat, sinngemäss auf das Verfahren betreffend Fristwiederherstellung gemäss Art.”
Riferimento: OTLEF art. 1 n. 7 La disposizione si appliÊ, secondo la giurisprudenza citata, anche ai procedimenti davanti all'autorità di vigilanza. Ne sono esclusi, dunque, i procedimenti di ricorso ai sensi dell'art. 61 cpv. 2 lett. a OTLEF.
OTLEF art. 1 n. 6 Per prestazioni quali la determinazione del valore stimato di riferimento, l'autorità di vigilanza può fissare tasse più elevate in ragione della complessità della materia, dell'entità dell'impegno o del tempo richiesto.
“erhoben wer- den. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwie- rigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfer- tigt (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Vorliegend wird der Beschwerdeführerin für die Festsetzung des massgebenden Schätzwertes eine Gebühr von CHF”
“erhoben wer- den. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwie- rigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfer- tigt (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Vorliegend wird der Beschwerdeführerin für die Festsetzung des massgebenden Schätzwertes eine Gebühr von CHF”
L'OTLEF disciplina, in funzione del suo scopo, le tasse da riscuotere per le prestazioni; non è destinata a prescrivere all'ufficio di esecuzione specifici atti d'ufficio né a legittimare interventi nella posizione giuridiÊ delle parti. La delega ai sensi dell'art. 16 LEF riguarÚ la determinazione del tariffario delle tasse, non l'imposizione di concreti obblighi d'ufficio. Di conseguenza l'art. 10bis OTLEF non trasforma l'emissione di un invito al ritiro in un atto d'ufficio prescritto e non crê alcun obbligo per il debitore di ottemperare all'invito.
“-für die Abholungseinladung vor, wenn mindestens einmal erfolglos versucht wurde, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl, eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung zuzustellen und er daraufhin schriftlich aufgefordert wird, das Dokument persönlich auf dem Betreibungsamt abzuholen. Die neue Norm von Art. 10bis GebV SchKG ändert nichts daran, dass die Ausstellung einer Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl nach wie vor keine Amtshandlung ist, die dem Betreibungsamt vorgeschrieben ist, und sie ändert auch nichts daran, dass eine Kostenüberwälzung grundsätzlich einzig für vorgeschriebene Vorkehren in Betracht fällt. Die GebV SchKG stützt sich auf Art. 16 SchKG. Nach Art. 16 Abs. 1 SchKG legt der Bundesrat den Gebührentarif fest. Diese Delegation beinhaltet nicht die Kompetenz, dem Betreibungsamt eine bestimmte Handlung vorzuschreiben. Die GebV SchKG ist dafür auch nicht der richtige Ort, denn ihrem Zweck nach regelt sie nicht die Verrichtungen des Betreibungsamtes, sondern bloss die für solche Verrichtungen zu erhebenden Kosten (Art. 1 GebV SchKG). Ausserdem ist sie nicht der Ort, um allfällige Eingriffe in die Rechtsstellung des Gläubigers zu legitimieren (vgl. vorstehender Absatz). Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision der Gebührenverordnung wurde denn auch von einzelnen BGE 150 III 223 S. 230 Teilnehmern bezweifelt, dass Art. 13 Abs. 2bis des Entwurfs, der in den hierinteressierenden Punkten dem geltenden Art. 10bis GebV SchKGentspricht, eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenpflicht bzw. diese Zustellform darstellt (vgl. den Bericht vom 28. April2021 des Bundesamtes für Justiz über das Ergebnis desVernehmlassungsverfahrens, S. 6 mit Hinweisen, www.fedlex.admin.chunter Abgeschlossene Vernehmlassungen, 2018, EJPD). Im Übrigen vermag Art. 10bis GebV SchKG auch nichts daran zu ändern, dass ein Schuldner nicht verpflichtet ist, einer Einladung zurAbholung eines Zahlungsbefehls Folge zu leisten. Folgt er der Einladungnicht, wie dies seinem Recht entspricht, würde er im Hinblick auf die Kosten jedoch schlechter gestellt als ein Schuldner, derder Einladung folgt, denn er hätte nicht nur die ungenutzte Abholungseinladung zu bezahlen, sondern auch den nächsten Zustellversuch.”
“-für die Abholungseinladung vor, wenn mindestens einmal erfolglos versucht wurde, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl, eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung zuzustellen und er daraufhin schriftlich aufgefordert wird, das Dokument persönlich auf dem Betreibungsamt abzuholen. Die neue Norm von Art. 10bis GebV SchKG ändert nichts daran, dass die Ausstellung einer Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl nach wie vor keine Amtshandlung ist, die dem Betreibungsamt vorgeschrieben ist, und sie ändert auch nichts daran, dass eine Kostenüberwälzung grundsätzlich einzig für vorgeschriebene Vorkehren in Betracht fällt. Die GebV SchKG stützt sich auf Art. 16 SchKG. Nach Art. 16 Abs. 1 SchKG legt der Bundesrat den Gebührentarif fest. Diese Delegation beinhaltet nicht die Kompetenz, dem Betreibungsamt eine bestimmte Handlung vorzuschreiben. Die GebV SchKG ist dafür auch nicht der richtige Ort, denn ihrem Zweck nach regelt sie nicht die Verrichtungen des Betreibungsamtes, sondern bloss die für solche Verrichtungen zu erhebenden Kosten (Art. 1 GebV SchKG). Ausserdem ist sie nicht der Ort, um allfällige Eingriffe in die Rechtsstellung des Gläubigers zu legitimieren (vgl. vorstehender Absatz). Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision der Gebührenverordnung wurde denn auch von einzelnen BGE 150 III 223 S. 230 Teilnehmern bezweifelt, dass Art. 13 Abs. 2bis des Entwurfs, der in den hierinteressierenden Punkten dem geltenden Art. 10bis GebV SchKGentspricht, eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenpflicht bzw. diese Zustellform darstellt (vgl. den Bericht vom 28. April2021 des Bundesamtes für Justiz über das Ergebnis desVernehmlassungsverfahrens, S. 6 mit Hinweisen, www.fedlex.admin.chunter Abgeschlossene Vernehmlassungen, 2018, EJPD). Im Übrigen vermag Art. 10bis GebV SchKG auch nichts daran zu ändern, dass ein Schuldner nicht verpflichtet ist, einer Einladung zurAbholung eines Zahlungsbefehls Folge zu leisten. Folgt er der Einladungnicht, wie dies seinem Recht entspricht, würde er im Hinblick auf die Kosten jedoch schlechter gestellt als ein Schuldner, derder Einladung folgt, denn er hätte nicht nur die ungenutzte Abholungseinladung zu bezahlen, sondern auch den nächsten Zustellversuch.”
Il trasferimento dei costi è in linê di principio possibile solo per atti d'ufficio che sono prescritti per legge all'ufficio. L'emissione di un invito al ritiro dell'ingiunzione di pagamento non è, secondo la giurisprudenza, considerata un atto d'ufficio prescritto e quindi non è automaticamente soggetta a tasse. L'Ordinanza sulle tasse (art. 1 OTLEF) disciplina esclusivamente le spese da riscuotere per le prestazioni e non conferisÎ alcun potere di imporre all'ufficio di esecuzione l'obbligo di compiere determinati atti.
“-für die Abholungseinladung vor, wenn mindestens einmal erfolglos versucht wurde, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl, eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung zuzustellen und er daraufhin schriftlich aufgefordert wird, das Dokument persönlich auf dem Betreibungsamt abzuholen. Die neue Norm von Art. 10bis GebV SchKG ändert nichts daran, dass die Ausstellung einer Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl nach wie vor keine Amtshandlung ist, die dem Betreibungsamt vorgeschrieben ist, und sie ändert auch nichts daran, dass eine Kostenüberwälzung grundsätzlich einzig für vorgeschriebene Vorkehren in Betracht fällt. Die GebV SchKG stützt sich auf Art. 16 SchKG. Nach Art. 16 Abs. 1 SchKG legt der Bundesrat den Gebührentarif fest. Diese Delegation beinhaltet nicht die Kompetenz, dem Betreibungsamt eine bestimmte Handlung vorzuschreiben. Die GebV SchKG ist dafür auch nicht der richtige Ort, denn ihrem Zweck nach regelt sie nicht die Verrichtungen des Betreibungsamtes, sondern bloss die für solche Verrichtungen zu erhebenden Kosten (Art. 1 GebV SchKG). Ausserdem ist sie nicht der Ort, um allfällige Eingriffe in die Rechtsstellung des Gläubigers zu legitimieren (vgl. vorstehender Absatz). Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision der Gebührenverordnung wurde denn auch von einzelnen BGE 150 III 223 S. 230 Teilnehmern bezweifelt, dass Art. 13 Abs. 2bis des Entwurfs, der in den hierinteressierenden Punkten dem geltenden Art. 10bis GebV SchKGentspricht, eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenpflicht bzw. diese Zustellform darstellt (vgl. den Bericht vom 28. April2021 des Bundesamtes für Justiz über das Ergebnis desVernehmlassungsverfahrens, S. 6 mit Hinweisen, www.fedlex.admin.chunter Abgeschlossene Vernehmlassungen, 2018, EJPD). Im Übrigen vermag Art. 10bis GebV SchKG auch nichts daran zu ändern, dass ein Schuldner nicht verpflichtet ist, einer Einladung zurAbholung eines Zahlungsbefehls Folge zu leisten. Folgt er der Einladungnicht, wie dies seinem Recht entspricht, würde er im Hinblick auf die Kosten jedoch schlechter gestellt als ein Schuldner, derder Einladung folgt, denn er hätte nicht nur die ungenutzte Abholungseinladung zu bezahlen, sondern auch den nächsten Zustellversuch.”
La decisione dell'autorità di vigilanza sul valore stimato rilevante dell'immobile, a seguito di una nuova perizia effettuata da periti, deve essere qualificata come prestazione non espressamente tariffata. Per tale decisione può quindi essere riscossa una tassa ai sensi dell'art. 1 cpv. 2 OTLEF (cfr. BGE 131 III 136 E. 3).
“Beim Entscheid der Aufsichtsbehörde über den massgeblichen Schätzwert des Grundstücks nach Neuschätzung durch Sachverständige (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG) handelt es sich um eine nicht besonders tarifierte Ver- richtung, für die eine Gebühr nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG zu erheben ist (BGE 131 III 136 E. 3). Für Verrichtungen, die in der Gebührenverordnung zum SchKG nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu CHF”
“Beim Entscheid der Aufsichtsbehörde über den massgeblichen Schätzwert des Grundstücks nach Neuschätzung durch Sachverständige (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG) handelt es sich um eine nicht besonders tarifierte Ver- richtung, für die eine Gebühr nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG zu erheben ist (BGE 131 III 136 E. 3). Für Verrichtungen, die in der Gebührenverordnung zum SchKG nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu CHF”
Le spese di esecuzione sono regolate in via definitiva dall'ordinanza sulle tasse emanata dalla Confederazione (OTLEF); ulteriori tasse o indennità non possono essere richieste nei procedimenti regolati dalla LEF. Le direttive cantonali emanate dalle autorità di vigilanza possono essere utili per uniformare la prassi e per concretizzare l'esercizio del potere discrezionale, ma non costituiscono diritto oggettivo e non possono sostituire una base legale mancante. Nelle spese di esecuzione occorre distinguere tra tasse (corrispettivo per le attività ufficiali) e indennità (rimborso spese, ad es. spese postali, spese di viaggio, inserzioni, vitto, alloggio, telefono eÌ.).
“Die Betreibungskosten sind in der gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG vom Bundesrat erlassenen Gebührenverordnung (GebV SchKG) abschliessend geregelt. Andere als die darin vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen dürfen für die im SchKG geregelten Verfahren nicht erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG; BGE 142 III 648 E. 3.2). Daran können auch die Wegleitungen der kantonalen Aufsichtsbehörden in SchKG-Sachen nichts ändern. Diese sind zwar nützlich, um eine einheitliche Praxis der Betreibungsämter zu gewährleisten und deren Ermessen zu konkretisieren. Sie stellen aber kein objektives Recht dar und können daher eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen (BGE 142 III 648 E. 3.6) Bei den Betreibungskosten wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reiseauslagen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 136 III 155 E. 3.3; 128 III 476 E. 1).”
“Die Betreibungskosten sind in der gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG vom Bundesrat erlassenen Gebührenverordnung (GebV SchKG) abschliessend geregelt. Andere als die darin vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen dürfen für die im SchKG geregelten Verfahren nicht erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG; BGE 142 III 648 E. 3.2). Daran können auch die Wegleitungen der kantonalen Aufsichtsbehörden in SchKG-Sachen nichts ändern. Diese sind zwar nützlich, um eine einheitliche Praxis der Betreibungsämter zu gewährleisten und deren Ermessen zu konkretisieren. Sie stellen aber kein objektives Recht dar und können daher eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen (BGE 142 III 648 E. 3.6) Bei den Betreibungskosten wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reiseauslagen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 136 III 155 E. 3.3; 128 III 476 E. 1).”
Secondo la giurisprudenza costante, l'OTLEF stabilisÎ da sola quali tasse e indennità debbano essere riscosse e come debbano essere determinate; in procedimenti di esecuzione, di fallimento o di sospensione non possono essere riscosse tasse diverse da quelle previste nell'ordinanza. La giurisprudenza distingue tra tasse (intese come corrispettivo per il particolare ricorso all'attività ufficiale) e indennità (come rimborsi spese, p.es. affrancature, inserzioni, spese di viaggio, vitto e alloggio, posta, telefono e simili).
“Welche Gebühren und Entschädigungen zu belasten und wie sie zu bemessen sind, bestimmt ausschliesslich die Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Andere als die darin vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen dürfen im Rahmen eines Vollstreckungs-, Nachlass- oder Notstundungsverfahrens nicht erhoben werden (Art. 1 GebV SchKG). Es wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reiseauslagen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 144 III 425 E. 2.3.3; BGE 136 III 155 E. 3.3 mit Hinweisen).”
“Welche Gebühren und Entschädigungen zu belasten und wie sie zu bemessen sind, bestimmt ausschliesslich die Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Andere als die darin vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen dürfen im Rahmen eines Vollstreckungs-, Nachlass- oder Notstundungsverfahrens nicht erhoben werden (Art. 1 GebV SchKG). Es wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reiseauslagen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 144 III 425 E. 2.3.3; BGE 136 III 155 E. 3.3 mit Hinweisen).”
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