Nuovo testo giusta l’all. 2 cifra II n. 4 dell’O del 29 ago. 2012 sulle poste, in vigore dal 1° ott. 2012 (RU 2012 5009). ↩
RS 783.01 ↩
Introdotta dall’all. 2 cifra II n. 4 dell’O del 29 ago. 2012 sulle poste, in vigore dal 1° ott. 2012 (RU 2012 5009). ↩
RS 783.0 ↩
Nuovo testo giusta l’all. 2 cifra II n. 4 dell’O del 29 ago. 2012 sulle poste, in vigore dal 1° ott. 2012 (RU 2012 5009). ↩
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Dauerbewilligungen dürfen nicht pauschal mit der Auflage erteilt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nachträglich vom Bewilligten geprüft werden; vielmehr müssen bei Dauerbewilligungen Art, Gebiet und Zeiten der Fahrten konkret festgelegt werden.
“Sofern eine Bewilligung (lediglich) mit der Auflage verbunden wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden müssten, so delegiert die Bewilligungsbehörde im Grunde die konkrete Prüfung der Voraussetzungen an die Inhaber der Bewilligung, wobei die Nebenbestimmung in ihrem Kern zur Hauptregelung wird. Entsprechend wird der durch das Gesetz geschaffene Beurteilungsspielraum ebenfalls den Inhabern der Bewilligung überlassen. Dies gilt auch für den Fall, wenn den Beschwerdeführerinnen in casu eine Dauerbewilligung erteilt würde; im Ergebnis käme ihnen dann die Kompetenz zu, über die gesetzliche Voraussetzung der Vermeidbarkeit durch planerische Massnahmen sowie deren Erfüllung zu entscheiden, da für die zuständige Behörde nicht ersichtlich ist, ob für ein konkretes Vorhaben die Voraussetzung tatsächlich erfüllt wird. Dies kann indes nicht angehen und widerspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, da Fahrten beim Bau und Unterhalt von Gleisanlagen sonst ohne Weiteres in den Ausnahmekatalog von Art. 91a VRV hätten aufgenommen werden können, und diese Tätigkeit nicht der Bewilligungspflicht gemäss Art. 92 VRV hätte unterstellt werden müssen. Überdies ist fraglich, ob eine Auflage, welche lediglich vorgibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten sein müssten, überhaupt als Auflage qualifiziert werden kann (vgl. hierzu Urteil BVGer C-1592/2008 vom 30. März 2010 E. 5.2). Bei Erteilung einer Dauerbewilligung unter Auflagen müsste in dieser die Art des Ladegutes, das Gebiet und die Zeit der Fahrten angegeben werden (Art. 93 Abs. 2 Bst. b VRV). Gemäss den Erläuterungen des ASTRA zur Änderung der VRV vom 28. März 2007, welche am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist (AS 2007 2101 [nachfolgend: Erläuterungen]), ist hierbei zu beachten, dass Dauerbewilligungen grundsätzlich aus Praktikabilitätsgründen (Dringlichkeit) erteilt werden, sofern z.B. die Angabe einer genauen Fahrstrecke oder häufig wechselnde Destinationen dazu führen, dass die Erteilung einer Einzelbewilligung nicht möglich ist (Erläuterungen, Beilage 3, S. 3). Da beauftragte Dritte oftmals ein definiertes Gebiet betreuen, können die Angaben zwar auf Gebietsbezeichnungen beruhen (z.”
Bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Polizeibewilligung für bewilligungspflichtige Fahrten.
“Fahrten, die nicht dem Ausnahmekatalog von Art. 91a VRV entsprechen, unterliegen nach Art. 92 VRV der Bewilligungspflicht. Hierbei handelt es sich um eine sog. Polizeibewilligung, da das Gesetz die Regelvoraussetzungen für deren Erteilung genau umschreibt (Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 439). Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (BGE 139 II 185 E. 4.2; Urteile BGer 2C_875/2011 vom 29. März 2012 E. 2.2; 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 12; 1C_228/2007 vom 28. November 2008 E. 5.1; 1C_76/2008 vom 5. September 2008 E. 4.1). Eine Bewilligung wird gewährt, wenn eine Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 VRV). Sie wird erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine unumgängliche Leerfahrt (Satz 2). Dringlichkeit sowie Unvermeidbarkeit sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Konkretisierung mittels Auslegung erfolgt und der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum belassen (Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2.”
Für Postgrundversorgungsfahrten besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Bewilligung.
“Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (BGE 139 II 185 E. 4.2; Urteile BGer 2C_875/2011 vom 29. März 2012 E. 2.2; 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 12; 1C_228/2007 vom 28. November 2008 E. 5.1; 1C_76/2008 vom 5. September 2008 E. 4.1). Eine Bewilligung wird gewährt, wenn eine Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 VRV). Sie wird erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine unumgängliche Leerfahrt (Satz 2). Dringlichkeit sowie Unvermeidbarkeit sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Konkretisierung mittels Auslegung erfolgt und der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum belassen (Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2022, S. 81 N. 186). Ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind, ist aufgrund des Sinns und Zwecks des in Frage stehenden Verbots restriktiv auszulegen (BGE 101 Ib 265 E.1). Art. 92 Abs. 2 VRV bestimmt, welche Fahrten und Transporte von der kantonalen Behörde zu bewilligen sind. Die kantonale Behörde ist demnach für Bewilligungen für den Transport von Postsendungen im Rahmen der Verpflichtung der Schweizerischen Post AG zur Grundversorgung mit Postdiensten (Bst. a), für den Transport von Postsendungen, sofern der Transport einem Angebot der Grundversorgung mit Postdiensten entspricht (Bst. abis), den Transport von Zirkus‑, Schausteller‑, Marktfahrer‑, Orchester‑, Theatermaterial und dergleichen (Bst. b), Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen wie Strom‑, Wasser‑, Telekomleitungen (Bst. c), die Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und für verkehrsstörende Ausnahmetransporte (Bst.”
Bewilligungen nach Art. 92 Abs. 2 VRV sind restriktiv auszulegen; Dringlichkeit und Unvermeidbarkeit geben der Verwaltung dabei Beurteilungsspielraum.
“Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (BGE 139 II 185 E. 4.2; Urteile BGer 2C_875/2011 vom 29. März 2012 E. 2.2; 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 12; 1C_228/2007 vom 28. November 2008 E. 5.1; 1C_76/2008 vom 5. September 2008 E. 4.1). Eine Bewilligung wird gewährt, wenn eine Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 VRV). Sie wird erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine unumgängliche Leerfahrt (Satz 2). Dringlichkeit sowie Unvermeidbarkeit sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Konkretisierung mittels Auslegung erfolgt und der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum belassen (Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2022, S. 81 N. 186). Ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind, ist aufgrund des Sinns und Zwecks des in Frage stehenden Verbots restriktiv auszulegen (BGE 101 Ib 265 E.1). Art. 92 Abs. 2 VRV bestimmt, welche Fahrten und Transporte von der kantonalen Behörde zu bewilligen sind. Die kantonale Behörde ist demnach für Bewilligungen für den Transport von Postsendungen im Rahmen der Verpflichtung der Schweizerischen Post AG zur Grundversorgung mit Postdiensten (Bst. a), für den Transport von Postsendungen, sofern der Transport einem Angebot der Grundversorgung mit Postdiensten entspricht (Bst. abis), den Transport von Zirkus‑, Schausteller‑, Marktfahrer‑, Orchester‑, Theatermaterial und dergleichen (Bst. b), Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen wie Strom‑, Wasser‑, Telekomleitungen (Bst. c), die Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und für verkehrsstörende Ausnahmetransporte (Bst.”
Der Kanton kann in dringenden Fällen vorläufig selbst entscheiden/sofort erlauben; das ASTRA ist anschliessend zu informieren.
“zuständig. Fahrten, welche nicht in Art. 92 Abs. 2 VRV aufgeführt sind, benötigen zusätzlich die Zustimmung des Bundesamts für Strassen (ASTRA), wobei allerdings der Kanton in einem dringenden Fall eine unerlässliche Fahrt von sich aus – unter Mitteilung an das ASTRA – gestatten kann (Art. 92 Abs. 3 VRV).”
Für Fahrten, die nicht in der Auflistung vorkommen, verlangt die Praxis in der Regel die ausdrückliche Zustimmung des ASTRA; die Kantone können nur in dringenden Fällen vorläufig erlauben.
“zuständig. Fahrten, welche nicht in Art. 92 Abs. 2 VRV aufgeführt sind, benötigen zusätzlich die Zustimmung des Bundesamts für Strassen (ASTRA), wobei allerdings der Kanton in einem dringenden Fall eine unerlässliche Fahrt von sich aus – unter Mitteilung an das ASTRA – gestatten kann (Art. 92 Abs. 3 VRV).”