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Per gli edifici allo stato grezzo può essere prelevata la tassa ai sensi dell'art. 27 cpv. 2 OTLEF, poiché — come rilevano giurisprudenza e dottrina in relazione alle case da demolire — si sostengono spese regolari per la messa in sicurezza e il controllo che giustificano l'applicazione della tassa per terreni non utilizzati.
“Gemäss Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG beträgt die jährliche Gebühr für die Verwaltung eines ungenutzten Grundstücks 1 %% des Schätzwertes. Gemäss herr- schender Lehre ist dabei die betreibungsamtliche Schätzung massgeblich. Diese Gebühr wird selbst für Abbruchhäuser fällig, denn auch für solche Objekte fallen regelmässig einige Aufwendungen für die Sicherung des Objekts und regelmässi- ge Kontrollen an (Reinhard Boesch, in: Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten [Hrsg.], Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, Wädenswil 2008, N 11 zu Art. 27 GebV SchKG). Dieser Grundsatz kann auch auf den hier zur Dis- kussion stehenden Rohbau übertragen werden, zumal das Erhaltungsinteresse und damit auch der entsprechende Aufwand bei einem im Rohbau befindlichen Gebäude im Hinblick auf den zu erzielenden Steigerungserlös noch grösser sein dürfte. Auch dieser gesetzgeberische Entscheid ist vorliegend nicht in Frage zu stellen, da der Gesetzgeber bei Erlass dieser Norm bereits zwischen genutzten und ungenutzten Gebäuden unterschied. Das Bundesgericht hielt zur Gebühren- verordnung generell fest, dass die in der GebV SchKG vorgesehenen nach oben offenen Promillegrenzen nicht per se verfassungswidrig seien, das Betreibungs- amt aber im Einzelfall dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen habe (BGE 130 III 225 E. 2.5). Diesem Entscheid lag dabei eine Extremkonstellation zu Grunde, in der das Betreibungsamt für eine Bankanweisung eine Gebühr von mehr als CHF 200'000.00 erhob (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.4). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips war in diesem Fall offensichtlich.”
OTLEF art. 27 n. 6 Per i beni immobili, alle spese di amministrazione si appliÊ una tassa forfettaria pari al 5% dei canoni di locazione o di affitto percepiti o percepibili durante il periodo di amministrazione.
“Wie bei der Betreibung auf Pfändung besteht für das Betreibungsamt auch in der Betreibung auf Pfandverwertung die Pflicht, von der Stellung des Verwer- tungsbegehrens an für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks zu sorgen (Art. 101 VZG mit Hinweis auf Art. 155 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 3 SchKG sowie Art. 16 ff. und Art. 23c VZG). Bei Grundstücken fallen unter die Verwal- tungskosten die Gebühren von fünf Prozent der während der Dauer der Verwal- tung erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzinsen an (Art. 27 GebV SchKG). Die tatsächlichen Verwaltungskosten (Unkosten, Barauslagen) gelten dabei als Auslagen im Sinne von Art. 27 Abs. 3 GebV SchKG).”
Per valori stimati elevati, le tasse amministrative dovute ai sensi dell'art. 27 cpv. 2 OTLEF possono aumentare considerevolmente nel loro ammontare complessivo. Nel caso specificamente documentato la tassa è stata calcolata sulla base di una stima di CHF 8'050'000 (1‰ annuo).
“Angefochten wird vorliegend die mit Erläuterungen/Wiedererwägung vom 2. Juli 2021 vom Betreibungsamt Maloja der Beschwerdeführerin zugestellte Kos- tenrechnung für die Verwaltungs- und Verwertungskosten. Darin wurden gestützt auf Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG (SR 281.35) basierend auf einem Wert von CHF 8'050'000.00 Verwaltungskosten von 1 %% pro Jahr für den Zeitraum vom 30. Januar 2019 bis zum 28. Mai 2021, der Publikation der Anerkennung des Kon- kursentscheides im Schweizerischen Handelsamtsblatt, in Rechnung gestellt. Dies ergab nebst Wegkosten von CHF”
Nelle rendicontazioni la tassa di cui all'art. 27 cpv. 1 OTLEF deve essere calcolata al 5% degli introiti da locazione realizzati o riscossi durante la gestione. Voci tariffarie eccessive devono essere ridotte di conseguenza.
art. 27 OTLEF si appliÊ all'esecuzione per realizzo del pegno; l'ufficio di esecuzione deve, dalla presentazione della domanÚ di realizzo, assicurare l'amministrazione e la gestione dell'immobile.
“Wie bei der Betreibung auf Pfändung besteht für das Betreibungsamt auch in der Betreibung auf Pfandverwertung die Pflicht, von der Stellung des Verwer- tungsbegehrens an für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks zu sorgen (Art. 101 VZG mit Hinweis auf Art. 155 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 3 SchKG sowie Art. 16 ff. und Art. 23c VZG). Bei Grundstücken fallen unter die Verwal- tungskosten die Gebühren von fünf Prozent der während der Dauer der Verwal- tung erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzinsen an (Art. 27 GebV SchKG). Die tatsächlichen Verwaltungskosten (Unkosten, Barauslagen) gelten dabei als Auslagen im Sinne von Art. 27 Abs. 3 GebV SchKG).”
Secondo la dottrina prevalente, la tassa annua prevista dall'art. 27 cpv. 2 OTLEF deve essere riscossa anche per le case da demolire; lo stesso principio si estenÞ ai fabbricati in stato grezzo, poiché anche per questi possono rendersi necessarie spese ricorrenti di messa in sicurezza e di controllo.
“Gemäss Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG beträgt die jährliche Gebühr für die Verwaltung eines ungenutzten Grundstücks 1 %% des Schätzwertes. Gemäss herr- schender Lehre ist dabei die betreibungsamtliche Schätzung massgeblich. Diese Gebühr wird selbst für Abbruchhäuser fällig, denn auch für solche Objekte fallen regelmässig einige Aufwendungen für die Sicherung des Objekts und regelmässi- ge Kontrollen an (Reinhard Boesch, in: Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten [Hrsg.], Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, Wädenswil 2008, N 11 zu Art. 27 GebV SchKG). Dieser Grundsatz kann auch auf den hier zur Dis- kussion stehenden Rohbau übertragen werden, zumal das Erhaltungsinteresse und damit auch der entsprechende Aufwand bei einem im Rohbau befindlichen Gebäude im Hinblick auf den zu erzielenden Steigerungserlös noch grösser sein dürfte. Auch dieser gesetzgeberische Entscheid ist vorliegend nicht in Frage zu stellen, da der Gesetzgeber bei Erlass dieser Norm bereits zwischen genutzten und ungenutzten Gebäuden unterschied. Das Bundesgericht hielt zur Gebühren- verordnung generell fest, dass die in der GebV SchKG vorgesehenen nach oben offenen Promillegrenzen nicht per se verfassungswidrig seien, das Betreibungs- amt aber im Einzelfall dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen habe (BGE 130 III 225 E. 2.5). Diesem Entscheid lag dabei eine Extremkonstellation zu Grunde, in der das Betreibungsamt für eine Bankanweisung eine Gebühr von mehr als CHF 200'000.00 erhob (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.4). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips war in diesem Fall offensichtlich.”
Secondo la dottrina prevalente, per la determinazione della tassa annuale ai sensi dell'art. 27 cpv. 2 OTLEF è decisiva la stima d'ufficio effettuata dall'ufficio di esecuzione. Nella prassi la tassa dell'1‰ del valore stimato viene applicata anche alle case da demolire, poiché per queste si sostengono regolari oneri per la messa in sicurezza e per i controlli. La fonte osserva inoltre che tali considerazioni appaiono trasferibili a un edificio in stato grezzo, dato che anche in quel caso l'interesse alla conservazione e alla messa in sicurezza e gli oneri corrispondenti possono essere comparabili o superiori.
“Gemäss Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG beträgt die jährliche Gebühr für die Verwaltung eines ungenutzten Grundstücks 1 %% des Schätzwertes. Gemäss herr- schender Lehre ist dabei die betreibungsamtliche Schätzung massgeblich. Diese Gebühr wird selbst für Abbruchhäuser fällig, denn auch für solche Objekte fallen regelmässig einige Aufwendungen für die Sicherung des Objekts und regelmässi- ge Kontrollen an (Reinhard Boesch, in: Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten [Hrsg.], Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, Wädenswil 2008, N 11 zu Art. 27 GebV SchKG). Dieser Grundsatz kann auch auf den hier zur Dis- kussion stehenden Rohbau übertragen werden, zumal das Erhaltungsinteresse und damit auch der entsprechende Aufwand bei einem im Rohbau befindlichen Gebäude im Hinblick auf den zu erzielenden Steigerungserlös noch grösser sein dürfte. Auch dieser gesetzgeberische Entscheid ist vorliegend nicht in Frage zu stellen, da der Gesetzgeber bei Erlass dieser Norm bereits zwischen genutzten und ungenutzten Gebäuden unterschied. Das Bundesgericht hielt zur Gebühren- verordnung generell fest, dass die in der GebV SchKG vorgesehenen nach oben offenen Promillegrenzen nicht per se verfassungswidrig seien, das Betreibungs- amt aber im Einzelfall dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen habe (BGE 130 III 225 E.”
“Gemäss Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG beträgt die jährliche Gebühr für die Verwaltung eines ungenutzten Grundstücks 1 %% des Schätzwertes. Gemäss herr- schender Lehre ist dabei die betreibungsamtliche Schätzung massgeblich. Diese Gebühr wird selbst für Abbruchhäuser fällig, denn auch für solche Objekte fallen regelmässig einige Aufwendungen für die Sicherung des Objekts und regelmässi- ge Kontrollen an (Reinhard Boesch, in: Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten [Hrsg.], Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, Wädenswil 2008, N 11 zu Art. 27 GebV SchKG). Dieser Grundsatz kann auch auf den hier zur Dis- kussion stehenden Rohbau übertragen werden, zumal das Erhaltungsinteresse und damit auch der entsprechende Aufwand bei einem im Rohbau befindlichen Gebäude im Hinblick auf den zu erzielenden Steigerungserlös noch grösser sein dürfte. Auch dieser gesetzgeberische Entscheid ist vorliegend nicht in Frage zu stellen, da der Gesetzgeber bei Erlass dieser Norm bereits zwischen genutzten und ungenutzten Gebäuden unterschied. Das Bundesgericht hielt zur Gebühren- verordnung generell fest, dass die in der GebV SchKG vorgesehenen nach oben offenen Promillegrenzen nicht per se verfassungswidrig seien, das Betreibungs- amt aber im Einzelfall dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen habe (BGE 130 III 225 E.”
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