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Riferimento: LFLP art. 12 n. 1 La protezione previdenziale acquisita con le prestazioni di libero passaggio versate non può essere ridotta da nuove riserve sanitarie.
“Nach Art. 12 Abs. 1 FZG sind die Versicherten mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung zu den Leistungen versichert, die ihnen nach dem Reglement aufgrund der einzubringenden Eintrittsleistung zustehen. Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden (Art. 14 Abs. 1 FZG).”
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