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Il termine «compenso» nell'art. 47 cpv. 1 OTLEF è formulato in termini aperti; dal testo non risulta se con esso si intenÚ anche il rimborso delle spese. Se le spese e l'esatta portata della nozione di «entità degli impegni» rientrino in essa, la questione richieÞ pertanto un esame più approfondito, in particolare mediante un'interpretazione storiÊ e sistematiÊ. La disposizione non escluÞ a priori, per mancanza di una regola esplicita di competenza, che l'autorità di vigilanza possa stabilire il rimborso delle spese.
“Nach dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG hat die Aufsichtsbe- hörde das Entgelt in anspruchsvollen Verfahren festzusetzen, wobei unter ande- rem der Umfang der Bemühungen zu berücksichtigen ist. Anders als in den vo- rangehenden Bestimmungen, in denen durchwegs von Gebühr die Rede ist, wur- de in Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG mit dem Begriff Entgelt eine offenere Formulie- rung gewählt. Dass damit wiederum nur Gebühren gemeint sein sollen, ist der Regelung nicht zu entnehmen. Ob dieses Entgelt auch die Vergütung von Ausla- gen beinhaltet, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht. Was alles un- ter den Begriff Entgelt und die Formulierung Umfang der Bemühungen fällt, ist insbesondere unter Beizug des historischen Auslegungselements näher zu prüfen (vgl. nachfolgende E. 1.4.4). Unter Berücksichtigung des Wortlauts schliessen Art. 13 GebV SchKG und die weiteren allgemeinen Bestimmungen der GebV SchKG die Auslagen-Festsetzung durch die Aufsichtsbehörde nach Art. 47 GebV - 8 - SchKG mangels anderweitiger, expliziter Regelung der Zuständigkeit zumindest nicht aus.”
“Nach dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG hat die Aufsichtsbe- hörde das Entgelt in anspruchsvollen Verfahren festzusetzen, wobei unter ande- rem der Umfang der Bemühungen zu berücksichtigen ist. Anders als in den vo- rangehenden Bestimmungen, in denen durchwegs von Gebühr die Rede ist, wur- de in Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG mit dem Begriff Entgelt eine offenere Formulie- rung gewählt. Dass damit wiederum nur Gebühren gemeint sein sollen, ist der Regelung nicht zu entnehmen. Ob dieses Entgelt auch die Vergütung von Ausla- gen beinhaltet, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht. Was alles un- ter den Begriff Entgelt und die Formulierung Umfang der Bemühungen fällt, ist insbesondere unter Beizug des historischen Auslegungselements näher zu prüfen (vgl. nachfolgende E. 1.4.4). Unter Berücksichtigung des Wortlauts schliessen Art. 13 GebV SchKG und die weiteren allgemeinen Bestimmungen der GebV SchKG die Auslagen-Festsetzung durch die Aufsichtsbehörde nach Art. 47 GebV - 8 - SchKG mangels anderweitiger, expliziter Regelung der Zuständigkeit zumindest nicht aus.”
OTLEF art. 47 n. 6 Nei procedimenti di fallimento complessi, l'autorità di vigilanza fissa il compenso per la curatela fallimentare ufficiale e per quella extra-ufficiale. Nella determinazione tiene conto in particolare della difficoltà e dell'importanza della fattispecie, dell'entità degli interventi nonché del tempo impiegato.
“Die Art. 43 ff. GebV SchKG enthalten spezielle Gebührenregelungen im Konkursverfahren. Die ordentlichen Gebühren im Konkursverfahren, die sowohl für die amtliche als auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung – und folglich auch für deren Stellvertretung – gelten (Art. 43 GebV SchKG), sind in Art. 44-46 GebV SchKG geregelt. Gemäss Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG setzt die Aufsichts- - 7 - behörde in anspruchsvollen Konkursverfahren das Entgelt für die amtliche und ausseramtliche Konkursverwaltung, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache, des Umfangs der Bemühungen so- wie des Zeitaufwands, fest. Art. 1 ff. (-15b) GebV SchKG enthalten allgemeine Bestimmungen, die für alle Bereiche des SchKG gelten. So sind gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG als Auslagen namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Poli- zei sowie Bankspesen zu ersetzen. Nicht zu ersetzen sind (a.) Kosten des Mate- rials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke, (b.) die allgemei- nen Telekommunikationsgebühren, (c.) Postkontotaxen und (e.) die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes (Art. 13 Abs. 3 GebV SchKG). Gemäss Ge- bührenverordnung ist zwischen (echten) Gebühren, Entschädigungen und Hono- raren zu unterscheiden. Gebühren sind Abgaben als Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Amtshandlung.”
Nel fissare gli onorari ai sensi dell'art. 47 cpv. 1 OTLEF, l'autorità di vigilanza può, oltre a stabilire tarifþ più elevate per procedimenti fallimentari complessi, anche determinare separatamente o approvare le spese anticipate in contanti. La sistematiÊ dell'ordinanza sulle tasse, in particolare la disciplina delle spese nella parte generale (art. 13 cpv. 1 OTLEF), non escluÞ un rimborso delle spese anticipate in contanti nell'ambito dell'art. 47 cpv. 1.
“In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. act. 6 E. 2.3.2) setzt die Auf- sichtsbehörde in anspruchsvollen Verfahren das Entgelt für Verrichtungen, für die die Gebührenverordnung keine Gebühr vorsieht, fest (Art. 84 KOV i.V.m. Art. 47 GebV SchKG; Art. 84 KOV verweist fälschlicherweise auf Art. 48 GebV anstatt auf Art. 47 GebV SchKG [vgl. Klarstellung in BGE 130 III 176 E. 2; KOV-Kommentar- R ÜETSCHI, Art. 84 N2]). Nach Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG können aber auch hö- here Gebühren für die in Art. 44 ff. bereits geregelten Gebühren festgesetzt wer- den (wovon die Vorinstanz ebenfalls ausging, vgl. act. 6 E. 2.3.2 und 2.3.5; Komm. GebV-SchKG-S CHOBER, Art. 47 N 1 und 4). Dass diese beiden Varianten von der Entgeltfestsetzung nach Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG mitumfasst sind, schliesst die zusätzliche Barauslagenvergütung nicht aus. Auch wenn die Ausla- gen unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik in Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG und damit in den allgemeinen Bestimmungen der Gebührenverordnung geregelt sind und Art. 43 ff. GebV SchKG keine speziellen Auslagen-Regelungen für das Konkursverfahren enthalten, ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – aus der Gesetzessystematik nicht zu folgern, dass in anspruchsvollen Konkurs- verfahren nach Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG nicht auch Barauslagen festgesetzt bzw. genehmigt werden können. Aufgrund der Gesetzessystematik bzw. der Re- gelung der Auslagen im allgemeinen Teil der Gebührenverordnung erscheint die Festsetzung der Barauslagenvergütung im Rahmen der Entgeltfestsetzung nach Art.”
“bereits geregelten Gebühren festgesetzt wer- den (wovon die Vorinstanz ebenfalls ausging, vgl. act. 6 E. 2.3.2 und 2.3.5; Komm. GebV-SchKG-S CHOBER, Art. 47 N 1 und 4). Dass diese beiden Varianten von der Entgeltfestsetzung nach Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG mitumfasst sind, schliesst die zusätzliche Barauslagenvergütung nicht aus. Auch wenn die Ausla- gen unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik in Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG und damit in den allgemeinen Bestimmungen der Gebührenverordnung geregelt sind und Art. 43 ff. GebV SchKG keine speziellen Auslagen-Regelungen für das Konkursverfahren enthalten, ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – aus der Gesetzessystematik nicht zu folgern, dass in anspruchsvollen Konkurs- verfahren nach Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG nicht auch Barauslagen festgesetzt bzw. genehmigt werden können. Aufgrund der Gesetzessystematik bzw. der Re- gelung der Auslagen im allgemeinen Teil der Gebührenverordnung erscheint die Festsetzung der Barauslagenvergütung im Rahmen der Entgeltfestsetzung nach Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG nicht ausgeschlossen.”
Secondo la giurisprudenza citata, l’autorità di vigilanza può, ai sensi dell’art. 47 cpv. 1 OTLEF, nei procedimenti fallimentari impegnativi includere anche le spese in contanti attestate nella determinazione del compenso ovvero stabilirne il rimborso. La decisione sottolinê che la disciplina odierna, formulata in modo aperto, del concetto di «compenso» e la sistematiÊ normativa non escludono l’inclusione di tali spese.
“84 KOV verweist fälschlicherweise auf Art. 48 GebV anstatt auf Art. 47 GebV SchKG [vgl. Klarstellung in BGE 130 III 176 E. 2; KOV-Kommentar- R ÜETSCHI, Art. 84 N2]). Nach Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG können aber auch hö- here Gebühren für die in Art. 44 ff. bereits geregelten Gebühren festgesetzt wer- den (wovon die Vorinstanz ebenfalls ausging, vgl. act. 6 E. 2.3.2 und 2.3.5; Komm. GebV-SchKG-S CHOBER, Art. 47 N 1 und 4). Dass diese beiden Varianten von der Entgeltfestsetzung nach Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG mitumfasst sind, schliesst die zusätzliche Barauslagenvergütung nicht aus. Auch wenn die Ausla- gen unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik in Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG und damit in den allgemeinen Bestimmungen der Gebührenverordnung geregelt sind und Art. 43 ff. GebV SchKG keine speziellen Auslagen-Regelungen für das Konkursverfahren enthalten, ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – aus der Gesetzessystematik nicht zu folgern, dass in anspruchsvollen Konkurs- verfahren nach Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG nicht auch Barauslagen festgesetzt bzw. genehmigt werden können. Aufgrund der Gesetzessystematik bzw. der Re- gelung der Auslagen im allgemeinen Teil der Gebührenverordnung erscheint die Festsetzung der Barauslagenvergütung im Rahmen der Entgeltfestsetzung nach Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG nicht ausgeschlossen.”
“Die heutige Fassung der Gebührenverordnung unter- scheidet nicht mehr zwischen amtlicher und ausseramtlicher Konkursverwaltung; für beide Konkursverwaltungen setzt die Aufsichtsbehörde ein Entgelt fest, wobei sie namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen sowie den Zeitaufwand berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG). Obwohl die heutige Fassung die Auslagen nicht explizit erwähnt, beste- hen keine Hinweise dafür, dass diese in der geltenden Fassung von Art. 47 GebV SchKG nicht vom Entgelt umfasst sein sollen. Im Gegenteil wurde in der gelten- den Fassung von Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG der Begriff "Entgelt" von der zuvor geltenden Fassung übernommen. Zudem wurden – im Gegensatz zur aufgeho- benen Bestimmung aArt. 49a GebTSchKG mit einer abschliessenden Aufzählung – die zu berücksichtigenden Umstände in Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG offen for- muliert ("namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, der Umfang - 10 - der Bemühungen sowie der Zeitaufwand"). Damit können die ausgewiesenen Auslagen ohne weiteres unter Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG subsumiert werden.”
“Bei an- spruchsvollen Verfahren einer ausseramtlichen Konkursverwaltung setzte die Aufsichtsbehörde gemäss aArt. 49a Abs. 2 GebTSchKG das Entgelt fest, wobei explizit festgehalten wurde, dass die ausgewiesenen Auslagen zu berücksichtigen sind. Demgegenüber war bei anspruchsvollen Verfahren der amtlichen Konkurs- verwaltung in aArt. 49a Abs. 1 GebTSchKG lediglich die Erhöhung um eine Pau- schalgebühr vorgesehen. Die heutige Fassung der Gebührenverordnung unter- scheidet nicht mehr zwischen amtlicher und ausseramtlicher Konkursverwaltung; für beide Konkursverwaltungen setzt die Aufsichtsbehörde ein Entgelt fest, wobei sie namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen sowie den Zeitaufwand berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG). Obwohl die heutige Fassung die Auslagen nicht explizit erwähnt, beste- hen keine Hinweise dafür, dass diese in der geltenden Fassung von Art. 47 GebV SchKG nicht vom Entgelt umfasst sein sollen. Im Gegenteil wurde in der gelten- den Fassung von Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG der Begriff "Entgelt" von der zuvor geltenden Fassung übernommen. Zudem wurden – im Gegensatz zur aufgeho- benen Bestimmung aArt. 49a GebTSchKG mit einer abschliessenden Aufzählung – die zu berücksichtigenden Umstände in Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG offen for- muliert ("namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, der Umfang - 10 - der Bemühungen sowie der Zeitaufwand"). Damit können die ausgewiesenen Auslagen ohne weiteres unter Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG subsumiert werden.”
Riferimento: OTLEF art. 47 n. 3 Secondo la giurisprudenza costante, all'autorità di vigilanza compete la determinazione e la richiesta dell'anticipo delle spese nonché la scelta o la designazione del perito. Tali competenze spettano all'autorità di vigilanza e non all'ufficio di esecuzione.
“Die Neuschätzung ist bei der Aufsichtsbehörde zu verlangen (Art. 9 Abs. 2, Art. 99 Abs. 2 VZG). Umstritten ist, ob bzw. inwieweit die Aufsichtsbehörde die Neuschätzung selber durchzuführen hat. Davon wäre auszugehen, wenn sachliche Gründe bestehen, die gegen eine Delegation dieser Aufgabe - die Vornahme einer betreibungsamtlichen Handlung - an das Betreibungsamt sprechen, weil diese Vollstreckungshandlung wegen ihrer Natur in die Hände der Aufsichtsbehörde gelegt wird. Aus dem Umstand, dass der Kanton Graubünden eine (einzige) kantonale Aufsichtsbehörde vorsieht, lässt sich nichts ableiten. Das Bundesrecht stellt eine ganze Reihe von Vollstreckungshandlungen ausdrücklich in die Kompetenz der Aufsichtsbehörde (u.a. Art. 132, Art. 247 Abs. 4, Art. 270 Abs. 2 SchKG; Art. 73e Abs. 5, Art. 128 Abs. 2 VZG; Art. 15a Abs. 1, Art. 24a KOV; Art. 9 f., Art. 12 VVAG; Art. 47 GebV SchKG), unabhängig davon, ob sich ein Kanton für die ein- oder zweistufige Aufsichtsorganisation entschieden hat. Dass die Vollstreckungshandlung auch vom Betreibungsamt vorgenommen werden könnte, erlaubt allein nicht, die bundesrechtliche Kompetenzordnung zu übergehen. Das Bundesgericht hat festgehalten: "spetta all'autorità cantonale di vigilanza...", d.h. es obliegt bzw. steht der Aufsichtsbehörde zu, den Kostenvorschuss festzusetzen und zu verlangen (Urteil 5A_472/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2.1). Es hat sodann den Grundsatz, dass die Auswahl und Bezeichnung des Gutachters in der Kompetenz der "anordnenden Behörde" liegt, auf die Aufsichtsbehörde übertragen (Urteil 5A_789/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.1). In der Praxis der Kantone werden diese Kompetenzen betont (Tessin: Urteil”
Per un onere di lavoro superiore alla norma, il maggior onere effettivamente sostenuto deve essere adeguatamente motivato. Occorre esaminare quali attività sono già comprese nell'onorario e quali devono essere compensate separatamente ai sensi dell'art. 47 OTLEF. Devono essere prese in considerazione la prassi e le direttive pertinenti (ad es. le ordinanze sulle tarifþ degli avvocati e dei notai nonché le direttive sull'indennità per mandati ufficiali), tenendo conto delle particolarità dell'amministrazione fallimentare.
“Nachfolgend ist somit in erster Linie zu prüfen, ob die in Abzug gebrachten Tätigkeiten bereits vom Honorar mitumfasst sind oder nicht, wobei in einem zwei- ten Schritt auf die grundsätzlich vom Honorar nicht mitumfassten Tätigkeiten ein- zugehen bzw. die Honorarrechnung sowie das Gesuch an die Vorinstanz diesbe- züglich zu prüfen ist. Was alles im Rahmen von Art. 47 GebV SchKG zu entschädigen ist und was allenfalls im Honorar bereits miteinberechnet ist bzw. nicht separat zu ent- schädigt ist, ist nirgends explizit geregelt. Für die Beurteilung der der Konkurs- verwaltung zu entschädigenden Aufwände sind die Praxis gemäss Anwaltsgebüh- renverordnung, Notariatsgebührenverordnung sowie die Richtlinien über die Ent- schädigung für amtliche Mandate ( insbes. Ziff. III.-V.) zu berücksichtigen, wobei den Besonderheiten der Tätigkeiten der Konkursverwaltung Rechnung zu tragen ist. Festzuhalten ist zudem, dass bei grundsätzlich zu entschädigenden Tätigkei- ten der tatsächliche, jedoch über dem Normalmass liegende Aufwand ausrei- chend zu begründen ist (Komm. Gebv SchKG-S CHOBER, Art. 47 N 5). Zu den Aufgaben der Konkursverwaltung gehört die Besorgung der zur Er- haltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte (Art. 240 SchKG). Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kolloka- tionsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Vertei- lungsliste und die Schlussrechnung auf (Art.”
Se è presentata una domanÚ corrispondente, le spese anticipate ai sensi dell'art. 47 cpv. 1 OTLEF devono essere determinate o approvate dall'autorità di vigilanza unitamente all'onorario. Una separazione delle competenze per la determinazione dell'onorario da un lato e delle spese anticipate dall'altro non appare appropriata, a causa della stretta connessione tra onorario e spese anticipate e per il rischio di doppie verifiche, oneri aggiuntivi e quindi di un maggior gravame sulla massa fallimentare.
“Zusammenfassend bleibt aufgrund der obigen Erwägungen festzuhalten, dass die Barauslagen in Anwendung von Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG gemeinsam mit dem Honorar festzusetzen bzw. zu genehmigen sind, soweit ein entsprechen- des Gesuch gestellt wird. Damit ist Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Ent- scheids aufzuheben und die Entschädigung für die Barauslagen ist festzusetzen.”
“Dabei würde sich insbe- sondere auch die Frage stellen, ob der Gläubigerausschuss selbst über die Not- wendigkeit und Angemessenheit der Tätigkeiten entscheiden müsste, um die diesbezüglichen Barauslagen festzusetzen, oder ob die Barauslagen erst nach der Honorarfestsetzung (mit allfälligen Kürzungen des Honorars) durch die Auf- sichtsbehörde festgesetzt werden könnten. In Übereinstimmung mit der Vor- instanz (vgl. obige E. III.1.1; act. 6 E. 2.3.5) ist Sinn und Zweck der Entgeltfestset- zung durch die Aufsichtsbehörde gerade, dass der Konkursmasse nicht unbe- grenzt hohe Forderungen belastet werden (vgl. auch BGE 108 III 69). Folglich er- scheint es nicht sachgerecht, die Zuständigkeit für die Festsetzung der Barausla- - 11 - gen und der Honorare zu trennen, entstünde durch die Doppelprüfung doch ein Mehraufwand und entsprechend höhere Forderungen zulasten der Konkursmas- se. Insgesamt erscheint damit eine Trennung der Zuständigkeit für die Festset- zung bzw. Genehmigung des Honorars und der Barauslagen in Auslegung des Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen dem Honorar und den Barauslagen als sachfremd.”
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