| Credito/franchi | Tassa/franchi | ||
|---|---|---|---|
| fino a | 100 | 10.– | |
| oltre | 100 | fino a 500 | 25.– |
| oltre | 500 | fino a 1 000 | 45.– |
| oltre | 1 000 | fino a 10 000 | 65.– |
| oltre | 10 000 | fino a 100 000 | 90.– |
| oltre | 100 000 | fino a 1 000 000 | 190.– |
| oltre | 1 000 000 | 400.– |
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Le spese per la revisione di un pignoramento del reddito sono disciplinate in via definitiva dall'art. 22 cpv. 3, in combinato disposto con l'art. 20 cpv. 1 OTLEF; ulteriori tasse non possono essere riscosse. Un maggior onere ai sensi dell'art. 20 cpv. 3 OTLEF può essere preteso soltanto in caso di esecuzione particolarmente onerosa (più di un'ora). Le copie interne sono considerate spese d'ufficio ordinarie e non possono essere addebitate separatamente al debitore.
“7.1.Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg wendet gegen die Gebührenrech- nung Nr. 2 vom 8. Dezember 2023 (act. 2/4/1 und act. 2/4/3) Folgendes ein: Die Kosten für die Revision einer Einkommenspfändung seien in Art. 22 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG abschliessend geregelt. Weitere Kosten dürften hierfür nicht erhoben werden. Ein Mehraufwand könne gemäss Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG nur bei einem sehr aufwändigen Vollzug von mehr als einer Stunde geltend gemacht werden. Dies sei bei einer blossen Revision der Einkom- menspfändung wohl nicht gegeben. Dem Einvernahmebericht seien auch keine Kopien beigelegen. Interne Kopien gälten als übliche Büroaufwendungen und dürften dem Schuldner nicht überbunden werden. Entsprechend seien die Positio- nen Mehraufwand von Fr. 80.– und Kopie von Fr. 10.– zu streichen, so dass sich der neu zu bezahlende Betrag auf Fr.”
“7.1.Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg wendet gegen die Gebührenrech- nung Nr. 2 vom 8. Dezember 2023 (act. 2/4/1 und act. 2/4/3) Folgendes ein: Die Kosten für die Revision einer Einkommenspfändung seien in Art. 22 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG abschliessend geregelt. Weitere Kosten dürften hierfür nicht erhoben werden. Ein Mehraufwand könne gemäss Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG nur bei einem sehr aufwändigen Vollzug von mehr als einer Stunde geltend gemacht werden. Dies sei bei einer blossen Revision der Einkom- menspfändung wohl nicht gegeben. Dem Einvernahmebericht seien auch keine Kopien beigelegen. Interne Kopien gälten als übliche Büroaufwendungen und dürften dem Schuldner nicht überbunden werden. Entsprechend seien die Positio- nen Mehraufwand von Fr. 80.– und Kopie von Fr. 10.– zu streichen, so dass sich der neu zu bezahlende Betrag auf Fr.”
In caso di pignoramento infruttuoso, la tassa ridotta prevista dall'art. 20 cpv. 2 OTLEF si appliÊ anche all'attestato di perdita, poiché l'atto di pignoramento, in mancanza di beni pignorabili, costituisÎ l'attestato di perdita. Distinte da ciò sono le tasse per le copie dell'atto di pignoramento (regolate dall'art. 24 OTLEF in combinato con l'art. 9 cpv. 1 OTLEF) nonché le spese anticipate, in particolare quelle postali (art. 13 OTLEF).
“seien nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 115 Abs. 1 SchKG bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden war. Die Pfändungsurkunde ist demnach der Verlustschein; die Ausstellung einer anderen Urkunde ist weder erforderlich noch zulässig (BGE 61 III 8; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 115 SchKG). Art. 20 GebV SchKG regelt sodann gemäss seinem Abs. 1 die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GebV SchKG enthält dabei für den Fall einer fruchtlosen Pfändung eine im Vergleich zu Abs. 1 herabgesetzte Gebühr. Da im Fall einer fruchtlosen Pfändung die Pfändungsurkunde den Verlustschein darstellt, gilt Art. 20 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 235 auch für Letzteren. Allerdings bezieht sich Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt gemäss Art. 112 SchKG. Davon zu unterscheiden sind die Abschriften der Pfändungsurkunde für den Schuldner und die Gläubiger gemäss Art. 114 SchKG. Die Gebühren für diese Abschriften werden in Art. 24 GebV SchKG geregelt, der auf Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG verweist (zum Ganzen: Urteil 5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2). Die Gebühren für die Abschriften von jeweils Fr. 8.- gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG sind demnach nicht zu beanstanden. Zu den soeben behandelten Gebühren kommen die Auslagen für die Post gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG hinzu. Die Auslagen von jeweils Fr.”
l'art. 20 cpv. 4 OTLEF disciplina soltanto il compenso per la verbalizzazione dell'istanza di proseguimento quando non si giunge all'esecuzione del pignoramento; la norma non menziona l'avviso di pignoramento. Secondo il BGE 150 III 223, il compenso forfettario per la vera e propria esecuzione del pignoramento (art. 20 cpv. 1 OTLEF) non è dovuto già con l'avviso di pignoramento, motivo per cui gli avvisi di pignoramento possono essere addebitati separatamente.
“Dieser eigentliche Vollzug kann eine Vielzahl verschiedener Massnahmen nötig machen, die nur schwer einzeln tarifiert werden könnten, dies im Gegensatz zur Pfändungsankündigung, die mit dem Formular Nr. 5 erfolgt. Würde die Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG sodann bereits mit bzw. aufgrund der Pfändungsankündigung erhoben, entstünde das zusätzliche Problem, was in Fällen zu gelten hat, in denen es nach einer Pfändungsankündigung gar nie zu einer Pfändung kommt, da die Forderung beglichen, das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen oder die Betreibung eingestellt oder aufgehoben wird. Es kann nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein, dass diesfalls dennoch die gesamte Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG erhoben werden kann, obschon der dadurch abzugeltende Aufwand beim eigentlichen Vollzug gar nie angefallen ist. Auch Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 232 würde dieser Situation nicht Rechnung tragen: Diese Norm erwähnt die Pfändungsankündigung nicht. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtslage würde Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG sogar weitgehend bedeutungslos werden, da sich diese Norm nur noch auf den kurzen Zeitraum zwischen Fortsetzungsbegehren und Pfändungsankündigung (vgl. Art. 89 und 90 SchKG) beziehen würde. Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Verordnungsgeber für den Fall, dass der eigentliche Pfändungsvollzug unterbleibt, zwar die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, nicht aber für die erfolgte Pfändungsankündigung hätte regeln wollen. Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG muss demnach dahingehend verstanden werden, dass die Pfändungsankündigung darin gerade nicht geregelt ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Pfändungsankündigungen separat in Rechnung gestellt wurden.”
I costi per le comunicazioni di pignoramento non sono disciplinati nell'art. 20 OTLEF. L'art. 20 cpv. 1 si riferisÎ alla redazione dell'atto di pignoramento per l'Ufficio (cfr. art. 112 LEF) e non comprenÞ le copie destinate al debitore o al creditore (cfr. art. 114 LEF); per le copie si applicano le tasse previste dall'art. 24 OTLEF. L'annuncio di pignoramento deve essere notificato ai sensi dell'art. 34 LEF. Una notifiÊ tramite A-Post non è prevista in questo contesto e non può essere addebitata. Le questioni relative ai rimborsi spese di viaggio (art. 14, 15 OTLEF), alle tasse di notifiÊ, agli onorari per tentativi di notifiÊ senza esito e al calcolo dei costi per gli inviti al ritiro vanno esaminate separatamente.
“Regeste Art. 1, Art. 2, Art. 9 Abs. 1 lit. a, Art. 10bis, Art. 13 Abs. 1, Art. 14, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 20, Art. 24 GebV SchKG; Art. 16, Art. 34, Art. 72 Abs. 1, Art. 90, Art. 112, Art. 114, Art. 115 Abs. 1 SchKG; Kosten von Zahlungsbefehlen, Pfändungsankündigungen und Verlustscheinen. Allgemeines zu Gebühren und Entschädigungen gemäss GebV SchKG (E. 3.1). Kosten für die Zustellung von Zahlungsbefehlen (E. 3.2.1); Gebühr bei einem erfolglosen Zustellversuch (E. 3.2.2) und für eine Abholungseinladung. Art. 10bis GebV SchKG stellt keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um für die Einladung zur Abholung eines Zahlungsbefehls Kosten in Rechnung zu stellen (E. 3.2.3). Die Kosten für eine Pfändungsankündigung sind nicht in Art. 20 GebV SchKG geregelt (E. 3.3.1). Die Pfändungsankündigung ist nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.3.2). Pfändungsurkunde als Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG bezieht sich nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt (Art. 112 SchKG) und nicht auf die Abschriften für den Schuldner und die Gläubiger (Art. 114 SchKG). Gebühren für diese Abschriften (Art. 24 GebV SchKG). Die Abschriften sind nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.4). Wegentschädigungen (Art. 14 und 15 GebV SchKG). Verletzung des rechtlichen Gehörs;”
“Regeste Art. 1, Art. 2, Art. 9 Abs. 1 lit. a, Art. 10bis, Art. 13 Abs. 1, Art. 14, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 20, Art. 24 GebV SchKG; Art. 16, Art. 34, Art. 72 Abs. 1, Art. 90, Art. 112, Art. 114, Art. 115 Abs. 1 SchKG; Kosten von Zahlungsbefehlen, Pfändungsankündigungen und Verlustscheinen. Allgemeines zu Gebühren und Entschädigungen gemäss GebV SchKG (E. 3.1). Kosten für die Zustellung von Zahlungsbefehlen (E. 3.2.1); Gebühr bei einem erfolglosen Zustellversuch (E. 3.2.2) und für eine Abholungseinladung. Art. 10bis GebV SchKG stellt keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um für die Einladung zur Abholung eines Zahlungsbefehls Kosten in Rechnung zu stellen (E. 3.2.3). Die Kosten für eine Pfändungsankündigung sind nicht in Art. 20 GebV SchKG geregelt (E. 3.3.1). Die Pfändungsankündigung ist nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.3.2). Pfändungsurkunde als Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG bezieht sich nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt (Art. 112 SchKG) und nicht auf die Abschriften für den Schuldner und die Gläubiger (Art. 114 SchKG). Gebühren für diese Abschriften (Art. 24 GebV SchKG). Die Abschriften sind nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.4). Wegentschädigungen (Art. 14 und 15 GebV SchKG). Verletzung des rechtlichen Gehörs;”
OTLEF art. 20 n. 5 In caso di sola revisione di un pignoramento del reddito, di norma non si riconosÎ un maggior dispendio di tempo superiore a un'ora. Le copie interne sono considerate spese d'ufficio ordinarie e non possono essere addebitate al debitore.
“7.1.Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg wendet gegen die Gebührenrech- nung Nr. 2 vom 8. Dezember 2023 (act. 2/4/1 und act. 2/4/3) Folgendes ein: Die Kosten für die Revision einer Einkommenspfändung seien in Art. 22 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG abschliessend geregelt. Weitere Kosten dürften hierfür nicht erhoben werden. Ein Mehraufwand könne gemäss Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG nur bei einem sehr aufwändigen Vollzug von mehr als einer Stunde geltend gemacht werden. Dies sei bei einer blossen Revision der Einkom- menspfändung wohl nicht gegeben. Dem Einvernahmebericht seien auch keine Kopien beigelegen. Interne Kopien gälten als übliche Büroaufwendungen und dürften dem Schuldner nicht überbunden werden. Entsprechend seien die Positio- nen Mehraufwand von Fr. 80.– und Kopie von Fr. 10.– zu streichen, so dass sich der neu zu bezahlende Betrag auf Fr.”
“7.1.Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg wendet gegen die Gebührenrech- nung Nr. 2 vom 8. Dezember 2023 (act. 2/4/1 und act. 2/4/3) Folgendes ein: Die Kosten für die Revision einer Einkommenspfändung seien in Art. 22 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG abschliessend geregelt. Weitere Kosten dürften hierfür nicht erhoben werden. Ein Mehraufwand könne gemäss Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG nur bei einem sehr aufwändigen Vollzug von mehr als einer Stunde geltend gemacht werden. Dies sei bei einer blossen Revision der Einkom- menspfändung wohl nicht gegeben. Dem Einvernahmebericht seien auch keine Kopien beigelegen. Interne Kopien gälten als übliche Büroaufwendungen und dürften dem Schuldner nicht überbunden werden. Entsprechend seien die Positio- nen Mehraufwand von Fr. 80.– und Kopie von Fr. 10.– zu streichen, so dass sich der neu zu bezahlende Betrag auf Fr.”
L'art. 20 cpv. 1 OTLEF si riferisÎ unicamente alla redazione dell'atto di pignoramento per l'ufficio (cfr. art. 112 LEF). Le copie destinate al debitore e al creditore non sono comprese e devono essere quantificate separatamente ai sensi dell'art. 24 OTLEF.
“2, Art. 9 Abs. 1 lit. a, Art. 10bis, Art. 13 Abs. 1, Art. 14, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 20, Art. 24 GebV SchKG; Art. 16, Art. 34, Art. 72 Abs. 1, Art. 90, Art. 112, Art. 114, Art. 115 Abs. 1 SchKG; Kosten von Zahlungsbefehlen, Pfändungsankündigungen und Verlustscheinen. Allgemeines zu Gebühren und Entschädigungen gemäss GebV SchKG (E. 3.1). Kosten für die Zustellung von Zahlungsbefehlen (E. 3.2.1); Gebühr bei einem erfolglosen Zustellversuch (E. 3.2.2) und für eine Abholungseinladung. Art. 10bis GebV SchKG stellt keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um für die Einladung zur Abholung eines Zahlungsbefehls Kosten in Rechnung zu stellen (E. 3.2.3). Die Kosten für eine Pfändungsankündigung sind nicht in Art. 20 GebV SchKG geregelt (E. 3.3.1). Die Pfändungsankündigung ist nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.3.2). Pfändungsurkunde als Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG bezieht sich nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt (Art. 112 SchKG) und nicht auf die Abschriften für den Schuldner und die Gläubiger (Art. 114 SchKG). Gebühren für diese Abschriften (Art. 24 GebV SchKG). Die Abschriften sind nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.4). Wegentschädigungen (Art. 14 und 15 GebV SchKG). Verletzung des rechtlichen Gehörs;”
L'annuncio di pignoramento non è equiparabile all'«esecuzione del pignoramento» di cui all'art. 20 cpv. 1 OTLEF e può pertanto essere fatturato separatamente. L'annuncio è antecedente all'effettiva esecuzione e serve alla protezione del debitore; nell'art. 20 cpv. 1 si parla espressamente di «esecuzione del pignoramento», sicché, secondo la sentenza, non può già intendersi riferito all'annuncio. Inoltre, l'applicazione dell'intera tassa forfettaria già all'annuncio porrebbe problemi qualora poi non si giungesse mai all'esecuzione (p. es. perché il credito viene saldato o perché l'istanza di prosecuzione viene ritirata). L'art. 20 cpv. 1 OTLEF deve quindi essere interpretato nel senso che l'annuncio di pignoramento non è compreso in tale tassa forfettaria.
“aufgrund der Pfändungsankündigung erhoben, entstünde das zusätzliche Problem, was in Fällen zu gelten hat, in denen es nach einer Pfändungsankündigung gar nie zu einer Pfändung kommt, da die Forderung beglichen, das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen oder die Betreibung eingestellt oder aufgehoben wird. Es kann nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein, dass diesfalls dennoch die gesamte Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG erhoben werden kann, obschon der dadurch abzugeltende Aufwand beim eigentlichen Vollzug gar nie angefallen ist. Auch Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 232 würde dieser Situation nicht Rechnung tragen: Diese Norm erwähnt die Pfändungsankündigung nicht. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtslage würde Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG sogar weitgehend bedeutungslos werden, da sich diese Norm nur noch auf den kurzen Zeitraum zwischen Fortsetzungsbegehren und Pfändungsankündigung (vgl. Art. 89 und 90 SchKG) beziehen würde. Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Verordnungsgeber für den Fall, dass der eigentliche Pfändungsvollzug unterbleibt, zwar die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, nicht aber für die erfolgte Pfändungsankündigung hätte regeln wollen. Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG muss demnach dahingehend verstanden werden, dass die Pfändungsankündigung darin gerade nicht geregelt ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Pfändungsankündigungen separat in Rechnung gestellt wurden.”
“In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die Pfändungsankündigung gehöre begrifflich nicht zum Vollzug und könne daher separat abgerechnet werden (REINHARD BOESCH, in: Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, 2008, N. 3 zu Art. 20 GebV SchKG). Dieser Ansicht ist zu folgen. Die Pfändungsankündigung mag im SchKG systematisch im Abschnitt zum Pfändungsvollzug geregelt sein. Sie ist jedoch vom eigentlichen Vollzug der Pfändung zu unterscheiden. Sie ist diesem vorgelagert und dient dem Schutz des Schuldners, der später beim Pfändungsvollzug auf eine möglichst schonende Durchführung desselben hinwirken können soll (BGE 115 III 41 E. 1). In Art. 20 GebV SchKG ist vom "Vollzug der Pfändung" die Rede und nicht in allgemeiner Weise von der Pfändung, so dass davon auszugehen ist, dass damit nur der eigentliche Vollzug gemeint ist. Dieser eigentliche Vollzug kann eine Vielzahl verschiedener Massnahmen nötig machen, die nur schwer einzeln tarifiert werden könnten, dies im Gegensatz zur Pfändungsankündigung, die mit dem Formular Nr. 5 erfolgt. Würde die Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG sodann bereits mit bzw. aufgrund der Pfändungsankündigung erhoben, entstünde das zusätzliche Problem, was in Fällen zu gelten hat, in denen es nach einer Pfändungsankündigung gar nie zu einer Pfändung kommt, da die Forderung beglichen, das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen oder die Betreibung eingestellt oder aufgehoben wird. Es kann nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein, dass diesfalls dennoch die gesamte Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG erhoben werden kann, obschon der dadurch abzugeltende Aufwand beim eigentlichen Vollzug gar nie angefallen ist. Auch Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 232 würde dieser Situation nicht Rechnung tragen: Diese Norm erwähnt die Pfändungsankündigung nicht. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtslage würde Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG sogar weitgehend bedeutungslos werden, da sich diese Norm nur noch auf den kurzen Zeitraum zwischen Fortsetzungsbegehren und Pfändungsankündigung (vgl. Art. 89 und 90 SchKG) beziehen würde.”
“Sie ist diesem vorgelagert und dient dem Schutz des Schuldners, der später beim Pfändungsvollzug auf eine möglichst schonende Durchführung desselben hinwirken können soll (BGE 115 III 41 E. 1). In Art. 20 GebV SchKG ist vom "Vollzug der Pfändung" die Rede und nicht in allgemeiner Weise von der Pfändung, so dass davon auszugehen ist, dass damit nur der eigentliche Vollzug gemeint ist. Dieser eigentliche Vollzug kann eine Vielzahl verschiedener Massnahmen nötig machen, die nur schwer einzeln tarifiert werden könnten, dies im Gegensatz zur Pfändungsankündigung, die mit dem Formular Nr. 5 erfolgt. Würde die Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG sodann bereits mit bzw. aufgrund der Pfändungsankündigung erhoben, entstünde das zusätzliche Problem, was in Fällen zu gelten hat, in denen es nach einer Pfändungsankündigung gar nie zu einer Pfändung kommt, da die Forderung beglichen, das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen oder die Betreibung eingestellt oder aufgehoben wird. Es kann nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein, dass diesfalls dennoch die gesamte Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG erhoben werden kann, obschon der dadurch abzugeltende Aufwand beim eigentlichen Vollzug gar nie angefallen ist. Auch Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 232 würde dieser Situation nicht Rechnung tragen: Diese Norm erwähnt die Pfändungsankündigung nicht. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtslage würde Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG sogar weitgehend bedeutungslos werden, da sich diese Norm nur noch auf den kurzen Zeitraum zwischen Fortsetzungsbegehren und Pfändungsankündigung (vgl. Art. 89 und 90 SchKG) beziehen würde. Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Verordnungsgeber für den Fall, dass der eigentliche Pfändungsvollzug unterbleibt, zwar die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, nicht aber für die erfolgte Pfändungsankündigung hätte regeln wollen. Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG muss demnach dahingehend verstanden werden, dass die Pfändungsankündigung darin gerade nicht geregelt ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Pfändungsankündigungen separat in Rechnung gestellt wurden.”
Se, in seguito a pagamento, al ritiro dell'istanza di proseguimento, alla sospensione o all'annullamento della procedura di esecuzione non si giunge al pignoramento, la tassa per la verbalizzazione dell'istanza di proseguimento è di 5 franchi (art. 20 cpv. 4 OTLEF). Secondo la giurisprudenza citata, l'avviso di pignoramento non è compreso nella tassa forfettaria di cui all'art. 20 cpv. 1 OTLEF e può pertanto essere addebitato separatamente.
“Dieser eigentliche Vollzug kann eine Vielzahl verschiedener Massnahmen nötig machen, die nur schwer einzeln tarifiert werden könnten, dies im Gegensatz zur Pfändungsankündigung, die mit dem Formular Nr. 5 erfolgt. Würde die Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG sodann bereits mit bzw. aufgrund der Pfändungsankündigung erhoben, entstünde das zusätzliche Problem, was in Fällen zu gelten hat, in denen es nach einer Pfändungsankündigung gar nie zu einer Pfändung kommt, da die Forderung beglichen, das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen oder die Betreibung eingestellt oder aufgehoben wird. Es kann nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein, dass diesfalls dennoch die gesamte Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG erhoben werden kann, obschon der dadurch abzugeltende Aufwand beim eigentlichen Vollzug gar nie angefallen ist. Auch Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 232 würde dieser Situation nicht Rechnung tragen: Diese Norm erwähnt die Pfändungsankündigung nicht. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtslage würde Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG sogar weitgehend bedeutungslos werden, da sich diese Norm nur noch auf den kurzen Zeitraum zwischen Fortsetzungsbegehren und Pfändungsankündigung (vgl. Art. 89 und 90 SchKG) beziehen würde. Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Verordnungsgeber für den Fall, dass der eigentliche Pfändungsvollzug unterbleibt, zwar die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, nicht aber für die erfolgte Pfändungsankündigung hätte regeln wollen. Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG muss demnach dahingehend verstanden werden, dass die Pfändungsankündigung darin gerade nicht geregelt ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Pfändungsankündigungen separat in Rechnung gestellt wurden.”
La tassa disciplinata dall'art. 20 cpv. 1 OTLEF per l'esecuzione di un pignoramento comprenÞ la redazione dell'atto di pignoramento. Se l'atto di pignoramento, in un pignoramento infruttuoso, costituisÎ l'attestazione di perdita, la tassa è dovuta anche per quest'ultima; per i pignoramenti infruttuosi, tuttavia, l'art. 20 cpv. 2 OTLEF preveÞ una tassa ridotta.
“seien nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 115 Abs. 1 SchKG bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden war. Die Pfändungsurkunde ist demnach der Verlustschein; die Ausstellung einer anderen Urkunde ist weder erforderlich noch zulässig (BGE 61 III 8; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 115 SchKG). Art. 20 GebV SchKG regelt sodann gemäss seinem Abs. 1 die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GebV SchKG enthält dabei für den Fall einer fruchtlosen Pfändung eine im Vergleich zu Abs. 1 herabgesetzte Gebühr. Da im Fall einer fruchtlosen Pfändung die Pfändungsurkunde den Verlustschein darstellt, gilt Art. 20 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 235 auch für Letzteren. Allerdings bezieht sich Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt gemäss Art. 112 SchKG. Davon zu unterscheiden sind die Abschriften der Pfändungsurkunde für den Schuldner und die Gläubiger gemäss Art. 114 SchKG. Die Gebühren für diese Abschriften werden in Art. 24 GebV SchKG geregelt, der auf Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG verweist (zum Ganzen: Urteil 5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2). Die Gebühren für die Abschriften von jeweils Fr. 8.- gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG sind demnach nicht zu beanstanden. Zu den soeben behandelten Gebühren kommen die Auslagen für die Post gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG hinzu. Die Auslagen von jeweils Fr.”
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