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art. 13 LFLP disciplina in via definitiva l'utilizzo degli importi eccedenti. Disposizioni regolamentari che prevedono un trasferimento parziale o che lo disciplinano in modo impreciso non si oppongono a questo contenuto normativo definitivo e, secondo la giurisprudenza citata, devono essere censurate o eliminate.
“5): Gemäss Reglement könne die Stiftung die Leistungen gegenüber einer anspruchsberechtigten Person verweigern, wenn diese den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich oder rechtswidrig herbeigeführt habe oder herbeizuführen versucht habe. Dies sei gesetzeswidrig. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, bestehe Anspruch auf eine Todesfallleistung. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für eine derartige reglementarische Ausschlussregelung. Art. 10 Abs. 5 sei somit ersatzlos zu streichen. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 1 und 5 Bst. b): Für den Vorsorgenehmer müsse absolute Klarheit darüber bestehen, dass das bestehende Vorsorgekapital auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden müsse und er keine Wahlmöglichkeit habe. Daher müsse in Art. 11 Abs. 1 der genaue Wortlaut von Art. 4 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42) übernommen werden. Der Passus betreffend Teilüberweisung sei in Art. 11 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 5 Bst. b zu streichen, da dieser unpräzis sei. Art. 13 FZG regle abschliessend, wie der überschüssige Betrag verwendet werden dürfe. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): In Art. 11 Abs. 2 Bst. c werde ein Barauszahlungstatbestand angeführt, welcher von Art. 5 FZG nicht erfasst werde. Letzterer sei jedoch zwingendes Recht, eine Ausdehnung sei nicht zulässig. In der Reglementsbestimmung enthalten sei ein Tatbestand, welcher nur für 3a-Stiftungen Geltung habe gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3). Für Freizügigkeitsstiftungen seien die BVV 3-Bestimmungen nicht anwendbar. Der Artikel sei ersatzlos zu streichen. - Reglementsänderung (Art. 23): Der Stiftung obliege die Pflicht, Vorsorgenehmer über Reglemente und allfällige Reglementsänderungen zu informieren. Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar.”
“5): Gemäss Reglement könne die Stiftung die Leistungen gegenüber einer anspruchsberechtigten Person verweigern, wenn diese den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich oder rechtswidrig herbeigeführt habe oder herbeizuführen versucht habe. Dies sei gesetzeswidrig. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, bestehe Anspruch auf eine Todesfallleistung. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für eine derartige reglementarische Ausschlussregelung. Art. 10 Abs. 5 sei somit ersatzlos zu streichen. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 1 und 5 Bst. b): Für den Vorsorgenehmer müsse absolute Klarheit darüber bestehen, dass das bestehende Vorsorgekapital auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden müsse und er keine Wahlmöglichkeit habe. Daher müsse in Art. 11 Abs. 1 der genaue Wortlaut von Art. 4 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42) übernommen werden. Der Passus betreffend Teilüberweisung sei in Art. 11 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 5 Bst. b zu streichen, da dieser unpräzis sei. Art. 13 FZG regle abschliessend, wie der überschüssige Betrag verwendet werden dürfe. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): In Art. 11 Abs. 2 Bst. c werde ein Barauszahlungstatbestand angeführt, welcher von Art. 5 FZG nicht erfasst werde. Letzterer sei jedoch zwingendes Recht, eine Ausdehnung sei nicht zulässig. In der Reglementsbestimmung enthalten sei ein Tatbestand, welcher nur für 3a-Stiftungen Geltung habe gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3). Für Freizügigkeitsstiftungen seien die BVV 3-Bestimmungen nicht anwendbar. Der Artikel sei ersatzlos zu streichen. - Reglementsänderung (Art. 23): Der Stiftung obliege die Pflicht, Vorsorgenehmer über Reglemente und allfällige Reglementsänderungen zu informieren. Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar.”
L'art. 13 LFLP disciplina in via definitiva l'impiego di un'eventuale eccedenza. Un trasferimento parziale preliminare dall'istituto del libero passaggio a un istituto di previdenza non è previsto secondo il tenore letterale della legge e dai materiali; il relativo riferimento nel regolamento deve pertanto essere soppresso.
“Wie die Vorinstanz korrekterweise geltend macht, hat das Vorsorgeguthaben bei Eintritt des Versicherten in eine Vorsorgeeinrichtung von der Freizügigkeitseinrichtung an diese überwiesen zu werden. Ein allfälliger Überschuss aufgrund beispielsweise eines Minimalplanes richtet sich nach Art. 13 FZG. Eine vorgängige Möglichkeit der Teilüberweisung der Freizügigkeitseinrichtung auf eine Vorsorgeeinrichtung - wie bei der Übertragung des Guthabens von einer Vorsorgeeinrichtung auf zwei Freizügigkeitsstiftungen gemäss Art. 12 FZV - ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Materialien. Der Hinweis im Reglement bezüglich Teilüberweisung in Art. 11 Abs. 1 ist somit zu streichen. Die Beanstandungen der Vorinstanz hinsichtlich Art. 11 Abs. 5 Bst. b des Vorsorgereglements können allerdings insofern nicht nachvollzogen werden, als darin eine Teilüberweisung nicht vorgesehen ist. Eine eingehende Begründung lässt sich ihren Beanstandungen auch nicht entnehmen. Der Hinweis, dass die Formulierung unpräzis sei, vermag nicht zu überzeugen, da die Reglementsbestimmung dazu gar keine Aussage enthält. Art. 11 Abs. 5 Bst. b ist folglich im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 2 FZG zulässig, das heisst die neue Vorsorgeeinrichtung kann für Rechnung des Vorsorgenehmers das Kapital einfordern.”
“Wie die Vorinstanz korrekterweise geltend macht, hat das Vorsorgeguthaben bei Eintritt des Versicherten in eine Vorsorgeeinrichtung von der Freizügigkeitseinrichtung an diese überwiesen zu werden. Ein allfälliger Überschuss aufgrund beispielsweise eines Minimalplanes richtet sich nach Art. 13 FZG. Eine vorgängige Möglichkeit der Teilüberweisung der Freizügigkeitseinrichtung auf eine Vorsorgeeinrichtung - wie bei der Übertragung des Guthabens von einer Vorsorgeeinrichtung auf zwei Freizügigkeitsstiftungen gemäss Art. 12 FZV - ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Materialien. Der Hinweis im Reglement bezüglich Teilüberweisung in Art. 11 Abs. 1 ist somit zu streichen. Die Beanstandungen der Vorinstanz hinsichtlich Art. 11 Abs. 5 Bst. b des Vorsorgereglements können allerdings insofern nicht nachvollzogen werden, als darin eine Teilüberweisung nicht vorgesehen ist. Eine eingehende Begründung lässt sich ihren Beanstandungen auch nicht entnehmen. Der Hinweis, dass die Formulierung unpräzis sei, vermag nicht zu überzeugen, da die Reglementsbestimmung dazu gar keine Aussage enthält. Art. 11 Abs. 5 Bst. b ist folglich im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 2 FZG zulässig, das heisst die neue Vorsorgeeinrichtung kann für Rechnung des Vorsorgenehmers das Kapital einfordern.”
Citazione: LFLP art. 13 n. 3 Gli assicurati sono obbligati a comunicare le circostanze rilevanti ai fini di un trasferimento sia dell'istituto di libero passaggio sia del nuovo istituto di previdenza, affinché le parti residue della prestazione di uscita versata possano essere trasferite oppure utilizzate per il mantenimento della copertura previdenziale o per ottenere in futuro prestazioni regolamentarmente più elevate. L'istituto di previdenza deve rendicontare annualmente tali importi residui; può esigere il relativo capitale di previdenza per conto dell'assicurato.
“» Mit dieser Regelung sollte sichergestellt werden, dass bei einem Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung alle bei Freizügigkeitseinrichtungen vorhandenen Vorsorgekapitalien tatsächlich auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Damit diese Übertragung durchgeführt werden kann, sind die Versicherten zu einer entsprechenden Meldung sowohl an die Freizügigkeitseinrichtung wie an die neue Vorsorgeeinrichtung verpflichtet (Botschaft des Bundesrates zum Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28. September 1998 [BBl 1999 I 4, S. 95]). Art. 13 FZG hält ausserdem fest: «Verbleibt ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung, nachdem sich die Versicherten in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, so können sie damit den Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form erhalten. Die Versicherten können mit dem verbleibenden Teil der eingebrachten Austrittsleistung auch künftige reglementarisch höhere Leistungen erwerben. Die Vorsorgeeinrichtung hat jährlich darüber abzurechnen.» Anwendung findet Art. 13 FZG etwa, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung ein tieferes Leistungsniveau aufweist oder es sich bei ihr, im Unterschied zur bisherigen Vorsorgeeinrichtung, um eine BVG-Minimalkasse handelt, die bloss den obligatorischen Minimalrahmen des Aufgabenbereichs abdeckt (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 14 FZG Rz. 2). Gemäss Art. 11 Abs. 2 FZG kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung des Versicherten einfordern. Entsprechend Art. 4 Abs. 2bis FZG soll die Vorsorgeeinrichtung überdies auch das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung, mit anderen Worten aus einer Freizügigkeitseinrichtung, für Rechnung des Versicherten einfordern können (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 11 FZG Rz. 2). Der Vorsorgeeinrichtung steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein eigenes Forderungsrecht zu, sie kann die Zahlung nur für den Vorsorgenehmer verlangen (BGE 133 V 205 E.”
“Gemäss Art. 4 Abs. 2bis FZG gilt Folgendes: «Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen [...].» Mit dieser Regelung sollte sichergestellt werden, dass bei einem Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung alle bei Freizügigkeitseinrichtungen vorhandenen Vorsorgekapitalien tatsächlich auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Damit diese Übertragung durchgeführt werden kann, sind die Versicherten zu einer entsprechenden Meldung sowohl an die Freizügigkeitseinrichtung wie an die neue Vorsorgeeinrichtung verpflichtet (Botschaft des Bundesrates zum Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28. September 1998 [BBl 1999 I 4, S. 95]). Art. 13 FZG hält ausserdem fest: «Verbleibt ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung, nachdem sich die Versicherten in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, so können sie damit den Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form erhalten. Die Versicherten können mit dem verbleibenden Teil der eingebrachten Austrittsleistung auch künftige reglementarisch höhere Leistungen erwerben. Die Vorsorgeeinrichtung hat jährlich darüber abzurechnen.» Anwendung findet Art. 13 FZG etwa, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung ein tieferes Leistungsniveau aufweist oder es sich bei ihr, im Unterschied zur bisherigen Vorsorgeeinrichtung, um eine BVG-Minimalkasse handelt, die bloss den obligatorischen Minimalrahmen des Aufgabenbereichs abdeckt (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 14 FZG Rz. 2). Gemäss Art. 11 Abs. 2 FZG kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung des Versicherten einfordern.”
“Gemäss Art. 4 Abs. 2bis FZG gilt Folgendes: «Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen [...].» Mit dieser Regelung sollte sichergestellt werden, dass bei einem Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung alle bei Freizügigkeitseinrichtungen vorhandenen Vorsorgekapitalien tatsächlich auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Damit diese Übertragung durchgeführt werden kann, sind die Versicherten zu einer entsprechenden Meldung sowohl an die Freizügigkeitseinrichtung wie an die neue Vorsorgeeinrichtung verpflichtet (Botschaft des Bundesrates zum Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28. September 1998 [BBl 1999 I 4, S. 95]). Art. 13 FZG hält ausserdem fest: «Verbleibt ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung, nachdem sich die Versicherten in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, so können sie damit den Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form erhalten. Die Versicherten können mit dem verbleibenden Teil der eingebrachten Austrittsleistung auch künftige reglementarisch höhere Leistungen erwerben. Die Vorsorgeeinrichtung hat jährlich darüber abzurechnen.» Anwendung findet Art. 13 FZG etwa, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung ein tieferes Leistungsniveau aufweist oder es sich bei ihr, im Unterschied zur bisherigen Vorsorgeeinrichtung, um eine BVG-Minimalkasse handelt, die bloss den obligatorischen Minimalrahmen des Aufgabenbereichs abdeckt (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 14 FZG Rz. 2). Gemäss Art. 11 Abs. 2 FZG kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung des Versicherten einfordern.”
Riferimento: LFLP art. 13 n. 2 Nessun obbligo assoluto di trasferimento o di liquidazione in contanti: l'obbligo di trasferire la prestazione di libero passaggio versata sussiste soltanto nella misura in cui l'istituto di previdenza ricevente può effettivamente integrare il credito nelle proprie prestazioni. Non esiste un obbligo vincolante di trasferimento integrale o di pagamento in contanti indipendentemente dalle possibilità di integrazione.
“5) hält sie fest, dass zwar das FZG die reglementarische Verankerung einer solchen Bestimmung nicht explizit vorsehe, wonach die Stiftung die Todesfallleistung verweigern könne, wenn die anspruchsberechtigte Person den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe, dies bedeute aber nicht, dass sie damit rechtswidrig sei. Der im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge geltende Grundsatz habe auch im weniger regulierten ausserobligatorischen Bereich zu gelten (auch beziehungsweise umso mehr). Zudem entspreche dies dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz verdiene. Schliesslich handle die Vorinstanz widersprüchlich zu eigenem früherem Verhalten. - Im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. b) bestehe keine Pflicht, den Gesetzeswortlaut zu übernehmen. Die Reglementsbestimmung stehe auch nicht im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2bis FZG und sei im Einklang mit Art. 13 FZG. Der Vorsorgenehmer habe bereits mit der Reglementsregelung die Gewissheit, dass das Vorsorgeguthaben bei Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werde. Allerdings gelte die Pflicht zur Überweisung nicht absolut. Der Vorsorgenehmer sei nur in demjenigen Umfang verpflichtet, die Freizügigkeitsleistung an seine neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, als diese auch in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebaut werden könne. Von einer Freizügigkeitseinrichtung zu verlangen, den gesamten Betrag zu überweisen, entbehre einer gesetzlichen Grundlage und entspreche auch nicht der Gepflogenheit anderer Aufsichtsbehörden. - In Bezug auf die Vorbehalte zur vorzeitigen Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c) hält die Beschwerdeführerin fest, dass der geregelte Fall der Barauszahlung, wonach ein Selbständigerwerbender seine bisherige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, zwar nicht explizit als Sonderfall von Art.”
LFLP art. 13 n. 1 Se l'istituto di previdenza cui si aderisÎ offre un livello di prestazioni inferiore, la parte residua della prestazione di uscita trasferita può continuare a essere utilizzata per l'acquisto di future prestazioni più elevate previste dal regolamento.
“» Mit dieser Regelung sollte sichergestellt werden, dass bei einem Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung alle bei Freizügigkeitseinrichtungen vorhandenen Vorsorgekapitalien tatsächlich auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Damit diese Übertragung durchgeführt werden kann, sind die Versicherten zu einer entsprechenden Meldung sowohl an die Freizügigkeitseinrichtung wie an die neue Vorsorgeeinrichtung verpflichtet (Botschaft des Bundesrates zum Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28. September 1998 [BBl 1999 I 4, S. 95]). Art. 13 FZG hält ausserdem fest: «Verbleibt ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung, nachdem sich die Versicherten in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, so können sie damit den Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form erhalten. Die Versicherten können mit dem verbleibenden Teil der eingebrachten Austrittsleistung auch künftige reglementarisch höhere Leistungen erwerben. Die Vorsorgeeinrichtung hat jährlich darüber abzurechnen.» Anwendung findet Art. 13 FZG etwa, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung ein tieferes Leistungsniveau aufweist oder es sich bei ihr, im Unterschied zur bisherigen Vorsorgeeinrichtung, um eine BVG-Minimalkasse handelt, die bloss den obligatorischen Minimalrahmen des Aufgabenbereichs abdeckt (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 14 FZG Rz. 2). Gemäss Art. 11 Abs. 2 FZG kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung des Versicherten einfordern. Entsprechend Art. 4 Abs. 2bis FZG soll die Vorsorgeeinrichtung überdies auch das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung, mit anderen Worten aus einer Freizügigkeitseinrichtung, für Rechnung des Versicherten einfordern können (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 11 FZG Rz. 2). Der Vorsorgeeinrichtung steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein eigenes Forderungsrecht zu, sie kann die Zahlung nur für den Vorsorgenehmer verlangen (BGE 133 V 205 E.”
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