(Art. 25 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 51 Abs. 1 und 2 BüG)
- Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung bei der Schweizer Vertretung im Ausland ein, wenn sie oder er im Ausland lebt.
- Die Schweizer Vertretung prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin. Sie lädt die Bewerberin oder den Bewerber zu einem persönlichen Gespräch ein und nimmt die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendigen Erhebungen vor.
- Die Schweizer Vertretung übermittelt das Einbürgerungsgesuch und den Erhebungsbericht dem SEM.
- Nach Eingang des Gesuchs kann das SEM bei Bedarf die Schweizer Vertretung mit weiteren Erhebungen beauftragen.
- Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind.