Alle operazioni effettuate prima dell’entrata in vigore della modifica del 28 aprile 2021, ma fatturate successivamente a tale data si applica il diritto anteriore.
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Riferimento: OTLEF art. 63a n. 3 Per la determinazione della tassa per la decisione, secondo l'opinione esposta nella fonte, è determinante quale provvedimento deciÚ sul concreto oggetto della controversia ovvero sul nucleo principale del procedimento. I provvedimenti che disciplinano il procedimento e che servono unicamente a mantenere l'ordine del procedimento e a preparare la decisione definitiva non rilevano ai fini di tale determinazione.
“Gemäss Art. 48 aGebV SchKG betrug die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert von über Fr. 1 Mio. zwischen Fr. 120.– und Fr. 2'000.–. Per 1. Januar 2022 trat die revidier- te Gebührenverordnung (Änderung vom 28. April 2021) in Kraft, welche u.a. hö- here Gerichtsgebühren vorsieht. So beträgt die Gebühr für einen gerichtlichen - 18 - Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert über Fr. 1 Mio. neu Fr. 500.– bis Fr. 4'000.–. Art. 63a GebV SchKG enthält eine über- gangsrechtliche Bestimmung. Diese besagt, dass auf alle Handlungen, die vor In- krafttreten der Änderung vorgenommen wurden, jedoch erst nach diesem Zeit- punkt abgerechnet werden, das bisherige Recht Anwendung findet. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, war das Verfahren um Ar- restlegung vor Vorinstanz seit Dezember 2020 hängig und die verfahrensleiten- den Verfügungen erfolgten allesamt vor Inkrafttreten der neuen Fassung der GebV SchKG. Nur der Endentscheid erfolgte bereits unter Geltung des neuen Rechts. Entgegen der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gebühr und der Frage nach dem dabei anwendbaren Recht allerdings nicht der Zeitpunkt der verfahrensleitenden Verfügungen massgebend. Denn diese dienen lediglich der Ordnung des Verfahrens und damit der Vorbereitung des Endentscheides. Für die Frage nach dem für die Festsetzung der Gebühr anwendbaren Recht massgeblich ist letztlich der Entscheid, mit dem über die Arresteinsprache und damit den eigentlichen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens entschieden wurde.”
L'art. 63a OTLEF preveÞ una regola transitoria: per gli atti compiuti prima dell'entrata in vigore della modifiÊ del 28 aprile 2021 si appliÊ la disciplina previgente. Ciò è stato fatto valere nella prassi — ad es. nella decisione PS220022 — come argomento quando atti procedurali rilevanti erano stati compiuti anteriormente all'entrata in vigore.
“Die Beschwerdeführerin verlangt subeventualiter für den Fall, dass die Kammer den Entscheid nicht in seiner Gesamtheit aufhebe und die Arrestein- sprache nicht abweise (act. 89 S. 3 Antrag Ziff. 3), die vorinstanzliche Entscheid- gebühr sei von Fr. 4'000.– auf Fr. 2'000.– zu reduzieren. Sie führt aus, die Vorinstanz habe die Gebühr nach der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) festgesetzt. Indes sei für Hand- lungen und Verrichtungen, die vor Inkrafttreten vorgenommen worden seien, das bisherige Recht anzuwenden (Übergangsbestimmung in Art. 63a GebV SchKG). Da das Arrestgesuch im Dezember 2020 eingereicht worden sei, im Jahr 2021 di- verse Eingaben und zahlreiche Verfügungen der Vorinstanz ergangen seien und lediglich der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2022 datiere, mithin der Aufwand des Gerichts zu 90% in den Zeitraum vor dem 1. Januar 2022 gefallen sei, sei die Gebühr nach der alten Fassung der Gebührenverordnung zu bemes- sen. Entsprechend sei die Entscheidgebühr auf die dortige Maximalgebühr von Fr. 2'000.– zu reduzieren (vgl. Art. 48 aGebV SchKG) (act. 89 Rz. 134 ff.).”
Ai fini dell'applicazione dell'art. 63a OTLEF non rileva la data dei provvedimenti direzionali del procedimento, bensì la data della decisione sull'oggetto principale (decisione definitiva).
“Gemäss Art. 48 aGebV SchKG betrug die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert von über Fr. 1 Mio. zwischen Fr. 120.– und Fr. 2'000.–. Per 1. Januar 2022 trat die revidier- te Gebührenverordnung (Änderung vom 28. April 2021) in Kraft, welche u.a. hö- here Gerichtsgebühren vorsieht. So beträgt die Gebühr für einen gerichtlichen - 18 - Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert über Fr. 1 Mio. neu Fr. 500.– bis Fr. 4'000.–. Art. 63a GebV SchKG enthält eine über- gangsrechtliche Bestimmung. Diese besagt, dass auf alle Handlungen, die vor In- krafttreten der Änderung vorgenommen wurden, jedoch erst nach diesem Zeit- punkt abgerechnet werden, das bisherige Recht Anwendung findet. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, war das Verfahren um Ar- restlegung vor Vorinstanz seit Dezember 2020 hängig und die verfahrensleiten- den Verfügungen erfolgten allesamt vor Inkrafttreten der neuen Fassung der GebV SchKG. Nur der Endentscheid erfolgte bereits unter Geltung des neuen Rechts. Entgegen der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gebühr und der Frage nach dem dabei anwendbaren Recht allerdings nicht der Zeitpunkt der verfahrensleitenden Verfügungen massgebend. Denn diese dienen lediglich der Ordnung des Verfahrens und damit der Vorbereitung des Endentscheides. Für die Frage nach dem für die Festsetzung der Gebühr anwendbaren Recht massgeblich ist letztlich der Entscheid, mit dem über die Arresteinsprache und damit den eigentlichen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens entschieden wurde.”
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