141.01BüVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
(Art. 35 Abs. 3 BüG)
Die Gebühren können im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung eingefordert werden.
Das SEM fordert die folgenden Gebühren im Voraus ein:
die Gebühr für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes;
die Gebühr für Entscheide über eine Einbürgerung; und
die Gebühren zugunsten der zuständigen kantonalen Behörde.
Das SEM setzt zur Vorauszahlung der Gebühren nach Absatz 2 eine angemessene Frist. Wird die Vorauszahlung der Gebühren nicht innert Frist geleistet, so tritt das SEM auf das Einbürgerungsgesuch nicht ein.
Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rück-sprache mit dem EDA in einer anderen Währung erhoben werden.1
Die Umrechnungskurse nach Absatz 4 legen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz nach Weisung des EDA fest.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Jan. 2018, in Kraft seit 15. Febr. 2018 (AS 2018 533). ↩
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