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Citazione: LFLP art. 14 n. 7 La prestazione di uscita o di libero passaggio apportata costituisÎ la base minima per il calcolo di una prestazione per invalidità che sia ridotta a causa di una riserva sanitaria. Una riserva sanitaria prevista dal regolamento non può essere inferiore a tale misura minima. Nel calcolo della prestazione soggetta alla riserva non si fa riferimento solo all'avere di vecchiaia LPP, ma all'intero avere di vecchiaia apportato (tenendo conto degli accrediti di vecchiaia che verranno meno).
“des Vorsorgereglements der Beklagten nicht, wonach im Falle des Eintritts der Invalidität aus einem mit dem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund nur Anspruch auf die «BVG-Mindestleistungen» bestehe. Es kann nicht angehen, dass es der Vorsorgestiftung offensteht, den mit Art. 14 FZG verfolgten Zweck der Erhaltung des Vorsorgeschutzes der versicherten Person (Pärli/Kämpf, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, BVG, FZG und weitere einschlägige Bestimmungen, N 3 zu Art. 14 FZG mit weiteren Hinweisen) mit einer reglementarischen Ausgestaltung der Risikoleistungen nach dem Leistungsprimat zu konterkarieren. Mit Art. 14 FZG sollte gerade der Problematik entgegengewirkt werden, dass Versicherte bei einem Stellenwechsel aufgrund der unterschiedlichen Strukturen der Vorsorgeeinrichtungen Verluste hinsichtlich des Vorsorgeschutzes hinzunehmen haben; mithin sollte dadurch eine Verbesserung der Freizügigkeit der versicherten Personen bewerkstelligt werden (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 1 zu Art. 14 FZG). Dementsprechend bildet die Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs. Diese Grenze darf reglementarisch nicht unterschritten werden (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 25 zu Art. 14 FZG mit Hinweis auf BGE 144 V 376 E. 4.1). Im Unterschied zur Berechnung der obligatorischen Leistung nach BVG wird bei der Berechnung der Leistung, die aufgrund eines Gesundheitsvorbehalts ausgerichtet wird, nicht bloss auf das BVG-Altersguthaben gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG als Basis abgestellt.”
“Es kann nicht angehen, dass es der Vorsorgestiftung offensteht, den mit Art. 14 FZG verfolgten Zweck der Erhaltung des Vorsorgeschutzes der versicherten Person (Pärli/Kämpf, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, BVG, FZG und weitere einschlägige Bestimmungen, N 3 zu Art. 14 FZG mit weiteren Hinweisen) mit einer reglementarischen Ausgestaltung der Risikoleistungen nach dem Leistungsprimat zu konterkarieren. Mit Art. 14 FZG sollte gerade der Problematik entgegengewirkt werden, dass Versicherte bei einem Stellenwechsel aufgrund der unterschiedlichen Strukturen der Vorsorgeeinrichtungen Verluste hinsichtlich des Vorsorgeschutzes hinzunehmen haben; mithin sollte dadurch eine Verbesserung der Freizügigkeit der versicherten Personen bewerkstelligt werden (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 1 zu Art. 14 FZG). Dementsprechend bildet die Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs. Diese Grenze darf reglementarisch nicht unterschritten werden (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 25 zu Art. 14 FZG mit Hinweis auf BGE 144 V 376 E. 4.1). Im Unterschied zur Berechnung der obligatorischen Leistung nach BVG wird bei der Berechnung der Leistung, die aufgrund eines Gesundheitsvorbehalts ausgerichtet wird, nicht bloss auf das BVG-Altersguthaben gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG als Basis abgestellt. Vielmehr wird stattdessen auf das gesamte eingebrachte Altersguthaben abgestellt, zu welchem dann die Summe der infolge Eintritts des schädigenden Ereignisses wegfallenden Altersgutschriften addiert wird (Art. 24 Abs. 3 lit. b BVG; Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, a.a.O., S. 736). Der Gesundheitsvorbehalt gilt nur bezüglich des neu überobligatorisch aufgebauten Vorsorgekapitals, welches aufgrund der Beiträge im Rahmen des neuen Arbeitsverhältnisses geäufnet wird (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 25 zu Art. 14 FZG mit Hinweis auf BGE 144 V 376 E. 4.1 und BGE 130 V 9 E. 5.2.2).”
LFLP art. 14 n. 6 Nel caso deciso, l'istituto di previdenza ha mantenuto, per le prestazioni assicurative sovraobbligatorie, una riserva sanitaria generale che copriva ampie categorie diagnostiche. L'assicurato ha contestato ripetutamente la riserva e ha richiesto che fosse limitata a una diagnosi concreta; la cassa ha respinto tale richiesta, motivo per cui l'assicurato ha promosso giudizio.
“Februar 2023 automatisch erlöschenden Vorbehalt wie folgt: "Affektive Störungen (ICD F30 - 39) sowie neurotische, belastungs- und somatoforme Störungen (ICD F40 - F48) samt Folgen". Daraufhin ersuchte der Versicherte die C.________ mit Schreiben vom 31. März 2018 (act. I 3), ihm die Höhe der Leistungen im Todesfall und bei Invalidität mitzuteilen, falls eines dieser Ereignisse in den nächsten fünf Jahren eintreten würde und vom medizinischen Vorbehalt betroffen wäre. Mit Schreiben vom 5. April 2018 (act. I 5) stellte die C.________ dem Versicherten den entsprechenden Vorsorgeausweis beinhaltend die gesetzlichen Minimalleistungen zu. Am 26. Februar 2019 (act. I 6) beanstandete der Versicherte den Gesundheitsvorbehalt unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) erneut, woraufhin die C.________ mit Schreiben vom 6. März 2019 (act. I 7) Berechnungen zu den reglementarischen Leistungen, den gesetzlichen Minimalleistungen und den Leistungen gemäss Art. 14 FZG mitteilte; gleichzeitig formulierte sie den am 28. Februar 2023 automatisch erlöschenden Vorbehalt bezüglich der überobligatorischen Versicherungsteile, welche weder unter obligatorische Versicherungsteile noch unter die aufgrund der eingebrachten überobligatorischen Freizügigkeitsleistung erworbenen überobligatorischen Versicherungsteile fallen, wie folgt: "Affektive Störungen (ICD F30 - F39) sowie neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen (ICD F40 - F48)". Am 11. März 2020 (act. I 8) und 18. Januar 2021 (act. I 10) erfolgten neuerliche Beanstandungen des Gesundheitsvorbehaltes durch den Versicherten mit der Bitte um Anpassung bzw. Eingrenzung auf die Diagnosestellung Angststörung/Panikattacken (ICD F41), was die C.________ mit E-Mail vom 16. März 2020 (act. I 9) und Schreiben vom 9. Februar 2021 (act. I 11) ablehnte. B. Mit Eingabe vom 7. April 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die C.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage.”
L'art. 14 cpv. 1 LFLP richieÞ che, nella determinazione della rendita d'invalidità, siano presi in considerazione anche i capitali di previdenza accumulati in precedenza nel regime sovraobbligatorio. Inoltre, la giurisprudenza preveÞ che le prestazioni di rischio debbano in linê di principio essere calcolate secondo il primato dei contributi, in modo da evitare l'esclusione totale dei precedenti averi sovraobbligatori.
“Dies hätte indes zur Folge, dass die von der Klägerin eingebrachten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium im Invaliditätsfall aufgrund des Gesundheitsvorbehaltes hinsichtlich der Rentenberechnung gänzlich unberücksichtigt blieben. Der Gesundheitsvorbehalt würde dementsprechend nicht nur das seit seiner Auferlegung geäufnete weitergehende Vorsorgeguthaben, sondern auch das davor angesparte Guthaben aus dem Überobligatorium beschlagen. Auf diese Weise würde im Ergebnis eine Rückwirkung des ab «...» auferlegten Gesundheitsvorbehaltes bis zum Zeitpunkt der erstmaligen überobligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsunterstellung der Klägerin resultieren, was diesbezüglich einem vollständigen Leistungsausschluss bei Eintritt des Risikos gleichkäme (BGE 130 V 9 E. 4.4). In Nachachtung von BGE 144 V 376 gibt Art. 14 Abs. 1 FZG neben der Berücksichtigung der zuvor angesparten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium denn auch die Berechnung der Risikoleistungen im Grundsatz nach dem Beitragsprimat (vgl. Art. 24 BVG) vor. Die Invalidenrente, welche bei Invaliditätseintritt aus einem mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 FZG resultiert, wird vom Bundesgericht ausserdem ebenfalls als «BVG-Minimalrente» bezeichnet (BGE 144 V 376 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist auch der von der Klägerin zitierte Auszug aus der Monographie von Stauffer (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz 530; Urk. 1 S. 7 Rn 10), wonach in die Vorsorgeeinrichtung eingebrachtes überobligatorisch gebildetes Alterskapital nach der «Logik des BVG» zu höheren, überobligatorischen Risikoleistungen führe und für diese mit der Eintrittsleistung erworbenen Ansprüche kein Gesundheitsvorbehalt angebracht werden dürfe, dahingehend zu interpretieren, als auch die reglementarische Ausgestaltung der Beklagten als Duo-/Mischprimat einem Einbezug der Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium bei der Bemessung der Leistungen im Invaliditätsfall nicht entgegensteht. Dem widerspricht auch Ziffer”
“Gemäss dem Standpunkt der Beklagten berechnet sich die Invalidenrente im der vorliegenden Klage zugrundeliegenden Sachverhalt ausschliesslich auf der Basis der Vorsorgeguthaben aus dem BVG-Obligatorium (E. 5.2). Dies hätte indes zur Folge, dass die von der Klägerin eingebrachten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium im Invaliditätsfall aufgrund des Gesundheitsvorbehaltes hinsichtlich der Rentenberechnung gänzlich unberücksichtigt blieben. Der Gesundheitsvorbehalt würde dementsprechend nicht nur das seit seiner Auferlegung geäufnete weitergehende Vorsorgeguthaben, sondern auch das davor angesparte Guthaben aus dem Überobligatorium beschlagen. Auf diese Weise würde im Ergebnis eine Rückwirkung des ab «...» auferlegten Gesundheitsvorbehaltes bis zum Zeitpunkt der erstmaligen überobligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsunterstellung der Klägerin resultieren, was diesbezüglich einem vollständigen Leistungsausschluss bei Eintritt des Risikos gleichkäme (BGE 130 V 9 E. 4.4). In Nachachtung von BGE 144 V 376 gibt Art. 14 Abs. 1 FZG neben der Berücksichtigung der zuvor angesparten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium denn auch die Berechnung der Risikoleistungen im Grundsatz nach dem Beitragsprimat (vgl. Art. 24 BVG) vor. Die Invalidenrente, welche bei Invaliditätseintritt aus einem mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 FZG resultiert, wird vom Bundesgericht ausserdem ebenfalls als «BVG-Minimalrente» bezeichnet (BGE 144 V 376 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist auch der von der Klägerin zitierte Auszug aus der Monographie von Stauffer (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz 530; Urk. 1 S. 7 Rn 10), wonach in die Vorsorgeeinrichtung eingebrachtes überobligatorisch gebildetes Alterskapital nach der «Logik des BVG» zu höheren, überobligatorischen Risikoleistungen führe und für diese mit der Eintrittsleistung erworbenen Ansprüche kein Gesundheitsvorbehalt angebracht werden dürfe, dahingehend zu interpretieren, als auch die reglementarische Ausgestaltung der Beklagten als Duo-/Mischprimat einem Einbezug der Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium bei der Bemessung der Leistungen im Invaliditätsfall nicht entgegensteht.”
In caso di risoluzione del contratto di previdenza per falsa dichiarazione fondata sull'art. 14 LFLP sono dovute le stesse prestazioni come in caso di riserva a seguito di una dichiarazione sanitaria regolare. Rimane aperto come procedere nel calcolo di tali prestazioni con i montanti di previdenza sovraobbligatori conferiti, qualora la prestazione d'ingresso non sia costituita esclusivamente dall'avere di vecchiaia LPP.
“Dies steht der Anwendung auf den vorliegenden Fall indessen nicht entgegen, zumal das Bundesgericht im Entscheid festgehalten hat, dass bei Kündigung des Vorsorgevertrages durch die Vorsorgeeinrichtung infolge Falschdeklaration gestützt auf Art. 14 FZG die gleichen Leistungen geschuldet sind, wie sie bei einem Vorbehalt nach ordnungsgemässer Gesundheitsdeklaration zu erbringen wären (Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, AJP 2019, S. 734 ff., S. 734 Einleitung). Der Sachverhalt stimmt denn auch insofern überein, als der versicherten Person im zitierten Leitentscheid keine Invaliditätsleistungen aus weitergehender (überobligatorischer) Vorsorge gemäss Reglement, sondern einzig eine obligatorische Invalidenrente aus BVG zustand. Hier wie dort stellt sich die Frage, wie mit der eingebrachten Eintrittsleistung zu verfahren ist, falls diese nicht nur aus dem BVG-Altersguthaben besteht (BGE 144 V 376 E. 3). Es sind dementsprechend keine Gründe dafür auszumachen, weswegen die in BGE 144 V 376 bezüglich Art. 14 FZG festgehaltenen Grundsätze nicht auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden sollten. Auf das Argument der Beklagten, wonach sie im Duoprimat, die in BGE 144 V 376 involvierte Vorsorgestiftung jedoch im Beitragsprimat organisiert gewesen sei, und Art. 14 FZG deswegen unterschiedliche Auswirkungen zeitige (Urk. 21 S. 8 Rn 19, S. 12 Rn 24, S. 13 Rn 27), wird sogleich im Zusammenhang mit der Berechnung der allfälligen Risikoleistungen einzugehen sein.”
“Die Klägerin begründet ihre Rechtsauffassung, wonach ihr Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium ebenfalls Bestandteil des bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Vorsorgeguthabens bilde, insbesondere mit dem Hinweis auf Art. 14 FZG und BGE 144 V 376 (E. 5.1). Dem betreffenden Leitentscheid des Bundesgerichts liegt eine Anzeigepflichtverletzung der versicherten Person und insofern kein kongruenter Sachverhalt zugrunde. Dies steht der Anwendung auf den vorliegenden Fall indessen nicht entgegen, zumal das Bundesgericht im Entscheid festgehalten hat, dass bei Kündigung des Vorsorgevertrages durch die Vorsorgeeinrichtung infolge Falschdeklaration gestützt auf Art. 14 FZG die gleichen Leistungen geschuldet sind, wie sie bei einem Vorbehalt nach ordnungsgemässer Gesundheitsdeklaration zu erbringen wären (Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, AJP 2019, S. 734 ff., S. 734 Einleitung). Der Sachverhalt stimmt denn auch insofern überein, als der versicherten Person im zitierten Leitentscheid keine Invaliditätsleistungen aus weitergehender (überobligatorischer) Vorsorge gemäss Reglement, sondern einzig eine obligatorische Invalidenrente aus BVG zustand. Hier wie dort stellt sich die Frage, wie mit der eingebrachten Eintrittsleistung zu verfahren ist, falls diese nicht nur aus dem BVG-Altersguthaben besteht (BGE 144 V 376 E. 3). Es sind dementsprechend keine Gründe dafür auszumachen, weswegen die in BGE 144 V 376 bezüglich Art. 14 FZG festgehaltenen Grundsätze nicht auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden sollten. Auf das Argument der Beklagten, wonach sie im Duoprimat, die in BGE 144 V 376 involvierte Vorsorgestiftung jedoch im Beitragsprimat organisiert gewesen sei, und Art.”
I principi sviluppati in BGE 144 V 376 in relazione all'art. 14 LFLP sono, secondo le decisioni citate, trasferibili anche a fattispecie in cui le prestazioni d'ingresso apportate contengono quote sovraobbligatorie o in cui, in caso di recesso o dichiarazione errata, occorre chiarire come debbano essere trattati gli accantonamenti sovraobbligatori. Dalle fonti non emergono motivi evidenti per non applicare tali regole dell'art. 14 LFLP in questi casi.
“14 FZG die gleichen Leistungen geschuldet sind, wie sie bei einem Vorbehalt nach ordnungsgemässer Gesundheitsdeklaration zu erbringen wären (Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, AJP 2019, S. 734 ff., S. 734 Einleitung). Der Sachverhalt stimmt denn auch insofern überein, als der versicherten Person im zitierten Leitentscheid keine Invaliditätsleistungen aus weitergehender (überobligatorischer) Vorsorge gemäss Reglement, sondern einzig eine obligatorische Invalidenrente aus BVG zustand. Hier wie dort stellt sich die Frage, wie mit der eingebrachten Eintrittsleistung zu verfahren ist, falls diese nicht nur aus dem BVG-Altersguthaben besteht (BGE 144 V 376 E. 3). Es sind dementsprechend keine Gründe dafür auszumachen, weswegen die in BGE 144 V 376 bezüglich Art. 14 FZG festgehaltenen Grundsätze nicht auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden sollten. Auf das Argument der Beklagten, wonach sie im Duoprimat, die in BGE 144 V 376 involvierte Vorsorgestiftung jedoch im Beitragsprimat organisiert gewesen sei, und Art. 14 FZG deswegen unterschiedliche Auswirkungen zeitige (Urk. 21 S. 8 Rn 19, S. 12 Rn 24, S. 13 Rn 27), wird sogleich im Zusammenhang mit der Berechnung der allfälligen Risikoleistungen einzugehen sein.”
“Die Klägerin begründet ihre Rechtsauffassung, wonach ihr Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium ebenfalls Bestandteil des bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Vorsorgeguthabens bilde, insbesondere mit dem Hinweis auf Art. 14 FZG und BGE 144 V 376 (E. 5.1). Dem betreffenden Leitentscheid des Bundesgerichts liegt eine Anzeigepflichtverletzung der versicherten Person und insofern kein kongruenter Sachverhalt zugrunde. Dies steht der Anwendung auf den vorliegenden Fall indessen nicht entgegen, zumal das Bundesgericht im Entscheid festgehalten hat, dass bei Kündigung des Vorsorgevertrages durch die Vorsorgeeinrichtung infolge Falschdeklaration gestützt auf Art. 14 FZG die gleichen Leistungen geschuldet sind, wie sie bei einem Vorbehalt nach ordnungsgemässer Gesundheitsdeklaration zu erbringen wären (Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, AJP 2019, S. 734 ff., S. 734 Einleitung). Der Sachverhalt stimmt denn auch insofern überein, als der versicherten Person im zitierten Leitentscheid keine Invaliditätsleistungen aus weitergehender (überobligatorischer) Vorsorge gemäss Reglement, sondern einzig eine obligatorische Invalidenrente aus BVG zustand. Hier wie dort stellt sich die Frage, wie mit der eingebrachten Eintrittsleistung zu verfahren ist, falls diese nicht nur aus dem BVG-Altersguthaben besteht (BGE 144 V 376 E.”
LFLP art. 14 n. 2 Le riserve sanitarie possono avere una durata massima di cinque anni. Nella prassi tali riserve vengono applicate anche nell'ambito sovraobbligatorio fino a cinque anni; durante tale periodo le prestazioni sovraobbligatorie possono essere ridotte.
“Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen im weitergehenden Bereich grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG). Sie sind somit in den verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350) unter anderem befugt, Gesundheitsvorbehalte anzubringen, die allerdings höchstens fünf Jahre betragen dürfen (vgl. dazu auch Art. 331c des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BGE 134 III 511 E. 3 S. 512; SVR 2017 BVG Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1; Entscheid des BGer vom 31. Oktober 2018, 9C_255/2018, E. 3.1). Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor (Art. 14 FZG). Ein Gesundheitsvorbehalt bewirkt eine individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes. Er entfaltet Rechtswirkungen im Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall eintritt und dem Versicherer daraus eine Leistungspflicht erwächst. Dieser wird im Umfang des vorbehaltenen Risikos von seiner Leistungspflicht entbunden (SVR 2008 BVG Nr. 18 S. 73 E. 6.3.1; vgl. auch BGE 127 III 235 E. 2c S. 238). Der Gesundheitsvorbehalt muss explizit ausformuliert und datumsmässig festgesetzt sein sowie der versicherten Person mit der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden (SVR 2004 BVG Nr. 13 S. 41 E. 4.3; BGer 9C_255/2018, E. 3.2).”
“des aktuell gültigen Vorsorgereglements 2018 der Beklagten kann die Stiftung, wenn im Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, für denjenigen Teil der Personalvorsorge, der die Leistungen des BVG übersteigt, in Beachtung von Art. 14 FZG für höchstens fünf Jahre Vorbehalte anbringen. Führen die im Leistungsvorbehalt aufgeführten Gesundheitsprobleme innerhalb der Vorbehaltsdauer zur Invalidität oder zum Tod, so besteht im überobligatorischen Bereich kein Leistungsanspruch. Die Invaliden- oder Todesfallleistungen der Stiftung werden diesfalls über die Vorbehaltsdauer hinaus auf die Höhe der BVG-Mindestleistungen reduziert (Urk. 2/11 S. 6).”
LFLP art. 14 n. 1 Nella prassi è controverso se e in quale misura le riserve sanitarie si applichino alle parti assicurative sovraobbligatorie. Il presente caso evidenzia una controversia sulla validità e sulla portata di tale riserva nei confronti delle prestazioni sovraobbligatorie.
“Februar 2023 automatisch erlöschenden Vorbehalt wie folgt: "Affektive Störungen (ICD F30 - 39) sowie neurotische, belastungs- und somatoforme Störungen (ICD F40 - F48) samt Folgen". Daraufhin ersuchte der Versicherte die C.________ mit Schreiben vom 31. März 2018 (act. I 3), ihm die Höhe der Leistungen im Todesfall und bei Invalidität mitzuteilen, falls eines dieser Ereignisse in den nächsten fünf Jahren eintreten würde und vom medizinischen Vorbehalt betroffen wäre. Mit Schreiben vom 5. April 2018 (act. I 5) stellte die C.________ dem Versicherten den entsprechenden Vorsorgeausweis beinhaltend die gesetzlichen Minimalleistungen zu. Am 26. Februar 2019 (act. I 6) beanstandete der Versicherte den Gesundheitsvorbehalt unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) erneut, woraufhin die C.________ mit Schreiben vom 6. März 2019 (act. I 7) Berechnungen zu den reglementarischen Leistungen, den gesetzlichen Minimalleistungen und den Leistungen gemäss Art. 14 FZG mitteilte; gleichzeitig formulierte sie den am 28. Februar 2023 automatisch erlöschenden Vorbehalt bezüglich der überobligatorischen Versicherungsteile, welche weder unter obligatorische Versicherungsteile noch unter die aufgrund der eingebrachten überobligatorischen Freizügigkeitsleistung erworbenen überobligatorischen Versicherungsteile fallen, wie folgt: "Affektive Störungen (ICD F30 - F39) sowie neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen (ICD F40 - F48)". Am 11. März 2020 (act. I 8) und 18. Januar 2021 (act. I 10) erfolgten neuerliche Beanstandungen des Gesundheitsvorbehaltes durch den Versicherten mit der Bitte um Anpassung bzw. Eingrenzung auf die Diagnosestellung Angststörung/Panikattacken (ICD F41), was die C.________ mit E-Mail vom 16. März 2020 (act. I 9) und Schreiben vom 9. Februar 2021 (act. I 11) ablehnte. B. Mit Eingabe vom 7. April 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die C.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage.”
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