(art. 34 cpv. 4, e 37 cpv. 1 LCStr)
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 7 apr. 1982, in vigore dal 1° mag. 1982 (RU 1982 531). ↩
13 commentaries
In dichtem Verkehr ist die praktische Anwendbarkeit des Verbots des brüsken Bremsens eingeschränkt bzw. problematisch zu beurteilen.
Brüskes bzw. unnötig starkes Bremsen ist nur im Notfall gerechtfertigt; fehlender erkennbarer Notfall rechtfertigt Sanktionierung bzw. Schuldspruch nach Art. 12 Abs. 2 VRV.
“4 SVG hat eine Lenkerin gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Sie muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs, was sogar ein brüskes Bremsen miteinschliessen würde, rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Rechtzeitig halten kann die Fahrzeuglenkerin, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug kommt, wobei das Halten hinter dem Voranfahrenden geschehen muss, was bedeutet, dass eine Vermeidung der Kollision nur durch seitliches Vorbeifahren nicht genügt (BGer 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3; 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 2.1). Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall die Fahrerin des hinteren Fahrzeugs zu sorgen. Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Lenker, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Brüskes Bremsen und Halten vor einem hinterherfahrenden Fahrzeug sind nur im Notfall gestattet (Art. 12 Abs. 2 VRV), wobei lediglich das unnötige plötzliche Anhalten untersagt ist (zum Ganzen: BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; BGer 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3, 6B_920/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.4, 6B_1023/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.1.2, je mit Hinweisen). Dabei kann sich die hinterherfahrende Lenkerin in aller Regel nicht darauf berufen, dass ein Bremsmanöver unnötig gewesen wäre, da sie das im fraglichen Zeitpunkt zumeist gar nicht beurteilen konnte. Zudem wäre sie dadurch grundsätzlich auch nicht entlastet. Denn Fakt ist, dass sie selbst gleichwohl die Pflicht trifft, ihr Fahrzeug so zu beherrschen, dass sie rechtzeitig anhalten kann (BGer 6B_920/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.5.4).”
“Mit seinen Rügen wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Art des zweimaligen Bremsens (brüsk, einmal bis zum Stillstand) und die Pflicht, auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Dabei kommt dem Beschwerdeführer keine Kompetenz zu, den nachfolgenden Lenker nach seinem eigenen Belieben zu massregeln. Auch das Einbiegen in die Tankstelle durfte nur unter Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr und damit nicht brüsk erfolgen. Diese Pflicht hat der Beschwerdeführer missachtet. Insoweit ist die vorinstanzliche Erwägung zu verstehen, der Beschwerdeführer habe ohne erkennbaren Grund abgebremst. Die Art des Bremsens war in beiden Fällen nicht verkehrsbedingt, d.h. nicht einem Notfall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV geschuldet. Auch ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. Die Verurteilung wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV ist nicht zu beanstanden.”
“Sachverhalt A. Mit Strafbefehl des Oberamtmannes des Seebezirks vom 12. Dezember 2022 wurde A.________ der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen und zur Bezahlung einer Busse von CHF 600.- verurteilt. Der Strafbefehl stützte sich auf den Rapport der Kantonspolizei vom 4. November 2022, wonach A.________ am Donnerstag, 6. Oktober 2022 gegen 18.45 Uhr in Murten, A1, Ausfahrt, mit dem Personenwagen Land Rover FR bbb wegen Unaufmerksamkeit und ungenügenden Abstands zum voranfahrenden Fahrzeug einen Verkehrsunfall mitverursacht habe. In der gleichen Sache wurde mit Strafbefehl des Oberamtmannes des Seebezirks vom 12. Dezember 2022 auch C.________ der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV) schuldig gesprochen und zur Bezahlung einer Busse von CHF 700.00 verurteilt. Der Strafbefehl stützte sich auf den Rapport der Kantonspolizei vom 4. November 2022, wonach C.________ am Donnerstag, 6. Oktober 2022 gegen 18.45 Uhr in Murten, A1, Ausfahrt, mit dem Personenwagen BMW BE ddd wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und unnötigen brüsken Bremsens trotz nachfolgenden Fahrzeugs einen Verkehrsunfall mitverursacht habe. Gegen die Strafbefehle vom 12. Dezember 2022 erhoben A.________ und C.________ am 21. Dezember 2022 bzw. 20. Dezember 2022 Einsprache. B. An der Sitzung des Polizeirichters des Seebezirks vom 21. April 2023 wurden A.________ und C.________ zur Sache befragt. Mit Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 28. April 2023 wurde A.________ der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG) schuldig gesprochen und zur Bezahlung einer Busse von CHF 800.”
Bei Hintereinanderfahren obliegt dem nachfolgenden Fahrer grundsätzlich die Verantwortung, genügend Abstand zu halten, sodass er auch bei plötzlichem oder überraschendem Bremsen des Vordermanns rechtzeitig anhalten kann; dies kann bei grober oder massiver Unterschreitung des Sicherheitsabstands regelmäßig eine erhöhte konkrete Gefahr begründen und als (mehrfache) grobe Verkehrsregelverletzung gewertet werden.
“Mit diesem Verhalten geht einher, dass die Berufungsklägerin den erforderlichen Abstand zum Jeep im entscheidenden Moment wenn auch kurzfristig nicht mehr eingehalten hat. Das wird bereits durch das ihr vorgeworfene Verursachen der Kollision aufgrund von zu spätem Bremsen impliziert. Dass die entsprechenden Bestimmungen (Art. 34 Abs. 4 SVG i.V. mit Art. 12 Abs. 1 VRV) im zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) nicht explizit aufgeführt sind, kann dabei unter dem Gesichtspunkt des Akkusationsprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) nicht schaden. Zwar muss die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Anforderungen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.1.4.3). Indessen ist das Gericht lediglich an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte und des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person reicht es sodann, wenn die Vorwürfe im Sachverhalt hinreichend präzise umschrieben sind, dass die Angeklagte weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen sie ausgesetzt ist. Es muss sichergestellt sein, dass sie dazu Stellung nehmen und ihre Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 149 IV 128 E.”
“Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat eine Lenkerin gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Sie muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs, was sogar ein brüskes Bremsen miteinschliessen würde, rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Rechtzeitig halten kann die Fahrzeuglenkerin, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug kommt, wobei das Halten hinter dem Voranfahrenden geschehen muss, was bedeutet, dass eine Vermeidung der Kollision nur durch seitliches Vorbeifahren nicht genügt (BGer 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3; 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 2.1). Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall die Fahrerin des hinteren Fahrzeugs zu sorgen. Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Lenker, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Brüskes Bremsen und Halten vor einem hinterherfahrenden Fahrzeug sind nur im Notfall gestattet (Art. 12 Abs. 2 VRV), wobei lediglich das unnötige plötzliche Anhalten untersagt ist (zum Ganzen: BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; BGer 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3, 6B_920/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.4, 6B_1023/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.1.2, je mit Hinweisen). Dabei kann sich die hinterherfahrende Lenkerin in aller Regel nicht darauf berufen, dass ein Bremsmanöver unnötig gewesen wäre, da sie das im fraglichen Zeitpunkt zumeist gar nicht beurteilen konnte.”
“Nach der Rechtsprechung muss die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine hinreichende Darstellung des Tatbestandsmerkmals der "ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer" enthalten. Besondere Umstände wie zum Beispiel ungünstige Witterungs- oder Strassenverhältnisse oder eine besondere Beschaffenheit des Tatfahrzeugs müssen daher Gegenstand der Anklage bilden. Allerdings kann sich eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit auch bereits aus der Schilderung des Verkehrsverhaltens ergeben. Eine Gefahr für die Verkehrssicherheit liegt nach der Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, etwa bei einer massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. für die diesbezüglich von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte: BGE 143 IV 508 E. 1.3 mit Hinweisen) oder einer massiven Unterschreitung des erforderlichen Abstands zu anderen Fahrzeugen (vgl. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) vor. Insoweit genügt, dass aufgrund der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung sowie der Sachverhaltsschilderung in der Anklage auf eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr geschlossen werden muss, ohne dass dies in der Anklageschrift zwingend explizit zu erwähnen ist (Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.1 mit Hinweisen).”
“Der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt kein Bundesrecht.”
“Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Beim Hintereinanderfahren hat der Fahrzeugführer nach Art. 12 Abs. 1 VRV einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich an den nachfolgenden Fahrzeugführer. Dieser kann die vor ihm liegende Verkehrssituation ohne Schwierigkeiten überblicken, womit er es in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsgerechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des vorausfahrenden selbst, zu vermeiden (BGE 115 IV 248 E. 3a; Urteile 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3; 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4; je mit Hinweisen). Was unter einem ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Abstand ist so zu wählen, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann und die anderen Strassenbenützer weder gefährdet noch behindert werden.”
“34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Beim Hintereinanderfahren hat der Fahrzeugführer nach Art. 12 Abs. 1 VRV einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich an den nachfolgenden Fahrzeugführer. Dieser kann die vor ihm liegende Verkehrssituation ohne Schwierigkeiten überblicken, womit er es in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsgerechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des vorausfahrenden selbst, zu vermeiden (BGE 115 IV 248 E. 3a; Urteile 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3; 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4; je mit Hinweisen). Was unter einem ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Abstand ist so zu wählen, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann und die anderen Strassenbenützer weder gefährdet noch behindert werden. Rechtzeitig halten kann der Fahrzeuglenker, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug kommt, wobei das Halten hinter dem Voranfahrenden geschehen muss. Der beim Hintereinanderfahren einzuhaltende Abstand wird somit durch die Faktoren bestimmt, welche die eigene Anhaltestrecke und den Bremsweg des voranfahrenden Fahrzeugs beeinflussen. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Die Rechtsprechung stellt für die Bemessung des ausreichenden Abstands im Sinne einer Faustregel für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho", d.h. halb so viele Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt, und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (zum Ganzen Urteile 6B_1037/2020 vom 20.”
“Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) führt aus, dass der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren hat, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 1C_482/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2; 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.2). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 1C_482/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2; 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E.”
“________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat (Art. 19 Abs. 1 StGB): 1. Versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung (Art. 122 Alinea 1 i.V.m. Art. 22 aStGB), mehrfach begangen z.N. von D.________ und F.________; 2. Qualifizierte Sachbeschädigung z.N. AL.________ (Art. 144 Abs. 3 aStGB); 3. Sachbeschädigung z.N. der M.________ (AG) (Art. 144 Abs. 1 StGB); 4. Nötigung (Art. 181 StGB), begangen z.N. von L.________; 5. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB); 6. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3, Art. 26 SVG); 7. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG); 8. Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG); 9. Grobe Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 9.1. durch Rechtsüberholen (Art. 35 Abs. 1, Art. 90 Abs. 2 SVG); 9.2. durch Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstandes zum vorderen Fahrzeug (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 4 SVG). IV. Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3, 56, 59 StGB erkennt das Gericht: 1. Für A.________ wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 400 Tagen (vom 06.12.2022 bis 09.01.2024). 2. Die Verfahrenskosten werden wie folgt bestimmt und vom Kanton Bern getragen (Art. 419 i.V.m. 423 StPO): [Tabellarische Zusammensetzung der Verfahrenskosten] V. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin C.________ wird wie folgt bestimmt: Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23'239.55. VI. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils gilt die Sicherheitshaft vorerst bis zum Massnahmeantritt; längstens jedoch bis am 8. April 2024 (Verlängerung vorbehalten).”
“durch Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstandes zum vorderen Fahrzeug (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 4 SVG). IV. Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3, 56, 59 StGB erkennt das Gericht:”
“Nach der Rechtsprechung muss die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine hinreichende Darstellung des Tatbestandsmerkmals der "ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer" enthalten (vgl. Urteil 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.4). Allerdings kann sich eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit auch bereits aus der Schilderung des Verkehrsverhaltens ergeben (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.5). Eine Gefahr für die Verkehrssicherheit liegt nach der Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, etwa bei einer massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. für die diesbezüglich von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte: BGE 143 IV 508 E. 1.3 mit Hinweisen) oder einer massiven Unterschreitung des erforderlichen Abstands zu anderen Fahrzeugen (vgl. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV; BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; 1C_474/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1; 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1) vor. Insoweit genügt, dass aufgrund der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung sowie der Sachverhaltsschilderung in der Anklage auf eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr geschlossen werden muss, ohne dass dies in der Anklageschrift zwingend explizit zu erwähnen ist (Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.1). Weiter muss klar sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird (BGE 120 IV 348 E. 3c). Dies gilt grundsätzlich auch für die Anklage von Verkehrsregelverletzungen (vgl. Urteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 358), die sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG; oben E. 1.4.2). Hinweise auf eine fehlende Aufmerksamkeit in der Anklage beinhalten in der Regel einen Vorwurf der Fahrlässigkeit (vgl.”
“Sekunden) hinter einem Personenwagen herfuhr. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass bei Anwendung der Regel «halber Tacho» vorliegend ein Abstand von mindestens 55 Metern einzuhalten gewesen wäre, damit dieser als «ausreichend» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG gelten könnte. Indem der Beschuldigte diesen Richtwert um ein Vielfaches unterschritten hat, kann im Einklang mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass er bei einem Bremsmanöver des voranfahrenden Personenwagens nicht hätte anhalten können, ohne eine Kollision zu verursachen (pag. 217 f.; S. 11 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Mithin hat der Beschuldigte keinen ausreichenden Abstand zum voranfahrenden Personenwagen gewahrt und damit die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt. Zudem hat der Beschuldigte auch die Regel «1/6-Tacho» bzw. den Abstand von”
“Im Bereich der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr in Richtung Forsthaus touchierte die Fahrzeugfront gar leicht das Heck des Rollers, nachdem der Rollerfahrer situationsbedingt leicht abgebremst hatte; mehr als bei einer tatsächlichen Kollision kann der Abstand beim Hintereinanderfahren offenkundig nicht unterschritten werden. Der Beschuldigte hielt den erforderlichen Abstand beim Hintereinanderfahren offensichtlich nicht ein und verletzte die Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV. Ob es sich dabei um eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG handelt, beurteilt sich in objektiver Hinsicht danach, ob der Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dabei die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat, wobei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben ist (BGE 143 IV 508 E. 1.2). Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung, zumal viele Unfälle auf ungenügenden Abstand zurückzuführen sind (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1). Verstösse gegen Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV werden denn auch regelmässig unter Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert (beispielhaft BGE 131 IV 133). Das ist auch vorliegend angezeigt, bewirkte der Beschuldigte durch sein mehrfaches und krasses Nichteinhalten des Abstands im Kreisverkehr doch ein Touchieren mit dem vor ihm fahrenden Rollerfahrer. Dadurch rief er eine ernstliche und konkrete (nicht bloss erhöht abstrakte) Gefahr für die Sicherheit des Rollerfahrers hervor. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass sich der Vorfall im Kreisverkehr ereignete, wo mehr Aufmerksamkeit und Manövrieren erforderlich sind als etwa auf einer geraden Strecke. Erschwerend kommt zudem hinzu, dass Rollerfahrer im Allgemeinen und Lehrfahrer im Besonderen zu den speziell vulnerablen Verkehrsteilnehmern gehören. Sie sind einzig durch einen Helm geschützt und daher anfälliger für Verletzungen als der durchschnittlich motorisierte Verkehrsteilnehmer; dies gilt umso mehr bei einem Zusammenstoss mit einem SUV, wozu auch der vom Beschuldigte gelenkte Personenwagen zählt.”
Hintere/folgende Lenkerin trägt regelmäßig die Verantwortung, wenn sie nicht rechtzeitig anhalten kann; sie hat für ausreichenden Abstand zu sorgen.
“4 SVG hat eine Lenkerin gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Sie muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs, was sogar ein brüskes Bremsen miteinschliessen würde, rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Rechtzeitig halten kann die Fahrzeuglenkerin, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug kommt, wobei das Halten hinter dem Voranfahrenden geschehen muss, was bedeutet, dass eine Vermeidung der Kollision nur durch seitliches Vorbeifahren nicht genügt (BGer 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3; 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 2.1). Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall die Fahrerin des hinteren Fahrzeugs zu sorgen. Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Lenker, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Brüskes Bremsen und Halten vor einem hinterherfahrenden Fahrzeug sind nur im Notfall gestattet (Art. 12 Abs. 2 VRV), wobei lediglich das unnötige plötzliche Anhalten untersagt ist (zum Ganzen: BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; BGer 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3, 6B_920/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.4, 6B_1023/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.1.2, je mit Hinweisen). Dabei kann sich die hinterherfahrende Lenkerin in aller Regel nicht darauf berufen, dass ein Bremsmanöver unnötig gewesen wäre, da sie das im fraglichen Zeitpunkt zumeist gar nicht beurteilen konnte. Zudem wäre sie dadurch grundsätzlich auch nicht entlastet. Denn Fakt ist, dass sie selbst gleichwohl die Pflicht trifft, ihr Fahrzeug so zu beherrschen, dass sie rechtzeitig anhalten kann (BGer 6B_920/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.5.4).”
Im Kreisverkehr und bei wiederholtem zu dichtem Auffahren oder vorsätzlichem Drängeln erhöht sich das Risiko besonders; ungenügender Abstand wird hier schnell als (grob) gefährdend und als grobe Verkehrsregelverletzung gewertet.
“Im Bereich der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr in Richtung Forsthaus touchierte die Fahrzeugfront gar leicht das Heck des Rollers, nachdem der Rollerfahrer situationsbedingt leicht abgebremst hatte; mehr als bei einer tatsächlichen Kollision kann der Abstand beim Hintereinanderfahren offenkundig nicht unterschritten werden. Der Beschuldigte hielt den erforderlichen Abstand beim Hintereinanderfahren offensichtlich nicht ein und verletzte die Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV. Ob es sich dabei um eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG handelt, beurteilt sich in objektiver Hinsicht danach, ob der Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dabei die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat, wobei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben ist (BGE 143 IV 508 E. 1.2). Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung, zumal viele Unfälle auf ungenügenden Abstand zurückzuführen sind (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1). Verstösse gegen Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV werden denn auch regelmässig unter Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert (beispielhaft BGE 131 IV 133). Das ist auch vorliegend angezeigt, bewirkte der Beschuldigte durch sein mehrfaches und krasses Nichteinhalten des Abstands im Kreisverkehr doch ein Touchieren mit dem vor ihm fahrenden Rollerfahrer. Dadurch rief er eine ernstliche und konkrete (nicht bloss erhöht abstrakte) Gefahr für die Sicherheit des Rollerfahrers hervor. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass sich der Vorfall im Kreisverkehr ereignete, wo mehr Aufmerksamkeit und Manövrieren erforderlich sind als etwa auf einer geraden Strecke. Erschwerend kommt zudem hinzu, dass Rollerfahrer im Allgemeinen und Lehrfahrer im Besonderen zu den speziell vulnerablen Verkehrsteilnehmern gehören. Sie sind einzig durch einen Helm geschützt und daher anfälliger für Verletzungen als der durchschnittlich motorisierte Verkehrsteilnehmer; dies gilt umso mehr bei einem Zusammenstoss mit einem SUV, wozu auch der vom Beschuldigte gelenkte Personenwagen zählt.”
“Rechtliche Grundlagen Eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichend Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Laut Art. 12 Abs. 1 VRV ist der Abstand so zu wählen, dass der nachfolgende Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.”
Der Nachfahrabstand wird in der Praxis oft als wesentlicher Beweisbestandteil für fahrlässige Abstandsunterschreitung gewertet und kann kumulativ mit Art. 90 SVG (grobe Verkehrsregelverletzung) herangezogen werden.
“________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat (Art. 19 Abs. 1 StGB): 1. Versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung (Art. 122 Alinea 1 i.V.m. Art. 22 aStGB), mehrfach begangen z.N. von D.________ und F.________; 2. Qualifizierte Sachbeschädigung z.N. AL.________ (Art. 144 Abs. 3 aStGB); 3. Sachbeschädigung z.N. der M.________ (AG) (Art. 144 Abs. 1 StGB); 4. Nötigung (Art. 181 StGB), begangen z.N. von L.________; 5. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB); 6. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3, Art. 26 SVG); 7. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG); 8. Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG); 9. Grobe Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 9.1. durch Rechtsüberholen (Art. 35 Abs. 1, Art. 90 Abs. 2 SVG); 9.2. durch Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstandes zum vorderen Fahrzeug (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 4 SVG). IV. Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3, 56, 59 StGB erkennt das Gericht: 1. Für A.________ wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 400 Tagen (vom 06.12.2022 bis 09.01.2024). 2. Die Verfahrenskosten werden wie folgt bestimmt und vom Kanton Bern getragen (Art. 419 i.V.m. 423 StPO): [Tabellarische Zusammensetzung der Verfahrenskosten] V. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin C.________ wird wie folgt bestimmt: Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23'239.55. VI. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils gilt die Sicherheitshaft vorerst bis zum Massnahmeantritt; längstens jedoch bis am 8. April 2024 (Verlängerung vorbehalten).”
“durch Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstandes zum vorderen Fahrzeug (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 4 SVG). IV. Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3, 56, 59 StGB erkennt das Gericht:”
Bei Auffahrunfällen ist die Spurensicherung bzw. Rekonstruktion häufig entscheidend für den Nachweis eines Abstandsverstoßes; fehlt diese, kann der ausreichende Abstand oft nicht nachgewiesen werden.
“Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt mithin voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des SVG und den dazugehörigen Verordnungen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 6.2.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 2.3.4). Art. 34 Abs. 4 SVG schreibt vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.”
“Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt mithin voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des SVG und den dazugehörigen Verordnungen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 6.2.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 2.3.4). Art. 34 Abs. 4 SVG schreibt vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht ausgeführt, gibt es gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Juni 2023 keine objektiven Beweismittel, mit welchen sich der Unfallhergang rekonstruieren liesse. Am Personenwagen des Beschuldigten und am Motorrad von F.________ wurden zwar Spuren einer Kollision dokumentiert und eine solche wird von den involvierten Personen denn auch nicht in Abrede gestellt. Weitergehende Spuren, insbesondere auf der Fahrbahn, die es erlauben, den Unfallhergang zu rekonstruieren und den unfallverursachenden Fahrzeuglenker zu identifizieren, liegen indes nicht vor. Als subjektive Beweismittel sind (einzig) die Aussagen der Fahrzeuglenker (Beschuldigter und F.________) und der verletzten Beschwerdeführerin (Mutter und Mitfahrerin von F.”
Bei massiver oder grober Unterschreitung des Sicherheitsabstands reicht die Sachverhaltsbeschreibung häufig aus, um eine ernstliche konkret erhöhte Gefahr i.S.v. Art. 12 Abs. 1 VRV anzunehmen; die konkrete rechtliche Würdigung kann sodann vom Gericht vorgenommen werden.
“Mit diesem Verhalten geht einher, dass die Berufungsklägerin den erforderlichen Abstand zum Jeep im entscheidenden Moment wenn auch kurzfristig nicht mehr eingehalten hat. Das wird bereits durch das ihr vorgeworfene Verursachen der Kollision aufgrund von zu spätem Bremsen impliziert. Dass die entsprechenden Bestimmungen (Art. 34 Abs. 4 SVG i.V. mit Art. 12 Abs. 1 VRV) im zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) nicht explizit aufgeführt sind, kann dabei unter dem Gesichtspunkt des Akkusationsprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) nicht schaden. Zwar muss die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Anforderungen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.1.4.3). Indessen ist das Gericht lediglich an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte und des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person reicht es sodann, wenn die Vorwürfe im Sachverhalt hinreichend präzise umschrieben sind, dass die Angeklagte weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen sie ausgesetzt ist. Es muss sichergestellt sein, dass sie dazu Stellung nehmen und ihre Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 149 IV 128 E.”
“Nach der Rechtsprechung muss die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine hinreichende Darstellung des Tatbestandsmerkmals der "ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer" enthalten. Besondere Umstände wie zum Beispiel ungünstige Witterungs- oder Strassenverhältnisse oder eine besondere Beschaffenheit des Tatfahrzeugs müssen daher Gegenstand der Anklage bilden. Allerdings kann sich eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit auch bereits aus der Schilderung des Verkehrsverhaltens ergeben. Eine Gefahr für die Verkehrssicherheit liegt nach der Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, etwa bei einer massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. für die diesbezüglich von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte: BGE 143 IV 508 E. 1.3 mit Hinweisen) oder einer massiven Unterschreitung des erforderlichen Abstands zu anderen Fahrzeugen (vgl. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) vor. Insoweit genügt, dass aufgrund der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung sowie der Sachverhaltsschilderung in der Anklage auf eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr geschlossen werden muss, ohne dass dies in der Anklageschrift zwingend explizit zu erwähnen ist (Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.1 mit Hinweisen).”
“Der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt kein Bundesrecht.”
“Nach der Rechtsprechung muss die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine hinreichende Darstellung des Tatbestandsmerkmals der "ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer" enthalten (vgl. Urteil 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.4). Allerdings kann sich eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit auch bereits aus der Schilderung des Verkehrsverhaltens ergeben (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.5). Eine Gefahr für die Verkehrssicherheit liegt nach der Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, etwa bei einer massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. für die diesbezüglich von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte: BGE 143 IV 508 E. 1.3 mit Hinweisen) oder einer massiven Unterschreitung des erforderlichen Abstands zu anderen Fahrzeugen (vgl. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV; BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; 1C_474/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1; 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1) vor. Insoweit genügt, dass aufgrund der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung sowie der Sachverhaltsschilderung in der Anklage auf eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr geschlossen werden muss, ohne dass dies in der Anklageschrift zwingend explizit zu erwähnen ist (Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.1). Weiter muss klar sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird (BGE 120 IV 348 E. 3c). Dies gilt grundsätzlich auch für die Anklage von Verkehrsregelverletzungen (vgl. Urteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 358), die sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG; oben E. 1.4.2). Hinweise auf eine fehlende Aufmerksamkeit in der Anklage beinhalten in der Regel einen Vorwurf der Fahrlässigkeit (vgl.”
“Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Oktober 2022 (GC220162-L/U) sei aufzuheben und stattdessen der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 25. August 2022 zu bestätigen; 2.Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Oktober 2022 (GC220162-L/U) aufzuheben und der Beschuldigte stattdessen wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) zu verurteilen. - 3 - 3.Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. b)Des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 2) Das vorinstanzliche Urteil vom 11. Oktober 2022 (GC220162) sei zu bestäti- gen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen im Untersuchungs- und den Ge- richtsverfahren zulasten der Staatskasse. ________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.Mit Strafbefehl vom 29. März 2022 sprach das Statthalteramt Bezirk Zürich (nachfolgend Statthalteramt) den Beschuldigten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen fest. Ferner auferlegte es dem Beschuldigten Gebühren in der Höhe von Fr. 330.– (Urk. 3). 2.Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. April 2022 frist- und formgerecht Einsprache gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO in Ver- bindung mit Art. 357 Abs. 2 StPO beim Statthalteramt (Urk. 4). In der Folge wurde der Beschuldigte am 22. August 2022 durch das Statthalteramt einvernommen (Urk. 10). 3.In Anwendung von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO erliess das Statthalteramt am 25. August 2022 einen neuen Strafbefehl. Es sprach den Beschuldigten erneut der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne der eingangs zitierten Be- stimmungen schuldig und bestrafte ihn wieder mit einer Busse von Fr. 400.– unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Dem Beschuldigten wurden sodann unverändert Gebühren in der Höhe von Fr. 330.– auferlegt (Urk. 13). - 4 - 4.”
Bei Lenkmanövern und langsamer Fahrt kann gelegentlich auf das vertrauende Bereithalten korrekten Folgeverkehrs abgestellt werden; das Fehlen besonderer Vorsicht gegenüber Nachfolgern rechtfertigt nicht automatisch ein rücksinniges Bremsmanöver.
“5 LCR, de dépasser un véhicule dont le conducteur a manifesté son intention d'obliquer à gauche ne dispense pas ce conducteur d'avoir égard aux véhicules qui le suivent (art. 34 al. 3 LCR; cf. ATF 125 IV 83 consid. 2c, in JdT 1999 I 853; arrêts 6S.396/1995 du 15 novembre 1995 consid. 2; 4C.192/1993 du 11 janvier 1994 consid. 3a). Les précautions qu'il doit prendre dans une telle situation se déterminent d'après les circonstances de l'espèce, en particulier la configuration des lieux et les conditions de place et de visibilité (ATF 100 IV 186 consid. 2a; 91 IV 10 consid. 1; arrêt 4C.192/1993 précité consid. 3a; cf. aussi arrêts 4A_699/2012 du 27 mars 2013 consid. 3.4.2 et 6S.325/2006 du 3 novembre 2006 consid. 2.4.2). Certes, cela n'implique pas qu'il faille dans tous les cas s'assurer par des précautions particulières que la manoeuvre peut être exécutée sans danger pour les usagers qui suivent. Celui qui, par exemple, circulant lentement, longe le bord de la chaussée droit (art. 34 al. 1 et 36 al. 1 LCR) et peut obliquer à droite sans freiner brusquement (art. 12 al. 2 OCR) ni se déplacer vers la gauche (art. 13 al. 5 OCR), n'a pas à se préoccuper des véhicules qui le suivent car, dans une situation qui ne présente objectivement aucun danger, l'usager qui se comporte correctement est au bénéfice du principe de la confiance (art. 26 al. 1 LCR; cf. infra consid. 1.1.5). Toutefois, celui qui crée une situation dangereuse ou pouvant prêter à confusion ne peut se prévaloir de ce principe (ATF 143 IV 500 consid. 1.2.4; 125 IV 83 consid. 2b, in JdT 1999 I 853, et les arrêts cités; arrêt 6S.201/2006 du 15 juin 2006 consid. 2.1; cf. infra consid. 1.1.5). Dans de tels cas, le conducteur doit prendre toutes les mesures nécessaires pour pouvoir faire face aux dangers qui en découlent. Il ne peut tourner qu'après avoir acquis la certitude, en observant attentivement le trafic qui le suit, qu'il n'entrera pas en collision avec un autre usager de la route (cf. ATF 127 IV 34 consid. 2b et les références citées ainsi qu'arrêt 6B_256/2011 du 31 août 2011 consid. 4.4, les deux concernant un changement de direction vers la droite).”
Fehlt die ausdrückliche rechtliche Nennung (z.B. Art. 12 Abs.1 VRV) im Strafbefehl, kann eine präzise Tatsachenschilderung bzw. Tatbeschreibung für die Anwendung von Art.12 Abs.1 VRV oder anderer Strafnormen ausreichend sein; die rechtliche Würdigung bleibt jedoch Sache des Gerichts, wobei die Verteidigung weiterhin ihre Rechte behält.
“Mit diesem Verhalten geht einher, dass die Berufungsklägerin den erforderlichen Abstand zum Jeep im entscheidenden Moment wenn auch kurzfristig nicht mehr eingehalten hat. Das wird bereits durch das ihr vorgeworfene Verursachen der Kollision aufgrund von zu spätem Bremsen impliziert. Dass die entsprechenden Bestimmungen (Art. 34 Abs. 4 SVG i.V. mit Art. 12 Abs. 1 VRV) im zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) nicht explizit aufgeführt sind, kann dabei unter dem Gesichtspunkt des Akkusationsprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) nicht schaden. Zwar muss die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Anforderungen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.1.4.3). Indessen ist das Gericht lediglich an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte und des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person reicht es sodann, wenn die Vorwürfe im Sachverhalt hinreichend präzise umschrieben sind, dass die Angeklagte weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen sie ausgesetzt ist. Es muss sichergestellt sein, dass sie dazu Stellung nehmen und ihre Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 149 IV 128 E.”
“bei regem Verkehr auf dem Überholstreifen über eine Distanz von ca. 2400 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h dem vorausfahrenden Fahrzeug mit einem ungenügenden Abstand von ca. 8-12 Metern" gefolgt zu sein. Damit ist der Anklagesachverhalt in tatsächlicher Hinsicht klar umschrieben. Es kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer darüber im Unklaren gewesen wäre, was ihm vorgeworfen wird. Zutreffend ist zwar, dass der Strafbefehl nur den Verweis auf Art. 90 Abs. 2 SVG, nicht auch auf Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) enthält. Darin liegt indes keine Verletzung des Anklagegrundsatzes, die zu einer Verfahrenseinstellung führen müsste. Da das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), kommt der Bezeichnung der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft verletzten Gesetzesnormen mit Blick auf das Anklageprinzip nur relative Bedeutung zu (Urteil 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand. Wie die in der Anklageschrift umschriebene Tat rechtlich zu würdigen ist, ist eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Der Anklagegrundsatz ist davon nicht tangiert (Urteil 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2.2). Zudem konnte sich der Beschwerdeführer im Verfahren hinreichend gegen den Tatvorwurf verteidigen. Er räumt ein, aufgrund der Ausführungen im Strafbefehl sei klar gewesen, dass ihm Fahren mit ungenügendem Abstand vorgeworfen werde.”
“Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Oktober 2022 (GC220162-L/U) sei aufzuheben und stattdessen der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 25. August 2022 zu bestätigen; 2.Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Oktober 2022 (GC220162-L/U) aufzuheben und der Beschuldigte stattdessen wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) zu verurteilen. - 3 - 3.Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. b)Des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 2) Das vorinstanzliche Urteil vom 11. Oktober 2022 (GC220162) sei zu bestäti- gen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen im Untersuchungs- und den Ge- richtsverfahren zulasten der Staatskasse. ________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.Mit Strafbefehl vom 29. März 2022 sprach das Statthalteramt Bezirk Zürich (nachfolgend Statthalteramt) den Beschuldigten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen fest. Ferner auferlegte es dem Beschuldigten Gebühren in der Höhe von Fr. 330.– (Urk. 3). 2.Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. April 2022 frist- und formgerecht Einsprache gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO in Ver- bindung mit Art. 357 Abs. 2 StPO beim Statthalteramt (Urk. 4). In der Folge wurde der Beschuldigte am 22. August 2022 durch das Statthalteramt einvernommen (Urk. 10). 3.In Anwendung von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO erliess das Statthalteramt am 25. August 2022 einen neuen Strafbefehl. Es sprach den Beschuldigten erneut der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne der eingangs zitierten Be- stimmungen schuldig und bestrafte ihn wieder mit einer Busse von Fr. 400.– unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Dem Beschuldigten wurden sodann unverändert Gebühren in der Höhe von Fr. 330.– auferlegt (Urk. 13). - 4 - 4.”
Bei widrigen Strassen-, Witterungs‑ oder Sichtverhältnissen sowie bei erhöhter Fahrzeugmasse ist ein grösserer Sicherheitsabstand zu wählen; unter solchen Umständen wird ein zuvor noch zulässiger Abstand rasch als ungenügend qualifiziert.
“Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Beim Hintereinanderfahren hat der Fahrzeugführer nach Art. 12 Abs. 1 VRV einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich an den nachfolgenden Fahrzeugführer. Dieser kann die vor ihm liegende Verkehrssituation ohne Schwierigkeiten überblicken, womit er es in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsgerechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des vorausfahrenden selbst, zu vermeiden (BGE 115 IV 248 E. 3a; Urteile 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3; 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4; je mit Hinweisen). Was unter einem ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Abstand ist so zu wählen, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann und die anderen Strassenbenützer weder gefährdet noch behindert werden.”
“34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Beim Hintereinanderfahren hat der Fahrzeugführer nach Art. 12 Abs. 1 VRV einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich an den nachfolgenden Fahrzeugführer. Dieser kann die vor ihm liegende Verkehrssituation ohne Schwierigkeiten überblicken, womit er es in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsgerechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des vorausfahrenden selbst, zu vermeiden (BGE 115 IV 248 E. 3a; Urteile 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3; 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4; je mit Hinweisen). Was unter einem ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Abstand ist so zu wählen, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann und die anderen Strassenbenützer weder gefährdet noch behindert werden. Rechtzeitig halten kann der Fahrzeuglenker, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug kommt, wobei das Halten hinter dem Voranfahrenden geschehen muss. Der beim Hintereinanderfahren einzuhaltende Abstand wird somit durch die Faktoren bestimmt, welche die eigene Anhaltestrecke und den Bremsweg des voranfahrenden Fahrzeugs beeinflussen. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Die Rechtsprechung stellt für die Bemessung des ausreichenden Abstands im Sinne einer Faustregel für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho", d.h. halb so viele Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt, und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (zum Ganzen Urteile 6B_1037/2020 vom 20.”
Als praxisnahe Mindeststandards für die Bemessung des Nachfahrabstands gelten die Zwei‑Sekunden‑Regel bzw. die «halber Tacho»-Faustregel (bei Pkw konkret anwendbar, z.B. 22,5 m bei 45 km/h); bei Autobahnen werden Zeitabstände zur Kategorisierung (leicht/mittel/schwer) herangezogen.
“Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Beim Hintereinanderfahren hat der Fahrzeugführer nach Art. 12 Abs. 1 VRV einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich an den nachfolgenden Fahrzeugführer. Dieser kann die vor ihm liegende Verkehrssituation ohne Schwierigkeiten überblicken, womit er es in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsgerechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des vorausfahrenden selbst, zu vermeiden (BGE 115 IV 248 E. 3a; Urteile 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3; 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4; je mit Hinweisen). Was unter einem ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Abstand ist so zu wählen, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann und die anderen Strassenbenützer weder gefährdet noch behindert werden.”
“34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Beim Hintereinanderfahren hat der Fahrzeugführer nach Art. 12 Abs. 1 VRV einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich an den nachfolgenden Fahrzeugführer. Dieser kann die vor ihm liegende Verkehrssituation ohne Schwierigkeiten überblicken, womit er es in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsgerechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des vorausfahrenden selbst, zu vermeiden (BGE 115 IV 248 E. 3a; Urteile 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3; 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4; je mit Hinweisen). Was unter einem ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Abstand ist so zu wählen, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann und die anderen Strassenbenützer weder gefährdet noch behindert werden. Rechtzeitig halten kann der Fahrzeuglenker, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug kommt, wobei das Halten hinter dem Voranfahrenden geschehen muss. Der beim Hintereinanderfahren einzuhaltende Abstand wird somit durch die Faktoren bestimmt, welche die eigene Anhaltestrecke und den Bremsweg des voranfahrenden Fahrzeugs beeinflussen. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Die Rechtsprechung stellt für die Bemessung des ausreichenden Abstands im Sinne einer Faustregel für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho", d.h. halb so viele Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt, und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (zum Ganzen Urteile 6B_1037/2020 vom 20.”
“2 LCR exige un comportement sans scrupules ou gravement contraire aux règles de la circulation, c'est-à-dire une faute grave et, en cas d'acte commis par négligence, à tout le moins une négligence grossière. Celle-ci doit être admise lorsque le conducteur est conscient du caractère généralement dangereux de son comportement contraire aux règles de la circulation. Mais une négligence grossière peut également exister lorsque, contrairement à ses devoirs, l'auteur ne prend absolument pas en compte le fait qu'il met en danger les autres usagers, en d'autres termes s'il se rend coupable d'une négligence inconsciente. Dans de tels cas, une négligence grossière ne peut être admise que si l'absence de prise de conscience du danger créé pour autrui repose elle-même sur une absence de scrupules (ATF 131 IV 133 consid. 3.2 ; ATF 143 IV 500). 5.2.3 L'art. 34 al. 4 LCR prévoit que le conducteur doit observer une distance suffisante notamment lorsque des véhicules se suivent. Cette disposition est concrétisée à l'art. 12 al. 1 OCR (ordonnance sur les règles de la circulation routière du 13 novembre 1962 ; RS 741.11), selon lequel lorsque des véhicules se suivent, le conducteur se tiendra à une distance suffisante du véhicule qui le précède, afin de pouvoir s'arrêter à temps en cas de freinage inattendu. L'irrespect d'une distance suffisante constitue une violation simple (art. 90 al. 1 LCR), le cas échéant grave (art. 90 al. 2 LCR) des règles de la circulation (TF 6B_110/2017 du 12 octobre 2017 consid. 2.1). Ce qu'il faut comprendre par « distance suffisante » au sens de l'art. 34 al. 4 LCR doit être déterminé au regard de toutes les circonstances, telles qu'en particulier la configuration des lieux, la densité du trafic, la visibilité et le véhicule en cause. Il n'y a pas de règle générale développée par la jurisprudence qui indiquerait à partir de quelle distance une violation des règles de la circulation pourrait être retenue. Les règles des deux secondes ou du « demi compteur » (correspondant à un intervalle de 1,8 secondes) constituent cependant des standards minimaux habituellement reconnus (ATF 131 IV 133 consid.”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 28.03.2024 Ungenügender Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV). Der Rekurrent fuhr auf der Autobahn A1 in Niederwil Richtung St. Gallen (Bürerstich), wobei bei ihm um die Mittagszeit mit einem Verkehrsüberwachungsgerät bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 19.5 Metern beziehungsweise ein zeitlicher Abstand von 0.7 Sekunden gemessen wurde. Wenn sich der Sachverhalt anders zugetragen oder der Rekurrent die Messanlage als nicht beweistauglich gehalten haben sollte, hätte er dies im Strafverfahren geltend machen müssen. Im Übrigen besteht kein Anlass, an der Zuverlässigkeit des Messgerätes und der Ungeeignetheit des Messortes zu zweifeln. Insbesondere wird der Messstandort von METAS abgenommen. Praxisgemäss liegen auf Autobahnen und ausserorts bei günstigen Verhältnissen ungenügende Abstände und damit eine leichte Widerhandlung bei Abständen zwischen 1.2 und 1.8 Sekunden, eine mittelschwere Widerhandlung bei Abständen von mehr als 0.6 und weniger als 1.2 Sekunden und eine schwere Widerhandlung bei Abständen von 0.”
“L'art. 32 al. 1, 1ère phrase, LCR prévoit que la vitesse doit toujours être adaptée aux circonstances, notamment aux particularités du véhicule et du chargement, ainsi qu'aux conditions de la route, de la circulation et de la visibilité. Le conducteur ne doit pas circuler à une vitesse qui l'empêcherait de s'arrêter sur la distance à laquelle porte sa visibilité; lorsque le croisement est malaisé, il doit pouvoir s'arrêter sur la moitié de cette distance (art. 4 de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière [OCR; RS 741.11]). L'art. 34 al. 4 LCR enjoint le conducteur à observer une distance suffisante envers tous les usagers de la route, notamment pour croiser, dépasser et circuler de front ou lorsque des véhicules se suivent. Cette disposition est complétée par l'art. 12 al. 1 OCR, selon lequel lorsque des véhicules se suivent, le conducteur se tiendra à une distance suffisante du véhicule qui le précède, afin de pouvoir s'arrêter à temps en cas de freinage inattendu. Il n'existe pas de règle absolue sur ce qu'il faut entendre par " distance suffisante " au sens de l'art. 34 al. 4 LCR; cela dépend des circonstances concrètes, notamment des conditions de la route, de la circulation et de la visibilité, de même que de l'état des véhicules impliqués. Le sens de cette règle de circulation est avant tout de permettre au conducteur, même en cas de freinage inopiné du véhicule qui précède, de s'arrêter derrière lui. La jurisprudence n'a pas fixé de distances minimales à respecter au-delà desquelles il y aurait infraction simple, moyennement grave ou grave à la LCR. Elle a toutefois admis que la règle des " deux secondes " ou du " demi-compteur " (correspondant à un intervalle de 1,8 seconde) sont des standards minimaux habituellement reconnus (ATF 131 IV 133 consid. 3.”
“L'art. 32 al. 1, 1ère phrase, LCR prévoit que la vitesse doit toujours être adaptée aux circonstances, notamment aux particularités du véhicule et du chargement, ainsi qu'aux conditions de la route, de la circulation et de la visibilité. Le conducteur ne doit pas circuler à une vitesse qui l'empêcherait de s'arrêter sur la distance à laquelle porte sa visibilité; lorsque le croisement est malaisé, il doit pouvoir s'arrêter sur la moitié de cette distance (art. 4 de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière [OCR; RS 741.11]). L'art. 34 al. 4 LCR enjoint le conducteur à observer une distance suffisante envers tous les usagers de la route, notamment pour croiser, dépasser et circuler de front ou lorsque des véhicules se suivent. Cette disposition est complétée par l'art. 12 al. 1 OCR, selon lequel lorsque des véhicules se suivent, le conducteur se tiendra à une distance suffisante du véhicule qui le précède, afin de pouvoir s'arrêter à temps en cas de freinage inattendu. Il n'existe pas de règle absolue sur ce qu'il faut entendre par " distance suffisante " au sens de l'art. 34 al. 4 LCR; cela dépend des circonstances concrètes, notamment des conditions de la route, de la circulation et de la visibilité, de même que de l'état des véhicules impliqués. Le sens de cette règle de circulation est avant tout de permettre au conducteur, même en cas de freinage inopiné du véhicule qui précède, de s'arrêter derrière lui. La jurisprudence n'a pas fixé de distances minimales à respecter au-delà desquelles il y aurait infraction simple, moyennement grave ou grave à la LCR. Elle a toutefois admis que la règle des " deux secondes " ou du " demi-compteur " (correspondant à un intervalle de 1,8 seconde) sont des standards minimaux habituellement reconnus (ATF 131 IV 133 consid. 3.”
“44 S. 5 f.), nicht gefolgt werden. Die zu be- urteilende Fahrt fand weder im dichten Stadtverkehr noch in einem Bereich, in welchem reduzierte Geschwindigkeiten gefahren werden, statt. Schliesslich fuhr der Beschuldigte auch kein Lichtsignal an. Ein Tatbestand, der rechtsprechungs- gemäss eine Einschränkung der "halben Tacho"-Regel zulassen würde, ist folg- lich nicht ersichtlich. - 14 - 4.Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie in Anwendung der Regel "halber Tacho" hätte der Beschuldigte bei der gefahrenen Geschwin- digkeit von 45 km/h einen Abstand von mindestens 22,5 Metern zum vorderen Fahrzeug einhalten müssen. Indem er selbst bei Annahme des für ihn günstigsten Sachverhaltsgeschehens lediglich mit einem Abstand von 20 Metern zum vorde- ren Fahrzeug gefahren ist, hat er den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabs- tand unterschritten und sich daher der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. Auf den Eventualantrag des Statthalteramtes (Schuldigsprechung wegen Nichtbeherrschens des Fahr- zeugs) braucht folglich nicht eingegangen zu werden. 5.Was die vonseiten des Beschuldigten geltend gemachte "Pflichtenkollision" anbelangt, so ist anzumerken, dass sich Art. 34 Abs. 4 SVG nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung an den nachfolgenden Fahrzeuglenker richtet. Der Fahrzeugführer muss damit ausser dem Abstand zum Vorausfahrenden nicht auch denjenigen zum nachfolgenden Verkehrsteilnehmer beachten. Jeder Lenker ist ausschliesslich für den ausreichenden Abstand nach vorn verantwortlich. Es kann nicht verlangt werden, dass der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit er- höhe, um einen zu geringen Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug zu vergrös- sern, denn dies würde zu einer unzulässigen Ablenkung der Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug führen, welches in erster Linie zu beob- achten ist. Demgegenüber kann der Nachfolgende die vor ihm liegende Verkehrs- situation ohne Schwierigkeiten überblicken, womit er es in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsge- rechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Ge- fährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Vorausfahrenden selber, zu vermeiden (BGE 115 IV 248 E.”
“und 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 3, mit Hinweisen). 3.Vor diesem Hintergrund gelangt vorliegend die "halber Tacho"-Regel zur An- wendung und kann dementsprechend der Verteidigung, welche die 1-Sekunden- regel für einschlägig erachtet (vgl. Urk. 44 S. 5 f.), nicht gefolgt werden. Die zu be- urteilende Fahrt fand weder im dichten Stadtverkehr noch in einem Bereich, in welchem reduzierte Geschwindigkeiten gefahren werden, statt. Schliesslich fuhr der Beschuldigte auch kein Lichtsignal an. Ein Tatbestand, der rechtsprechungs- gemäss eine Einschränkung der "halben Tacho"-Regel zulassen würde, ist folg- lich nicht ersichtlich. - 14 - 4.Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie in Anwendung der Regel "halber Tacho" hätte der Beschuldigte bei der gefahrenen Geschwin- digkeit von 45 km/h einen Abstand von mindestens 22,5 Metern zum vorderen Fahrzeug einhalten müssen. Indem er selbst bei Annahme des für ihn günstigsten Sachverhaltsgeschehens lediglich mit einem Abstand von 20 Metern zum vorde- ren Fahrzeug gefahren ist, hat er den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabs- tand unterschritten und sich daher der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. Auf den Eventualantrag des Statthalteramtes (Schuldigsprechung wegen Nichtbeherrschens des Fahr- zeugs) braucht folglich nicht eingegangen zu werden. 5.Was die vonseiten des Beschuldigten geltend gemachte "Pflichtenkollision" anbelangt, so ist anzumerken, dass sich Art. 34 Abs. 4 SVG nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung an den nachfolgenden Fahrzeuglenker richtet. Der Fahrzeugführer muss damit ausser dem Abstand zum Vorausfahrenden nicht auch denjenigen zum nachfolgenden Verkehrsteilnehmer beachten.”
Die Zwei‑Sekunden‑Regel wird in der Praxis durchgehend als anerkannter Minimalstandard zur Einhaltung ausreichender Folgeabstände erwähnt und bei der Beurteilung von Auffahrunfällen als Orientierungsmaßstab verwendet.
“Nach der Rechtsprechung muss die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine hinreichende Darstellung des Tatbestandsmerkmals der "ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer" enthalten. Besondere Umstände wie zum Beispiel ungünstige Witterungs- oder Strassenverhältnisse oder eine besondere Beschaffenheit des Tatfahrzeugs müssen daher Gegenstand der Anklage bilden. Allerdings kann sich eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit auch bereits aus der Schilderung des Verkehrsverhaltens ergeben. Eine Gefahr für die Verkehrssicherheit liegt nach der Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, etwa bei einer massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. für die diesbezüglich von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte: BGE 143 IV 508 E. 1.3 mit Hinweisen) oder einer massiven Unterschreitung des erforderlichen Abstands zu anderen Fahrzeugen (vgl. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) vor. Insoweit genügt, dass aufgrund der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung sowie der Sachverhaltsschilderung in der Anklage auf eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr geschlossen werden muss, ohne dass dies in der Anklageschrift zwingend explizit zu erwähnen ist (Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.1 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Beim Hintereinanderfahren hat der Fahrzeugführer nach Art. 12 Abs. 1 VRV einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich an den nachfolgenden Fahrzeugführer. Dieser kann die vor ihm liegende Verkehrssituation ohne Schwierigkeiten überblicken, womit er es in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsgerechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des vorausfahrenden selbst, zu vermeiden (BGE 115 IV 248 E. 3a; Urteile 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3; 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4; je mit Hinweisen). Was unter einem ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Abstand ist so zu wählen, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann und die anderen Strassenbenützer weder gefährdet noch behindert werden.”
“34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Beim Hintereinanderfahren hat der Fahrzeugführer nach Art. 12 Abs. 1 VRV einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich an den nachfolgenden Fahrzeugführer. Dieser kann die vor ihm liegende Verkehrssituation ohne Schwierigkeiten überblicken, womit er es in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsgerechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des vorausfahrenden selbst, zu vermeiden (BGE 115 IV 248 E. 3a; Urteile 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3; 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4; je mit Hinweisen). Was unter einem ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Abstand ist so zu wählen, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann und die anderen Strassenbenützer weder gefährdet noch behindert werden. Rechtzeitig halten kann der Fahrzeuglenker, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug kommt, wobei das Halten hinter dem Voranfahrenden geschehen muss. Der beim Hintereinanderfahren einzuhaltende Abstand wird somit durch die Faktoren bestimmt, welche die eigene Anhaltestrecke und den Bremsweg des voranfahrenden Fahrzeugs beeinflussen. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Die Rechtsprechung stellt für die Bemessung des ausreichenden Abstands im Sinne einer Faustregel für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho", d.h. halb so viele Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt, und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (zum Ganzen Urteile 6B_1037/2020 vom 20.”
“L'art. 32 al. 1, 1ère phrase, LCR prévoit que la vitesse doit toujours être adaptée aux circonstances, notamment aux particularités du véhicule et du chargement, ainsi qu'aux conditions de la route, de la circulation et de la visibilité. Le conducteur ne doit pas circuler à une vitesse qui l'empêcherait de s'arrêter sur la distance à laquelle porte sa visibilité; lorsque le croisement est malaisé, il doit pouvoir s'arrêter sur la moitié de cette distance (art. 4 de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière [OCR; RS 741.11]). L'art. 34 al. 4 LCR enjoint le conducteur à observer une distance suffisante envers tous les usagers de la route, notamment pour croiser, dépasser et circuler de front ou lorsque des véhicules se suivent. Cette disposition est complétée par l'art. 12 al. 1 OCR, selon lequel lorsque des véhicules se suivent, le conducteur se tiendra à une distance suffisante du véhicule qui le précède, afin de pouvoir s'arrêter à temps en cas de freinage inattendu. Il n'existe pas de règle absolue sur ce qu'il faut entendre par " distance suffisante " au sens de l'art. 34 al. 4 LCR; cela dépend des circonstances concrètes, notamment des conditions de la route, de la circulation et de la visibilité, de même que de l'état des véhicules impliqués. Le sens de cette règle de circulation est avant tout de permettre au conducteur, même en cas de freinage inopiné du véhicule qui précède, de s'arrêter derrière lui. La jurisprudence n'a pas fixé de distances minimales à respecter au-delà desquelles il y aurait infraction simple, moyennement grave ou grave à la LCR. Elle a toutefois admis que la règle des " deux secondes " ou du " demi-compteur " (correspondant à un intervalle de 1,8 seconde) sont des standards minimaux habituellement reconnus (ATF 131 IV 133 consid. 3.”
“L'art. 32 al. 1, 1ère phrase, LCR prévoit que la vitesse doit toujours être adaptée aux circonstances, notamment aux particularités du véhicule et du chargement, ainsi qu'aux conditions de la route, de la circulation et de la visibilité. Le conducteur ne doit pas circuler à une vitesse qui l'empêcherait de s'arrêter sur la distance à laquelle porte sa visibilité; lorsque le croisement est malaisé, il doit pouvoir s'arrêter sur la moitié de cette distance (art. 4 de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière [OCR; RS 741.11]). L'art. 34 al. 4 LCR enjoint le conducteur à observer une distance suffisante envers tous les usagers de la route, notamment pour croiser, dépasser et circuler de front ou lorsque des véhicules se suivent. Cette disposition est complétée par l'art. 12 al. 1 OCR, selon lequel lorsque des véhicules se suivent, le conducteur se tiendra à une distance suffisante du véhicule qui le précède, afin de pouvoir s'arrêter à temps en cas de freinage inattendu. Il n'existe pas de règle absolue sur ce qu'il faut entendre par " distance suffisante " au sens de l'art. 34 al. 4 LCR; cela dépend des circonstances concrètes, notamment des conditions de la route, de la circulation et de la visibilité, de même que de l'état des véhicules impliqués. Le sens de cette règle de circulation est avant tout de permettre au conducteur, même en cas de freinage inopiné du véhicule qui précède, de s'arrêter derrière lui. La jurisprudence n'a pas fixé de distances minimales à respecter au-delà desquelles il y aurait infraction simple, moyennement grave ou grave à la LCR. Elle a toutefois admis que la règle des " deux secondes " ou du " demi-compteur " (correspondant à un intervalle de 1,8 seconde) sont des standards minimaux habituellement reconnus (ATF 131 IV 133 consid. 3.”
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