La tassa per le decisioni del giudice del concordato è di 200 a 2500 franchi; in casi speciali, egli può aumentarla fino a 5000 franchi.
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Nell'odierno provvedimento è stato applicato l'art. 54 OTLEF (in collegamento con l'art. 61 cpv. 1) per la determinazione della tassa per la decisione; la tassa per la procedura di ricorso è stata fissata a Fr. 300.–.
Citazione: OTLEF art. 54 n. 2 Nella presente decisione, in caso di rigetto del ricorso, la tassa decisionale in seconÚ istanza è stata fissata in Fr. 2'000.–.
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. III. In Anwendung von Art. 54 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festzuset- zen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind mit dem von der Beschwerdefüh- rerin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– (act. 121) zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Ausgangsge- mäss hat sie daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdegeg- nerin ist durch das vorliegende Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, wes- halb ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. - 16 - 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwer- deführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführe- rin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Ko- pie der Beschwerde (act.”
OTLEF art. 54 n. 1 Nella prassi la tassa per la decisione viene spesso fissata nella parte bassa della fascia tariffaria nei casi meno complessi; nelle decisioni citate la tassa è stata fissata a Fr. 500.–, somma considerata collocata nella parte bassa della fascia tariffaria e adeguata.
“Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Ent- scheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 54 GebV SchKG). Es wird erkannt:”
“Wie bereits erwähnt betrifft die Kostenfreiheit gemäss Art. 20 Covid-19- Härtefallverordnung nur das Verfahren der provisorischen Nachlassstundung. Für die definitive Nachlassstundung gilt Art. 54 GebV SchKG, wonach die Gebühr für den Entscheid Fr. 200.– bis Fr. 2'500.– beträgt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Ge- bühr wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht beanstandet: Mit Fr. 500.– liegt die Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens, was ange- sichts der eher wenig komplexen, aber unübersichtlichen Verhältnisse angemes- sen erscheint.”
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