| prestazioni assicurate × | periodo d’assicurazione computabile _________________________________________________________________ |
|---|---|
| periodo d’assicurazione possibile |
Nuova espr. giusta l’all. n. 5 della LF del 17 dic. 2021 (AVS 21), in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 92;FF 2019 5179). ↩
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L'istituto di previdenza deve esporre in modo verificabile come il calcolo è stato effettuato secondo il proprio regolamento. Inoltre deve essere presentato un calcolo di controllo in cui la determinazione viene effettuata ai sensi dell'art. 16 LFLP, affinché risulti evidente che i requisiti minimi dell'art. 16 LFLP siano stati rispettati.
“In Art. 67 des anwendbaren Reglements regle die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten das Vor- gehen bei Scheidung. Gemäss Art. 67 Abs. 1 würden die für die Ehedauer zu er- mittelnden Austrittsleistungen gemäss Bestimmungen des FZG berechnet, was auch für das Zusatzsparguthaben gelte. Hinsichtlich der Berechnung werde in Abs. 4 von Art. 67 auf Tabelle 8 des Abschnitts "Versicherungstechnische Tabel- len" verwiesen. Ein Blick in diese Unterlagen zeige auf, dass sich die Ermittlung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat keinesfalls derart einfach gestalte, wie dies sowohl die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten als auch die Vorinstanz sehe. Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten müsste genau darlegen, wie die Be- rechnung anhand ihres Reglements stattgefunden habe; zudem müsste eine "Kontrollrechnung" erfolgen, in welcher die Berechnung gemäss Art. 16 FZG durchgeführt werde. Nur so sei klar ersichtlich, dass bei den Berechnungen ge- mäss Reglement die Mindestanforderungen gemäss Art. 16 FZG eingehalten wor- den seien. Dies alles sei den Ausführungen der Vorsorgeeinrichtung der Beklag- ten nicht zu entnehmen und das vorinstanzliche Urteil habe sich dazu überhaupt nicht geäussert. In der Folge berechnet der Kläger das Altersguthaben der Be- klagten ausgehend vom Leistungsprimat (Urk. 156 S. 7 ff.). - 31 -”
“Allerdings ergebe sich aus dem Gesetz, dass die Berechnung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat nicht derart ver- einfacht werden dürfe, wie dies die Vorinstanz festgehalten habe. In Art. 67 des anwendbaren Reglements regle die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten das Vor- gehen bei Scheidung. Gemäss Art. 67 Abs. 1 würden die für die Ehedauer zu er- mittelnden Austrittsleistungen gemäss Bestimmungen des FZG berechnet, was auch für das Zusatzsparguthaben gelte. Hinsichtlich der Berechnung werde in Abs. 4 von Art. 67 auf Tabelle 8 des Abschnitts "Versicherungstechnische Tabel- len" verwiesen. Ein Blick in diese Unterlagen zeige auf, dass sich die Ermittlung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat keinesfalls derart einfach gestalte, wie dies sowohl die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten als auch die Vorinstanz sehe. Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten müsste genau darlegen, wie die Be- rechnung anhand ihres Reglements stattgefunden habe; zudem müsste eine "Kontrollrechnung" erfolgen, in welcher die Berechnung gemäss Art. 16 FZG durchgeführt werde. Nur so sei klar ersichtlich, dass bei den Berechnungen ge- mäss Reglement die Mindestanforderungen gemäss Art. 16 FZG eingehalten wor- den seien. Dies alles sei den Ausführungen der Vorsorgeeinrichtung der Beklag- ten nicht zu entnehmen und das vorinstanzliche Urteil habe sich dazu überhaupt nicht geäussert. In der Folge berechnet der Kläger das Altersguthaben der Be- klagten ausgehend vom Leistungsprimat (Urk. 156 S. 7 ff.). - 31 -”
Nel caso di prestazione definita, l'istituto di previdenza deve illustrare come ha calcolato la prestazione d'uscita sulla base del proprio regolamento; inoltre va presentato un calcolo di verifiÊ, nel quale il calcolo è eseguito in maniera verificabile ai sensi dell'art. 16 LFLP.
“Allerdings ergebe sich aus dem Gesetz, dass die Berechnung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat nicht derart ver- einfacht werden dürfe, wie dies die Vorinstanz festgehalten habe. In Art. 67 des anwendbaren Reglements regle die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten das Vor- gehen bei Scheidung. Gemäss Art. 67 Abs. 1 würden die für die Ehedauer zu er- mittelnden Austrittsleistungen gemäss Bestimmungen des FZG berechnet, was auch für das Zusatzsparguthaben gelte. Hinsichtlich der Berechnung werde in Abs. 4 von Art. 67 auf Tabelle 8 des Abschnitts "Versicherungstechnische Tabel- len" verwiesen. Ein Blick in diese Unterlagen zeige auf, dass sich die Ermittlung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat keinesfalls derart einfach gestalte, wie dies sowohl die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten als auch die Vorinstanz sehe. Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten müsste genau darlegen, wie die Be- rechnung anhand ihres Reglements stattgefunden habe; zudem müsste eine "Kontrollrechnung" erfolgen, in welcher die Berechnung gemäss Art. 16 FZG durchgeführt werde. Nur so sei klar ersichtlich, dass bei den Berechnungen ge- mäss Reglement die Mindestanforderungen gemäss Art. 16 FZG eingehalten wor- den seien. Dies alles sei den Ausführungen der Vorsorgeeinrichtung der Beklag- ten nicht zu entnehmen und das vorinstanzliche Urteil habe sich dazu überhaupt nicht geäussert. In der Folge berechnet der Kläger das Altersguthaben der Be- klagten ausgehend vom Leistungsprimat (Urk. 156 S. 7 ff.). - 31 -”
“In Art. 67 des anwendbaren Reglements regle die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten das Vor- gehen bei Scheidung. Gemäss Art. 67 Abs. 1 würden die für die Ehedauer zu er- mittelnden Austrittsleistungen gemäss Bestimmungen des FZG berechnet, was auch für das Zusatzsparguthaben gelte. Hinsichtlich der Berechnung werde in Abs. 4 von Art. 67 auf Tabelle 8 des Abschnitts "Versicherungstechnische Tabel- len" verwiesen. Ein Blick in diese Unterlagen zeige auf, dass sich die Ermittlung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat keinesfalls derart einfach gestalte, wie dies sowohl die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten als auch die Vorinstanz sehe. Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten müsste genau darlegen, wie die Be- rechnung anhand ihres Reglements stattgefunden habe; zudem müsste eine "Kontrollrechnung" erfolgen, in welcher die Berechnung gemäss Art. 16 FZG durchgeführt werde. Nur so sei klar ersichtlich, dass bei den Berechnungen ge- mäss Reglement die Mindestanforderungen gemäss Art. 16 FZG eingehalten wor- den seien. Dies alles sei den Ausführungen der Vorsorgeeinrichtung der Beklag- ten nicht zu entnehmen und das vorinstanzliche Urteil habe sich dazu überhaupt nicht geäussert. In der Folge berechnet der Kläger das Altersguthaben der Be- klagten ausgehend vom Leistungsprimat (Urk. 156 S. 7 ff.). - 31 -”