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In caso di liquidazione i mezzi liberi ai sensi dell'art. 18a cpv. 2 LFLP devono essere determinati mediante un bilancio d'esercizio e un bilancio tecnico. Detti bilanci devono contenere spiegazioni dalle quali risulti chiaramente la situazione finanziaria effettiva.
“Im Rahmen der Gesamtliquidation besteht beim einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel (Art. 27g Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV2; SR 831.441.1]; Art. 18a Abs. 2 FZG). Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorgeeinrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht (Art. 27g Abs. 1bis BVV2).”
“Im Rahmen der Gesamtliquidation besteht beim einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel (Art. 27g Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV2; SR 831.441.1]; Art. 18a Abs. 2 FZG). Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorgeeinrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht (Art. 27g Abs. 1bis BVV2).”
Riferimento: LFLP art. 18a n. 2 Se sono adempiute le condizioni per una liquidazione parziale o totale e al momento sono disponibili mezzi liberi (non individualizzati), l'assicurato ha, oltre alla prestazione d'uscita, un diritto individuale o collettivo su tali mezzi liberi. Lo scopo di tale disposizione è, fra l'altro, evitare che soltanto gli assicurati rimasti beneficino dei mezzi liberi. In caso di uscita collettiva sussiste inoltre un diritto collettivo, proporzionale, alle riserve e alle riserve di fluttuazione (cfr. art. 27h cpv. 1 BVV2).
“Löst eine Arbeitgeberin ihren Anschlussvertrag mit der Vorsorgeeinrichtung auf, ist der Tatbestand der Teilliquidation zu prüfen. Bei einer Teilliquidation werden vorhandene nichtindividualisierte Mittel und der Fehlbetrag aufgeteilt. Der Sinn und Zweck der Teilliquidation variiert nach der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung: Beim Vorhandensein von freien Mitteln soll verhindert werden, dass einzig die verbleibenden Versicherten davon profitieren können, während beim Vorliegen einer Unterdeckung zu vermeiden ist, dass der gesamte Fehlbetrag von den verbleibenden Versicherten getragen werden muss. Sind also die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, hat der Versicherte zusätzlich zu seiner Austrittsleistung einen individuellen oder kollektiven Anspruch auf freie Mittel, die zu diesem Zeitpunkt in der Vorsorgeeinrichtung vorhanden sind (Art. 53b ff. BVG, Art. 18a Abs. 1 FZG, in seiner vorliegend gültigen Fassung ab 1. Oktober 2017). Der Anspruch auf freie Mittel folgt dem allgemeinen, aus Art. 84 Abs. 2 ZGB abgeleiteten stiftungsrechtlichen Grundsatz, wonach das Vermögen dem Personal folgt (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1559). Gemäss Art. 27h Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1, in seiner vorliegend gültigen Fassung ab 1. Januar 2019) besteht bei einem kollektiven Austritt, das heisst bei einem gemeinsamen Übertritt von mehreren Versicherten als Gruppe in eine andere Vorsorgeeinrichtung, zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel, «ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven» (vgl. auch Martina Stocker, a.a.O., S. 65 ff.; Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., N. 1587 f.).”
“Löst eine Arbeitgeberin ihren Anschlussvertrag mit der Vorsorgeeinrichtung auf, ist der Tatbestand der Teilliquidation zu prüfen. Bei einer Teilliquidation werden vorhandene nichtindividualisierte Mittel und der Fehlbetrag aufgeteilt. Der Sinn und Zweck der Teilliquidation variiert nach der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung: Beim Vorhandensein von freien Mitteln soll verhindert werden, dass einzig die verbleibenden Versicherten davon profitieren können, während beim Vorliegen einer Unterdeckung zu vermeiden ist, dass der gesamte Fehlbetrag von den verbleibenden Versicherten getragen werden muss. Sind also die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, hat der Versicherte zusätzlich zu seiner Austrittsleistung einen individuellen oder kollektiven Anspruch auf freie Mittel, die zu diesem Zeitpunkt in der Vorsorgeeinrichtung vorhanden sind (Art. 53b ff. BVG, Art. 18a Abs. 1 FZG, in seiner vorliegend gültigen Fassung ab 1. Oktober 2017). Der Anspruch auf freie Mittel folgt dem allgemeinen, aus Art. 84 Abs. 2 ZGB abgeleiteten stiftungsrechtlichen Grundsatz, wonach das Vermögen dem Personal folgt (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1559). Gemäss Art. 27h Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1, in seiner vorliegend gültigen Fassung ab 1. Januar 2019) besteht bei einem kollektiven Austritt, das heisst bei einem gemeinsamen Übertritt von mehreren Versicherten als Gruppe in eine andere Vorsorgeeinrichtung, zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel, «ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven» (vgl. auch Martina Stocker, a.a.O., S. 65 ff.; Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., N. 1587 f.).”
Riferimento: LFLP art. 18a n. 1 In caso di liquidazione totale, in caso di uscita individuale sussiste un diritto individuale a una quota dei fondi liberi; in caso di uscita collettiva il diritto può essere individuale o collettivo. Per il calcolo dei fondi liberi l'istituto di previdenza deve fondarsi su un bilancio commerciale e su un bilancio tecnico corredati da spiegazioni dalle quali risulti chiaramente la situazione finanziaria effettiva.
“Im Rahmen der Gesamtliquidation besteht beim einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel (Art. 27g Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV2; SR 831.441.1]; Art. 18a Abs. 2 FZG). Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorgeeinrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht (Art. 27g Abs. 1bis BVV2).”
“Im Rahmen der Gesamtliquidation besteht beim einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel (Art. 27g Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV2; SR 831.441.1]; Art. 18a Abs. 2 FZG). Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorgeeinrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht (Art. 27g Abs. 1bis BVV2).”
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