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Nella decisione citata si è stabilito che la disdetta, in caso di scioglimento del contratto di adesione, è valiÚ solo se il datore di lavoro garantisÎ il finanziamento di eventuali averi di vecchiaia BVG non coperti conformemente all'art. 18 LFLP nell'ambito del nuovo contratto di adesione o in modo equivalente.
“Die Klägerin informierte die Beklagte mit Formular vom 13. Dezember 2019 darüber, dass noch ein pendenter Leistungsfall bestehe, welcher von ihr zu übernehmen sei (Urk. 2/6). Im separaten Rentnerverzeichnis wurde die Beigeladene mit einem IV-Grad von 80 % aufgeführt und es wurde festgehalten, bei Auflösung des Anschlussvertrages würden sämtliche aktiven Versicherten sowie die rentenberechtigten Personen des Anschlusses an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Die Berechnung der Deckungskapitalien für die Übertragung der Rentenverpflichtungen erfolge gemäss den technischen Grundlagen der Klägerin (Versicherungsreglement Art. 6 Abs. 5). Eine Kündigung sei nur gültig, sofern die Finanzierung von allfälligen nicht gedeckten BVG-Altersguthaben gemäss Art. 18 FZG (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters?, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz]) durch den Arbeitgeber im Rahmen des neuen Anschlusses oder auf gleichwertige Weise geregelt sei (Urk. 2/7).”
“Die Klägerin informierte die Beklagte mit Formular vom 13. Dezember 2019 darüber, dass noch ein pendenter Leistungsfall bestehe, welcher von ihr zu übernehmen sei (Urk. 2/6). Im separaten Rentnerverzeichnis wurde die Beigeladene mit einem IV-Grad von 80 % aufgeführt und es wurde festgehalten, bei Auflösung des Anschlussvertrages würden sämtliche aktiven Versicherten sowie die rentenberechtigten Personen des Anschlusses an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Die Berechnung der Deckungskapitalien für die Übertragung der Rentenverpflichtungen erfolge gemäss den technischen Grundlagen der Klägerin (Versicherungsreglement Art. 6 Abs. 5). Eine Kündigung sei nur gültig, sofern die Finanzierung von allfälligen nicht gedeckten BVG-Altersguthaben gemäss Art. 18 FZG (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters?, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz]) durch den Arbeitgeber im Rahmen des neuen Anschlusses oder auf gleichwertige Weise geregelt sei (Urk. 2/7).”
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