Nuovo testo giusta l’all. 2 cifra II n. 4 dell’O del 29 ago. 2012 sulle poste, in vigore dal 1° ott. 2012 (RU 2012 5009). ↩
RS 783.01 ↩
RS 783.0 ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 21 nov. 2018, in vigore dal 1° feb. 2019 (RU 2019 243). ↩
RS 817.0 ↩
Introdotta dalla cifra I dell’O del 21 nov. 2018, in vigore dal 1° feb. 2019 (RU 2019 243). ↩
Introdotta dalla cifra I dell’O del 20 mag. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 2139). ↩
Introdotta dalla cifra I dell’O del 17 dic. 2021, in vigore dal 1° apr. 2022 (RU 2022 13). ↩
RS 741.41 ↩
Introdotta dalla cifra I dell’O del 17 dic. 2021, in vigore dal 1° apr. 2022 (RU 2022 13). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 20 mag. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 2139). ↩
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Bei Dauerbewilligungen dürfen Behörden die Prüfung gesetzlicher Voraussetzungen (insbesondere der Vermeidbarkeit) nicht auf den Bewilligungsinhaber delegieren; sie haben diese selbst vorzunehmen.
“Sofern eine Bewilligung (lediglich) mit der Auflage verbunden wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden müssten, so delegiert die Bewilligungsbehörde im Grunde die konkrete Prüfung der Voraussetzungen an die Inhaber der Bewilligung, wobei die Nebenbestimmung in ihrem Kern zur Hauptregelung wird. Entsprechend wird der durch das Gesetz geschaffene Beurteilungsspielraum ebenfalls den Inhabern der Bewilligung überlassen. Dies gilt auch für den Fall, wenn den Beschwerdeführerinnen in casu eine Dauerbewilligung erteilt würde; im Ergebnis käme ihnen dann die Kompetenz zu, über die gesetzliche Voraussetzung der Vermeidbarkeit durch planerische Massnahmen sowie deren Erfüllung zu entscheiden, da für die zuständige Behörde nicht ersichtlich ist, ob für ein konkretes Vorhaben die Voraussetzung tatsächlich erfüllt wird. Dies kann indes nicht angehen und widerspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, da Fahrten beim Bau und Unterhalt von Gleisanlagen sonst ohne Weiteres in den Ausnahmekatalog von Art. 91a VRV hätten aufgenommen werden können, und diese Tätigkeit nicht der Bewilligungspflicht gemäss Art. 92 VRV hätte unterstellt werden müssen. Überdies ist fraglich, ob eine Auflage, welche lediglich vorgibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten sein müssten, überhaupt als Auflage qualifiziert werden kann (vgl. hierzu Urteil BVGer C-1592/2008 vom 30. März 2010 E. 5.2). Bei Erteilung einer Dauerbewilligung unter Auflagen müsste in dieser die Art des Ladegutes, das Gebiet und die Zeit der Fahrten angegeben werden (Art. 93 Abs. 2 Bst. b VRV). Gemäss den Erläuterungen des ASTRA zur Änderung der VRV vom 28. März 2007, welche am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist (AS 2007 2101 [nachfolgend: Erläuterungen]), ist hierbei zu beachten, dass Dauerbewilligungen grundsätzlich aus Praktikabilitätsgründen (Dringlichkeit) erteilt werden, sofern z.B. die Angabe einer genauen Fahrstrecke oder häufig wechselnde Destinationen dazu führen, dass die Erteilung einer Einzelbewilligung nicht möglich ist (Erläuterungen, Beilage 3, S.”
Bei Bewilligungen nach Art. 92 VRV besteht bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung; die Verwaltung hat jedoch einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich Dringlichkeit und Unvermeidbarkeit.
“Fahrten, die nicht dem Ausnahmekatalog von Art. 91a VRV entsprechen, unterliegen nach Art. 92 VRV der Bewilligungspflicht. Hierbei handelt es sich um eine sog. Polizeibewilligung, da das Gesetz die Regelvoraussetzungen für deren Erteilung genau umschreibt (Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 439). Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (BGE 139 II 185 E. 4.2; Urteile BGer 2C_875/2011 vom 29. März 2012 E. 2.2; 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 12; 1C_228/2007 vom 28. November 2008 E. 5.1; 1C_76/2008 vom 5. September 2008 E. 4.1). Eine Bewilligung wird gewährt, wenn eine Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 VRV). Sie wird erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine unumgängliche Leerfahrt (Satz 2). Dringlichkeit sowie Unvermeidbarkeit sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Konkretisierung mittels Auslegung erfolgt und der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum belassen (Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2.”
Bei Dauerbewilligungen/Dauerbewilligungen dürfen keine Bewilligungen erteilt werden, wenn frühere Bewilligungen mangels gesetzlicher Voraussetzungen erfolgt sind.
“Wie dargelegt ist die Erteilung einer Dauerbewilligung ohne Prüfung der dafür notwendigen Voraussetzungen nicht statthaft und käme einer Erweiterung der Ausnahmetatbestände von Art. 91a VRV gleich. Entsprechend führt eine solche Praxis im Grunde zu einer Umgehung des Nacht- und Sonntagsfahrverbot. Folglich liegen offensichtlich ernsthafte und sachliche Gründe vor, um von der bisherigen Praxis abzuweichen. Im Entscheid vom 4. August 2023 erklärte die Vorinstanz, die Beschwerdeführerinnen hätten die früheren Dauerbewilligungen aufgrund einer falschen Rechtsanwendung erhalten; entsprechend ist klar davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Rechtsanwendung nun in grundsätzlicher Weise ändert und das Recht zukünftig – für alle Gesuchsteller in gleicher Weise – richtig anwenden will. Das Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen dient dem Schutz der Bevölkerung vor übermässiger Belästigung und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit (vgl. E. 3.1). Es handelt sich folglich um ein öffentliches Interesse von hoher Tragweite, wohingegen das Interesse an einer Dauerbewilligung seitens der Beschwerdeführerinnen auf Praktikabilitätsüberlegungen bzw. ökonomischen Erwägungen basiert und den erwähnten öffentlichen Interessen unterzuordnen ist.”
Ausnahmen und Bewilligungen sind restriktiv auszulegen und dürfen nur nach einer konkreten, vollständigen Einzelfallprüfung aller Voraussetzungen erteilt werden.
“Wie die Beschwerdeführerinnen richtig erkennen, erwächst aufgrund von Art. 92 Abs. 2 Bst. c VRV für Tätigkeiten in ihrem Betätigungsfeld zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung. Der Anspruch besteht allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind, was konsequenterweise anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt werden muss, da eine generelle Dauerbewilligung nach dem Vorgesagten einer Erweiterung des Ausnahmekatalogs nach Art. 91a VRV gleichkäme. Nach dem Sinn und Zweck des Verbots, die Bevölkerung vor übermässiger Belästigung durch Lärm, Erschütterungen und Abgase zu schützen, wie auch eine gewisse Gewähr dafür zu bieten, dass die Vorschriften über die Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer beachtet werden, sind Ausnahmen restriktiv auszulegen. Diesbezüglich kann es nicht angehen, dass eine Bewilligung erteilt wird und die bundesrechtlich festgelegten Voraussetzungen ungeprüft blieben bzw. die Prüfung anhand von Auflagen dem Gesuchsteller übertragen würde. Ein solches Vorgehen würde dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers diametral zuwiderlaufen.”
Die Prüfung der Voraussetzungen bei Dauerbewilligungen ist zwingend vorzunehmen; andernfalls läge eine Umgehung des Fahrverbots vor.
“Wie dargelegt ist die Erteilung einer Dauerbewilligung ohne Prüfung der dafür notwendigen Voraussetzungen nicht statthaft und käme einer Erweiterung der Ausnahmetatbestände von Art. 91a VRV gleich. Entsprechend führt eine solche Praxis im Grunde zu einer Umgehung des Nacht- und Sonntagsfahrverbot. Folglich liegen offensichtlich ernsthafte und sachliche Gründe vor, um von der bisherigen Praxis abzuweichen. Im Entscheid vom 4. August 2023 erklärte die Vorinstanz, die Beschwerdeführerinnen hätten die früheren Dauerbewilligungen aufgrund einer falschen Rechtsanwendung erhalten; entsprechend ist klar davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Rechtsanwendung nun in grundsätzlicher Weise ändert und das Recht zukünftig – für alle Gesuchsteller in gleicher Weise – richtig anwenden will. Das Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen dient dem Schutz der Bevölkerung vor übermässiger Belästigung und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit (vgl. E. 3.1). Es handelt sich folglich um ein öffentliches Interesse von hoher Tragweite, wohingegen das Interesse an einer Dauerbewilligung seitens der Beschwerdeführerinnen auf Praktikabilitätsüberlegungen bzw. ökonomischen Erwägungen basiert und den erwähnten öffentlichen Interessen unterzuordnen ist.”
Der Ausnahmekatalog umfasst ausdrücklich Posttransporte sowie Transporte von nicht-tiefgefrorenen Lebensmitteln mit kurzer Verbrauchsfrist (≤ 30 Tage).
“Tonnen mitführen, vorgesehen. Weiter findet sich in Art. 91a Abs. 1 VRV ein Ausnahmekatalog, welcher in abschliessender Weise diverse Fahrzeuge sowie Spezialfälle benennt, die nicht unter das generelle Nacht- und Sonntagsfahrverbot fallen. Das Nacht- und Sonntagsfahrverbot gilt entsprechend nicht für Fahrzeuge zum Personentransport (Bst. a), land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Bst. b), Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen (Bst. c), Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei und des Militärs sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen (Bst. d), für gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie ihre Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für land- und forstwirtschaftliche Fahrten verwendet werden (Bst. e), für Fahrten der Schweizerischen Post AG und der Postkonzerngesellschaften (Bst. f), für Transporte von Lebensmitteln, die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt (Bst.”