141.01BüVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
(Art. 34 Abs. 3 BüG)
Die Schweizer Vertretung erstellt den Erhebungsbericht. Dieser enthält die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, Staatsangehörigkeit) der Bewerberin oder des Bewerbers sowie aktuelle Angaben über die sinngemässe Erfüllung der folgenden Einbürgerungsvoraussetzungen:
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 4);
Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 5);
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 7);
Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder (Art. 8).
Der Erhebungsbericht gibt zudem Auskunft über die enge Verbundenheit der Bewerberin oder des Bewerbers mit der Schweiz (Art. 11) sowie über die weiteren, spezifischen Voraussetzungen, die für die Beurteilung einer erleichterten Einbürgerung oder einer Wiedereinbürgerung nach den Artikeln 21 Absatz 2, 26 und 51 BüG notwendig sind.
Kann die Bewerberin oder der Bewerber die Kriterien nach den Artikeln 7 und 11 Absatz 1 Buchstabe b wegen Krankheit, Behinderung oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder kaum erfüllen (Art. 9), so wird im Erhebungsbericht darauf hingewiesen.
Werden minderjährige Kinder in das Einbürgerungsgesuch einbezogen, so gibt der Erhebungsbericht Auskunft über jede Bewerberin und jeden Bewerber.
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