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Art. 56a

831.441.1OPP 2Federal Council Ordinance1 gen 1985Fonte originale

(art. 71 cpv. 1 LPP)

  1. L’istituto di previdenza può impiegare unicamente strumenti finanziari derivati risultanti dagli investimenti di cui all’articolo 53.
  2. La solvibilità della controparte e la negoziabilità devono essere prese in considerazione tenendo conto della peculiarità del singolo strumento derivato.
  3. Tutti gli obblighi dell’istituto di previdenza che risultano da operazioni con strumenti finanziari derivati o che possono risultare dall’esercizio del diritto devono essere coperti.
  4. L’impiego di strumenti finanziari derivati non deve esercitare effetti di leva sul patrimonio globale.
  5. I limiti previsti dagli articoli 54, 54a , 54b e 55 vanno rispettati tenendo conto degli strumenti finanziari derivati.1
  6. Per l’osservanza dell’obbligo di copertura e dei limiti sono determinanti gli obblighi che la conversione degli strumenti derivati nell’investimento di base può causare, nel caso estremo, all’istituto di previdenza.
  7. Il conto annuale deve indicare integralmente tutti gli strumenti derivati correnti.

Footnotes

  1. Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 19 set. 2008, in vigore dal 1° gen. 2009 (RU 2008 4651).

4 commentaries

N1.Derivati: solvibilità della controparte e negoziabilità degli attivi

OPP 2 art. 56a n. 4 Quando si utilizzano strumenti finanziari derivati, occorre tener conto della solvibilità della controparte nonché della negoziabilità degli investimenti sottostanti o derivati, in funzione delle peculiarità del derivato impiegato.

Die Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) enthält nähere Bestimmungen über die zulässigen Anlageformen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung. Im Zeitpunkt der vorliegend streitigen Vermögensanlagen, mithin in den Jahren 2007 und 2008, galten insbesondere folgende Bestimmungen: Gemäss Art. 53 lit. e BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung) konnte das Vermögen unter anderem angelegt werden in Aktien, Partizipations- und Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland waren zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert waren. Vorsorgeeinrichtungen durften (und dürfen) nach Art. 56a Abs. 1 BVV 2 nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Art. 53 BVV 2 abgeleitet waren. Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit war nach Art. 56a Abs. 2 BVV 2 entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen. Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergaben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes hätten ergeben können, mussten nach Art. 56a Abs. 3 BVV 2 gedeckt sein.
Die Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) enthält nähere Bestimmungen über die zulässigen Anlageformen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung. Im Zeitpunkt der vorliegend streitigen Vermögensanlagen, mithin in den Jahren 2007 und 2008, galten insbesondere folgende Bestimmungen: Gemäss Art. 53 lit. e BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung) konnte das Vermögen unter anderem angelegt werden in Aktien, Partizipations- und Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland waren zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert waren. Vorsorgeeinrichtungen durften (und dürfen) nach Art. 56a Abs. 1 BVV 2 nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Art. 53 BVV 2 abgeleitet waren. Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit war nach Art. 56a Abs. 2 BVV 2 entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen. Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes hätten ergeben können, mussten nach Art. 56a Abs. 3 BVV 2 gedeckt sein.
Die Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) enthält nähere Bestimmungen über die zulässigen Anlageformen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung. Im Zeitpunkt der vorliegend streitigen Vermögensanlagen, mithin in den Jahren 2007 und 2008, galten insbesondere folgende Bestimmungen: Gemäss Art. 53 lit. e BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung) konnte das Vermögen unter anderem angelegt werden in Aktien, Partizipations- und Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland waren zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert waren. Vorsorgeeinrichtungen durften (und dürfen) nach Art. 56a Abs. 1 BVV 2 nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Art. 53 BVV 2 abgeleitet waren. Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit war nach Art. 56a Abs. 2 BVV 2 entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen. Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergaben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes hätten ergeben können, mussten nach Art. 56a Abs. 3 BVV 2 gedeckt sein.

N2.Obblighi di copertura per derivati secondo art. 56a OPP 2

L'art. 56a cpv. 3 OPP 2 dispone che l'istituto di previdenza deve già coprire tutte le obbligazioni derivanti da operazioni finanziarie derivate — comprese quelle che sorgono o avrebbero potuto sorgere soltanto al momento dell'esercizio del relativo diritto.

Im Zeitpunkt der vorliegend streitigen Vermögensanlagen, mithin in den Jahren 2007 und 2008, galten insbesondere folgende Bestimmungen: Gemäss Art. 53 lit. e BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung) konnte das Vermögen unter anderem angelegt werden in Aktien, Partizipations- und Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland waren zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert waren. Vorsorgeeinrichtungen durften (und dürfen) nach Art. 56a Abs. 1 BVV 2 nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Art. 53 BVV 2 abgeleitet waren. Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit war nach Art. 56a Abs. 2 BVV 2 entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen. Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergaben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes hätten ergeben können, mussten nach Art. 56a Abs. 3 BVV 2 gedeckt sein.
Im Zeitpunkt der vorliegend streitigen Vermögensanlagen, mithin in den Jahren 2007 und 2008, galten insbesondere folgende Bestimmungen: Gemäss Art. 53 lit. e BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung) konnte das Vermögen unter anderem angelegt werden in Aktien, Partizipations- und Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland waren zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert waren. Vorsorgeeinrichtungen durften (und dürfen) nach Art. 56a Abs. 1 BVV 2 nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Art. 53 BVV 2 abgeleitet waren. Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit war nach Art. 56a Abs. 2 BVV 2 entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen. Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes hätten ergeben können, mussten nach Art. 56a Abs. 3 BVV 2 gedeckt sein.

N3.Effetto leva sul patrimonio e divieto di derivati (OPP 2 art. 56a)

Prima della novella del 1° luglio 2014 era già da osservare l'art. 56a cpv. 4 OPP 2. Esso vietava una leva sull'intero patrimonio, la quale, secondo la giurisprudenza e la dottrina, sembrerebbe essere stata assimilabile a un divieto degli strumenti finanziari derivati finanziati mediante credito.

Rechtsprechungsgemäss waren - jedenfalls vor Einführung des Hebelverbotes mit Ausnahmen gemäss Art. 53 Abs. 5 BVV 2 auf den 1. Juli 2014 (vgl. dazu HANS ETTLIN, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, N. 137 zu Art. 71 BVG) - kreditfinanzierte Vermögensanlagen nicht per se unzulässig (BGE 137 V 446 E. 6.2.6). Allerdings war bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle beim Einsatz derivativer Finanzinstrumente Art. 56a Abs. 4 BVV 2 zu beachten, wonach keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt werden durfte, was einem Verbot kreditfinanzierter derivativer Finanzinstrumente nahe gekommen sein dürfte.
Rechtsprechungsgemäss waren - jedenfalls vor Einführung des Hebelverbotes mit Ausnahmen gemäss Art. 53 Abs. 5 BVV 2 auf den 1. Juli 2014 (vgl. dazu HANS ETTLIN, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, N. 137 zu Art. 71 BVG) - kreditfinanzierte Vermögensanlagen nicht per se unzulässig (BGE 137 V 446 E. 6.2.6). Allerdings war bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle beim Einsatz derivativer Finanzinstrumente Art. 56a Abs. 4 BVV 2 zu beachten, wonach keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt werden durfte, was einem Verbot kreditfinanzierter derivativer Finanzinstrumente nahe gekommen sein dürfte.

N4.Uso limitato di strumenti finanziari derivati negli investimenti

OPP 2 art. 56a n. 1 L'uso di strumenti finanziari derivati è limitato a quelli relativi a investimenti di cui all'art. 53 OPP 2.

Die Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) enthält nähere Bestimmungen über die zulässigen Anlageformen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung. Im Zeitpunkt der vorliegend streitigen Vermögensanlagen, mithin in den Jahren 2007 und 2008, galten insbesondere folgende Bestimmungen: Gemäss Art. 53 lit. e BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung) konnte das Vermögen unter anderem angelegt werden in Aktien, Partizipations- und Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland waren zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert waren. Vorsorgeeinrichtungen durften (und dürfen) nach Art. 56a Abs. 1 BVV 2 nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Art. 53 BVV 2 abgeleitet waren. Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit war nach Art. 56a Abs. 2 BVV 2 entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen. Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes hätten ergeben können, mussten nach Art. 56a Abs. 3 BVV 2 gedeckt sein.

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