(Art. 25 Abs. 2, 29 Abs. 2, 34 Abs. 2 und 51 Abs. 1 und 2 BüG)
- Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung beim SEM ein, wenn sie oder er in der Schweiz lebt.
- Das SEM prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin und beauftragt die zuständige kantonale Behörde mit den Erhebungen, die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendig sind.
- Nach Eingang des Erhebungsberichts kann das SEM bei Bedarf die zuständige kantonale Behörde mit weiteren Erhebungen beauftragen oder eigene ergänzende Erhebungen durchführen.
- Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind.