1 commentary
I tribunali, in base all'art. 22 LFLP, nelle decisioni citate hanno, dopo l'avvenuta definitività della sentenza di divorzio, ordinato e autorizzato giudizialmente gli istituti di previdenza a trasferire gli averi di previdenza all'istituto di previdenza dell'ex coniuge. Nelle sentenze tali disposizioni sono state formulate con indicazione di importi concreti (in parte come importo minimo con riferimento a una data determinata oppure come importo di trasferimento esattamente quantificato, inclusa la menzione degli interessi).
“2 Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 10'520.00, eventualiter Fr. 35'520.00, zu bezahlen. Es sei die Beklagte berechtigt zu erklären, die güterrechtliche Ausgleichszahlung mit den ihr oder den Kindern zugesproche- nen, zukünftigen Unterhaltszahlungen zu verrechnen. 4.3. Es sei der Kläger anzuweisen, die Betreibung Nr. 6 des Betrei- bungsamts Uster vom 11.01.2018 gegen die Beklagte auf seine Kosten löschen zu lassen. 4.4. Es sei festzustellen, dass die Parteien nach Vollzug von Ziffer 4.1. bis 4.3. mit Ausnahme der vom Gemeinwesen bevorschuss- ten Kinderalimente und allenfalls zurückgeforderte Kinderrenten von Sozialversicherungen, die der Beklagten direkt ausbezahlt wurden, güterrechtlich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt sind. 5. Es seien die Vorsorgeeinrichtungen des Klägers (Vorsorge ..., ... PK) nach Rechtskraft des Scheidungsurteils richterlich anzu- weisen und zu ermächtigen gestützt auf Art. 22 FZG den Betrag von mindestens Fr. 42'160.00 (Stichtag 01.01.2017) an die Vor- sorgeeinrichtung der Beklagten (I._____ AG, ... [Adresse], Ver- sicherten-Nr. 7) zu übertragen. Richterliche Ermessen oder anderes Beweisergebnis vorbehal- ten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (inkl. MwSt von 8 % bis 31.12.2017, bzw. 7.7 % ab 01.01.2018), wobei der unentgeltlichen Rechtsvertreterin Frist für die Einrei- chung einer detaillierten Kostennote anzusetzen sei." C.1 Schlussanträge der Kindervertreterin in Bezug auf E._____ (act. 92 S. 2): "1. Es sei die von den Eltern am 31. August 2017 unterzeichnete El- ternvereinbarung zu genehmigen. 2. Es sei die Tochter E._____, geb. tt.mm.2001, unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen. 3. Es sei der Vater zu verpflichten, gestützt auf Art. 285a ZGB, von ihm bezogene Renten und allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszu- lagen nach Erhalt an die Mutter weiterzuleiten. - 6 - Eine Bezifferung des Unterhalts wird bis zur vollständigen Vorlage der Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ausdrücklich vorbehalten.”
“Es sei Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) ersatzlos aufzuheben. 4. Es sei der Kläger in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 11 des Ur- teils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) zu verurteilen, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB während 6 Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich vorschüssig zahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'000.00 (eventualiter: Fr. 900.00) zu bezahlen. Sollte der Kläger entgegen den Anträgen in Ziffer 2 hievor zur Be- zahlung von tieferen Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet wer- den, sei der persönliche Unterhaltsbeitrag der Beklagten gemäss vorstehendem Absatz um den fraglichen Differenzbetrag zu erhö- hen. 5. 5.1. Es seien die Vorsorgeeinrichtungen des Klägers in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) nach Rechtskraft des Scheidungsur- teils richterlich anzuweisen und zu ermächtigen gestützt auf Art. 22 FZG den Betrag von Fr. 42'168.95, zuzüglich Zins ab 25.08.2016, an die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten (I._____ AG, ... [Adresse], Versicherten-Nr. 7) zu übertragen. 5.2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils des Bezirksge- richts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) aufzuheben, das Tei- lungsverhältnis für den Vorsorgeausgleich mit je½ zugunsten je- des Ehegatten festzulegen und die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht zu überweisen. 6. Es sei die Beklagte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 16 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) zu verpflichten, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 49'538.60 zu bezahlen. 7. Es seien die Verfahrenskosten in Abänderung von Dispositiv- Ziffer 21 Absatz 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) den Parteien im Verhältnis drei Viertel zu Lasten des Klägers und einem Viertel zu Lasten der Beklagten - 19 - aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.”
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