(art. 34 cpv. 3 e 4, e 35 LCStr)
Per. 2 abrogato dalla cifra I dell’O del 25 gen. 1989, con effetto dal 1° mag. 1989 (RU 1989 410). ↩
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Nach dem Überholen ist besonders vorsichtiges, rücksichtvolles und unverzügliches Wiedereinscheren erst dann zulässig bzw. gefahrlos, wenn für den Überholten keinerlei Risiko, Gefährdung oder Behinderung mehr besteht; dies gilt auch nach abgebrochenem Überholmanöver.
“Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädi- gung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 145 IV 268 E. 1.2; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1). Ausgangsgemäss verbleibt kein Raum für die bean- tragte Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 45 Rz. 77) an den Beschuldigten. Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 7. Februar 2024 bezüglich der Dispositivzif- fern 2 (Freisprüche), 6 (Entscheid betreffend Zivilbegehren der Privatkläge- rin) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 37 - Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 2'000.–. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5.Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt. 6.Dem erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für die Un- tersuchung und das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse zugesprochen. 7.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 8.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland - 38 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw.”
“Indem der Beschuldigte ohne verkehrsbedingten Grund unmittelbar nach dem Überholmanöver durch das Loslassen des Gaspedals die Geschwindigkeit entgegen der Signalisation spürbar reduzierte, nahm er keine Rücksicht auf den von ihm überholten Strassenbenützer G._____ und erfüllt somit den objektiven Tat- - 26 - bestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV. 2.2.Subjektiver Tatbestand”
“3027 zumindest materiell eine Strafuntersuchung wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. StA act. 5). Als fallführen- der Staatsanwalt wurde B. (nachfolgend: Staatsanwalt B. ) eingesetzt. B. Staatsanwalt B. erliess gegen A. am 8. Dezember 2023 einen Strafbefehl (Proz. VV.2023.3027). Darin wurde diesem vorgeworfen, am 5. August 2023 als Lenker eines Personenwagens auf der E. strasse in Richtung G. nach der Örtlichkeit H. den vor ihm fahrenden C. überholt zu haben. Da Gegenverkehr genaht habe, habe A. sein Überholmanöver ab- brechen und wieder auf die rechte Fahrspur einbiegen müssen. Dabei habe A. zum von ihm überholten und nun hinter ihm fahrenden Fahrzeug von C. einen nicht ausreichenden Abstand eingehalten. C. habe deswe- gen eine Vollbremsung einleiten müssen. A. habe mit seinem Fahrverhalten eine wichtige Verkehrsregel in grob pflichtwidriger Weise verletzt und C. und dessen mitfahrenden Sohn konkret gefährdet. A. habe sich der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. C. Gegen den Strafbefehl liess A. vertreten durch Rechtsanwalt Bern- hard Isenring, mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 Einsprache erheben. Darin beantragte er, den Strafbefehl aufzuheben und das gegen ihn geführte Verfahren einzustellen. D. Am 15. März 2024 fand eine Konfronteinvernahme zwischen A. sowie C. statt. Gleichentags wurde A. zu seiner Person befragt. E. Mit Verfügung vom 22. März 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A. formell eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. F. Mit Parteimitteilung vom 25. März 2024 teilte Staatsanwalt B. den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte A. die Anklageerhebung beim zuständigen Gericht wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG in Aussicht. Zugleich wurde Frist von zehn Tagen zur Einreichung allfälliger Beweisanträge gewährt. G. A. liess sich mit Eingabe vom 5.”
“Art. 35 Abs. 2 SVG Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur ge- stattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenutzer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Nach Aussagen der Beteiligten war die Fahrspur an besagter Stelle breit. Grundsätzlich hätte der Beschuldigte dort auf seiner Spur überholen können, wenn alle rechts gefahren wären, was aber gemäss glaubhafter Aussage von B. nicht der Fall war. Demnach sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zu zwei Dritteln auf der Gegenfahrbahn gewesen. Damit war ein gefahrloses Kreuzen nicht ohne Weiteres möglich und der entgegenkommende Lenker steuer- te sein Fahrzeug berechtigterweise nach rechts. Das bedeutet, dass dieser auf- grund des überholenden Beschuldigten gezwungen war, seine Fahrtrichtung (wenn auch nur minimal) abzuändern. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zu Beginn seines Überholmanövers nicht die Gewissheit hatte, ohne Behinderung des Verkehrs in die gleiche Richtung wieder einzubiegen. Nach eigenen Angaben waren die Abstände zwischen den Fahrzeugen eher gering. Er selbst wollte auch den LKW überholen, hatte also nicht den Plan, hinter diesem wieder einzusche- ren. Dies hätte im Übrigen auch keinen Sinn gemacht, zumal der Lastwagen die Kolonne verursachte.”
“Demnach sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zu zwei Dritteln auf der Gegenfahrbahn gewesen. Damit war ein gefahrloses Kreuzen nicht ohne Weiteres möglich und der entgegenkommende Lenker steuer- te sein Fahrzeug berechtigterweise nach rechts. Das bedeutet, dass dieser auf- grund des überholenden Beschuldigten gezwungen war, seine Fahrtrichtung (wenn auch nur minimal) abzuändern. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zu Beginn seines Überholmanövers nicht die Gewissheit hatte, ohne Behinderung des Verkehrs in die gleiche Richtung wieder einzubiegen. Nach eigenen Angaben waren die Abstände zwischen den Fahrzeugen eher gering. Er selbst wollte auch den LKW überholen, hatte also nicht den Plan, hinter diesem wieder einzusche- ren. Dies hätte im Übrigen auch keinen Sinn gemacht, zumal der Lastwagen die Kolonne verursachte. Beim Einbiegen musste das dann hinter dem Beschuldigten fahrende Fahrzeug abbremsen, war also in seiner Weiterfahrt behindert. Mit sei- nem Überholmanöver hat der Beschuldigte Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV verletzt.”
Nach einem Überholvorgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung bei Kostenauferlegung (kein Anspruch auf Entschädigung wegen Kostenauferlegung nach erfolgtem Überholen).
“Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädi- gung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 145 IV 268 E. 1.2; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1). Ausgangsgemäss verbleibt kein Raum für die bean- tragte Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 45 Rz. 77) an den Beschuldigten. Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 7. Februar 2024 bezüglich der Dispositivzif- fern 2 (Freisprüche), 6 (Entscheid betreffend Zivilbegehren der Privatkläge- rin) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 37 - Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 2'000.–. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5.Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt. 6.Dem erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für die Un- tersuchung und das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse zugesprochen. 7.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 8.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland - 38 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw.”
Nach erfolgtem Überholen sind abrupte Geschwindigkeitsreduktionen, sofortiges Verzögern oder Einbiegen zu unterlassen, wenn dadurch der Überholte gefährdet oder behindert wird; der Überholende muss spätestens wieder einscheren, wenn entgegenkommende Fahrzeuge durch sein Manöver ausweichen mussten.
“Indem der Beschuldigte ohne verkehrsbedingten Grund unmittelbar nach dem Überholmanöver durch das Loslassen des Gaspedals die Geschwindigkeit entgegen der Signalisation spürbar reduzierte, nahm er keine Rücksicht auf den von ihm überholten Strassenbenützer G._____ und erfüllt somit den objektiven Tat- - 26 - bestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV. 2.2.Subjektiver Tatbestand”
“Art. 35 Abs. 2 SVG Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur ge- stattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenutzer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Nach Aussagen der Beteiligten war die Fahrspur an besagter Stelle breit. Grundsätzlich hätte der Beschuldigte dort auf seiner Spur überholen können, wenn alle rechts gefahren wären, was aber gemäss glaubhafter Aussage von B. nicht der Fall war. Demnach sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zu zwei Dritteln auf der Gegenfahrbahn gewesen. Damit war ein gefahrloses Kreuzen nicht ohne Weiteres möglich und der entgegenkommende Lenker steuer- te sein Fahrzeug berechtigterweise nach rechts. Das bedeutet, dass dieser auf- grund des überholenden Beschuldigten gezwungen war, seine Fahrtrichtung (wenn auch nur minimal) abzuändern. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zu Beginn seines Überholmanövers nicht die Gewissheit hatte, ohne Behinderung des Verkehrs in die gleiche Richtung wieder einzubiegen. Nach eigenen Angaben waren die Abstände zwischen den Fahrzeugen eher gering. Er selbst wollte auch den LKW überholen, hatte also nicht den Plan, hinter diesem wieder einzusche- ren. Dies hätte im Übrigen auch keinen Sinn gemacht, zumal der Lastwagen die Kolonne verursachte.”
In besonderen Fällen (z. B. Verletzung von Verteidigungsrechten bei Beweiserhebungen) kann ein nachträgliches Wiedereinscheren bzw. dessen rechtliche Würdigung unterbleiben oder anders zu beurteilen sein.
“mit Wirkung ab dem 24. April 2024 eine amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt Alexander Egli bestellt. E. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 liess A. durch seinen amtlichen Ver- teidiger den Antrag stellen, die anberaumte Hauptverhandlung abzusagen, die Sache an die Staatsanwaltschaft zur nochmaligen, korrekten Durchführung des Vorverfahrens zurückzuweisen sowie die Entfernung der bisherigen Beweise an- zuordnen. Er begründete dies insbesondere damit, dass er, A., im Vorver- fahren nicht effektiv verteidigt worden sei (Abwesenheit des ursprünglichen Ver- teidigers bei den staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahmen), obwohl ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. F. Mit Beschluss vom 21. Mai 2024, gleichentags mitgeteilt, entschied das Regionalgericht Plessur, was folgt: 1. Das vor Regionalgericht Plessur hängige Strafverfahren gegen A ._ wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gem. Art. 34 Abs. 1 und Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG etc. (Proz. Nr. 515-2023-47) wird sistiert. Die auf den 24.05.2024 an- gesetzte Hauptverhandlung wird abgesagt. 2. Die ohne Anwesenheit der Verteidigung vorgenommenen staatsan- waltschaftlichen Zeugeneinvernahmen (STA-act. 1.19-1.23) werden aus den Akten entfernt. 3. Die Strafakten betreffend A. (Proz. Nr. VV.2022.853/CV) werden zur Erhebung der Beweise im Sinne der”
Beim Wiedereinscheren/M Wiedereinbiegen richtet sich der erforderliche Sicherheitsabstand maßgeblich nach der Geschwindigkeit sowie den Strassen- und Sichtverhältnissen; dabei ist besonders auf Behinderung nachfolgender Fahrzeuge, Drängeln/Enge und konkret gefährdete Verkehrsteilnehmer zu achten.
“Da der Überholende bei Strassen ohne Richtungstrennung – wie vorliegend – auch dem Gegenverkehr zugedachte Verkehrsflächen benutzt, zählt das Überholen zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Verkehrsregelverletzungen betreffend das Überholen werden deshalb überwiegend zu den groben Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG gezählt (FIOLKA, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, Art. 90 N 84; GIGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Auflage 2022, Art. 90 N 12). Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn der Fahrer zu Beginn des Ma- növers nicht sicher sein kann, beim Überholen andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern oder zu gefährden (Art. 35 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG hat der Überholende auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht zu nehmen. Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Der Abstand, der diesen Anforde- rungen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab (GIGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Auflage 2022, Art. 35 N 20).”
“3027 zumindest materiell eine Strafuntersuchung wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. StA act. 5). Als fallführen- der Staatsanwalt wurde B. (nachfolgend: Staatsanwalt B. ) eingesetzt. B. Staatsanwalt B. erliess gegen A. am 8. Dezember 2023 einen Strafbefehl (Proz. VV.2023.3027). Darin wurde diesem vorgeworfen, am 5. August 2023 als Lenker eines Personenwagens auf der E. strasse in Richtung G. nach der Örtlichkeit H. den vor ihm fahrenden C. überholt zu haben. Da Gegenverkehr genaht habe, habe A. sein Überholmanöver ab- brechen und wieder auf die rechte Fahrspur einbiegen müssen. Dabei habe A. zum von ihm überholten und nun hinter ihm fahrenden Fahrzeug von C. einen nicht ausreichenden Abstand eingehalten. C. habe deswe- gen eine Vollbremsung einleiten müssen. A. habe mit seinem Fahrverhalten eine wichtige Verkehrsregel in grob pflichtwidriger Weise verletzt und C. und dessen mitfahrenden Sohn konkret gefährdet. A. habe sich der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. C. Gegen den Strafbefehl liess A. vertreten durch Rechtsanwalt Bern- hard Isenring, mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 Einsprache erheben. Darin beantragte er, den Strafbefehl aufzuheben und das gegen ihn geführte Verfahren einzustellen. D. Am 15. März 2024 fand eine Konfronteinvernahme zwischen A. sowie C. statt. Gleichentags wurde A. zu seiner Person befragt. E. Mit Verfügung vom 22. März 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A. formell eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. F. Mit Parteimitteilung vom 25. März 2024 teilte Staatsanwalt B. den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte A. die Anklageerhebung beim zuständigen Gericht wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG in Aussicht. Zugleich wurde Frist von zehn Tagen zur Einreichung allfälliger Beweisanträge gewährt. G. A. liess sich mit Eingabe vom 5.”
“Art. 35 Abs. 2 SVG Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur ge- stattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenutzer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Nach Aussagen der Beteiligten war die Fahrspur an besagter Stelle breit. Grundsätzlich hätte der Beschuldigte dort auf seiner Spur überholen können, wenn alle rechts gefahren wären, was aber gemäss glaubhafter Aussage von B. nicht der Fall war. Demnach sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zu zwei Dritteln auf der Gegenfahrbahn gewesen. Damit war ein gefahrloses Kreuzen nicht ohne Weiteres möglich und der entgegenkommende Lenker steuer- te sein Fahrzeug berechtigterweise nach rechts. Das bedeutet, dass dieser auf- grund des überholenden Beschuldigten gezwungen war, seine Fahrtrichtung (wenn auch nur minimal) abzuändern. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zu Beginn seines Überholmanövers nicht die Gewissheit hatte, ohne Behinderung des Verkehrs in die gleiche Richtung wieder einzubiegen. Nach eigenen Angaben waren die Abstände zwischen den Fahrzeugen eher gering. Er selbst wollte auch den LKW überholen, hatte also nicht den Plan, hinter diesem wieder einzusche- ren. Dies hätte im Übrigen auch keinen Sinn gemacht, zumal der Lastwagen die Kolonne verursachte.”
“Demnach sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zu zwei Dritteln auf der Gegenfahrbahn gewesen. Damit war ein gefahrloses Kreuzen nicht ohne Weiteres möglich und der entgegenkommende Lenker steuer- te sein Fahrzeug berechtigterweise nach rechts. Das bedeutet, dass dieser auf- grund des überholenden Beschuldigten gezwungen war, seine Fahrtrichtung (wenn auch nur minimal) abzuändern. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zu Beginn seines Überholmanövers nicht die Gewissheit hatte, ohne Behinderung des Verkehrs in die gleiche Richtung wieder einzubiegen. Nach eigenen Angaben waren die Abstände zwischen den Fahrzeugen eher gering. Er selbst wollte auch den LKW überholen, hatte also nicht den Plan, hinter diesem wieder einzusche- ren. Dies hätte im Übrigen auch keinen Sinn gemacht, zumal der Lastwagen die Kolonne verursachte. Beim Einbiegen musste das dann hinter dem Beschuldigten fahrende Fahrzeug abbremsen, war also in seiner Weiterfahrt behindert. Mit sei- nem Überholmanöver hat der Beschuldigte Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV verletzt.”
Bei grober oder fahrlässiger Verkehrsregelverletzung im Zusammenhang mit dem Wiedereinscheren/Überholen kann dies straf- oder haftungsrechtlich relevant sein; insoweit sind gegebenenfalls Verurteilungen möglich.
“_____ und dessen Passa- giere) doch nicht eintreten werde, ist – nach dem Grundsatz in maiore ad minus – - 30 - im Anklagevorwurf der groben Verkehrsregelverletzung quasi mitenthalten. Auf- grund der Ausgestaltung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG und der zuwei- len schwierigen Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässig- keit musste der Beschuldigte grundsätzlich damit rechnen, dass das angeklagte Verhalten auch als fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung gewürdigt werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm eine wirksame Verteidigung dagegen nicht möglich gewesen wäre, zumal auch die Verteidigung in ihrem Parteivortrag anläss- lich der Berufungsverhandlung Ausführungen zur Fahrlässigkeit machte (Urk. 64 Rz. 6). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt somit nicht vor. 3.Fazit Der Beschuldigte ist der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen. V.Sanktion 1.Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– und einer Busse von Fr. 3'600.– (Urk. 44 S. 18 ff., 25). Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs beantragt die Verteidigung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– (Urk. 45 Rz. 72 ff.). 2.Grundsätze 2.1.Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 17 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). 2.2.Vorliegend ist von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 180 Tagessät- zen oder von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auszugehen (Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 34 Abs. 1 StGB). - 31 - 2.3.Nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 56), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechte- rungsverbot zu beachten (Art.”
“Art. 35 Abs. 2 SVG Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur ge- stattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenutzer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Nach Aussagen der Beteiligten war die Fahrspur an besagter Stelle breit. Grundsätzlich hätte der Beschuldigte dort auf seiner Spur überholen können, wenn alle rechts gefahren wären, was aber gemäss glaubhafter Aussage von B. nicht der Fall war. Demnach sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zu zwei Dritteln auf der Gegenfahrbahn gewesen. Damit war ein gefahrloses Kreuzen nicht ohne Weiteres möglich und der entgegenkommende Lenker steuer- te sein Fahrzeug berechtigterweise nach rechts. Das bedeutet, dass dieser auf- grund des überholenden Beschuldigten gezwungen war, seine Fahrtrichtung (wenn auch nur minimal) abzuändern. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zu Beginn seines Überholmanövers nicht die Gewissheit hatte, ohne Behinderung des Verkehrs in die gleiche Richtung wieder einzubiegen. Nach eigenen Angaben waren die Abstände zwischen den Fahrzeugen eher gering. Er selbst wollte auch den LKW überholen, hatte also nicht den Plan, hinter diesem wieder einzusche- ren. Dies hätte im Übrigen auch keinen Sinn gemacht, zumal der Lastwagen die Kolonne verursachte.”
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