(Art. 25 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 34 Abs. 3 BüG) Werden die kantonale Einbürgerungsbehörde oder die Schweizer Vertretung im Ausland mit Erhebungen für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen beauftragt, so übermitteln sie ihren Erhebungsbericht in der Regel innerhalb von zwölf Monaten dem SEM.
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